18.03.2014 15:19:18

DGAP-HV: Analytik Jena AG

DGAP-HV: Analytik Jena AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2014 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Analytik Jena AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

18.03.2014 15:19

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Analytik Jena AG

Jena

- Wertpapierkennnummer: 521 350 - - ISIN-Nummer: DE0005213508 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung



Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Dienstag, dem 29. April 2014, um 10:00 Uhr

im Hotel Steigenberger Esplanade Jena, Carl-Zeiß-Platz 4, 07743 Jena, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben hierfür die nachstehende Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen bekannt:

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Analytik Jena AG sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts (einschließlich des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 bzw. § 315 Absatz 4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats für das am 30. September 2013 beendete Geschäftsjahr 2012/2013

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.analytik-jena.de/hauptversammlung.html veröffentlicht und dort zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 29. April 2014 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012/2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 30. September 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012/2013 in Höhe von EUR 1.562.571,35 auf neue Rechnung vorzutragen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 30. September 2013 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 30. September 2013 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Umstellung des Geschäftsjahres sowie die entsprechende Änderung von § 1 Absatz (3) der Satzung

Die Gesellschaft hat bisher ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr. Das derzeit gemäß § 1 Absatz (3) der Satzung jeweils am 30. September eines Jahres endende Geschäftsjahr der Analytik Jena AG soll mit Wirkung zum 1. Januar 2015 umgestellt werden und fortan dem Kalenderjahr entsprechen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 soll ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 1 Absatz (3) der Satzung wie folgt neu zu fassen:

'Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.'

§ 1 Absätze (1) und (2) der Satzung bestehen unverändert fort.

6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 zu wählen.

7. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014

Für den Fall, dass die Hauptversammlung der zu Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Änderung des Geschäftsjahres der Gesellschaft zustimmt, schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zu wählen.

8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien

Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Der Vorstand wird dazu ermächtigt, eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10,0 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 7.655.697,00 unter Anrechnung von der Gesellschaft gehaltener eigener Aktien zu erwerben.

b) Die Ermächtigung gilt bis zum 28. Oktober 2015 und kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte im Rahmen der unter Lit. a) genannten Beschränkung ausgeübt werden.

c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder im Wege einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots.

(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Analytik Jena AG-Aktie im XETRA-Handelssystem der Deutschen Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den dem Erwerbsgeschäft vorangehenden fünf Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10,0 % über- oder unterschreiten.

(2) Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kauf- oder Verkaufspreis je Aktie oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- oder Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Analytik Jena AG-Aktie im XETRA-Handelssystem der Deutschen Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 8. bis 4. Börsenhandelstag (jeweils einschließlich) vor der Veröffentlichung des Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 15,0 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom Kauf- oder Verkaufspreis oder den Grenzwerten der Kauf- oder Verkaufspreisspanne, so kann das Kaufangebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse der Analytik Jena AG-Aktie im XETRA-Handelssystem der Deutschen Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 8. bis 4. Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann Annahme- oder Abgabefristen und/oder weitere Bedingungen vorsehen, und auch das Volumen kann begrenzt werden. Sofern das Volumen durch die Gesellschaft begrenzt wird und die gesamte Zeichnung des Angebots oder im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots die Anzahl gleichwertiger angedienter Angebote dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb oder die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorzugter Erwerb oder eine bevorzugte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück der zum Erwerb angebotenen Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss eventueller Andienungsrechte der Aktionäre vorgesehen werden.



d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von vorherigen, durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigungen sowie der gemäß Lit. a) erteilten Ermächtigung erworben wurden oder werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken wieder zu veräußern. Neben der Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre können die erworbenen Aktien im Rahmen der Ermächtigung insbesondere auch wie folgt verwendet werden:

(1) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt und von dieser Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Herabsetzung des Grundkapitals um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital zu beschließen.

(2) Sie können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung an Dritte veräußert werden, insbesondere auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.

