Vapiano SE
Köln
- Wertpapierkennnummer A0WMNK - - ISIN DE000A0WMNK9 -
Einladung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
21. August 2019 um 11.00 Uhr
im Dorint Hotel am Heumarkt, Raum Pipin, Pipinstr. 1, 50667 Köln, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vapiano SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018,
des Lageberichts für die Vapiano SE und des Konzern-Lageberichts für den Vapiano-Konzern (einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
dort unter 'Hauptversammlungen', zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
ausliegen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses - vor, die
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BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Georg-Glock-Straße 8, 40474 Düsseldorf,
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zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 /909/ EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren
vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, und die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat
empfohlen und eine begründete Präferenz für die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, mitgeteilt. Zudem hat
der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Abgabe seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat die vom Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
vorgesehene Erklärung der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 sowie die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung
Das in Ziffer 4.3 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2017 ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017
geschaffen und in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden. Die Ausübung des Genehmigten Kapitals 2017 ist
bis zum 29. Mai 2022 befristet. Das Genehmigte Kapital 2017 wurde durch entsprechenden Beschluss des Vorstands und des Aufsichtsrats
vom 23. Oktober 2018 in Höhe von insgesamt EUR 2.033.418,00 teilweise ausgenutzt und das Grundkapital der Gesellschaft gegen
Bareinlagen und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf gegenwärtig insgesamt EUR 26.063.251,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung
wurde am 24. Oktober 2018 in das Handelsregister eingetragen. Nach dieser zwischenzeitlichen teilweisen Ausnutzung der Ermächtigung
besteht das Genehmigte Kapital 2017 nur noch in Höhe von EUR 2.643.443,00.
Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeit zu erhalten, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft flexibel und nachhaltig
nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten anpassen zu können, soll das Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben
und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2019 ersetzt werden. Das Genehmigte Kapital 2019 soll die gesetzliche Maximalhöhe
von 50 % des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 13.031.625,00 haben und bis zum 20. August 2024 ausgeübt werden
können, wobei die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter dieser Ermächtigung auf insgesamt
nicht mehr als 10 % des auf die Aktien entfallenden Grundkapitals begrenzt werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Unter Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen gemäß Ziffer 4.3 der Satzung
(Genehmigtes Kapital 2017) mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der hiermit beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister
wird ein genehmigtes Kapital durch Neufassung von Ziffer 4.3 der Satzung wie folgt neu geschaffen:
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"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 20. August
2024 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 13.031.625,00 (in Worten: dreizehn Millionen einunddreißigtausendsechshundertfünfundzwanzig
Euro) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist nach
§ 186 Abs. 5 AktG auch gewahrt, wenn die neuen Aktien von Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz
1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
(i) |
wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am Grundkapital zehn von Hundert (10 %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - sofern dieser Betrag geringer ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung nicht übersteigt;
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(ii) |
für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere um die neuen Aktien Dritten beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, von Lizenz- oder gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen anbieten zu können;
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(iii) |
soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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(iv) |
um Inhabern von Wandel- oder Optionsrechten bezogen auf Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht zu gewähren; und
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(v) |
für bis zu 1.303.163 neue Stückaktien (entspricht 5 % des Grundkapitals am 21. August 2019), sofern die neuen Aktien an (aktuelle
oder ehemalige) Arbeitnehmer oder Organmitglieder der Gesellschaft oder von nachgeordneten verbundenen Unternehmen der Gesellschaft
ausgegeben werden. Falls 5 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien einer geringeren Anzahl von Aktien
als 1.303.163 entsprechen, ist diese Ermächtigung auf neue Stückaktien mit einem Anteil von 5 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt
der Ausgabe der neuen Aktien beschränkt. Das Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis muss jeweils zum Zeitpunkt des
Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen. Über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe neuer Aktien an Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft entscheidet der Aufsichtsrat. Die Belegschaftsaktien können auch unter Zwischenschaltung eines oder mehrerer
Kreditinstitut(s)(e) oder Finanzdienstleistungsinstitut(s)(e), von einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und/oder solchen Unternehmen oder sonstigen Dritten ausgegeben werden. Soweit
gesetzlich zulässig, können Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von nachgeordneten verbundenen Unternehmen auch in
der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand
und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können.
