PAION AG
Aachen
- ISIN DE000A0B65S3 - - WKN A0B65S -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2022 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 25. Mai 2022,
um 10:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, in der
Fassung des Aufbauhilfegesetzes vom 15. September 2021 ('COVID-19-Gesetz') stattfindet und von der Heussstraße 25, 52078 Aachen, online unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/
übertragen wird.
Bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021,
der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1 und 315a
Absatz 1 Handelsgesetzbuch zum 31. Dezember 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen
und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom
Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern.
Diese Unterlagen können im Internet unter https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ eingesehen werden und
werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos zugesandt.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Baker Tilly Holding GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hauptsitz Düsseldorf, Zweigniederlassung München
(a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022;
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(b) |
für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5 und 117
Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht;
sowie
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(c) |
für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz)
für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2022 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023 zum
Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
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zu bestellen.
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5. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162
AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter
den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht
über die im Geschäftsjahr 2021 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfvermerk versehen. Da die
Gesellschaft als börsennotierte kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs.
5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter
eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Punkt 5 der Tagesordnung
ist deshalb nicht erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt II. ('Weitere Angaben zur Tagesordnung') dieser Einladung abgedruckt und von der
Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung |
zugänglich.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der PAION AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 der Satzung der PAION AG
aus fünf Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Seitdem Frau Dr. Dr. Irina Antonijevic ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats im Januar 2022 niedergelegt hat, ist der Aufsichtsrat
mit vier Mitgliedern besetzt. Unter diesem Tagesordnungspunkt soll ein Nachfolger für Frau Dr. Dr. Antonijevic gewählt werden.
Ebenfalls soll ein Nachfolger für das Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Jörg Spiekerkötter gewählt werden, da seine aktuelle
Amtszeit mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2022, zu der mit dieser Einladung einberufen wird, endet. Schließlich
soll eine erneute Wahl des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Hans Christoph Tanner erfolgen, da seine aktuelle Amtszeit ebenfalls
mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2022, zu der mit dieser Einladung einberufen wird, endet.
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6.1 |
Wahl von Herrn Dr. Hans Christoph Tanner
Die Amtszeit von Herrn Dr. Hans Christoph Tanner endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Mai 2022. Vor diesem
Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, Folgendes zu beschließen:
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'Herr Dr. Hans Christoph Tanner, Schweizer Staatsangehöriger, Pensionär, ehemaliger Head of Transactions der Cosmo Pharmaceuticals
N.V., Amsterdam/Niederlande, und ehemaliger Chief Financial Officer & Head of Investor Relations der Cassiopea SpA, Mailand/Italien,
Mitglied des Aufsichtsrats bzw. vergleichbarer Kontrollgremien der nachstehend genannten Unternehmen, wohnhaft in Horgen,
Schweiz, wird erneut als Vertreter der Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 zum Aufsichtsrat
der Gesellschaft bestellt.
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Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die erneute Amtszeit beginnt, wird bei der Fristberechnung nicht
mitgerechnet.'
Die Bestellung von Herrn Dr. Tanner erfolgt nicht für die maximal mögliche Dauer für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, da Herr Dr. Tanner in diesem Zeitraum
die vom Aufsichtsrat festgesetzte Altersgrenze von 75 Jahren erreichen würde.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Herr Dr. Hans Christoph Tanner, geboren 1951, ist derzeit gleichzeitig Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien folgender Gesellschaften:
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DKSH Holding AG, Zürich/Schweiz, Mitglied des Verwaltungsrats, Vorsitzender des M&A Committees und Mitglied des Prüfungsausschusses
und des Nominations- und Vergütungsausschusses
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* |
CureVac AG, Tübingen, Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzender des Prüfungsausschusses
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* |
Joimax GmbH, Karlsruhe, Mitglied des Beirats
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* |
Qvanteq AG, Zürich/Schweiz, Mitglied des Verwaltungsrats
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* |
LifeMatrix AG, Zürich/Schweiz, Mitglied des Verwaltungsrats
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* |
Wyss Zurich (ETH Zürich), Zürich/Schweiz, Mitglied des Evaluation Boards
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Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Tanner einerseits und PAION-Gesellschaften, deren Organen oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der PAION AG beteiligten Aktionär andererseits.
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Tanner vergewissert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Ein
Lebenslauf von Herrn Dr. Tanner, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt und die wesentlichen
Tätigkeiten von Herrn Dr. Tanner neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft offenlegt, kann unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
eingesehen werden und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen und weiterhin online zugänglich sein.
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6.2 |
Wahl von Herrn Michael Schlenk
Der Aufsichtsrat schlägt ebenfalls vor, Folgendes zu beschließen:
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'Herr Michael Schlenk, geboren 1955, Dipl.-Kaufmann und MBA, wohnhaft in Büdingen, wird mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung 2022 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt, als Vertreter der Aktionäre zum Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt. Das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.'
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Herr Michael Schlenk ist derzeit Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien folgender Gesellschaften:
* |
OXID eSales AG, Freiburg: Vorsitzender des Aufsichtsrats
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* |
arcensus GmbH, Rostock, Berlin: Vorsitzender des Beirats und Mitgründer
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* |
Universität Potsdam MBA Programm: Mitglied des Beirats
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Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Einberufung keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Schlenk einerseits und PAION-Gesellschaften, deren
Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der PAION AG beteiligten Aktionär
andererseits.
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Schlenk vergewissert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Ein
Lebenslauf von Herrn Schlenk, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt und die wesentlichen
Tätigkeiten von Herrn Schlenk neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft offenlegt, kann unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
eingesehen werden und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen und weiterhin online zugänglich sein.
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6.3 |
Wahl von Herrn Gregor Siebert
Der Aufsichtsrat schlägt ebenfalls vor, Folgendes zu beschließen:
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'Herr Gregor Siebert, geboren 1958, Head of Sales und Marketing bei der Curasan AG, wohnhaft in Jugenheim, wird mit Wirkung
ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Aktionäre zum Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt.'
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Herr Gregor Siebert hat derzeit keine weitere Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien inne.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Einberufung keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Siebert einerseits und PAION-Gesellschaften, deren
Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der PAION AG beteiligten Aktionär
andererseits.