(3) Sie können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot an Dritte veräußert werden. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden (ohne Veräußerungsnebenkosten), darf den Durchschnitt der Schlusskurse der Analytik Jena AG-Aktie im XETRA-Handelssystem der Deutschen Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den dem Tag der verbindlichen Vereinbarung mit den Dritten vorangehenden fünf Börsenhandelstagen nicht wesentlich unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die so veräußerten Aktien insgesamt 10,0 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Ermächtigung durch die Hauptversammlung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG seit Wirksamwerden dieser Ermächtigung nicht überschreiten dürfen. Bei der Berücksichtigung der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist im Rahmen der vorgenannten Begrenzung auf 10,0 % des Grundkapitals insbesondere die Ausgabe von Aktien zur Bedienung von Teilschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sowie die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Absatz 1, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG anzurechnen, sofern in diesen Fällen während der Laufzeit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen worden ist. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Teilschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 AktG oder genehmigtes Kapital gemäß § 202, § 203 Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 und 4 AktG nach Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden.

(4) Sie können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Bezugs- oder Umtauschrechten aufgrund der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten verwendet werden, die im Rahmen der Ausgabe von Teilschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten, insbesondere im Rahmen der von der Hauptversammlung am 25. März 2010 unter TOP 9 beschlossenen Ermächtigung zur Begebung solcher Teilschuldverschreibungen, gewährt bzw. ausgegeben wurden bzw. werden.



e) Die Ermächtigungen unter Lit. d) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Lit. d) (2) bis (4) verwendet werden.



9. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 19. März 2009 hatte ein genehmigtes Kapital 2009 in Höhe von EUR 2.420.232,00 beschlossen. Von dieser Ermächtigung ist vollständig Gebrauch gemacht worden.

Um der Gesellschaft auch künftig die Handlungsoption der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital in vollem Umfang aufrechtzuerhalten und ihr die Möglichkeit zu geben, ihre Eigenkapitalbasis zu stärken, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50,0 % des derzeitigen Grundkapitals geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) In § 4 der Satzung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister folgender neuer Absatz (5) eingefügt:

'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 28. April 2019 das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu EUR 3.827.848,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 3.827.848 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2014). Grundsätzlich sind die neuen Stückaktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen

- für Spitzenbeträge

- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen (einschließlich Immobilien) oder Beteiligungen an Unternehmen

- bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die letztgenannte Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass nicht mehr als 765.569 Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden dürfen. Auf diese Begrenzung sind solche Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die zur Bedienung von solchen Options- oder Wandlungsrechten auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.



Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.'

b) Der bisherige Absatz 5 des § 4 der Satzung wird zu Absatz 6, der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

c) Der bisherige Absatz 7 des § 4 der Satzung wird zu Absatz 8 und wird wie folgt geändert:

'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 5 bis 7 entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten und/oder des bedingten Kapitals anzupassen.'

10. Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 29. April 2014 haben Herr Andreas Krey und Herr Dr. Franz-Ferdinand von Falkenhausen ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt. Mithin sind zu diesem Zeitpunkt von der Hauptversammlung zwei neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Herr Matthias Wierlacher wird sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2014 niederlegen. Vor diesem Hintergrund soll die Hauptversammlung auch das dritte Mitglied des Aufsichtsrats, dieses allerdings erst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014, wählen.

Nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 11 Absatz (1) der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.

Der Aufsichtsrat schlägt folgende Herren zur Wahl vor:

Herrn Andreas Krey, Kranichfeld Sprecher der Geschäftsführung der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen Herr Krey soll mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am 31.12.2016 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählt werden. Der Aufsichtsrat in seiner derzeitigen Zusammensetzung begrüßt die Absicht von Herrn Andreas Krey, erneut für den Vorsitz des Aufsichtsrats zu kandidieren.

Herrn Dr. Heinrich Zehntner, Münchenstein, Schweiz Corporate Director/Legal Counsel der Endress+Hauser AG Herr Dr. Zehntner soll mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am 31.12.2016 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählt werden.

Herrn Matthias Altendorf, Lörrach CEO der Endress+Hauser AG Herr Altendorf soll mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am 31.12.2016 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählt werden.

Für den Fall, dass die Hauptversammlung der zu Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Änderung des Geschäftsjahres der Gesellschaft nicht zustimmt, tritt als zeitlicher Anknüpfungspunkt für das entlastungsrelevante Geschäftsjahresende bei allen zu wählenden Aufsichtsratskandidaten der 30.09.2016.

