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19.06.2015 15:10:00

DGAP-HV: NorCom Information Technology AG

DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

NorCom Information Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

19.06.2015 15:10

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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NorCom Information Technology AG



München

ISIN DE000A12UP37 WKN A12UP3

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die

am Donnerstag, 30. Juli 2015 um 13:00 Uhr,

am Sitz der NorCom Information Technology AG, Gabelsbergerstraße 4 (4. Stock), 80333 München, stattfindet.

Tagesordnung der Hauptversammlung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern (einschließlich der Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.

Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der NorCom Information Technology AG, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

5. Beschlussfassung über die Schaffung einer weiteren Ermächtigung zur Begebung von Optionsrechten auf Stückaktien der NorCom Information Technology AG an Vorstände der Gesellschaft sowie an Geschäftsführer der mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals mit entsprechender Satzungsänderung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Juni 2014 hat ein Aktienoptionsprogramm mit der Möglichkeit der Begebung von bis zu 100.000 Bezugsrechten auf bis zu 100.000 Aktien der Gesellschaft beschlossen ('Aktienoptionsprogramm 2014'). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine weitere Ermächtigung sowie ein weiteres bedingtes Kapital zu beschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2020 einmalig oder mehrmals bis zu insgesamt 112.500 Bezugsrechte auf bis zu 112.500 Stück Aktien der Gesellschaft (nachfolgend auch 'Optionen' genannt) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auszugeben (Aktienoptionsprogramm 2015). Zur Ausgabe von Optionen an den Vorstand der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat ermächtigt. Für die Ausgabe der Optionen und deren Ausübung gilt Folgendes:

aa) Optionsrecht

Jedes Optionsrecht gewährt das Recht, nach näherer Bestimmung der Optionsbedingungen eine auf den Inhaber lautende Stammstückaktie der Gesellschaft (nachfolgend auch 'Bezugsaktie' genannt) mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 zu erwerben (nachfolgend auch 'Optionsverhältnis' genannt).

bb) Optionsberechtigte

Der Kreis der Optionsberechtigten umfasst die

- Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (nachfolgend auch 'Vorstand' genannt);

- Geschäftsführer der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend auch 'Geschäftsführer' genannt)



(Vorstand und Geschäftsführer werden nachfolgend auch 'Optionsberechtigte' genannt).

Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl der Geschäftsführer, denen Optionsrechte gewährt werden sollen, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl der Mitglieder des Vorstands, denen Optionsrechte gewährt werden sollen, obliegt dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

cc) Begebung

An Optionsberechtigte können einmalig oder mehrmalig bis zum 31. Mai 2020 bis zu einer Anzahl (A) von insgesamt 112.500 Stück Optionsrechte ausgegeben werden, die sich wie folgt errechnet:

A = Gesamtmenge - (gewährte Optionsrechte) + (erloschene Optionsrechte).

Die zu begebenden Optionsrechte werden wie folgt verteilt:

Vorstand: 80.000 Stück Optionsrechte

Geschäftsführer: 32.500 Stück Optionsrechte

Optionen können nur innerhalb von 10 Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse jeweils nach der Bekanntgabe der Jahres- und Halbjahresergebnisse der Gesellschaft ausgegeben werden. Ausgabetag ist bei der Gewährung der Optionen an den Vorstand der Tag, an dem der Aufsichtsrat der Gesellschaft über die Gewährung beschließt, und im Übrigen der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft über die Gewährung beschließt.

dd) Haltefrist

Die Optionen können erst nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist ausgeübt werden.

ee) Ausübungszeitraum und Ausübungsfenster

Die Optionen können nach Ablauf der Wartefrist in Ausübungszeiträumen ausgeübt werden. Die Ausübungszeiträume betragen jeweils zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse und beginnen jeweils mit dem fünften Börsenhandelstag nach der Bekanntgabe des Jahres- und Halbjahresergebnisses der Gesellschaft. Optionsrechte, die bis 31. Dezember 2023 nicht ausgeübt wurden, verfallen ersatzlos.

ff) Ausübungspreis (Ausgabepreis je Bezugsaktie)

Der bei Ausübung der jeweiligen Option für eine Aktie zu zahlende Preis (nachfolgend auch 'Ausübungspreis' genannt) entspricht dem Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im Handelssystem XETRA am Handelstag der Beschlussfassung des Vorstands bzw. im Falle der Ausgabe von Optionsrechten an den Vorstand am Handelstag der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Ausgabe der Optionsrechte. Mindestausübungspreis ist jedoch der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).