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Die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre darf unter dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf
die Summe der unter dieser Ermächtigung auszugebenden neuen Aktien zusammen mit (i) Aktien, die während der Laufzeit und bis
zur bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden,
sowie (ii) Aktien, die aufgrund von bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten
ausgegeben wurden oder noch auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 10 % des auf die Aktien entfallenden
Grundkapitals entfällt, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Eine Anrechnung nach vorstehendem Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit
die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte, von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen,
insbesondere den Inhalt der aktienbezogenen Rechte und die allgemeinen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von Ziffer. 4.3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen."
Der Vorstand wird angewiesen, die beschlossene Aufhebung des in Ziffer 4.3 der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals (Genehmigtes
Kapital 2017) und das beschlossene neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2019) bzw. die Satzungsänderung mit der Maßgabe
zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 eingetragen wird,
dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das neue Genehmigte Kapital 2019 eingetragen wird. Der Vorstand wird,
vorbehaltlich des vorstehenden Satzes, ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2019 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der
Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 5
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an steht den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
dort unter 'Hauptversammlungen', der nachfolgende Bericht des Vorstands zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung.
Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten
Kapitals 2019 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 vor, das gegenwärtig in Ziffer 4.3 der
Satzung bestehende Genehmigte Kapital 2017 aufzuheben und es durch ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital mit der Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss zu ersetzen (Genehmigtes Kapital 2019).
Das in Ziffer 4.3 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2017 ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017
geschaffen und in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden. Die Ausübung des Genehmigten Kapitals 2017 ist
bis zum 29. Mai 2022 befristet. Das Genehmigte Kapital 2017 wurde durch entsprechenden Beschluss des Vorstands und des Aufsichtsrats
vom 23. Oktober 2018 in Höhe von insgesamt EUR 2.033.418,00 teilweise ausgenutzt und das Grundkapital der Gesellschaft gegen
Bareinlagen und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf gegenwärtig insgesamt EUR 26.063.251,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung
wurde am 24. Oktober 2018 in das Handelsregister eingetragen. Nach dieser zwischenzeitlichen teilweisen Ausnutzung der Ermächtigung
besteht das Genehmigte Kapital 2017 nur noch in Höhe von EUR 2.643.443,00.
Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeit zu erhalten, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft flexibel und nachhaltig
nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten anpassen zu können, soll - im Einklang mit gängiger Unternehmenspraxis
- das Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2019 ersetzt werden. Das Genehmigte Kapital
2019 soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50 % des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 13.031.625,00 haben
und bis zum 20. August 2024 ausgeübt werden können, wobei die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
unter dieser Ermächtigung in Übereinstimmung mit der am internationalen Kapitalmarkt verbreiteten Erwartung auf insgesamt
nicht mehr als 10 % des auf die Aktien entfallenden Grundkapitals begrenzt werden soll.
Das neue Genehmigte Kapital 2019 orientiert sich an dem bisherigen Genehmigten Kapital 2017 und soll wie das bisherige die
Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sachleistung vorsehen. Die Einzelheiten werden im Fall der Ausnutzung
jeweils durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Der Vorstand legt mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch die weiteren Konditionen der Kapitalerhöhung und der Ausgabe der neuen Aktien sowie die mit den neuen Aktien verbundenen
Rechte fest. Die Ermächtigung ist bis zum 20. August 2024 befristet.
Der Beschlussvorschlag zu diesem Tagesordnungspunkt betont, dass den Aktionären dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zusteht.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auch gewahrt, wenn die neuen Aktien von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von §
186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Zur optimalen Nutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in den in der Ermächtigung bestimmten, folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
Erstens soll es dem Vorstand möglich sein, das Bezugsrecht unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen,
um im Falle einer erforderlichen oder unternehmerisch sinnvollen Eigenkapitalaufnahme durch die Beteiligung eines oder mehrerer
Investoren die Möglichkeiten des Kapitalmarktes besser oder schneller nutzen zu können als bei einem Angebot an alle Aktionäre.
