04.01.2016 13:09:42
|
DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A1X3WW8
Zielgesellschaft: KHD Humboldt Wedag Industrial Services AG; Bieter: AVIC International Engineering Holdings Pte. Ltd.
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18. Dezember 2015 über
die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die KHD Humboldt Wedag Industrial Services AG,
Köln (ISIN DE000A1X3WW8)
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die
Europe Project Management Pte. Ltd., Singapur, Singapur ('Antragstellerin
zu 1.)'), die Bright Horizon Global Limited, Tortola, Britische
Jungferninseln ('Antragstellerin zu 2.)'), die Europe Engineering Holdings
Pte. Ltd., Singapur, Singapur ('Antragstellerin zu 3.)'), die Westley
Global Group Limited, Tortola, Britische Jungferninseln ('Antragstellerin
zu 4.)'), die Europe Technology Investment Pte. Ltd., Singapur, Singapur
('Antragstellerin zu 5.)'), die Maystar Capital Limited, Tortola, Britische
Jungferninseln ('Antragstellerin zu 6.)'), Herrn Yap Lian Seng, Singapur,
Singapur ('Antragsteller zu 7.)'), die AVIC International Engineering
Holdings Pte. Ltd., Singapur, Singapur ('Antragstellerin zu 8.)'), die
Goldimax Group Limited, Tortola, Britische Jungferninseln ('Antragstellerin
zu 9.)'), die Golden Prosperity Group Limited, Tortola, Britische
Jungferninseln ('Antragstellerin zu 10.)'), die Max Glory Industries
Limited, Hongkong, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 11.)'), die
Kaihang Industrial Limited, Tortola, Britische Jungferninseln
('Antragstellerin zu 12.)'), die AVIC International Kairong Limited,
Hongkong, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 13.)'), die AVIC
International Beijing Co. Limited, Peking, Volksrepublik China
('Antragstellerin zu 14.)'), die AVIC International Holdings Limited,
Shenzhen, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 15.)'), die AVIC
International Shenzhen Company Limited, Shenzhen, Volksrepublik China
('Antragstellerin zu 16.)'), die AVIC International Holding Corporation,
Peking, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 17.)'), die Aviation
Industry Corporation of China, Peking, Volksrepublik China
('Antragstellerin zu 18.)'), und die Volksrepublik China ('Antragstellerin
zu 19.)'), (die Antragstellerinnen zu 1.) bis 6.) und 8.) bis 19.) sowie
der Antragsteller zu 7.) zusammen auch die 'Antragsteller') gemäß § 37 WpÜG
i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung,
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der KHD Humboldt
Wedag Industrial Services AG, Köln, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs.
2 Satz 1 WpÜG ein Angebot an die Aktionäre der KHD Humboldt Wedag
Industrial Services AG abzugeben, befreit.
Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend
wiedergegeben:
Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:
Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §
9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die aufgrund des Vollzugs des freiwilligen öffentlichen
Übernahmeangebots der aus der AVIC International Engineering Holdings Pte.
Ltd., Singapur, Singapur, der Europe Project Management Pte. Ltd.,
Singapur, Singapur, der Europe Technology Investment Pte. Ltd., Singapur,
Singapur, sowie der Europe Engineering Holdings Pte. Ltd., Singapur,
Singapur, bestehenden Bietergemeinschaft an die Aktionäre der KHD Humboldt
Wedag International AG, Köln, konkret durch Einbuchung der in das
Übernahmeangebot getenderten Aktien der KHD Humboldt Wedag International
AG, Köln, in das Depot der Bietergemeinschaft am 07.01.2014 erfolgte
Erlangung der mittelbaren Kontrolle über die Humboldt Wedag Industrial
Services AG, Köln, zu veröffentlichen, sowie von der Verpflichtungen nach §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:
A.
I.
Zielgesellschaft ist die KHD Humboldt Wedag Industrial Services AG, eine
Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Köln, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 64938, deren
satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand gemäß § 2 Nr. 1 der Satzung der
Zielgesellschaft in der Fassung vom 06.06.2014 die Entwicklung, die
Herstellung, der Vertrieb und der Betrieb von Industrieanlagen und
Maschinen aller Art sowie die Erbringung sonstiger damit zusammenhängender
Ingenieurleistungen und sonstigen technischen und kaufmännischen
Dienstleistungen ist.