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herr Siebert vergewissert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Ein Lebenslauf
von Herrn Siebert, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt und die wesentlichen Tätigkeiten
von Herr Siebert neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft offenlegt, kann unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
eingesehen werden und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen und weiterhin online zugänglich sein.
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats und des Vergütungssystems sowie entsprechende Satzungsänderung
Nach dem durch das ARUG II neu gefassten § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Dabei ist ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig.
Die derzeit geltende, in § 21 der Satzung der PAION AG enthaltene Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat geht zurück auf
einen Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Mai 2017 sowie einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
vom 27. Mai 2021 über die Bestätigung der satzungsmäßigen Vergütung und des dahinterstehenden Vergütungssystems.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Änderung der in der Satzung vorgesehenen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
und des dahinterstehenden Vergütungssystems vor, um den gesteigerten Anforderungen im Aufsichtsrat sowie seinen Ausschüssen
Rechnung zu tragen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung von derzeit EUR 20.000 pro Geschäftsjahr auf EUR 25.000 pro Geschäftsjahr
zu erhöhen. Zusätzlich soll zukünftig auch die Ausschussarbeit gesondert vergütet werden. Für die Ausschussarbeit erhält der
Vorsitzende eines Ausschusses EUR 7.000,00 pro Geschäftsjahr, die übrigen Ausschussmitglieder erhalten jeweils EUR 1.000,00
pro Geschäftsjahr.
Die Änderung macht einen erneuten Beschluss nach § 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung und das Vergütungssystem sowie eine
Satzungsänderung erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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'Das unter Anlage II.2 zu dieser Einladung dargestellte Vergütungssystem mit Stand 30. März 2022 und die darin vorgesehene
Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird hiermit beschlossen. Zur Umsetzung des Vergütungssystems wird § 21 Absatz
1 der Satzung wie folgt insgesamt neu gefasst:
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'(1) Zusätzlich zur Erstattung seiner Auslagen erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung von EUR 25.000 pro Geschäftsjahr.
War ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht das gesamte Geschäftsjahr als Aufsichtsratsmitglied für die Gesellschaft tätig, so
besteht nur ein entsprechend anteiliger Vergütungsanspruch und zwar im Verhältnis der tatsächlichen Amtszeit zum gesamten
Geschäftsjahr. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 1.000 für jede Aufsichtsratssitzung (Sitzungsgeld),
an der sie persönlich teilnehmen, höchstens jedoch für fünf Sitzungen pro Geschäftsjahr. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
sein Stellvertreter das 1,5-fache dieser Vergütungen.
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Für die Ausschussarbeit erhält der Vorsitzende eines Ausschusses EUR 7.000,00 pro Geschäftsjahr, die übrigen Ausschussmitglieder
erhalten jeweils EUR 1.000,00 pro Geschäftsjahr. War ein Mitglied des Ausschusses nicht das gesamte Geschäftsjahr als Ausschussmitglied
tätig, so besteht nur ein entsprechend anteiliger Vergütungsanspruch und zwar im Verhältnis der tatsächlichen Zeit als Ausschussmitglied
zum gesamten Geschäftsjahr.
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Die Vergütung ist jeweils quartalsweise nachträglich zahlbar.
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Die Regelungen dieses Absatz 1, wie sie von der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Mai 2022 beschlossen wurden, finden
erstmals Anwendung für das am 1. Januar 2022 begonnene Geschäftsjahr und mit Wirkung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022.'
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Die Vergütung und das Vergütungssystem sind auch im Internet unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
zugänglich und werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen und weiterhin online zugänglich sein.
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II. |
Weitere Angaben zur Tagesordnung
II.1 Ergänzende Angaben zu Punkt 5 der Tagesordnung (Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk)
- Vergütungsbericht 2021 -
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Gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 ('ARUG
II', BGBl 2019 I, S. 2637) haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen
Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuches (HGB)) gewährte und geschuldete
Vergütung zu erstellen.
Dieser Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft, die
Umsetzung der Vergütungssysteme im Allgemeinen sowie konkret im Geschäftsjahr 2021 sowie die individuell gewährte und geschuldete
Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der PAION AG im Geschäftsjahr 2021, d.h. im Zeitraum vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2021, gemäß § 162 AktG in der Fassung des ARUG II.
II. |
Vergütung der Vorstandsmitglieder
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1. |
Grundzüge des Bisherigen Vergütungssystems und des Neuen Vergütungssystems
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Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der PAION AG basiert dabei derzeit auf zwei verschiedenen Vergütungssystemen:
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Mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 hat die Hauptversammlung ein neues Vergütungssystem für den
Vorstand gemäß §§ 87a, 120a Abs. 1 Satz 1 AktG gebilligt ('Neues Vergütungssystem'). Das Neue Vergütungssystem findet Anwendung auf alle Anstellungsverträge von Mitgliedern des Vorstands, die nach dem 27.
Mai 2021 abgeschlossen, verlängert oder geändert wurden.
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- |
Daneben kommt für zum Zeitpunkt des 27. Mai 2021 bereits bestehende und seit diesem Zeitpunkt nicht verlängerte oder geänderte
Anstellungsverträge mit Mitgliedern des Vorstands ('Altverträge') noch das bisherige Vergütungssystem zur Anwendung ('Bisheriges Vergütungssystem').
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Dementsprechend kommen für das Berichtsjahr 2021 grundsätzlich noch zwei Vergütungssysteme zur Anwendung. Die Gesellschaft
hatte im Geschäfts- bzw. Berichtsjahr 2021 zwei amtierende Vorstandsmitglieder, namentlich Herrn Dr. James Neil Phillips und
Herrn Abdelghani Omari. Der Anstellungsvertrag von Herrn Phillips ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 verlängert worden, so
dass für Herrn Phillips im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2021 das Bisherige Vergütungssystem und im Zeitraum vom
1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 das Neue Vergütungssystem Anwendung fand. Mit Herrn Omari besteht noch ein Altvertrag,
so dass das Neue Vergütungssystem in 2021 noch nicht auf Herrn Omari anwendbar ist.
Im Folgenden werden die Grundzüge des Bisherigen Vergütungssystems und des Neuen Vergütungssystems dargelegt.