Die vorstehenden Herren sind Mitglieder in den nachfolgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Mitglieder in den nachfolgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:

Herr Andreas Krey

* Vorsitzender des Aufsichtsrats der Betreibergesellschaft für Applikations- und Technologiezentren Thüringen mbH (BATT), Erfurt

* Mitglied des Aufsichtsrats der Stahlwerk Thüringen GmbH, Unterwellenborn



Herr Dr. Heinrich Zehntner

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress+Hauser Services AG, Reinach, Schweiz

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress+Hauser Sternenhof AG, Reinach, Schweiz

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress+Hauser Analytical Instruments (Suzhou) Co. Ltd., Suzhou, China

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress+Hauser Wetzer (Suzhou) Co. Ltd., Suzhou, China

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress+Hauser (Suzhou) Automation Instrumentation Co. Ltd., Suzhou, China

* Mitglied des Verwaltungsrats der PT Endress+Hauser Indonesia

* Präsident des Verwaltungsrats der Metso Endress+Hauser Technology AG, Reinach, Schweiz

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress+Hauser AS, Soborg, Dänemark

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress+Hauser Wetzer (India) Private Limited

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress+Hauser (India) Automation Instrumentation Pvt. Ltd., Aurangabad, Indien

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress Hauser Elektronik San. ve Tic. A.S., Türkei

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress+Hauser Flowtec (China) Co. Ltd., Suzhou, China

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress+Hauser Shanghai Automation Equipment Co., Ltd., Shanghai, China

* Mitglied des Verwaltungsrats der SpectraSensors, Inc., USA

* Mitglied des Verwaltungsrats der Endress+Hauser (USA) Holding, Inc., USA

* Mitglied des Verwaltungsrats der Kaiser Optical Systems, Inc., USA



Herr Matthias Altendorf

* Mitglied des Verwaltungsrats der MHT Technology Ltd, USA

* Mitglied des Verwaltungsrats der SpectraSensors Inc., USA



Nach Einschätzung des Aufsichtsrats in seiner derzeitigen Zusammensetzung bestehen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

II. Berichte an die Hauptversammlung

Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 3 Satz 1 sowie § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung.

Zum 1. März 2014 befinden sich 31.042 Aktien im Bestand der Gesellschaft. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt am 1. März 2014 EUR 7.655.697,00 und ist eingeteilt in 7.655.697 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien. Der rechnerische Anteil der vorgenannten 31.042 Stück eigenen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich auf EUR 31.042,00 und mithin auf 0,41 %.

Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung folgenden Bericht:

Deutsche Aktiengesellschaften dürfen eigene Aktien in einem durch Gesetz genau bestimmten und begrenzten Umfang erwerben, so auch aufgrund einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Diese Ermächtigung soll der Analytik Jena AG die Möglichkeit geben, bis zu 10,0 % des bestehenden Grundkapitals (derzeit 7.655.697 Aktien und mithin ein rechnerischer Anteil von EUR 7.655.697,00) zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben und diese Aktien unter bestimmten Voraussetzungen in anderer Weise als über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Mit der neuen Ermächtigung wird die Analytik Jena AG wieder in die Lage versetzt, von dem Instrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen nach § 71 Absatz 2 Satz 1 AktG zusammen mit sämtlichen anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, sowie Aktien, die ihr über § 71d oder § 71e AktG zugerechnet werden, nicht mehr als 10,0 % des Grundkapitals entfallen. Beim Erwerb der Aktien ist die Gesellschaft bereits nach den aktienrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre gleichermaßen die Möglichkeit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht.

Bei der Möglichkeit, eigene Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot (Tender-Verfahren) oder eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots zu erwerben, kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Analytik Jena AG nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Damit wird das Recht der Aktionäre der Gesellschaft auf Gleichbehandlung gewahrt. Hierbei ist es sinnvoll, eine bevorzugte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Die Analytik Jena AG soll die - aufgrund dieser oder einer vorherigen durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworbenen - eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Hierdurch wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für diesen Fall ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erforderliche Kapitalherabsetzung zu beschließen.

Ferner kann die Gesellschaft die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußern. Mit diesen Möglichkeiten wird das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.