Das Grundkapital der Zielgesellschaft i. H. v. EUR 3.600.000,- ist
eingeteilt in 424.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von rd. EUR 8,50 je Aktie. Die Aktien
der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A1X3WW8 zum Handel im
Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard)
zugelassen und werden daneben im Freiverkehr der Börsen Berlin, Düsseldorf,
München und Stuttgart gehandelt.
II.
1.
Zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung am 07.01.2014 waren die unmittelbaren
Beteiligungsverhält-nisse an der Zielgesellschaft wie folgt:
318.180 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 75,04 % der
Stimmrechte) hielt die Blake International Ltd., Road Town, Tortola,
Britische Jungferninseln. Weitere 63.355 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend rd. 14,94 % der Stimmrechte) hielt - nachdem sie ihre
ursprüngliche Beteiligung i.H.v. 61.586 Aktien der Zielgesellschaft in 2013
leicht aufgestockt hatte - die Humboldt Wedag GmbH, Köln. Zudem war und ist
die Humboldt Wedag GmbH, Köln, alleinige Gesellschafterin der Blake
International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln.
Alleinige Gesellschafterin der Humboldt Wedag GmbH, Köln, war und ist die
KHD Humboldt Wedag GmbH, Köln. Alleinige Gesellschafterin der KHD Humboldt
Wedag GmbH, Köln, war und ist die KHD Humboldt Wedag International AG, Köln
(nachfolgend die 'KHD').
2.
Am 20.11.2013 gestattete die BaFin die Veröffentlichung einer
Angebotsunterlage, nach Maßgabe derer die Antragstellerinnen zu 1.), 3.),
5.) und 8.) (nachfolgend insgesamt die 'Bietergemeinschaft') den Aktionären
der KHD im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots das
Angebot zum Erwerb ihrer KHD-Aktien unterbreiteten (nachfolgend das
'Übernahmeangebot'). Die Angebotsunterlage wurde am 21.11.2013
veröffentlicht. Die Annahmefrist lief bis zum 19.12.2013.
In der Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot äußerten sich die Bieter
(sowie die übrigen Antragsteller als deren jeweilige unmittelbare und
mittelbare Mutterunternehmen; die letztgenannten nachfolgend auch die
'Weiteren Kontrollerwerber') nicht nur zu ihren Absichten in Bezug auf die
KHD, sondern auch hinsichtlich deren Tochterunternehmen (darunter seit
jeher die Zielgesellschaft). So heißt es in Ziffer 8.1 der
Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot: '... Primäres Ziel der Bieter bzw.
der Weiteren Kontrollerwerber ist es, die Geschäftstätigkeit der KHD und
ihrer Tochtergesellschaften aufrechtzuerhalten und auszubauen, wobei
strukturelle Änderungen, die die Rechtsform der einzelnen Gesellschaften
der KHD Gruppe, insbesondere die der KHD, betreffen, nicht ausgeschlossen
sind...'.
Zum Zeitpunkt der Gestattung der Angebotsunterlage am 20.11.2013 hielt die
Antragstellerin zu 11.) bereits unmittelbar 9.940.715 Aktien der KHD
(entsprechend rd. 20,00 % der Stimmrechte). Eine zwischen den
Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.), 8.) und 11.) am 11.10.2013
abgeschlossene Stimmrechtsvereinbarung hatte dazu geführt, dass diese rd.
20,00 % Stimmrechte aus 9.940.715 Aktien der KHD seither auch auf die
Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) sowie die Antragstellerinnen zu
2.), 4.), 6.), 7.), 9.) und 10.) als wiederum deren jeweilige unmittelbare
und mittelbare Mutterunternehmen zuzurechnen waren.
Weiterhin schloss die Antragstellerin zu 8.) am 11.10.2013 insgesamt 13
Aktienkaufverträge mit bisherigen Paketaktionären der KHD über den Erwerb
von insgesamt 9.456.353 Aktien der KHD (entsprechend rd. 19,03 % der
Stimmrechte). Diese 9.456.353 Aktien der KHD (entsprechend rd. 19,03 % der
Stimmrechte) wurden zwischen dem 30.12.2013 und dem 14.01.2014 dinglich an
die Antragstellerin zu 8.) übertragen.