1.1 |
Grundzüge des Bisherigen Vergütungssystems
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder unter dem Bisherigen Vergütungssystem setzt sich aus einer festen Jahresvergütung, einem
variablen Bonus, langfristig erfolgsorientierten Vergütungskomponenten in Form von Aktienoptionen sowie aus Nebenleistungen
in Form von Dienstwagenvergütung und Beiträgen für Versicherungen und Altersvorsorgeaufwendungen zusammen. Sämtliche bisher
ausgegebenen Aktienoptionen haben eine Laufzeit von zehn Jahren. Der variable Bonus richtet sich nach der Erreichung von langfristigen
und nachhaltigen finanziellen und strategischen Unternehmenszielen, die vom Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres
festgelegt werden. Der Grad der Erreichung der Ziele und die damit verbundene Höhe der variablen Vergütung werden durch den
Aufsichtsrat beurteilt und festgestellt. Die Bonusvereinbarungen sehen keinen Mindestbetrag und eine betragsmäßige Begrenzung
vor und kommen in Abhängigkeit der individuellen Zielerreichung zur Auszahlung. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen
einzelnen Vorstandsmitgliedern Sondervergütungen nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren.
Mit der Vergütung der Vorstände sind auch die Geschäftsführertätigkeiten bei den Tochterunternehmen abgegolten.
Unter dem Bisherigen Vergütungssystem wurden aus verschiedenen Aktienoptionsprogrammen Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands
ausgegeben, namentlich unter den Aktienoptionsprogrammen 2010, 2014, 2016 und 2018.
Die mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern getroffenen Aktienoptionsvereinbarungen sehen eine mengenmäßige Begrenzung vor.
Hinsichtlich der Wertentwicklung der gewährten Aktienoptionen, die unmittelbar mit der Entwicklung der PAION-Aktie zusammenhängt,
sind außer Mindestwertsteigerungen keine Begrenzungen vereinbart worden.
Für den Fall eines Kontrollwechsels und der Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem
Kontrollwechsel stehen den Vorstandsmitgliedern jeweils vertragliche Abfindungen zu. Die Abfindungen entsprechen jeweils dem
Wert von zwei Jahresfestvergütungen.
Alle Vorstandsverträge unter dem Bisherigen Vergütungssystem sehen vor, dass in anderen Fällen als einem Kontrollwechsel etwaige
Abfindungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresfestvergütungen nicht überschreiten
und nicht mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsanstellungsvertrags vergüten dürfen. Die Vorstandsverträge sehen keine Übergangsgelder
nach Ablauf der Vorstandsverträge vor.
Der Aufsichtsrat ist im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Lage der Gesellschaft berechtigt, die Gesamtbezüge der
Vorstandsmitglieder entsprechend der aktienrechtlichen Regelungen auf die angemessene Höhe herabzusetzen, wenn die Weitergewährung
der Bezüge unbillig für die Gesellschaft wäre.
Die Programmbedingungen der Aktienoptionsprogramme 2010, 2014, 2016 und 2018 sehen im Falle eines Kontrollerwerbs vor, dass
sich für alle an die Vorstände ausgegebenen Aktienoptionen, für die die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, der Anspruch
auf den Bezug von Aktien aus den ausgegebenen Aktienoptionen in einen Anspruch auf Barausgleich auf Basis des Aktienkurses
am Tag des Wirksamwerdens des Kontrollerwerbs wandelt. Die entsprechenden Aktienoptionen verfallen. Anstelle des Barausgleichs
können nach Wahl der Gesellschaft auch börsennotierte Anteile an dem übernehmenden Unternehmen gewährt werden.
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1.2 |
Grundzüge des Neuen Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat der PAION AG hat das bestehende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands, soweit erforderlich, in
2021 mit dem Neuen Vergütungssystem an die durch das ARUG II neu eingeführten Regelungen angepasst und auf dieser Basis die
nachfolgenden Grundsätze beschlossen. Die in dem Neuen Vergütungssystem vorgesehene Struktur der Vergütung ist dabei nach
wie vor auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der PAION AG und deren Konzerngesellschaften (nachfolgend 'PAION-Gruppe') ausgerichtet.
Die Vergütung des Vorstands umfasst sowohl feste (erfolgsunabhängige) Bestandteile als auch variable (erfolgsabhängige) Bestandteile.
Im Rahmen der variablen Vergütung definiert der Aufsichtsrat Leistungskriterien und Zielvorgaben für die Erreichung dieser
Leistungskriterien, von deren Erfüllung die Höhe der variablen Vergütung abhängt.
Das Neue Vergütungssystem wurde der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG vorgelegt und von
dieser gebilligt.
Vergütungskomponenten
Das Vergütungssystem setzt sich grundsätzlich aus festen (erfolgsunabhängigen) sowie variablen (erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen
zusammen.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung ('Grundvergütung') sowie Sachbezügen und sonstigen Bezügen (den 'Nebenleistungen').
Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Bestandteil in Form eines jährlichen Bonus
sowie einem langfristigen variablen Bestandteil. Letzterer kann in Form von Aktienoptionen und/oder in Form eines an langfristigen
Leistungskriterien ausgerichteten Bonus gewährt werden.
Für die variablen Vergütungsbestandteile werden jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat mit Blick
auf die strategischen Ziele, die Vorgaben aus §§ 87, 87a AktG und den Deutschen Corporate Governance Kodex Zielkriterien festgesetzt,
aufgrund deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung beziehungsweise der Umfang der Zuteilung der auszugebenden
Aktienoptionen auf Basis des Zeitwerts zum Zeitpunkt der Ausgabe bestimmt wird. Bei der Festlegung der Ziele stellt der Aufsichtsrat
sicher, dass diese anspruchsvoll und ambitioniert sind sowie auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind. Eine nachträgliche Änderung
der Zielwerte oder der Vergleichsparameter, die für die variable Vergütung vom Aufsichtsrat festgelegt worden sind, ist nicht
zulässig.
Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung ('Gesamtvergütung') eines Vorstandsmitglieds.
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Leistungskriterien
und Ziele für das Erreichen der Ziel-Gesamtvergütung ('Ziel-Gesamtvergütung') für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung (wie zuvor definiert), die bei
einer unterstellten 100 %-Zielerreichung der Leistungskriterien für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung gezahlt
wird. Der Anstellungsvertrag kann auch vorsehen, dass der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
durch Anpassung der variablen Vergütungsbestandteile neu festsetzt. Ziel dabei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine
langfristige und nachhaltige Entwicklung der PAION AG und der PAION-Gruppe ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht
ohne besondere Gründe übersteigt.