Die Gesellschaft soll durch die vorgeschlagene Ermächtigung auch in die Lage versetzt werden, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung an Dritte zu veräußern, insbesondere als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Die Globalisierung der Wirtschaft im Allgemeinen und der internationale Wettbewerb, dem die Gesellschaft auf den Gebieten der Herstellung und des Vertriebs von optischen, analytischen und bioanalytischen Systemen ausgesetzt ist, im Besonderen verlangen in zunehmendem Maße die Verfügbarkeit von Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung. Je nach Größenordnung der Akquisition bzw. den Erwartungen des Verkäufers kann es zweckmäßig sein, die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien der Gesellschaft zu erbringen. Dadurch werden die liquiden Mittel der Analytik Jena AG geschont. Die Entscheidung, ob dafür eigene Aktien oder ggf. Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß § 4 der Satzung genutzt werden, trifft der Vorstand im Einzelfall, wobei er sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt.

Dem vorgenannten Zweck trägt die vorgeschlagene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen zu können, Rechnung. Denn für den Einsatz eigener Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen ist der Ausschluss des Bezugsrechts Voraussetzung.

Im Rahmen der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Vorstand außerdem ermächtigt werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine Veräußerung der eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch wird gewährleistet, dass die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft nicht durch zufällige Kursbildungen beeinträchtigt werden. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Durchschnitt der Schlusskurse für die Aktie der Gesellschaft an der Deutschen Börse AG im XETRA-Handelssystem während der dem Tag der verbindlichen Vereinbarung mit den Dritten vorangehenden fünf Börsenhandelstage vor der Veräußerung der Aktien. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die so veräußerten Aktien insgesamt 10,0 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Ermächtigung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung und zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG seit Wirksamwerden dieser Ermächtigung nicht überschreiten dürfen. Dadurch wird sichergestellt, dass die gesetzliche Höchstgrenze von 10,0 % des Grundkapitals für einen solchen erleichterten Bezugsrechtsausschluss insgesamt nicht überschritten wird.

Die Analytik Jena AG macht damit von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 und 4 AktG vorgesehenen Möglichkeit zum erleichterten Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien Gebrauch. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, weil sie der Gesellschaft zu größerer Flexibilität verhilft und es ihr ermöglicht, eigene Aktien gezielt an Dritte zu veräußern. Auf diese Weise wird der Gesellschaft der heute erforderliche unternehmerische Handlungsspielraum eröffnet, im Einzelfall rasch und flexibel auf sich ihr bietende Möglichkeiten reagieren zu können und Marktchancen zum Vorteil der Gesellschaft auszunutzen. Dabei besteht für die Veräußerung der eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre die weitere Beschränkung, dass bei der oben genannten Obergrenze in Höhe von 10,0 % des Grundkapitals auch Aktien berücksichtigt werden, die im Ermächtigungszeitraum aufgrund anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Auf die Begrenzung sind damit Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die mit Teilschuldverschreibungen verbunden sind und die im Zeitraum dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre gegen Barleistung ausgegeben werden. Ferner ist die Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital anzurechnen, sofern die Ausgabe im Zeitraum dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 203 Absatz 1 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre erfolgt. Hierdurch wird sichergestellt, dass insgesamt keine Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass dadurch ohne besonderen sachlichen Grund für mehr als 10,0 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird.

Die vorstehende Anrechnung entfällt wieder, soweit nach der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschließt. Ebenso entfällt die vorstehende Anrechnung, soweit nach Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Schaffung genehmigten Kapitals nach § 202, § 203 Absatz 1 und 2, § 186 Absatz 3 und 4 AktG beschließt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund für die Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder erneut genehmigtes Kapital unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechtes geschaffen werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss auch wieder für die Veräußerung eigener Aktien bestehen. Im Falle einer daraufhin erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt dann jedoch auch die Anrechnung erneut. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Ferner ist dadurch sichergestellt, dass die Hauptversammlung die Kontrolle behält, ob und in welchem Umfang sie die Verwaltung der Gesellschaft zu diesen Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung ermächtigt.

Schließlich soll die Analytik Jena AG eigene Aktien auch veräußern dürfen, wenn diese zur Erfüllung von Bezugs- oder Umtauschrechten aufgrund der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten verwendet werden, die im Rahmen der Ausgabe von Teilschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten, insbesondere im Rahmen der von der Hauptversammlung am 25. März 2010 unter TOP 9 beschlossenen Ermächtigung zur Begebung solcher Teilschuldverschreibungen und Schaffung eines bedingten Kapitals V, gewährt bzw. ausgegeben wurden bzw. werden. Soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss sie das insoweit bestehende bedingte Kapital V nach § 4 Absatz 6 der Satzung nicht in Anspruch nehmen. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit nicht berührt.

Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung zum Erwerb oder zur Veräußerung eigener Aktien bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nachfolgenden Hauptversammlung Bericht erstatten.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung.

Unter Ausnutzung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 19. März 2009 (Genehmigtes Kapital 2009) hat der Vorstand am 4. September 2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von 5.705.465,00 EUR um bis zu 1.950.232,00 EUR auf bis zu 7.655.697,00 EUR durch Ausgabe von 1.950.232 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit voller Dividendenberechtigung ab dem 1. Oktober 2012 gegen Bareinlagen zu erhöhen. Den Aktionären wurde ein Bezugsrecht - unter Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge - eingeräumt. Im Zuge der Kapitalerhöhung wurden sämtliche der 1.950.232 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu einem Bezugspreis von 12,50 EUR je Aktie platziert. Die Durchführung der Kapitalerhöhung ist am 23. September 2013 in das Handelsregister eingetragen worden. Das Grundkapital beträgt nunmehr 7.655.697,00 EUR und ist eingeteilt in 7.655.697 Stückaktien. Damit ist das gesamte genehmigte Kapital 2009 vollständig ausgeschöpft. Die Gesellschaft verfügt über kein genehmigtes Kapital mehr.

Der Gesellschaft soll auch künftig und für eine längere Zeit die Handlungsoption der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital in vollem Umfang zur Verfügung stehen und somit die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. Der vorgeschlagene Beschluss sieht deshalb wiederum für fünf Jahre vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Kapitalerhöhungen bis zu 50,0 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals durchzuführen. Dabei steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Um weiterhin auf die Entwicklung der Märkte schnell und flexibel reagieren zu können, benötigt die Gesellschaft jedoch die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre in einzelnen, genau benannten Fällen auszuschließen.

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das Bezugsrecht bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Die Gesellschaft wird in geeigneten Einzelfällen zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Steigerung ihres Wertes und ihrer Ertragskraft weiterhin Unternehmen, Unternehmensteile (einschließlich Immobilien) oder Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern sich die Gelegenheit dazu bietet. Durch die Möglichkeit des insbesondere zu diesem Zweck vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats solche Erwerbe gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft durchzuführen, ohne zuvor eigene Aktien zurückkaufen zu müssen. Die Praxis zeigt, dass Verkäufer häufig als - vollständige oder teilweise - Gegenleistung für einen solchen Erwerb Aktien der Gesellschaft verlangen. Mitunter scheidet ein im Interesse der Gesellschaft liegender Unternehmenserwerb gegen ausschließliche Barzahlung wegen seines Umfanges oder wegen der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer optimalen Finanzstruktur für die Gesellschaft aus. In den genannten Fällen ist eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich, um die sich bietende Gelegenheit zum Erwerb nutzen zu können. Ein Abwarten der einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung der Gesellschaft ist demgegenüber in der Regel nicht möglich. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung des Ergebnisses der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Wertes einer Sacheinlage und der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen.

Der vorgesehene Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ermöglicht im Bedarfsfall eine rasche, flexible sowie kostengünstige Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft. In einem sich ständig ändernden Marktumfeld soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich sein, einen etwaigen Kapitalbedarf der Gesellschaft zur Nutzung kurzfristig sich bietender Chancen schnell zu decken. Dabei führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung in der Regel wegen des Wegfalls der zeitaufwändigen Bezugsrechtsabwicklung und üblicher Bezugsrechtsabschläge zu einem schnelleren und höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Der Bezugsrechtsausschluss liegt damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital unter Berücksichtigung der Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG seit dem Wirksamwerden der Ermächtigung weder insgesamt zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt zehn vom Hundert des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei einem Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die auszugebenden Aktien geschieht zeitnah vor der Ausgabe. Der Vorstand wird sich dabei unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Zudem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Veräußerung über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung regelmäßig von untergeordneter Bedeutung.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall unter Abwägung der Interessen der bisherigen Aktionäre sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss erforderlich sind und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre liegen.