Das Übernahmeangebot wurde während der Annahmefrist für insgesamt
20.112.785 Aktien der KHD (entsprechend rd. 40,465 % der Stimmrechte
angenommen. Das Eigentum an diesen Aktien wurde auf die Antragstellerinnen
zu 1.), 3.), 5.) und 8.) als Bietergemeinschaft i. S. d. § 2 Abs. 4 WpÜG
durch Einbuchung in deren Depotkonto beim Bankhaus Neelmeyer übertragen.
Insgesamt hielten die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung am
15.01.2014 unmittelbar bzw. mittelbar 39.509.853 Aktien der KHD
(entsprechend rd. 79,491 % der Stimmrechte).
III.
Die Beteiligungsverhältnisse der Antragsteller sahen zum Zeitpunkt der
Antragstellung wie folgt aus, wobei sich diese anhand der einzelnen Bieter
der Bietergemeinschaft aus dem Übernahmeangebot (Antragstellerinnen zu 1.),
3.), 5.) und 8.) aufgliedern lassen:
1.
Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 1.):
Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1.) war die
Antragstellerin zu 2.). Alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin zu
2.) war der Antragsteller zu 7.).
2.
Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 3.):
Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 3.) war die
Antragstellerin zu 4.). Alleingesellschafter (auch) der Antragstellerin zu
4.) war der Antragsteller zu 7.)
3.
Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 5.):
Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 5.) war die
Antragstellerin zu 6.). Alleingesellschafter auch der Antragstellerin zu
6.) war der Antragsteller zu 7.)
4.
Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 8.):
Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 8.) war die Antragstellerin
zu 9.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 9.) war die
Antragstellerin zu 10.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 10.)
war die Antragstellerin zu 12.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin
zu 12.) war die Antragstellerin zu 13.). Alleingesellschafterin der
Antragstellerin zu 13.) war die Antragstellerin zu 14.).
Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 14.) war die Antragstellerin
zu 15.).
An der Antragstellerin zu 15.) waren die Antragstellerin zu 16.) zu ca.
35,6 % und die Antragstellerin zu 17.) zu ca. 39,4 % beteiligt. Die
Antragstellerinnen zu 16.) und 17.) koordinieren dabei ihr Stimmverhalten
aus ihren Beteiligungen hinsichtlich der Antragstellerin zu 15.).
Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 16.) war die Antragstellerin
zu 17.).
An der Antragstellerin zu 17.) war die Antragstellerin zu 18.) zu ca. 76,83
% beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 18.) war die
Antragstellerin zu 19.).
IV.
Den aus ihrer Sicht vorliegenden Buchwertsachverhalt beschreiben die
Antragsteller wie folgt:
Der Jahresabschluss der KHD wies zum 31.12.2013 ein Anlagevermögen i. H. v.
EUR 26.413.000,- und ein Umlaufvermögen i. H. v. EUR 110.664.000,- (2012:
EUR 26.413.000,- bzw. EUR 93.239.000,-) aus.
Der Buchwert der damaligen und später leicht aufgestockten Beteiligung
(vgl. Ziffer A.II.1.) der Humboldt Wedag GmbH, Köln, an der
Zielgesellschaft i.H.v. 63.355 Aktien (entsprechend rd. 14,94 % der
Stimmrechte) ist im Jahresabschluss der Humboldt Wedag GmbH, Köln, zum
31.12.2013 mit EUR 851.000,- (2012: EUR 813.000,- für eine damalige
Beteiligung i.H.v. 61.586 Aktien (entsprechend rd. 14,53 % der
Stimmrechte)) ausgewiesen.
Zudem ergibt sich aus dem Jahresabschluss der Blake International Ltd.,
Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, zum 31.12.2013, i. V. m.
einer schriftlichen Bestätigung des Managing Directors der Blake
International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, vom
25.11.2015, dass der Buchwert deren Beteiligung an der Zielgesellschaft i.
H. v. 318.180 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 75,04 % der
Stimmrechte) rd. USD 4.460.000,- beträgt, was nach dem Vortrag der
Antragstellerin rd. EUR 3.239.000,- entspricht (2012: rd. USD
6.104.000,-bzw. EUR 4.448.000,-). Ferner weisen die Antragsteller darauf
hin, dass die Bewertung der unmittelbaren Beteiligungen der Humboldt Wedag
GmbH, Köln, und der Blake International Ltd., Road Town, Tortola, Britische
Jungferninseln, an der Zielgesellschaft gleichermaßen anhand der
ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgt sei. Zwar werde unterschiedlich
bilanziert (§ 255 Abs. 1 HGB bzw. IAS 39), da das in IAS 39 vorgesehene
Wahlrecht zum Ansatz des Fair-Values aber nicht ausgeübt worden sei,
könnten beide Buchwerte so angesehen werden, als ob sie sich einheitlich
gemäß HGB-Bilanzierung ergeben würden.
