28.10.2014 21:02:58
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Börsen-Zeitung: GDL vor Gericht, Kommentar zum Tarifeinheitsgesetz von Ulli Gericke
Anderes zu erwarten wäre blauäugig, um nicht zu sagen: verfassungswidrig. Denn das Recht auf Koalitionsfreiheit ist im Grundgesetz garantiert. Entsprechend betont Nahles, "das Streikrecht bleibt unangetastet". Mit ihrem Tarifeinheitsgesetz kann und will sie lediglich erreichen, die bösen Folgen eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts zu lindern, das vor vier Jahren den bis dahin gültigen Rechtsprechungsgrundsatz "Ein Betrieb, ein Tarifvertrag" kippte. Die GDL versucht seitdem, ihren Einfluss auszuweiten, indem sie sich nicht nur wie seit 1867 für Lokführer, sondern auch für Zugbegleiter und Restaurantkräfte zuständig fühlt. Diese Berufsgruppen wurden bisher von der wesentlich größeren EVG, Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft vertreten. Bei solchermaßen "Tarifkollisionen" soll künftig nur die Gewerkschaft über Löhne und Arbeitsbedingungen verhandeln, die im Betrieb die meisten Mitglieder zählt. Dass dies für Cockpit gilt und den Marburger Bund ist offensichtlich - deren Position wird folglich nicht angerührt.
Die fragliche Betriebsmehrheit kann eine Definitionsfrage sein, zumal ein Konzern wie die Deutsche Bahn über Hunderte von eigenständigen Unternehmen verfügt. Es kann aber auch eine Frage von Klugheit sein: Denn natürlich kann das Bahn-Management nicht im Ernst wollen, die GDL über miese Tricks auszubooten - wohl wissend, dass dies nur die Streikfront zusammenschweißt. Der Weg muss ein anderer sein: Beide Gewerkschaften müssen sich über ihre Mitglieder - und damit die jeweilige Tarifhoheit einigen. Gerichte müssen im Zweifelsfall entscheiden, ob ein Arbeitskampf einer Minderheitsgewerkschaft verhältnismäßig ist - und dies gegebenenfalls verneinen. Womit das Gesetz nur mit Hilfe von Gerichten wirksam werden kann - aber das war im Arbeitsrecht schon immer so.
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