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vergütung werden sowohl externe (horizontale) als auch interne (vertikale)
Vergleichsbetrachtungen angestellt:
Externer (horizontaler) Vergleich
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich
zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich
ist die Marktstellung der Unternehmen im Vergleich zur PAION AG entscheidend.
Bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe handelt es sich um in Deutschland ansässige vergleichbare börsennotierte Biotechnologie-
und Pharmaunternehmen, die im Bereich Forschung & Entwicklung sowie Vermarktung von innovativen Medikamenten tätig sind.
Dabei betrachtet der Aufsichtsrat die Struktur der Vergütung, die Ziel-Gesamtvergütung und die Einzelbestandteile sowie die
Maximal-Gesamtvergütung bei den Vergleichsunternehmen.
Interner (vertikaler) Vergleich
Der interne (vertikale) Vergleich bezieht sich auf die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises
und der Belegschaft der PAION AG. Den Kreis der oberen Führungskräfte hat der Aufsichtsrat zu diesem Zweck abgegrenzt, indem
er die Abteilungsleiterebene und die Country Manager als oberen Führungskreis definiert hat.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt die Entwicklung der Vergütung der beschriebenen Gruppen und wie sich das Verhältnis im Zeitablauf
entwickelt.
Relation der einzelnen Vergütungskomponenten
Der Anteil der verschiedenen Vergütungskomponenten ist nachstehend aufgeführt. Dabei bezieht sich der jeweils angegebene Prozentsatz
auf eine unterstellte 100 %-Zielerreichung zur Ermittlung der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung. Die für
die Zielerreichung maßgeblichen Zielwerte werden dabei vom Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr vorgegeben.
Der Anteil der Vergütungsbestandteile ist jeweils in einer Bandbreite angegeben, damit dem Aufsichtsrat die Möglichkeit verbleibt,
eine funktionale Differenzierung der Vergütung der Vorstandsmitglieder vorzunehmen und/oder im Rahmen einer jährlichen Überprüfung
der Vergütung, insbesondere im Hinblick auf die Marktüblichkeit, die Relationen gegebenenfalls künftig innerhalb dieser Bandbreiten
zu variieren.
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Die Grundvergütung trägt zwischen 40 % und 70 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
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- |
Die kurzfristige variable Vergütung trägt zwischen 10 % und 25 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
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- |
Die langfristige variable Vergütung trägt zwischen 15 % und 30 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
|
- |
Die Nebenleistungen tragen insgesamt bis zu maximal 5 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
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Für die von der Gesellschaft gewährten Versorgungsbezüge in Form der Entgeltfortzahlung an Hinterbliebene ist kein Anteil
an der Ziel-Gesamtvergütung angegeben, da diese nur für den Todesfall des Vorstandsmitglieds gezahlt werden und somit während
der Amtszeit nicht zur Ziel-Gesamtvergütung beitragen.
Bei der Zielvergütungsstruktur achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die langfristig variablen Bestandteile der Vergütung die
kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile übersteigen, damit die Vergütungsstruktur auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der PAION AG ausgerichtet ist.
Höchstgrenze für die Gesamtvergütung ('Maximal-Gesamtvergütung')
Der Aufsichtsrat hat in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder (d.h. die Summe der Grundvergütung, Nebenleistungen und kurzfristigen und langfristigen variablen
Vergütungsbestandteile) festgelegt ('Maximal-Gesamtvergütung'). Diese Maximal-Gesamtvergütung beträgt
- |
Für den Vorstandsvorsitzenden EUR 600.000,00 und
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- |
für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 500.000,00.
|
Dabei bezieht sich die Maximal-Gesamtvergütung auf die Summe aller Werte, die aus den Vergütungsregelungen in einem Geschäftsjahr
resultieren.
Erläuterungen der einzelnen Vergütungsbestandteile
Feste Vergütungsbestandteile
Grundvergütung
Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen Teilbeträgen jeweils am
Monatsende unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt wird.
Bei der Festlegung der Höhe der Grundvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat den Verantwortungsbereich und die Aufgaben
des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
Im Rahmen der Grundvergütung besteht die Möglichkeit, von einer Gehaltsumwandlung zur Beitragsleistung in eine Direktversicherung
Gebrauch zu machen.
Nebenleistungen
Jedes Vorstandsmitglied kann darüber hinaus die folgenden Nebenleistungen erhalten:
- |
eine monatliche Zahlung als Ersatz für die Bereitstellung eines Dienstwagens,
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den Abschluss bzw. die Einbeziehung in eine Gruppen-Unfallversicherung,
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die Übernahme etwaiger Beiträge für die Mitgliedschaft in Berufsgenossenschaften,
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die etwaige Übernahme oder Erstattung von Telekommunikationskosten, Umzugskosten und Aufwendungen für eine betrieblich bedingte
doppelte Haushaltsführung,
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die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem festgelegten Betrag,
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den Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG.
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Versorgungsbezüge
In den Anstellungsverträgen kann vorgesehen werden, dass die PAION AG im Todesfall an die Hinterbliebenen des Vorstandsmitglieds
das Festgehalt für den Sterbemonat und bis zu drei folgende Monate, längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags,
zahlt. Ferner zahlt die Gesellschaft den anteiligen Betrag der kurz- und langfristigen variablen Vergütung an die Hinterbliebenen
aus.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variablen Vergütungsbestandteile umfassen sowohl kurzfristige als auch langfristige Komponenten. Die kurzfristige variable
Vergütungskomponente in Form des jährlichen Bonus und die langfristige variable Vergütungskomponente in Form von Aktienoptionen
und/oder einem an langfristigen Leistungskriterien ausgerichteten Bonus unterscheiden sich in ihrem zugrunde gelegten Leistungszeitraum
und der für die Bemessung der Auszahlung herangezogenen finanziellen Leistungskriterien und nicht-finanziellen Leistungskriterien.
Die Auswahl der Leistungskriterien orientiert sich dabei an der Unternehmensstrategie der PAION AG und ist an dem Wachstum,
der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit orientiert.