Weiterhin berechnen die Antragsteller die Marktkapitalisierung der
Zielgesellschaft in der Weise, dass sie von einem Betragswert i. H. v. EUR
7.636.320,- ausgehen. Dieser Betragswert ergebe sich aus der Multiplikation
1.) des XETRA-Schlusskurses der Aktie der Zielgesellschaft vom 14.01.2014
i. H. v. EUR 24,- mit 2.) den von der a.) Humboldt Wedag GmbH, Köln,
mittlerweile unmittelbar gehaltenen 63.355 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend rd. 14,94 % der Stimmrechte) sowie b.) Blake International
Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, unmittelbar gehaltenen
318.180 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 75,04 % der
Stimmrechte).
Dagegen soll die Marktkapitalisierung der KHD auf Basis des
XETRA-Schlusskurses der KHD-Aktie vom 14.01.2014 i. H. v. EUR 6,20 und
einer Aktienanzahl von 49.703.573 insgesamt EUR 308.162.152,60 betragen
haben.
Als weitere zu berücksichtigende Kerndaten der Zielgesellschaft weisen die
Antragsteller auf den im Jahresabschluss der Zielgesellschaft zum
31.12.2013 ausgewiesenen Jahresüberschuss i. H. v. rd. EUR 349.000,(2012:
EUR 918.000,-), das EBT für das Geschäftsjahr 2013 i. H. v. rd. EUR
357.000,- (2012: EUR 918.000,-) sowie das entsprechende EBIT i. H. v. rd.
EUR 328.000,- (2012: EUR 861.000,-) hin. Im gleichen Zeitraum gab es gemäß
dem Jahresabschluss der KHD zum 31.12.2013 bzw. entsprechender Berechnungen
auf Basis der Zahlenwerte hieraus einen Jahresüberschuss i. H. v. EUR
4.326.000,- (2012: EUR 4.345.000,-), ein EBT i. H. v. EUR 4.326.000,-
(2012: EUR 4.336.000,-) und ein EBIT i. H. v. EUR 7.376.000,- (2012: EUR
6.823.000,-). Ferner stellen die Antragsteller darauf ab, dass die
Zielgesellschaft in 2013 in Anbetracht ihres Ergebnisses aus gewöhnlicher
Geschäftstätigkeit und des Ergebnisses der KHD aus gewöhnlicher
Geschäftstätigkeit durchgerechnet lediglich ein proportionales Verhältnis
i. H. v. 8,25 % (Jahresüberschuss: 8,06 %) aufweise.
V.
Die Antragsteller haben am 15.01.2014 beantragt, sie jeweils gemäß § 37
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i. V. m. §§ 8 und 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zu veröffentlichen
sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i. V. m.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, zu befreien.
B.
Die Antragsteller sind gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr.
3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1 WpÜG zu befreien, da ihre Anträge zulässig und begründet sind.
I.
Die Anträge sind zulässig.
Insbesondere sind sie fristgerecht gestellt worden. Es ist davon
auszugehen, dass der Valutatag 07.01.2014 als Tag der Kontrollerlangung an
der KHD und damit zugleich an der Zielgesellschaft anzusehen ist (vgl. dazu
im Einzelnen sogleich unter Ziffer B.II.1.d.). Jedoch ist in diesem
Zusammenhang zu erblicken, dass die Antragsteller (darunter die
Bietergemeinschaft) erst mit dem Buchungstag (08.01.2014) erfahren konnten,
dass sie die in das Übernahmeangebot getenderten Aktien der KHD und hiermit
verbunden die Kontrollmehrheit (auch) an der Zielgesellschaft erlangt
haben. Hiervon ausgehend sind die sieben Kalendertage bis zur
Antragstellung jedenfalls eingehalten worden.
Indem Anträge an die BaFin nach § 45 Satz 1 WpÜG in schriftlicher Form zu
erfolgen haben und die vorliegenden Anträge u.a. in dieser Form (per Fax
und auf dem Postwege) bei der BaFin zu-gegangen sind, wurden die Anträge
auch formgerecht gestellt.
