Warum Bitcoin als Wertspeicher in keinem diversifizierten Portfolio fehlen sollte. Jetzt lesen -w-
10.04.2013 19:58:47

DGAP-Ad hoc: Maier & Partner AG nach Herabsetzung

DGAP-Adhoc: Maier + Partner AG: Einberufung außerordentliche Hauptversammlung

Maier + Partner AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Hauptversammlung



10.04.2013 19:58

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------

Maier + Partner Aktiengesellschaft Reutlingen

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 14. Juni 2013 WKN: A1MMCY; ISIN: DE000A1MMCY2



Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der


am Freitag, den 14. Juni 2013 um 10.30 Uhr (MESZ) in den Räumen des City Hotel Fortuna Reutlingen, Am Echazufer 22, 72774 Reutlingen

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Minderheitsverlangens gemäß § 122 Abs. 1 AktG des Aktionärs Konrad Hinterhofer. Die in dem Einberufungsverlangen enthaltenen beiden Tagesordnungspunkte sind Gegen-stand dieser Einberufung. Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Vorschläge der Verwaltung zu den Tagesordnungspunkten gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht aufzu-nehmen sind. Wegen § 124. Abs. 3 Satz 3 2. Alternative AktG ist der vorstehend erwähnte § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht anwendbar.



Tagesordnung

TOP 1 Beschlussfassung über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Stefan Schultes

Der Aktionär Konrad Hinterhofer schlägt vor:

Abberufung des durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieds des Auf-sichtsrats Herrn Dr. Stefan Schultes mit Wirkung zum Ende der außerordentli-chen Hauptversammlung.

TOP 2 Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat



Der Aktionär Konrad Hinterhofer schlägt vor, folgende Personen jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversamm-lung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit (d.h. das Geschäftsjahr 2017) beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

1. Herrn Alex Pressl, Rheinstetten, Director of Technology der Imitrix GmbH (Karlsruhe).

2. Herrn Bernd Petershans, Mannheim, Steuerberater in der Steuerbera-tungskanzlei Bernd Petershans (Mannheim). 3. Herrn Dipl. Ing. Hans Wünschel, Jockgrim, Geschäftsführer der IBW Hard- u. Software GmbH (Jockgrim).

Herr Konrad Hinterhofer hat sein Einberufungsverlangen vom 05. März 2013 wie folgt begründet:

'Die bisherigen Aufsichtsräte Herr Thorsten Brecht und Herr Jean-Marc Berteletti sind bereits zum 31.08.2012 bzw. zum 23.10.2012 jeweils als Mitglied des Aufsichtsrates der Maier + Partner AG zurückgetreten. Einzig verbliebenes Mitglied des Aufsichtsrates ist Herr Dr. Stefan Schultes. Der Aufsichtsrat der Maier + Partner AG besteht satzungsgemäß aus 3 Mitgliedern, sodass er in seiner aktuellen Besetzung nicht beschlussfähig ist.

Eine Nachbestellung von Aufsichtsräten ist zur Wiederherstellung der Funkti-onsfähigkeit des Aufsichtsrats dringend vorzunehmen. Im Aufsichtsrat stehen wichtige Beschlüsse an, wie beispielsweise die Vorbereitung der Hauptver-sammlung und die Feststellung des Jahresabschlusses. Hierfür bedarf es eines funktionsfähigen, d.h. ordnungsgemäß besetzten Aufsichtsratsgremiums.

Die in Ziffer 2 der vorgenannten Tagesordnung vorgeschlagenen Herren ge-hören keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und/oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an und sind jeweils zur Mandatsannahme bereit.

Die Behandlung der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte kann nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die voraussichtlich im Juli 2013 stattfinden soll, zurückgestellt werden. Denn für die Umsetzung der vorbe-zeichneten notwendigen Beschlüsse (Feststellung des Jahresabschlusses nebst Folgebeschlüssen etc.) ist ein beschlussfähiger Aufsichtsrat noch vor der nächsten ordentlich stattfindenden Hauptversammlung erforderlich.