Kurzfristige variable Vergütung ('STI')
Die kurzfristige variable Vergütung (oder auch Short-Term-Incentive, 'STI') in Form des Bonus soll den Beitrag des Vorstands
zum Unternehmenserfolg in einem konkreten Geschäftsjahr honorieren.
Dabei werden neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Leistungskriterien zugrunde gelegt, welche die kollektive
und/oder individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder berücksichtigen.
Der Betrag des Bonus wird in Abhängigkeit der Zielerreichung festgelegt, wobei bei einer Überschreitung der festgelegten Ziele
der Maximalbetrag des Bonus auf 100 % des STI-Zielbetrags
Finanzielle Leistungskriterien
Die Höhe des auszuzahlenden Bonus hängt davon ab, inwieweit ein Vorstandsmitglied die Ziele erreicht, die der Aufsichtsrat
für dieses Vorstandsmitglied für eine oder mehrere der folgenden finanziellen Kennzahlen als Leistungskriterien im Sinne des
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG festlegt:
- |
Umsatzerlöse sowie damit zusammenhängende Umsatzratios, EBIT (Earnings Before Interest and Taxes), EBITDA (Earnings Before
Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation), Free-Cashflow und andere Cashflow-Größen, Eigenkapital- und Fremdkapitalkennzahlen
(wie z.B. Debt-to-Equity -Ratio),
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Aktienkursentwicklung der Aktie der PAION AG und/oder Ergebnis je Aktie und Total Shareholder Return,
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Zielvorgaben im Hinblick auf die Sicherstellung, Aufrechterhaltung und/oder Erweiterung der Finanzierung der PAION AG und
PAION-Gruppe.
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Für die vorgenannten finanziellen Leistungskriterien wird vom Aufsichtsrat jeweils nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres
der Grad der Zielerreichung, ausgedrückt in Prozent, ermittelt.
Neben den finanziellen Leistungskriterien kann der Aufsichtsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für einzelne oder alle
Vorstandsmitglieder auch nicht-finanzielle Leistungskriterien, insbesondere auch persönliche Leistungskriterien, aus den nachfolgenden
Bereichen festlegen:
- |
Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Vorhaben (einschließlich Mergers & Acquisitions,
strategische Partnerschaften), die Erschließung neuer Märkte, die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat oder die nachhaltige
strategische, technische oder strukturelle Unternehmensentwicklung, die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben, Meilensteine
im Bereich Marktzugang (einschließlich Pricing & Reimbursement) und/oder Kooperationen mit Pharmaunternehmen,
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- |
Durchführung und Abschluss klinischer Studien,
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Erreichung anderer operativer Meilensteine, z.B. im Bereich Supply Chain,
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ESG-Ziele (Environment, Social, Governance) wie Arbeitssicherheit und Gesundheit, Compliance, Energie und Umwelt (wie etwa
Entwicklung einer Nachhaltigkeits-Roadmap für das Unternehmen und die Gruppe, Optimierung des Ressourceneinsatzes, Reduzierung
von Abfällen/Emissionen), Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur (wie etwa Maßnahmen zur Steigerung
der Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur Diversität und
Chancengleichheit),
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- |
Organisations- und Kulturentwicklung (z.B. Förderung der Unternehmenswerte, Stärkung interner Kooperation und Kommunikation,
Nachfolgeplanung).
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Mit der Berücksichtigung auch nicht-finanzieller Leistungskriterien soll dem Aufsichtsrat die Möglichkeit gegeben werden,
auch die individuelle oder kollektive Leistung des Vorstands zu berücksichtigen, auch im Hinblick auf die sogenannten ESG-Ziele.
Langfristige variable Vergütung ('LTI')
Die langfristige variable Vergütung (Long-Term-Incentive, oder auch 'LTI') soll das langfristige Engagement der Vorstandsmitglieder
für das Unternehmen und sein nachhaltiges Wachstum fördern. Die langfristige variable Vergütungskomponente besteht aus einem
an langfristigen Leistungskriterien ausgerichteten Bonus und einem Aktienoptionsplan oder einer Kombination von beiden.
LTI Cash-Bonus
Für den LTI Cash-Bonus gelten die vorstehenden Ausführungen zur Vorgabe der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien,
die Ermittlung des Erreichens der Zielvorgaben sowie zur Errechnung des STI entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zielvorgaben
nicht auf die Zielerreichung in einem, sondern mehreren, jedenfalls nicht weniger als drei Geschäftsjahren, abstellen.
Aktienoptionsplan
Die Aktienoptionen werden den Vorstandsmitgliedern auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen der Gesellschaft gewährt. Grundlage
für einen solchen Aktienoptionsplan ist derzeit die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 zu Tagesordnungspunkt
5. Aktienoptionen können jedoch auch auf Basis eines Aktienoptionsplans mit einem anderen Inhalt, der auf einer durch die
Hauptversammlung erst zukünftig noch zu beschließenden Ermächtigungsgrundlage basiert, ausgegeben werden.
Laufende Prüfung und Anpassung der Leistungskriterien
Der Aufsichtsrat überprüft jedes Jahr die Angemessenheit der variablen Vergütungsbestandteile unter besonderer Berücksichtigung
ihrer angestrebten Anreizwirkung.
Anpassung im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen
Der Aufsichtsrat ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Entwicklungen, die im Neuen Vergütungssystem definiert sind, berechtigt,
auch nach Beginn des jeweiligen Bemessungszeitraums die Höhe der einzelnen Vergütungsbestandteile (einschließlich der Ziel-Gesamtvergütung
variabler Vergütungselemente bei 100 % Zielerreichung), deren Verhältnis zueinander, die Kriterien für die Zielerreichung,
die jeweiligen Auszahlungsbeträge sowie die Auszahlungszeitpunkte anzupassen, vorausgesetzt, die Jahres-Maximalvergütung sowie
die vor Beginn des Geschäftsjahres für die variablen Vergütungskomponenten festgelegten Obergrenzen werden nicht überschritten.
Sofern es zu durch außergewöhnliche Entwicklungen bedingten Anpassungen kommt, wird dies im Vergütungsbericht offengelegt
und begründet.
Malus/Claw-Back
Der Aufsichtsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zu reduzieren
oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern ('Malus' und 'Claw-Back').