Da es sich bei dem Kontrollerwerb der Antragsteller an der Zielgesellschaft
v.a. auf Grund des in gleicher Weise alle Bieter der Bietergemeinschaft
bindenden Übernahmeangebots und der bzgl. der Bietergemeinschaft
bestehenden Beherrschungsverhältnisse (vgl. dazu im Einzelnen Ziffern
A.II.2., A.III. sowie sogleich Ziffer B.II.1.) um einen einheitlichen
Lebenssachverhalt handelt, konnten sämtliche Anträge der Antragsteller zu
einem Verfahren zusammengefasst werden.
II.
Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung
nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragsteller an
einer Befreiung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen
Pflichtangebot überwiegt.
1.
Im Zuge der Erlangung der Aktien- und Stimmrechtsmehrheit an der KHD
infolge des Vollzugs des Übernahmeangebots haben die Antragsteller
mittelbar die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangt.
Im Einzelnen gilt für die Kontrollerlangung der Antragsteller an der
Zielgesellschaft Folgendes:
a.
Bereits seit jeher werden auf die Humboldt Wedag GmbH, Köln, gemäß der §§
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Nr. 1 HGB rd. 75,04 % Stimmrechte aus 318.180 Aktien der
Zielgesellschaft zugerechnet, die von der Blake International Ltd., Road
Town, Tortola, Britische Jungferninseln, unmittelbar gehalten werden, da
die Humboldt Wedag GmbH, Köln, alleinige Gesellschafterin der Blake
International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, war und
ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.
Da die Humboldt Wedag GmbH, Köln, zudem weitere 63.355 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 14,94 % der Stimmrechte) unmittelbar
selbst hält, liegt ihr Gesamtstimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft
somit bei rd. 89,98 % aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft.
b.
Diese rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der
Zielgesellschaft wurden und werden gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
HGB weiter auf die KHD Humboldt Wedag GmbH, Köln, zugerechnet, da die KHD
Humboldt Wedag GmbH, Köln, alleinige Gesellschafterin der Humboldt Wedag
GmbH, Köln, war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser
besitzt.
c.
Ferner wurden und werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535
Aktien der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB
weiter auf die KHD zugerechnet, da die KHD alleinige Gesellschafterin der
Humboldt Wedag GmbH, Köln, war und ist und damit auch die
Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.
d.
Seit dem 07.01.2014 werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt
381.535 Aktien der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
HGB weiter auf die vier Bieter der Bietergemeinschaft (die
An-tragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.)) zugerechnet.
Denn an jenem Tag haben die Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.)
nicht nur die Kontrollposition betreffend die KHD erlangt, sondern zugleich
auch einen Gesamtstimmrechtsanteil in einer solchen Höhe, dass die KHD
seither jeweils ihr Tochterunternehmen i. S. d. § 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. §
290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB ist.
Dieser Gesamtstimmrechtsanteil zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung am
07.01.2014 (und der Antragstellung am 15.01.2014) beträgt dabei jeweils bis
zu rd. 79,491 % Stimmrechte aus insgesamt 39.509.853 Aktien der KHD und
setzt sich wie folgt zusammen:
- Rd. 20,00 % der Stimmrechte aus von der Antragstellerin zu 11.)
