13.07.2022 17:16:47

DGAP-Adhoc: Allgeier SE: Weitere Klarstellung zu der Veröffentlichung einer Prüfungsanordnung der BaFin vom 12.07.2022

DGAP-Ad-hoc: Allgeier SE / Schlagwort(e): Stellungnahme
Allgeier SE: Weitere Klarstellung zu der Veröffentlichung einer Prüfungsanordnung der BaFin vom 12.07.2022

13.07.2022 / 17:16 CET/CEST
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München, 13.07.2022 Am gestrigen Tag hat die BaFin eine Veröffentlichung über eine Prüfung der Rechnungslegung betreffend die Darstellung der Abspaltung der Nagarro SE im Konzernabschluss der Allgeier SE (WKN A2GS63, ISIN DE000A2GS633) zum 31.12.2020 vorgenommen. Wir haben dazu gestern eine Erläuterung veröffentlicht. Aus Anlass von Nachfragen ergänzen wir die Erläuterung zum Hintergrund der Prüfungsanordnung nach unserem Kenntnisstand wie folgt:

Die aufgeworfenen Prüfungsfragen beziehen sich ausschließlich auf die Darstellung der Abspaltungstransaktion im Konzernabschluss der Allgeier SE zum 31.12.2020 und haben darüber hinaus keine Auswirkungen auf die beteiligten Unternehmen Allgeier SE und Nagarro SE.

Die Prüfungsanordnung bezieht sich auf die folgenden beiden Hauptaspekte:

  • Zum einen erachtet die BaFin die Normen von IFRIC 17 auf die Abspaltung als anwendbar und möchte prüfen, ob wir in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2020 im aufgegebenen Geschäft einen Buchgewinn in der Größenordnung von 200 Mio. Euro hätten gesondert ausweisen müssen. Dieser Buchgewinn ist durch die Aufdeckung von stillen Reserven im Zuge der Strukturierung der Nagarro SE im Vorfeld der Abspaltung verursacht. Dieser Gewinn steht der Allgeier SE zum 31.12.2020 allerdings nicht mehr wirtschaftlich zur Verfügung, da er mit der Durchführung der Abspaltung der Nagarro SE am 15. Dezember 2020 in Form der Aktien der Nagarro SE an die Aktionäre der Allgeier SE abgespalten wurde. Wir haben deshalb die beiden Teilaspekte der Abspaltung also die Aufdeckung der stillen Reserven in der Nagarro Gruppe sowie die Übertragung an die Aktionäre in saldierter Form im Eigenkapital in der Bilanz dargestellt. Sollte sich aus der Abstimmung mit der BaFin der Anlass ergeben, diesen Ausweis anzupassen, werden wir dies tun.
  • Zum zweiten spricht die BaFin den Zeitpunkt an, wann die Nagarro SE als aufgegebenes Geschäft anzusehen war und folglich die Abschreibungen auf die Vermögensgegenstände der Nagarro SE nicht mehr im Allgeier Konzernabschluss zu buchen waren. Wir sind der Auffassung, dass dies bis zum Wirksamwerden der Abspaltung am 15. Dezember 2020 der Fall war. Die BaFin möchte frühere Zeitpunkte prüfen. In Frage kommen der Zeitpunkt der Hauptversammlung am 24.09.2020 oder der Ablauf der Anfechtungsfrist für den Hauptversammlungsbeschluss. Sollte man dem folgen, würden die im aufgegebenen Geschäft gezeigten Abschreibungen auf das Vermögen der Nagarro SE bereits zu diesen Zeitpunkten enden. Der Unterschied würde in einer Größenordnung von netto 1-2 Mio. Euro liegen, um welche der im aufgegebenen Geschäft zum 31.12.2020 ausgewiesene Aufwand dann niedriger wäre.

Wir prüfen diese Punkte pflichtgemäß und werden sie inhaltlich final mit der BaFin abstimmen. In jedem Fall betreffen sie nach unserer aktuellen Erkenntnis ausschließlich die bilanzielle Darstellung der Abspaltungstransaktion im Konzernabschluss zum 31.12.2020.

Die Wirksamkeit der Abspaltung an sich ist von den Prüfungshinweisen der BaFin nicht berührt. Die Abspaltung ist ohne jeden Zweifel wirksam durchgeführt und es wird sich an dieser nichts mehr ändern.

Auch das fortgeführte Geschäft des Allgeier Konzerns, also das gesamte heutige Allgeier Geschäft ist nicht von den Prüfungspunkten berührt. Ebenso wenig sind der Jahres- und Konzernabschluss der Allgeier SE zum 31.12.2021 und spätere Abschlüsse in materieller Weise berührt. Die Ausweisfragen haben außerdem keine steuerliche Relevanz und keine Auswirkung auf die Liquidität des Konzerns.

Auch das Geschäft der Nagarro SE und die Jahres- und Konzernabschlüsse der Nagarro SE sind nicht von den Prüfungspunkten berührt.

Es geht ausschließlich um die richtige Darstellung der Abspaltungstransaktion im Konzernabschluss der Allgeier SE als einmalige Ausweisfrage in Bezug auf verschiedene IFRS-Normen.


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