Nach dem Aktiengesetz ist ein solcher Bezugsrechtsausschluss insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Das genehmigte Kapital, für welches hiernach das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können soll, ist auf 10 % des derzeitigen
Grundkapitals beschränkt, dies entspricht ca. 2.606.325 neuen Aktien. Falls 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien einer geringeren Anzahl von Aktien als 2.606.325 entsprechen, ist die Ermächtigung auf neue Stückaktien mit
einem Anteil von 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien beschränkt. Auf diese Begrenzung ist die
anderweitige Ausgabe bzw. Veräußerung von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG anzurechnen (siehe unten).
Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und zu einem nahe am Börsenpreis
liegenden Emissionspreis neue Mittel für die Gesellschaft zu beschaffen und deren Kapitalbasis zu stärken. Die Platzierung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eröffnet die Möglichkeit, einen deutlich höheren Mittelzufluss je neuer Aktie
als im Falle einer Emission mit Bezugsrecht zu realisieren. Maßgeblich hierfür ist, dass die Gesellschaft durch den Ausschluss
des Bezugsrechts die notwendige Flexibilität erhält, um kurzfristig günstige Börsensituationen wahrnehmen zu können. Die Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gibt dem Vorstand hiermit auch insofern eine effiziente und deutlich schnellere Möglichkeit
der Kapitalbeschaffung, da eine Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierprospekts in diesem Falle nicht besteht.
Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG bei Einräumung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten
Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko, insbesondere
Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu
nicht marktnahen Konditionen führen kann. Schließlich kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge
der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren. Im Gegensatz zu einer Emission
mit Bezugsrecht der Aktionäre kann der Ausgabepreis bei Ausschluss des Bezugsrechts erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt
und damit ein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden. Dies führt in der Regel zu höheren
Erlösen je neuer Aktie zum Wohl der Gesellschaft. Bei der Zuteilung der Aktien an einen oder mehrere Investoren wird sich
der Vorstand ausschließlich am Unternehmensinteresse orientieren.
Die Schutzinteressen der Aktionäre sind durch die Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an die Modalitäten des Bezugsrechtsausschlusses
und den Ausgabepreis gewahrt.
Zum einen werden die Aktionäre dadurch vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt, dass das Volumen
der unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen neuen Aktien auf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung durch Eintragung
im Handelsregister der Gesellschaft oder - sofern dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
auf die Aktien entfallenden Grundkapitals begrenzt ist. Auf diese Begrenzung ist die anderweite Ausgabe bzw. Veräußerung von
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG anzurechnen
(siehe unten).
Zum anderen wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre durch die Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unter dem Börsenpreis
Rechnung getragen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand einen etwaigen Abschlag vom dann maßgeblichen Börsenpreis
so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrages vorherrschenden Marktbedingungen
möglich ist. Durch die Ausnutzung dieser Ermächtigung sinken zwar die relative Beteiligungsquote und der relative Stimmrechtsanteil
der vorhandenen Aktionäre, diese haben aber die Möglichkeit, ihren relativen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd
gleichen Bedingungen im Wege des Erwerbs der erforderlichen Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Insgesamt soll damit sichergestellt werden, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
die Vermögens- wie auch die Mitgliedschafts- und insbesondere Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals
angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Zweitens kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere um die neuen Aktien
Dritten beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, von Lizenz-
oder gewerblichen Schutzrechtenanbieten oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
zu können. Die Gesellschaft soll auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie im Rahmen des Erwerbs sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter,
dem Veräußerer als Gegenleistung eine Beteiligung an der Vapiano SE durch Ausgabe neuer Aktien einzuräumen. So kann sich in
Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, dem Veräußerer als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen
zu müssen. Außerdem kann die Gewährung von Aktien als Gegenleistung auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur
im Interesse der Gesellschaft sein. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft insoweit namentlich, auch größere Akquisitionsobjekte
unter Einbeziehung dieser Form der Gegenleistung und damit liquiditätsschonend zu erwerben. Die Gesellschaft steht im globalen
und nationalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen und nationalen Märkten schnell und
flexibel handeln zu können. Dazu gehört es, derartige Akquisitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition durchzuführen.
Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten, schafft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte und gewährt den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie von sonstigen, mit einem solchen Akquisitionsobjekt im Zusammenhang
stehenden, einlagefähigen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend nutzen zu können. Dazu müssen die neuen Aktien allein dem
Veräußerer angeboten werden können, wofür ein vollständiger Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unumgänglich ist. Da
über solche Akquisitionen häufig kurzfristig entschieden werden muss, kann für die dann erforderliche Sachkapitalerhöhung
in der Regel nicht erst ein Hauptversammlungsbeschluss herbeigeführt werden. Es bedarf deshalb eines genehmigten Kapitals,
auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Die Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen
setzt voraus, dass der Wert der Sacheinlagen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird
bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen
gewahrt bleiben und insbesondere ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. Bei der Festlegung der
Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand
wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien an deren Börsenpreis orientieren. Eine schematische
Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch
Schwankungen des Börsenpreises infrage zu stellen.
Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären hingegen der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen
und von sonstigen, mit einem solchen Akquisitionsobjekt im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern gegen Gewährung
neuer Aktien der Gesellschaft nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht
erreichbar.
Konkrete Erwerbsvorhaben bestehen zurzeit nicht und sind derzeit auch nicht geplant. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren oder die Möglichkeit besteht, sonstige, mit
einem solchen Akquisitionsobjekt im Zusammenhang stehende einlagefähige Wirtschaftsgüter zu erwerben, wird der Vorstand jeweils
im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch machen soll. Er wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Erwerb gegen
Ausgabe von Aktien der Vapiano SE im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und auch unter Berücksichtigung des
eintretenden Verwässerungseffekts gerechtfertigt ist. Der Aufsichtsrat wird die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2019 nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt.
Drittens kann das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. So können bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses
zwischen der Anzahl der zu beziehenden neuen Aktien je einer bestimmten Anzahl alter Aktien Spitzenbeträge entstehen. Dieser
Ausschluss ermöglicht es, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Der Ausschluss und der sich daraus ergebende
Verwässerungseffekt haben nur einen sehr begrenzten Umfang. Umgekehrt ist der Wert solcher Spitzenbeträge für den Aktionär
in der Regel eher gering. Die als sog. 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf
über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Viertens kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von etwaig
bereits begebenen oder künftig zu begebenden Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (zusammen im Folgenden 'Schuldverschreibungen') Bezugsrechte
zu gewähren, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungen als möglichen Verwässerungsschutz zulassen. Schuldverschreibungen
sind zur Erleichterung der Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem Verwässerungsschutz versehen, der besagt,
dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre
anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es
auch den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob
sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. ihre Options- oder Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat
den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises
- einen höheren Ausgabekurs für die bei der Optionsausübung oder Wandlung auszugebenden Aktien erzielen kann. Um dies zu erreichen,
ist ein teilweiser Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Auch er hat jedoch nur einen begrenzten Umfang.
Fünftens und letztens kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden für bis zu 1.303.163 neue Stückaktien (entspricht 5 % des
Grundkapitals am 21. August 2019), sofern die neuen Aktien an (aktuelle oder ehemalige) Arbeitnehmer oder Organmitglieder
der Gesellschaft oder von nachgeordneten verbundenen Unternehmen der Gesellschaft ausgegeben werden. Falls 5 % des Grundkapitals
zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien einer geringeren Anzahl von Aktien als 1.303.163 entsprechen, ist diese Ermächtigung
auf neue Stückaktien mit einem Anteil von 5 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien beschränkt. Das
Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis muss jeweils zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen.
Über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe neuer Aktien an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft entscheidet der
Aufsichtsrat. Die Belegschaftsaktien können auch unter Zwischenschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitut(s)(e) oder Finanzdienstleistungsinstitut(s)(e),
von einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und/oder solchen
Unternehmen oder sonstigen Dritten ausgegeben werden. Soweit gesetzlich zulässig und unter Beachtung insbesondere der in §
204 Abs. 3 AktG näher geregelten Voraussetzungen können Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von nachgeordneten verbundenen
Unternehmen auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses
gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Durch die Möglichkeit
der Ausgabe von Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer und Organmitglieder der Gesellschaft oder von mit ihr verbundenen Unternehmen
soll auch in Zukunft - wie in der Vergangenheit - die Möglichkeit bestehen, die Mitarbeiter und Organmitglieder in angemessenem
Umfang am wirtschaftlichen Erfolg des Konzerns, zu dem sie auch im Interesse der Aktionäre maßgeblich beigetragen haben, zu
beteiligen. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien stellt eine geeignete Maßnahme dar, um sowohl die Anerkennung der von den Mitarbeitern
erbrachten Leistungen zu dokumentieren als auch Leistungsanreize im Hinblick auf ihr zukünftiges Engagement zum Nutzen des
Unternehmens zu schaffen. Die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung und die Identifikation der Mitarbeiter und Organmitglieder
mit dem Unternehmen können auf diese Art und Weise noch weiter gesteigert und ihre Bindung an das Unternehmen erhöht werden.