Vergütung bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Die Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern können auch Regelungen für die Vergütung im Falle der vorzeitigen Beendigung
des Vorstandsamts bzw. Anstellungsvertrags vorsehen.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (ohne dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrags
durch die Gesellschaft vorliegt) kann eine Abfindungszahlung gewährt werden, deren Höhe jedoch auf zwei Jahres-Gesamtvergütungen
begrenzt ist und die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags nicht übersteigen darf ('Abfindungs-Cap'). Auch in sonstigen Fällen vorzeitiger Beendigung sind etwaige Zahlungen auf eine maximale Höhe von zwei Jahresgesamtvergütungen
bzw. die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags als Abfindungs-Cap begrenzt. Die Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern
dürfen eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für die Vorstandsmitglieder mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende
vorsehen, insbesondere in Fällen eines Kontrollwechsels.
Die außerordentliche Kündigung soll aber nur dann möglich sein, wenn es durch den Eintritt eines Kontrollwechsels zu
- |
einer wesentlichen Veränderung in der Strategie der Gesellschaft,
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- |
einer wesentlichen Veränderung im eigenen Tätigkeitsbereich und/oder
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einer Verlegung des eigenen Tätigkeitsorts um mehr als 300 km
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bei dem betreffenden Vorstandsmitglied kommt.
Im Falle der Kündigung darf eine Zahlung bis zur Höhe des Abfindungs-Caps vereinbart werden.
Vorübergehende Abweichungen
Der Aufsichtsrat kann gemäß Ziffer 9 des Neuen Vergütungssystems vorübergehend von einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies betrifft insbesondere
Situationen, in denen die Abweichung vom Vergütungssystem notwendig ist, um den langfristigen Interessen und der Tragfähigkeit
der Gesellschaft insgesamt zu dienen oder um ihre Rentabilität zu gewährleisten. Derartige Situationen können sowohl auf gesamtwirtschaftlichen
als auch unternehmensbezogenen außergewöhnlichen Umständen beruhen. Abweichungen sind insbesondere in wirtschaftlichen Krisen
zulässig, in denen die Vergütung der vom Aufsichtsrat für geeignet gehaltenen (potenziellen) Vorstandsmitglieder auf Basis
des Vergütungssystems und die dadurch bewirkte Anreizstruktur im Unternehmensinteresse als nicht ausreichend erscheint. Die
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind die Grundvergütung (insbesondere
Höhe und Auszahlungszeitpunkt), die Nebenleistungen und Versorgungsbezüge (Höhe, Art und Gewährungszeitpunkt), die variablen
Vergütungsbestandteile (insbesondere die jeweiligen Bemessungsgrundlagen, die Regelungen zur Zielfestsetzung, die Leistungskriterien,
die Regelungen zur Ermittlung der Zielerreichung und zur Festsetzung der Auszahlungsbeträge sowie die Auszahlungszeitpunkte)
einschließlich des Verhältnisses der Vergütungsbestandteile zueinander sowie die Maximal-Gesamtvergütung. Gelangt der Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßer Beurteilung zu der Auffassung, dass die Gewähr einer variablen Vergütung angesichts der außergewöhnlichen
Situation nicht im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, kann er auf die Gewähr einer variablen
Vergütung zugunsten erhöhter Festbezüge vorübergehend auch vollständig verzichten. Die Abweichung vom Vergütungssystem soll
nur vorübergehend sein und einen vom Aufsichtsrat im pflichtgemäßen Ermessen festgelegten Zeitraum nicht übersteigen. Eine
solche Abweichung von dem Vergütungssystem setzt ferner voraus, dass der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(i) feststellt, dass eine Situation vorliegt, die eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem im Interesse des langfristigen
Wohlergehens der Gesellschaft erfordert und (ii) festlegt, welche konkreten Abweichungen aus seiner Sicht geboten sind. Soweit
die Regelungen des Vorstandsanstellungsvertrags eine einseitige Änderung der betreffenden Vergütungsbestimmungen erlauben,
wird der Aufsichtsrat die für geboten gehaltenen Abweichungen einseitig umsetzen; ansonsten wird er sich bemühen, mit dem
oder den betroffenen Vorstandsmitgliedern eine entsprechende vertragliche Regelung zu finden.
|
2. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021
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2.1 |
Umsetzung der Vergütungssysteme in den Anstellungsverträgen, Struktur der Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
|
2.1.1
|
Bisheriges Vergütungssystem in 2021
|
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Wie vorstehend unter Abschnitt 1. ausgeführt, galt das Bisherige Vergütungssystem in 2021 für Herrn Dr. Phillips für den Zeitraum
vom 1. Januar bis zum 30. September 2021 und für Herrn Omari für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021, d.
h. für Herrn Omari für das gesamte Geschäftsjahr 2021. Sofern und soweit für die Vergütung der Vorstandsmitglieder noch das
Bisherige Vergütungssystem anwendbar war, entsprach die Vergütung dem Bisherigen Vergütungssystem.
In den Anstellungsverträgen von Herrn Dr. Phillips und Herrn Omari, die dem Bisherigen Vergütungssystem unterlagen bzw. noch
unterliegen ist die Zahlung einer jährlichen Festvergütung, die Zahlung eines jährlichen erfolgsbezogenen Bonus sowie die
Teilnahme an Aktienoptionsprogrammen vorgesehen.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat den beiden Vorstandsmitgliedern für die Zahlung des jährlichen Bonus Erfolgsziele
vorgegeben. Nähere Erläuterungen zu den konkret vorgegebenen Erfolgszielen und wie diese die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft fördern, sind nachstehend unter Abschnitt 2.2 dargelegt. Eine Zuteilung oder Zusage von Aktienoptionen erfolgte
im Geschäftsjahr 2021 nicht, da den Vorstandsmitgliedern bereits zuvor in 2020 Aktienoptionen zugeteilt wurden, so dass der
Aufsichtsrat eine Zuteilung in 2021 nicht für erforderlich hielt.
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2.1.2
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Neues Vergütungssystem in 2021
|
|
Wie vorstehend unter Abschnitt 1. bereits ausgeführt, war das Neue Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2021 nur für das Vorstandsmitglied
Dr. Phillips und nur für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar. Das Neue Vergütungssystem wurde
durch den Aufsichtsrat dergestalt umgesetzt, dass ein neuer Anstellungsvertrag mit Herrn Dr. Philips abgeschlossen wurde.