unmittelbar gehaltenen 9.940.715 Aktien der KHD waren den
Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) jeweils gemäß § 30 Abs. 2
WpÜG zuzurechnen, seit sie diesbezüglich am 11.10.2013 eine
Stimmrechtsvereinbarung mit der Antragstellerin abgeschlossen hatten
(vgl. Ziffer. A.II.2.);
- Weiterhin schloss die Antragstellerin zu 8.) am 11.10.2013 insgesamt 13
Aktienkaufverträge mit bisherigen Paketaktionären der KHD über den
Erwerb von insgesamt 9.456.353 Aktien der KHD (entsprechend rd. 19,03 %
der Stimmrechte), wobei diese Aktien zwischen dem 30.12.2013 und dem
14.01.2014 dinglich an die Antragstellerin zu 8.) übertragen wurden
(vgl. ebenfalls Ziffer. A.II.2.). Dabei ist einerseits
herauszustreichen, dass sich hierdurch mangels einer ersichtlichen
Stimmrechtsvereinbarung hierzu nur der Gesamtstimmrechtsanteil der
Antragstellerin zu 8.) erhöht hat, nicht aber derjenige der
Antragstellerinnen zu 1.), 3.) und 5.). Andererseits kann nicht mehr im
Detail geklärt werden, welche Paketkaufverträge exakt bis zum
07.01.2014 vollzogen wurden und welche nicht, was aber dann dahinstehen
kann, wenn wie vorliegend jedenfalls feststeht, dass bis zum 07.01.2014
keiner der Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) mehr als 50 %
der Stimmrechte an der KHD zukamen, dann dieser Umstand aber zugleich
durch dasselbe Ereignis am 07.01.2014 bei den Antragstellerinnen zu
1.), 3.), 5.) und 8.) eingetreten ist (hierzu sogleich im nächsten
Bulletpoint);
- Schließlich sorgte der Vollzug des Übernahmeangebots am 07.01.2014
dafür, dass weitere 20.112.785 Aktien der KHD (entsprechend rd. 40,465
% der Stimmrechte) in das Eigentum der Antragstellerinnen zu 1.), 3.),
5.) und 8.) übergingen. Zwar bedeutet eine Bietergemeinschaft i.S.d. §
2 Abs. 4 WpÜG noch nicht zwingend, dass die in das Angebot getenderten
Aktien in das Eigentum eines jeden Bieters der Bietergemeinschaft
übergehen. Wohl aber ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn das
Depotkonto wie vorliegend auf sämtliche Bieter der Bietergemeinschaft
lautet und die das Übernahmeangebot annehmenden Aktionäre in Kenntnis
dieser Umstände gemäß den Bestimmungen der Angebotsunterlage eine
Übereignung ihrer Aktien i. S. d. § 929, 930 BGB an sämtliche Bieter
der Bietergemeinschaft bewirken wollten.
Insgesamt bedeutet dies jedenfalls, dass die Antragstellerinnen zu 1.),
3.), 5.) und 8.) am 07.01.2014 jeweils die Stimmrechtsmehrheit an der KHD
erlangt haben. Dabei kommt es entscheidend auf den Valutatag an, denn zu
diesem Zeitpunkt ist es bereits zu einer Umstellung des gestuften
jeweiligen Besitzmittlungswillens in den Ketten Aktienverkäufer/Depotbank
1; Depotbank 1/Clearstream; Clearstream/Depotbank 2; Depotbank 2/Bieter
gekommen. Die vorliegend erst am Folgetag erfolgte Umbuchung spielt
allenfalls für die Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens der
Kontrollerlangung i. S. d. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung im Rahmen der
Zulässigkeit eine Rolle, nicht jedoch im Rahmen der Begründetheit im
Zusammenhang mit der Frage nach der effektiven Kontrollerlangung.
Über die Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) hinaus erfolgt seit
dem 07.01.2014 zudem die weitere kontrollrelevante Stimmrechtszurechnung
die Zielgesellschaft betreffend im Rahmen der bestehenden
Beherrschungsverhältnisse hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1.), 3.),
5.) und 8.), was wie folgt darzustellen ist:
aa.
Zunächst werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien
der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 2.) zugerechnet, da die
Antragstellerin zu 2.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu
1.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.
Von der Antragstellerin zu 2.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus
insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V. m. § 290 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den Antragsteller zu 7.)
zugerechnet, da der Antragstellerin zu 7.) alleiniger Gesellschafter der
Antragstellerin zu 2.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit
an dieser besitzt.
bb.
Daneben werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der
Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
HGB weiter auf die Antragstellerin zu 4.) zugerechnet, da die
Antragstellerin zu 4.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu
3.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.
(Auch) von der Antragstellerin zu 4.) werden die rd. 89,98 % Stimm-rechte
aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß
der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den Antragsteller zu 7.)
zugerechnet, da der Antragstellerin zu 7.) (auch) alleiniger Gesellschafter
der Antragstellerin zu 4.) war und ist und damit auch die
Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.
cc.
Außerdem werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien
der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 6.) zugerechnet, da die
Antragstellerin zu 6.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu
5.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.
(Auch) von der Antragstellerin zu 6.) werden die rd. 89,98 % Stimm-rechte
aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß
der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den Antragsteller zu 7.)
zugerechnet, da der Antragstellerin zu 7.) (auch) alleiniger Gesellschafter
der Antragstellerin zu 6.) war und ist und damit auch die
Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.
dd.
Schließlich werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien
der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 9.) zugerechnet, da die
Antragstellerin zu 9.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu
8.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.