Im Interesse der Aktionäre ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in dem vorgenannten Zusammenhang der Höhe beschränkt.
Die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre darf unter dieser Ermächtigung generell nur erfolgen,
wenn auf die Summe der unter dieser Ermächtigung auszugebenden neuen Aktien zusammen mit (i) Aktien, die während der Laufzeit
und bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer
Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder
veräußert werden, sowie (ii) Aktien, die aufgrund von bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien unter dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw.
Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder noch auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil von insgesamt nicht mehr
als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist
- im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Durch diese quantitative Beschränkung und die hierauf bezogene Anrechnung
der Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss auf Basis anderer Ermächtigungen wird nicht nur sichergestellt, dass die
Möglichkeiten zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt auf 10 % des auf die Aktien entfallenden Grundkapitals begrenzt sind, sondern
ferner, dass sich auch im Falle der Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss in anderen Fällen dieser Ermächtigung
insgesamt die etwaige Beeinträchtigungen der Aktionäre in engen Grenzen halten. Einschränkend sieht die Ermächtigung vor,
dass die vorstehende Anrechnung mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en),
deren Ausübung die Anrechnung bewirkte, d.h. Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8,
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs-
oder Optionspflicht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. In diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die
Möglichkeit eines erleichterten Bezugsrechtsausschlusses entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist,
zumal auch die Mehrheitsanforderungen an die Beschlüsse jeweils identisch sind. Deshalb soll die Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit auch wieder bei der Ausgabe neuer Aktien nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt
5 bestehen. Im Fall einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
Auf diese Weise sollen die Aktionäre vor einer möglichen übermäßigen Verwässerung ihrer Anteile bei Ausgabe neuer Aktien -
gleich ob aus genehmigtem oder bedingtem Kapital - geschützt werden.
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats soll weiterhin in angemessenem Verhältnis zu den aktuellen Aufgaben und
Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit bei der Vapiano SE stehen und zudem hinreichend attraktiv sein, um auch fortan
qualifizierte Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats gewinnen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, die
Vergütung mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2020 wie folgt anzupassen. Frau Vanessa Hall hat erklärt, bereits für das laufende
Geschäftsjahr teilweise auf ihre Vergütung zu verzichten, die ihr nach der aktuell geltenden Beschlussfassung über die Vergütung
zusteht, soweit sie den Betrag nach der unten vorgeschlagenen neuen Regelung übersteigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung für jedes volle Geschäftsjahr
in Höhe von EUR 35.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das dreifache, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
das eineinhalbfache dieser festen Vergütung. Wenn der Aufsichtsratsvorsitzende mehr als 50 Arbeitstage im Geschäftsjahr nachweist,
wird ein zusätzliches Sitzungsgeld von EUR 1.000,00 für jede Sitzung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr fällig. Für die Mitgliedschaft
in einem Ausschuss des Aufsichtsrats werden zusätzlich jährlich EUR 6.000,00 vergütet und für den Vorsitz in einem Ausschuss
zusätzlich jährlich EUR 9.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
oder einem Ausschuss angehört haben oder nur während eines Teils des Geschäftsjahres das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses innehatten, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung
nach den vorstehenden Absätzen unter Abrundung auf volle Monate.
Die auf die Aufsichtsratsvergütung anfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des
Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und sie dieses Recht ausüben.
Sämtliche Formen der Vergütung werden halbjährlich fällig.
Die vorstehende Vergütungsregelung wird mit Wirkung zum Geschäftsjahr 2020 und auch für die Folgejahre beschlossen, soweit
in einer neuen Hauptversammlung keine abweichende Beschlussfassung erfolgt. Die Hauptversammlung beschließt weiterhin jährlich
über etwaige Zusatzvergütungen für das abgelaufene Geschäftsjahr, sofern außergewöhnliche Umstände im abgelaufenen Geschäftsjahr
dies erforderlich machen. Hierin ist keine abweichende Beschlussfassung von der vorstehenden Vergütungsregelung zu sehen.