Dieser Anstellungsvertrag sieht in Übereinstimmung mit dem Neuen Vergütungssystem die Zahlung einer Festvergütung, von Nebenleistungen,
einer kurzfristigen variablen Vergütung in Form eines jährlichen Bonus ('STI') sowie die Zahlung einer langfristig variablen Vergütung, bestehend aus einem an langfristigen Leistungskriterien ausgerichteten
Bonus und/oder der Zuteilung von Aktienoptionen durch Teilnahme an Aktienoptionsplänen vor ('LTI'). Für das Verfahren der Vorgabe der Leistungskriterien für den STI und den LTI, die vorzugebenden Leistungskriterien und
die Feststellung der Zielerreichung gelten gemäß dem Anstellungsvertrag die Regelungen des Neuen Vergütungssystems. Insofern
kann auf die vorstehenden Angaben zu den Grundsätzen des Neuen Vergütungssystems unter Abschnitt 1.2 verwiesen werden.
Vor dem Hintergrund, dass der neue Anstellungsvertrag mit Herrn Dr. Philips unterjährig und drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres
abgeschlossen wurde, hat der Aufsichtsrat allerdings davon abgesehen, sämtliche Regelungen des Neuen Vergütungssystems bereits
in 2021 anzuwenden. Im neuen Anstellungsvertrag mit Herrn Dr. Phillips ist daher vorgesehen, dass die neuen Regelungen zur
Vergütung erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 anwendbar sind und für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember
2022 noch die Regelungen des Altvertrages von Herrn Dr. Phillips Anwendung fanden. Die sich aus dieser Übergangsregelung ergebenden
Abweichungen zum Neuen Vergütungssystem sind nachfolgend unter Abschnitt 2. dargelegt.
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2.2.1
|
Feste und variable Vergütung
|
|
Die nachfolgende Tabelle gibt die den Vorstandsmitgliedern Dr. James Neil Philips und Abdelghani Omari im Geschäftsjahr 2021
gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wieder, aufgeteilt nach festen und variablen Vergütungsbestandteilen,
sowie deren jeweiligen Anteil. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft die Begriffe der 'gewährten' und 'geschuldeten'
im Einklang mit der Gesetzesbegründung zum ARUG II wie folgt anwendet:
- |
Eine Vergütung ist 'gewährt' im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d.h. tatsächlich, zufließt und damit in
sein Vermögen übergeht ('Zuflussprinzip', vgl. Begründung zum Regierungsentwurf ARUG II, BT-Drs. 19/9739, S.111, Begründung Beschlussempfehlung BT-Rechtsausschuss
ARUG II, BT-Drs. 19/15153, S. 53). Die Gesellschaft gibt daher als 'gewährte' Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 AktG diejenigen Leistungen an, die dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich zugeflossen sind, insbesondere
durch Zahlung an das Vorstandsmitglied.
|
- |
Eine Vergütung ist 'geschuldet' im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Organmitglied
hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist (Begründung zum Regierungsentwurf ARUG II, BT-Drs. 19/9739, S.111, Begründung
Beschlussempfehlung BT-Rechtsausschuss ARUG II, BT-Drs. 19/15153, S. 53).
|
Dementsprechend enthält die nachfolgende Tabelle zum einen die für das Geschäftsjahr 2021 gezahlte feste Vergütung. Die in
der Tabelle angegebene variable Vergütung betrifft die im Geschäftsjahr 2021 gezahlte variable Vergütung für das Geschäftsjahr
2020 ('Bonus für das Geschäftsjahr 2020'), da nur diese variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021 gezahlt und damit gemäß den vorstehenden Erläuterungen 'gewährt'
wurde. Die für das Geschäftsjahr 2021 (noch) zu zahlende variable Vergütung ('Bonus für das Geschäftsjahr 2021') ist dagegen nicht in der nachstehenden Tabelle enthalten, da diese erst in 2022 nach Ermittlung der Zielerreichung fällig
und gezahlt werden wird. Die für das Geschäftsjahr 2021 zahlbare variable Vergütung ist daher im Geschäftsjahr weder 'gewährt'
noch 'geschuldet' im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Über die für das Geschäftsjahr 2021 zahlbare variable Vergütung wird
daher in dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 berichtet.
|
|
Dr James Neil Phillips
(EUR)
|
Prozentualer
Anteil
|
Abdelghani Omari
(EUR)
|
Prozentualer
Anteil
|
Dr. Jürgen Beck
(EUR)
|
Prozentualer
Anteil
|
Grundvergütung |
305.000,04 |
ca. 71,33 % |
210.000,00 |
ca. 65,38 % |
0,00 |
0% |
Nebenleistungen |
20.598,72 |
ca. 4,81 % |
26.180,16 |
ca. 8,15 % |
0,00 |
0% |
Jahreserfolgsvergütung ('Bonus für das Geschäftsjahr 2020')
|
102.000,00 |
ca. 23,85 % |
85.000,00 |
ca. 26,46 % |
59.500,00 |
100 % |
Mehrjährige variable Erfolgsvergütung |
0,00 |
0 % |
0,00 |
0 % |
0,00 |
0 % |
Versorgungsaufwendungen |
0,00 |
0 % |
0,00 |
0 % |
0,00 |
0 % |
Gesamtsumme
|
427.598,76
|
100 %
|
321.180,16
|
100 %
|
59.900,00
|
100 %
|
|
Für die variable Vergütung gibt der Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr Leistungskriterien vor, anhand deren Zielerreichung
sich die Höhe des auszuzahlenden Bonus bemisst. Die Leistungskriterien, die der Aufsichtsrat für den in 2021 gezahlten Bonus
für das Geschäftsjahr 2020 vorgegeben hat, richteten sich an den strategischen und operativen Zielen der Gesellschaft und
des PAION-Konzerns aus, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen von Zulassungen der Wirkstoffe, das Erreichen von wirtschaftlichen
und finanziellen Zielsetzungen sowie an der Entwicklung des Börsenkurses. Die Vorgabe der Leistungskriterien für den in 2021
für das Geschäftsjahr 2020 gezahlten Bonus richtete sich noch nach dem Bisherigen Vergütungssystem und noch nicht nach dem
Neuen Vergütungssystem.