Ich erlaube mir, für die Entscheidung des Vorstands über die Einberufung der Hauptversammlung den 26.4.2013 vorzumerken. Sollte die Einberufung bis dahin nicht erfolgt sein, werde ich Antrag an das Gericht gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG stellen.'

Hinweise an die Aktionäre:

I. Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

Wenige Wochen nachdem der Aktionär Konrad Hinterhofer sein Einberufungsver-langen mit Schreiben vom 05. März 2013 an den Vorstand der Gesellschaft ge-richtet hatte, wurden durch gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 25. März 2013 Herr Stephan Allgöwer und Herr Dr.-Ing. Knut Götz als Auf-sichtsratsmitglieder der Gesellschaft gerichtlich bestellt. Das Amt von Herrn Ste-phan Allgöwer und Herrn Dr.-Ing. Knut Götz als gerichtlich bestellte Aufsichts-ratsmitglieder erlischt, sobald durch Hauptversammlungsbeschluss neue Auf-sichtsratsmitglieder bestellt werden und die gewählten neuen Aufsichtsratsmit-glieder das Amt annehmen.

Das Einberufungsverlangen des Aktionärs Konrad Hinterhofer ist durch die vorbe-zeichnete gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern jedoch nicht ge-genstandslos geworden, insbesondere hat Herr Konrad Hinterhofer seinen Antrag gemäß § 122 Abs. 1 AktG nicht zurückgenommen. Bei der Bestellung der vorbe-zeichneten Herren Allgöwer und Götz zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft ist das Amtsgericht Stuttgart im Wege der bloßen Ersatzfunktion tätig geworden, um die Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrats sicherzustellen. Für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist jedoch die Hauptversammlung gemäß §§ 101 Abs. 1, 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG originär zuständig. Dem Einberufungsverlangen von Herrn Konrad Hinterhofer ist zur Vermeidung eines gerichtlichen Vorgehens von Herrn Konrad Hinterhofer nach § 122 Abs. 3 AktG entsprochen werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz setzt sich der Aufsichtsrat der Maier + Partner Aktiengesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zu-sammen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amts-zeit endet, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl in den Aufsichtsrat ist zulässig. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden

II. Grundkapital und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 826.000,00 und ist eingeteilt in 826.000 auf den Inhaber lautende Aktien. Jede Stückaktie berechtigt zur Abgabe einer Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 826.000 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine ei-genen Aktien.

III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Freitag, den 24. Mai 2013, 0.00 Uhr MESZ (sog. Record Date - Nachweisstichtag) bezieht, für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung aus-reichend.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt die Textform. Der Nachweis muss der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse spätestens am Frei-tag, den 07. Juni 2013, 24.00 Uhr MESZ, zugehen:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau Tel. +49 7225 9636 3003, Fax +49 7225 9636 3333 Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Daneben sind gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversamm-lung auch diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau Tel. +49 7225 9636 3003, Fax +49 7225 9636 3333 Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 der Satzung ist die Hinterlegung ferner dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer der vorgenannten Hinterlegungsstellen für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass abweichend von den in der Sat-zung bestimmten Fristen gemäß § 123 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 16 Satz 1 EGAktG und § 20 Abs. 3 EGAktG die nach § 14 der Satzung vorgesehene Hinter-legung ebenfalls zu Beginn des Freitag, den 24. Mai 2013, 0.00 Uhr MESZ (Re-cord Date - Nachweisstichtag) vorliegen muss bzw. ein entsprechender Nachweis des Anteilsbesitzes auf diesen Nachweisstichtag lauten muss. Gemäß den vorstehend zitierten Bestimmungen muss der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft - auch im Falle eines Vorgehens nach § 14 der Satzung - bis spä-testens zum Ablauf des Freitag, den 07. Juni 2013, 24.00 Uhr MESZ unter der folgenden Adresse zugehen:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau Tel. +49 7225 9636 3003, Fax +49 7225 9636 3333 Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Nach ordnungsgemäßem Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbe-sitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

IV. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch im Fall ei-ner Stimmrechtsvertretung ist ein frist- und formgerechter Nachweis des Anteils-besitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nach-weis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular, das auf der Eintrittskarte abgedruckt oder auf der Internetsei-te der Gesellschaft unter http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt versammlung abrufbar ist benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine andere Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Voll-machten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau Tel. +49 7225 9636 3003, Fax +49 7225 9636 3333 Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 10.00 Uhr MESZ auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in den Räumen des City Hotel Fortuna Reutlingen, Am Echazufer 22, 72774 Reutlingen, zur Verfügung.

Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis für die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die Aktio-näre werden gebeten sich daher, wenn sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsverei-nigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, sich über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft be-nannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu las-sen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die von der Gesell-schaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrückliche Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Für die Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachts- und Weisungsformular, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.maier-und-partnerde abgerufen werden.

Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmach-ten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 12. Juni 2013, 24.00 Uhr MESZ unter der nachstehend genannten Adresse eingehen:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau Tel. +49 7225 9636 3003, Fax +49 7225 9636 3333 Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die Erteilung, den Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber dem Stimmrechtsvertreter der Gesell-schaft die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in den Räumen des City Hotel Fortuna Reutlingen, Am Echazufer 22, 72774 Reutlingen, zur Ver-fügung.

Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die per-sönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, namentlich durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, werden durch das Angebot zur Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters nicht berührt und bleiben nach wie vor in vollem Umfang möglich.

V. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und §§ 127, 131 Abs. 1 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals, d.h. im Zeitpunkt der Einberufung insgesamt 41.300 Aktien, oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesord-nung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand der Gesellschaft (PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG, Vor-stand, Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau; Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptver-sammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag, den 14. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt versammlung unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Na-mens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dor-tigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzu-rechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Donnerstag, der 30. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt versammlung 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Ge-genanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in ande-ren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen ent-sprechend, insbesondere gilt auch hier Donnerstag, der 30. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt versammlung unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

PEUS - Testing GmbH, c/o Maier + Partner AG, Vorstand Helmut Roppelt Max-Roth-Str. 1, D-76571 Gaggenau; Fax: +49 7225 9636 3333 / Email: helmut.roppelt@maier-und-partner.de

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (ein-schließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begrün-dung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt versammlung zugäng-lich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vor-stand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung er-forderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem ver-bundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Kon-zernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechen-schaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzun-gen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Weitere Einzelheiten zu den Vo-raussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Inter-netseite der Gesellschaft unter http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt versammlung unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten sowie sämtlichen Veröf-fentlichungen der Gesellschaft gemäß § 124a AktG finden Sie auf der Internetsei-te der Gesellschaft unter http://www.maier-und-partner.homepage.t-online.de/Investor-Relations/Haupt versammlung.

Gaggenau, im April 2013

Maier + Partner Aktiengesellschaft Vorstand

10.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Maier + Partner AG Söderblomstr. 19/1 72770 Reutlingen Deutschland Telefon: Fax: E-Mail: helmut.roppelt@maier-und-partner.de Internet: www.maier-und-partner.de ISIN: DE000A1MMCY2 WKN: A1MMCY Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard) Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

JETZT DEVISEN-CFDS MIT BIS ZU HEBEL 30 HANDELN
Handeln Sie Devisen-CFDs mit kleinen Spreads. Mit nur 100 € können Sie mit der Wirkung von 3.000 Euro Kapital handeln.
82% der Kleinanlegerkonten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter. Sie sollten überlegen, ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.
Eintrag hinzufügen
Hinweis: Sie möchten dieses Wertpapier günstig handeln? Sparen Sie sich unnötige Gebühren! Bei finanzen.net Brokerage handeln Sie Ihre Wertpapiere für nur 5 Euro Orderprovision* pro Trade? Hier informieren!
Es ist ein Fehler aufgetreten!

Indizes in diesem Artikel

General Standard Kursindex 6 193,82 -0,11%
CDAX 1 657,29 -0,29%