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7. |
Änderungen der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 18.1 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
'18.1
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Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied.
Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz
übernimmt, übernimmt eine sonstige, vom Aufsichtsrat gewählte Person den Vorsitz.'
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8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit von Frau Vanessa Hall, die an Stelle von Herrn Dr. Rigbert Fischer am 13. August 2018 gerichtlich zum Mitglied
des Aufsichtsrats bestellt wurde, nachdem Herr Dr. Fischer sein Amt als Aufsichtsratsmitglied zuvor zum 30. Juni 2018 niedergelegt
hatte, endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 21. August 2019.
Des Weiteren hat Herr Dr. Thomas Tochtermann sein Amt als Aufsichtsratsmitglied zum 31. Januar 2019 niederlegt.
Herr Dr. Fischer und Herr Dr. Tochtermann wurden von der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 mit einer Amtszeit bis zu der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt (d.h. voraussichtlich bis zur Hauptversammlung 2022), in den
Aufsichtsrat gewählt. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds
gewählt, so besteht sein Amt gemäß Ziffer 10.4 der Satzung der Vapiano SE für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds,
wenn die Hauptversammlung nicht etwas anderes bestimmt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 Satz 1 SEAG, §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und den
Ziffern 10.1 und 10.2 der Satzung der Vapiano SE aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der Hauptversammlung
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf entsprechende Empfehlung des Personalausschusses, vor, die folgenden Personen mit Wirkung
ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 21. August 2019 als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
beschließt (d.h. voraussichtlich bis zur Hauptversammlung 2022), in den Aufsichtsrat der Vapiano SE zu wählen:
a) |
Frau Vanessa Hall, wohnhaft in Buckinghamshire, Vereinigtes Königreich, geschäftsführende Gesellschafterin der Five Good Things
Limited sowie der Jack & Alice Limited, beide mit Sitz in Hyde Heath, Vereinigtes Königreich
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Frau Vanessa Hall ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Frau Vanessa Hall und der Vapiano SE und ihren Konzernunternehmen, den
Organen der Vapiano SE und wesentlich an der Vapiano SE beteiligten Aktionären keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 DCGK empfohlen wird.
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b) |
Herr Ado Michael Nolte, wohnhaft in Hamburg, geschäftsführender Gesellschafter der Kundenbüro HH N&R GmbH & Co. KG, Hamburg
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Nolte ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen.
Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Nolte und der Vapiano SE und ihren Konzernunternehmen und den
Organen der Vapiano SE keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen,
deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 DCGK empfohlen wird. Es bestehen derzeit auch keine solchen Beziehungen zu wesentlich
an der Vapiano SE beteiligten Aktionären; Herr Nolte wurde jedoch auf Initiative der Exchange Bio GmbH für die Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagen.
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Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere zu den Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des DCGK zu
relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen sowie wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, können den
unter
dort unter 'Hauptversammlungen', abrufbaren Lebensläufen entnommen werden. Die Lebensläufe werden auch in der Hauptversammlung
zugänglich sein.
Die Wahlvorschläge berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie das vom Aufsichtsrat beschlossene Diversitätskonzept einschließlich
der Ziele für seine Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium.
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den für das Amt zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen können.
Frau Vanessa Hall soll im Falle ihrer Wahl in den Aufsichtsrat zur Wahl als Vorsitzende des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden.
Es ist in Übereinstimmung mit der Empfehlung des DCGK beabsichtigt, die Wahlen im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß Ziffer 17.1 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter
der nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf
des 14. August 2019 (24:00 Uhr), anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch Übermittlung eines
besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nachweisen:
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Vapiano SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
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Als Nachweis der Teilnahmeberechtigung genügt ein in deutscher oder englischer Sprache schriftlich oder in Textform (§ 126b
BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 31. Juli 2019 (0:00 Uhr), beziehen ('Nachweisstichtag').
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der zuvor genannten Anschrift, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 14. August 2019 (24:00
Uhr), zugehen.