Von der Antragstellerin zu 9.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus
insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 10.)
zugerechnet, da die Antragstellerin zu 10.) alleinige Gesellschaf-terin der
Antragstellerin zu 9.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit
an dieser besitzt.
Von der Antragstellerin zu 10.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus
insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 12.)
zugerechnet, da die Antragstellerin zu 12.) alleinige Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 10.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit
an dieser besitzt.
Von der Antragstellerin zu 12.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus
insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 13.)
zugerechnet, da die Antragstellerin zu 12.) alleinige Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 12.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit
an dieser besitzt.
Von der Antragstellerin zu 13.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus
insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 14.)
zugerechnet, da die Antragstellerin zu 14.) alleinige Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 13.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit
an dieser besitzt.
Von der Antragstellerin zu 14.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus
insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerinzu 15.)
zugerechnet, da die Antragstellerin zu 15.) alleinige Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 14.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit
an dieser besitzt.
Von der Antragstellerin zu 15.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus
insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. 17 Abs. 1, 16
Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft weiter auf
die sich im Hinblick auf ihr Stimmverhalten in Bezug auf die
Antragstellerin zu 15.) koordinierenden und an dieser zu jeweils rd. 35,6 %
und rd. 39,4 % beteiligten Antragstellerinnen zu 16.) und 17.) zugerechnet.
Von der Antragstellerin zu 17.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus
insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 18.)
zugerechnet, da die Antragstellerin zu 18.) mit rd. 76,83 % an der
Antragstellerin zu 17.) beteiligt war und ist und damit auch die
Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.
Von der Antragstellerin zu 18.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus
insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der
§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 19.)
zugerechnet, da die Antragstellerin zu 19.) alleinige Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 18.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit
an dieser besitzt.
2.
Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG.
a.
Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft
durch die Antragsteller handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation, in der Antragsteller
nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig sind, wenn der Buchwert
der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20 % des buchmäßigen
Aktivvermögens der Zwischengesellschaft beträgt. In einer typisierten
Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die Zielgesellschaft, anders als
die Zwischengesellschaft, regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des
Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist, weil der Wert der
Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Zwischengesellschaft
wirtschaftlich in den Hintergrund tritt. Im Einklang mit Sinn und Zweck des
§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung erfasst die Vorschrift dabei auch
den Erwerb über mehrere Beteiligungsebenen hinweg, also unter Einschaltung
weiterer 'Zwischengesellschaften' (vgl. für die insoweit ganz h.M. etwa
Versteegen, in: Hirte/v. Bülow (Hrsg.), Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl.
(2010), § 37 Anh./§ 9 Angebotsverordnung, Rn. 52; Hecker, in: Baums/Thoma
(Hrsg.), WpÜG, 5. ErgL. (2011), § 37, Rn. 123).
Umstritten ist in solch mehrstufigen Konstellationen allerdings, in Bezug
auf welche Beteiligungsebenen die 20 %-Buchwert-Schwelle eingehalten werden
muss. Dabei lautet die Verwaltungspraxis der BaFin dahingehend, dass
anstelle einer formaljuristischen Betrachtung eine materiellen und
wirtschaftlichen Kriterien folgende Auswahl der zu vergleichenden Buchwerte
vorzunehmen ist (vgl. Strunk/Salomon/Holst, in: Veil (Hrsg.),
Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, 2009, S. 39 ff.). Als
Bezugsgröße ist daher das buchmäßige Aktivvermögen der wirtschaftlich
maßgeblichen Gesellschaft heranzuziehen. Durch dieses wertende Kriterium
können allgemein zum Vorteil eines Antragstellers Verwerfungen, die sich
auf Grund von Beteiligungsstruktur und Bilanzfragen ergeben, ausgeglichen
werden, ohne den Sinn und Zweck der Befreiung durch den zu weit reichenden
Ansatz des Schrifttums zu konterkarieren. Denn das wirtschaftliche Gewicht
der Übernahme muss nicht zwangsläufig auf dem Erwerb der unmittelbar
erworbenen Gesellschaftsbeteiligung liegen, vielmehr kann auch eine von
dieser kontrollierten Gesellschaft das maßgebliche Bezugsobjekt darstellen.
