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United Power Technology AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
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United Power Technology AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
20.09.2017 / 15:59
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United Power Technology AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2015 und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2015 der United Power Technology AG, Eschborn, fehlerhaft sind:
1. Im Konzernabschluss der United Power Technology AG (die Gesellschaft) werden zum 31. Dezember 2015 "Sonstige langfristige Vermögenswerte" um EUR 28,8 Mio., wovon EUR 22,8 Mio. aus Zahlungen im Jahr 2015 resultieren, zu hoch ausgewiesen. Die Zahlungen, die als Pachtvorauszahlungen bezeichnet werden, wurden nicht - wie angegeben - an einen Leasinggeber bezüglich eines bestehenden Leasingverhältnisses geleistet, sondern die Zahlungen im Jahr 2015 gingen an einen fremden Dritten für die Räumung eines Grundstücks, für das die Gesellschaft tatsächlich kein vertragliches Nutzungsrecht hat. Der Restbetrag i.H.v. EUR 6 Mio. bezieht sich auf eine im Jahr 2013 geleistete, nicht näher spezifizierte Vergütung. Sämtliche Zahlungen führen nicht zur Aktivierung eines Vermögenswerts, da die Gesellschaft den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, der aus diesen Zahlungen entsteht, nicht kontrollieren kann.
Dies verstößt gegen IAS 1.15 i.V.m. CF 4.4(a).
2. Im Konzernlagebericht der United Power Technology AG werden der Rückgang der liquiden Mittel um 60 % von EUR 50 Mio. auf EUR 20 Mio. und die gleichzeitige Erhöhung der Sonstigen langfristigen Vermögenswerte im Wesentlichen mit getätigten Pachtvorauszahlungen i.H.v. EUR 22,8 Mio. erklärt. Da die Zahlungen tatsächlich für das Räumen eines Geländes, für das der Gesellschaft zu dieser Zeit kein vertragliches Nutzungsrecht zustand, und daher nicht an einen Leasinggeber bezüglich eines bestehenden Leasingverhältnisses geleistet wurden, vermittelt die Darstellung nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns.
Diese irreführende Darstellung im Konzernlagebericht verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB.
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