Eine Briefwahl (Ziffer 17.4 der Satzung der Gesellschaft) und eine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung (Ziffer
17.5 der Satzung der Gesellschaft) sind nicht vorgesehen.
Eintrittskarte
Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre
gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich
der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär,
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien einher.
Aktionäre können nach erfolgter Anmeldung deshalb weiterhin über ihre Aktien frei verfügen. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie haben
sich insoweit bevollmächtigen lassen oder sind zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für
eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweiserbringung persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und
ihr Stimmrecht selbst ausüben.
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben
lassen. In diesem Fall haben sie den Bevollmächtigten ordnungsgemäß Vollmacht zu erteilen. Die Vollmacht ist in Textform (§
126b BGB) zu erteilen, sofern Aktionäre nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß Art. 53 SE-VO,
§ 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen möchten (siehe
hierzu unten). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
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Vapiano SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: vapiano@better-orange.de
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oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es
eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch
eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige diesen gemäß Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden. Dieser Nachweis kann am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle
erbracht werden oder an die vorstehende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Gleiches gilt für
den Widerruf der Vollmacht.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.vapiano.com
dort unter 'Hauptversammlungen', zum Download zur Verfügung.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 und 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 53 SE-VO, § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist.
Als besonderen Service bietet die Vapiano SE ihren Aktionären an, sich durch Mitarbeiter der Vapiano SE als Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft, die das Stimmrecht gemäß den ausdrücklichen Weisungen der Aktionäre ausüben werden, vertreten zu lassen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.vapiano.com
dort unter 'Hauptversammlungen', zum Download zur Verfügung.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Erteilung der Vollmacht und der Weisung zugunsten der Stimmrechtsvertreter
des Unternehmens ist an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
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Vapiano SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: vapiano@better-orange.de
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Es muss spätestens am Dienstag, den 20. August 2019 (24:00 Uhr), bei dieser Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
eingetroffen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 26.063.251,00 und ist eingeteilt
in 26.063.251 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie. Jede
Aktie gewährt eine Stimme (Ziffer 17.2 der Satzung der Gesellschaft). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 26.063.251.
Eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b AktG), hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung
nicht.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (dies entspricht EUR 1.303.162,55 oder - aufgerundet auf die nächsthöhere
ganze Aktienzahl - 1.303.163 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieser Mindestbesitz ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs.
2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer SE erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz
1 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten
Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine
Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 (24:00 Uhr), zugehen. Bitte richten Sie etwaige
Ergänzungsverlangen an folgende Anschrift:
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Vapiano SE - Vorstand - c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
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Anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.vapiano.com
dort unter 'Hauptversammlungen', bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär kann der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge der Verwaltung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung (nebst
einer etwaigen Begründung) übersenden. Gegenanträge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich
an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
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Vapiano SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 666 E-Mail: antraege@better-orange.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich Art. 53 SE-VO, § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://ir.vapiano.com
dort unter 'Hauptversammlungen', veröffentlicht, wenn der Gegenantrag des Aktionärs nebst etwaiger Begründung mindestens 14
Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum Ablauf des 6. August 2019 (24:00 Uhr), der Gesellschaft unter der vorstehenden Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen ist.
Diese Regelungen gelten gemäß Art. 53 SE-VO, § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers (TOP
4) oder bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Top 8) sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Aufsichtsrat einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann
nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält.
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben
zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt
sind (Art. 53 SE-VO, § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Vapiano SE zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft
die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG und § 122
Abs. 2 AktG sowie nach Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Vapiano
SE unter
http://ir.vapiano.com
dort unter 'Hauptversammlungen'.
Internetseite, über die die Informationen nach Art. 53 SE-VO, § 124a AktG zugänglich sind
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Formulare für eine
Stimmabgabe durch Vertretung sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung sind über die Internetseite
der Vapiano SE unter
http://ir.vapiano.com
dort unter 'Hauptversammlungen' (Art. 53 SE-VO, § 124a AktG).
Hinweis zum Datenschutz
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen
haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst.
Die Datenschutzhinweise finden Sie unter
http://ir.vapiano.com
dort unter 'Hauptversammlungen'.
Köln, im Juli 2019
Vapiano SE
Der Vorstand
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