Wirtschaftlich maßgeblich ist vorliegend ganz offensichtlich die
unmittelbare Beteiligungsebene (Blake International Limited, Tortola,
Britische Jungferninseln, und Humboldt Wedag GmbH, Köln), auf der die
insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft gehalten werden. Demgegenüber
scheint die weitere Zwischenebene (KHD Humboldt Wedag GmbH, Köln) im
Wesentlichen Holdingfunktionen wahrzunehmen.
Das für die maßgebliche Vergleichsgröße heranzuziehende und sich (nur) aus
Anlage- und Umlaufvermögen zusammensetzende relevante buchmäßige
Aktivvermögen (vgl. Strunk/Salomon/Holst, in: Veil (Hrsg.), Übernahmerecht
in Praxis und Wissenschaft, 2009, S. 41) der KHD beträgt ausweislich des
Einzelabschlusses der KHD zum 31.12.2013 EUR 137.095.000,-.
Für den Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft ist auf den
entsprechenden Ansatz in den jeweiligen Bilanzen der Blake International
Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, und der Humboldt Wedag GmbH,
Köln, abzustellen, woraus sich ein für 2013 relevanter konsolidierter
Gesamtbuchwert i. H. v. EUR 4.090.000,- ergibt.
Miteinander ins Verhältnis gesetzt entfiele auf die Zielgesellschaft damit
lediglich ein Anteil von rd. 2,98 %. Daher bleiben die Antragsteller
deutlich unter der maßgeblichen 20 %-Grenze des § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung. Diese Quote alleine liefert bereits ein
hinreichend starkes Indiz dafür, dass der Erwerb der Aktien- und
Stimmrechtsmehrheit an der KHD nicht gezielt auf den Kontrollerwerb über
die Zielgesellschaft gerichtet war. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass
die entsprechende Quote auf das Vorjahr 2012 gerechnet - ähnlich niedrig -
bei rd. 4,4 % liegt (vgl. Ziffern A.IV, und V.).
b.
Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen die
Antragsteller trotz des Unterschreitens der Schwelle von 20 % ein
besonderes Interesse am Erwerb einer Kontrollbeteiligung an der
Zielgesellschaft verfolgt hätten. Schon die Wertung des Verordnungsgebers,
dass bei einem Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft von unter
20 % des Aktivvermögens der erworbenen Gesellschaft grundsätzlich von einer
geringen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist, ist im vorliegenden
Fall nicht zu widerlegen. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund bei einem für
2013 errechneten Buchwertverhältnis von rd. 2,98 % (vgl. B.II.2.a.) von
einem geringen wirtschaftlichen Interesse auszugehen.
Auch die übrigen Hinweise der Antragsteller auf das den
Buchwertverhältnissen weitestgehend jeweils entsprechende Größenverhältnis
einzelner Unternehmenskennzahlen von KHD und Zielgesellschaft zueinander
(z.B. Marktkapitalisierung; Jahresüberschuss; EBIT; EBT) und die in der
Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot zu Tage getretenen Absichten der
Antragsteller (vgl. Ziffern A.II.2., A.IV. und A.V.) legen keine
gegenläufigen Schlüsse nahe.
c.
Die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des zeit- und
kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwiegen vorliegend auch die
Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines
Pflichtangebots. Bereits aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung ist ein besonderes Gewicht der
Interessen des Antragstellers zu folgern, denn der Gesetz- beziehungsweise
Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert.
Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem keine Anhaltspunkte
feststellten, die es rechtfertigen würden, den Antragstellern die
beantragte Befreiung zu versagen.
Denn der formelle, mittelbare Kontrollerwerb der Antragsteller über die
Zielgesellschaft bietet den außenstehenden Aktionären keinen
(schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung
zu treffen. Insbesondere steht in der Gesamtschau der Umstände des
vorliegenden Falles keine transaktionsbedingte Änderung in der
Unternehmensführung der Zielgesellschaft zu erwarten. Insofern haben die
Antragsteller zur Begründung ihrer Anträge schlüssig dargelegt, trotz
ih-res mittelbaren Kontrollerwerbs über die Zielgesellschaft keine
(eigenen) unternehmerischen Ziele in Bezug auf diese zu verfolgen.
Ende der WpÜG-Meldung
04.01.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard) und
München; Freiverkehr in Düsseldorf und Stuttgart
Wenn Sie mehr über das Thema Aktien erfahren wollen, finden Sie in unserem Ratgeber viele interessante Artikel dazu!
Jetzt informieren!