III. Weitere Angaben und Hinweise

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 7.655.697 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 31.042 Stück eigene Aktien, hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis spätestens zum Ablauf des 22. April 2014 (24:00 Uhr) zugehen:

Analytik Jena AG c/o UniCredit Bank AG CBS51GM 80311 München Telefax: +49 (0) 89 5400 2519 E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de

Die Anmeldung und der Nachweis haben in Textform (§126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen besonderen Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu belegen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (8. April 2014, 0:00 Uhr, so genannter Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

3. Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung

Unsere Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder nach Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter oder Dritte, auszuüben. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach dem Aktiengesetz der Textform, wenn weder Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären oder andere, diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden. Für Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären oder andere, diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Personen oder Institutionen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir bitten die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei dem Kreditinstitut oder dem sonstigen vorstehend genannten Vollmachtsvertreter zu erfragen und sich rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular zugesandt. Formulare können außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. stehen im Internet unter www.analytik-jena.de/hauptversammlung.html zum Download bereit. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Übermittlung des Nachweises, die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht (Eingang bei der Gesellschaft möglichst bis 28. April 2014, 18:00 Uhr) verwenden die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte folgende Adresse:



Postalisch: Analytik Jena AG Investor Relations Frau Dana Schmidt Konrad-Zuse-Straße 1 D-07745 Jena

Per Fax: +49 (0) 3641 77 99 88

E-Mail ir@analytik-jena.de

Später eingegangene Vollmachten können aus organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung.

Wir bieten außerdem den Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die Vollmachten müssen Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten, andernfalls sind sie ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit keine Weisung zu einem Abstimmungspunkt vorliegt, wird der Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten; soweit keine eindeutige Weisung zu einem Abstimmungspunkt vorliegt, werden die Stimmen nicht ausgeübt. Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter der Analytik Jena AG keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und sich zu Verfahrensanträgen und unangekündigten Anträgen von Aktionären der Stimme enthalten wird.

Das Formular für die Vollmachten und Weisungen kann bei der Gesellschaft angefordert werden und steht im Internet unter www.analytik-jena.de/hauptversammlung.html zum Download bereit. Diese Vollmachten und Weisungen sind zusammen mit der Eintrittskarte bis möglichst zum 28. April 2014, 18:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft) an die vorstehende Anschrift zu senden.

Die Möglichkeit, sich am Tag der Hauptversammlung vor Ort durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine Person seiner Wahl oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen, bleibt unberührt.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Eine persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten erteilten Vollmacht bzw. einer zuvor erteilten Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

4. Rechte der Aktionäre

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Analytik Jena AG unter www.analytik-jena.de/hauptversammlung.html.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (Analytik Jena AG, Vorstand, Konrad-Zuse-Straße 1, D-07745 Jena) zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 29. März 2014, 24:00 Uhr, zugehen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.analytik-jena.de/hauptversammlung.html zugänglich gemacht und den depotführenden Instituten nach § 125 Absatz 1 AktG mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Absatz 1, § 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG oder Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:



Postalisch: Analytik Jena AG Investor Relations Frau Dana Schmidt Konrad-Zuse-Straße 1 D-07745 Jena

Per Fax: +49 (0) 3641 77 99 88

E-Mail: ir@analytik-jena.de

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge von Aktionären und Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 14. April 2014 eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.analytik-jena.de/hauptversammlung.html unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG erfüllt sind.

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 AktG).

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 der Satzung ist der Versammlungsvorsitzende ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG sind im Internet unter www.analytik-jena.de/hauptversammlung.html abrufbar.

5. Ausgelegte Unterlagen, Veröffentlichung im Internet

Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.analytik-jena.de/hauptversammlung.html zugänglich gemacht.

Der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht, der gebilligte Konzernabschluss per 30. September 2013, der Konzernlagebericht (einschließlich des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 bzw. § 315 Absatz 4 HGB), der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und der Bericht des Aufsichtsrats für das am 30. September 2013 beendete Geschäftsjahr 2012/2013 sowie die Berichte des Vorstands gemäß § 71 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 AktG und gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 AktG zu den Punkten 8 und 9 dieser Tagesordnung liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Konrad-Zuse-Straße 1, D-07745 Jena, und während der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen erteilt die Gesellschaft den Aktionären unverzüglich und kostenfrei Abschriften der vorgenannten Unterlagen.

Die Tagesordnung sowie die vorgenannten Unterlagen sind auch im Internet unter www.analytik-jena.de/hauptversammlung.html veröffentlicht.

Unter der gleichen Internetadresse werden nach der Hauptversammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gegeben.

Jena, im März 2014

Analytik Jena AG

Der Vorstand





18.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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