Der Ausübungspreis bzw. das Optionsverhältnis ist nach den näheren Bestimmungen der Optionsbedingungen anzupassen, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionsrechte Kapitalmaßnahmen durchführt oder Wandlungs- oder Optionsrechte begründet. Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises bzw. des Optionsverhältnisses sichergestellt ist. Eine Anpassung erfolgt demzufolge nicht, wenn den Optionsberechtigten ein unmittelbares oder mittelbares Bezugsrecht auf die neuen Aktien oder Wandel-/Optionsschuldverschreibungen eingeräumt wird, das sie so stellt, als hätten sie die Optionsrechte ausgeübt.

gg) Ausübungshürde

Die Optionsberechtigten können die Optionsrechte nur ausüben, wenn sie seit ihrer Begebung mindestens zwei Jahre in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen standen und wenn das Erfolgsziel erreicht wurde. Erfolgsziel wird wie folgt definiert: Die relative Wertentwicklung der Aktie der Gesellschaft zwischen dem Ausgabetag der Option und dem jeweiligen Ausübungstag muss besser sein als die Wertentwicklung des Tec-DAX (oder eines anderen funktional an die Stelle des Tec-DAX tretenden Index) im gleichen Zeitraum. Maßgeblich für den Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen ist der Ausübungspreis. Maßgeblich für den Wert der Aktie der Gesellschaft am Ausübungstag ist der Referenzkurs. Auf dieser Grundlage wird ermittelt, ob das Erfolgsziel eingetreten ist.

Maßgeblich für den Wert des Tec-DAX zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen ist der Mittelwert der Schlussstände dieses Index an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag. Maßgeblich für den Wert des Tec-DAX am Ausübungstag ist der Mittelwert der Schlussstände dieses Index zwischen dem 15. und dem 5. Börsentag (je einschließlich) vor Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters.

Optionsrechte, für die einmal zu einem in Betracht kommenden Ausübungsfenster das relevante Erfolgsziel erreicht wurden, stehen vorbehaltlich der Verfallsklausel unabhängig von der weiteren Kursentwicklung zur Ausübung zur Verfügung.

hh) Weitere Regelungen

Die Optionen sind nicht übertragbar. Für den Todesfall etc. können in den Optionsbedingungen Sonderregelungen vorgesehen werden.

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, weitere Einzelheiten der Gewährung von Optionen und die weiteren Ausübungsbedingungen festzulegen. Im Fall der Ausgabe von Optionen an Vorstände ist der Aufsichtsrat berechtigt, entsprechende Bestimmungen zu treffen.



b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 112.500,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 112.500 neue auf den Inhaber lautende Stammstückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Das Bedingte Kapital 2015/I dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 112.500 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2015 an Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen ausgegeben wurden. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der Optionserklärung von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital zu ändern.

c) Änderung von § 5 der Satzung der Gesellschaft

§ 5 der Satzung erhält folgenden neuen Abs. 7:

'(7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 112.500,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 112.500 neue auf den Inhaber lautende Stammstückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Das Bedingte Kapital 2015/I dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 112.500 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2015 an Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen ausgegeben wurden. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der Optionserklärung von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital zu ändern.'



6. Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Herr Dr. Rainer Mauer, Dipl.-Kaufmann, München, ist durch Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 5. August 2014 zum Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt worden. Es soll eine Wahl durch die Hauptversammlung erfolgen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Rainer Mauer, Dipl.-Kaufmann, Geschäftsführer der Equity Plus GmbH, wohnhaft in München,

mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden.

Herr Dr. Rainer Mauer hat zum Zeitpunkt der Einladung keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

Der Aufsichtsrat teilt gemäß Ziffer 5.4.1. Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex mit, dass geschäftliche Beziehungen zwischen der Equity Plus GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Herr Dr. Mauer ist, und der Gesellschaft bestehen. Die EQUITY Plus GmbH berät die Gesellschaft bei Investitionen und Desinvestitionen.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 9. Juli 2015, 00.00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 23. Juli 2015 bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de



Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer die vorgenannte Berechtigung erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, man lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

2. Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: norcom@better-orange.de



Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung.

Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 29. Juli 2015 bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

3. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen muss daher dem Vorstand der Gesellschaft spätestens bis zum 29. Juni 2015, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der NorCom Information Technology AG unter folgender Adresse zu richten:

Vorstand der NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland



Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.norcom.de/de/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 15. Juli 2015, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

Vorstand der NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 666 E-Mail: norcom@better-orange.de



Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung veröffentlichen.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsräten sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Punkte der Tagesordnung und/oder einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung eingesehen werden.



4. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite http://www.norcom.de/de/hauptversammlung abrufbar.

5. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 2.125.220 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also 2.125.220 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 128.241 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.

München, im Juni 2015

Der Vorstand





19.06.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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