|
|
Die vom Aufsichtsrat für den Bonus für das Geschäftsjahr 2020 vorgegebenen Leistungskriterien, deren Gewichtung sowie die
Zielerreichung und die sich darauf ergebende Auszahlung der variablen Vergütung sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
Dabei hat der Aufsichtsrat den Mitgliedern des Vorstands für 2020 einheitliche Ziele vorgegeben. Die in der Tabelle angegebenen
Details zu den Zielen und der Zielerreichung gelten daher einheitlich für alle Mitglieder des Vorstands.
|
Vorgegebenes Ziel
|
Vorgegebener
Zeitraum für dieZielerreichung
|
Gewichtung
(in %)
|
Art der
Zielerreichung
(Maßnahme)
|
Grad der
Zielerreichung
(in %)
|
Erste Marktzulassung in Japan |
Q1/2020 |
10 % |
Zulassung von Remimazolam durch die japanische Arzneimittelbehörde
|
100 % |
FDA-Zulassung
|
Q2-3/2020 |
25 % |
Remimazolam Zulassung durch die FDA mit dem gewünschten Label
|
100 % |
ohne Auflage für Anwesenheit eines Anästhesisten |
|
15% |
Abschluss der EU-Phase-III-Studie Allgemeinanästhesie |
Q2-3/2020 |
15 % |
Abschluss der Patientenrekrutierung und Erstellung des Clinical Trial Report |
0 % |
Positives Ergebnis der Phase-III-Studie in der Generalanästhesie |
Q4/2020 |
5 % |
Erreichen des primären und des wesentlichen sekundären Endpunkts der Studie |
100 % |
Entwicklung Aktienkurs/Marktkapitalisierung |
Q4/2020 |
20 % |
Outperformance des PAION-Aktienkurses gegenüber dem Dax subsector Biotechnology Preisindex oder eine Erhöhung der Marktkapitalisierung
der PAION von mindestens 20 %
|
100 % |
Preisgestaltung, Kostenerstattung und HTA-Bewertungen unterstützen die Kommerzialisierung in der EU wie im Geschäftsplan beschrieben
|
Q2-3/2020 |
10 % |
Zustimmung des Aufsichtsrats zum Business Plan inklusive der Annahmen zur Preisgestaltung |
100 % |
|
|
|
|
Grad der Zielerreichung GESAMT: 85 %
|
|
Diese Ziele fördern die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Marktzulassungen in Japan und in den USA wurden
zwei wichtige Märkte für die Kommerzialisierung von Remimazolam erschlossen. Der Abschluss und die positiven Ergebnisse der
EU-Phase-III-Studie in der Allgemeinanästhesie waren Voraussetzung für die Einreichung des Marktzulassungsantrags für Remimazolam
in dieser Indikation in der EU. Die Erstellung eines belastbaren Business Plans mit Fokus auf Preisgestaltung, Kostenerstattung
und HTA-Bewertung war Grundlage für die kommerzielle Strategie und den Aufbau kommerzieller Vertriebsinfrastrukturen in ausgewählten
europäischen Ländern. Das Ziel einer Aktienkurssteigerung bzw. einer Steigerung der Marktkapitalisierung ist wichtig für die
Refinanzierungsmöglichkeit der Gesellschaft einerseits und den Wertzuwachs für die Aktionäre andererseits.
|
|
Vor dem Hintergrund der Zielerreichung in Höhe von 85 % für das jeweilige Vorstandsmitglied ergibt sich die folgende Auszahlung
des Bonus für das Geschäftsjahr 2020 für die im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Vorstandsmitglieder:
|
Vorstandsmitglied
|
In Aussicht gestellter Bonus
für das
Geschäftsjahr 2020
(maximal, EUR)
|
Grad der
Zielerreichung
(in %)
|
Endgültiger Bonus
für das Geschäftsjahr 2020
(EUR)
|
Dr. James Neil Phillips |
120.000,00 |
85 % |
102.000,00 |
Abdelghani Omari |
100.000,00 |
85 % |
85.000,00 |
Dr. Jürgen Beck |
70.000,00 |
85 % |
59.500,00 |
2.2.2
|
Gewährte und zugesagte Aktien und Aktienoptionen
|
a) |
Aktienoptionen
Den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft wurden in der Vergangenheit auf Basis des Bisherigen Vergütungssystems Aktienoptionen
gewährt. Auch unter dem Neuen Vergütungssystem ist die Ausgabe von Aktienoptionen ein Bestandteil der Vergütung, namentlich
der langfristig variablen Vergütung ('LTI').
Die mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern getroffenen Aktienoptionsvereinbarungen sehen eine mengenmäßige Begrenzung vor.
Hinsichtlich der Wertentwicklung der gewährten Aktienoptionen, die unmittelbar mit der Entwicklung der PAION-Aktie zusammenhängt,
sind außer Mindestwertsteigerungen keine Begrenzungen vereinbart worden.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands gewährt. Darüber hinaus existieren keine 'zugesagten'
Aktienoptionen im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG.
|
b) |
Aktien
Den Mitgliedern des Vorstands wurden in der Vergangenheit, mit Ausnahme des Bezugs von Aktien aufgrund der Ausübung von Aktienoptionen,
keine Aktien gewährt oder zugesagt. Auch nach dem Neuen Vergütungssystem ist die Gewährung oder Zusage von Aktien, außerhalb
des Bezugs von Aktien durch Ausübung der Aktienoptionen (vgl. vorstehend Ziffer 3.1), nicht vorgesehen.
|
2.3 |
Keine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile
Die Gesellschaft hatte in 2021 keinen Anlass, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern und hat insofern auch keine
variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert.
|
2.4 |
Übereinstimmung mit dem Bisherigen und Neuen Vergütungssystem
Wie vorstehend in der Vorbemerkung zu diesem Abschnitt II. bereits ausgeführt, galt das Bisherige Vergütungssystem im Geschäftsjahr
2021 für die in diesem Geschäftsjahr amtierenden Mitglieder des Vorstands im Hinblick auf die bestehenden Altverträge wie
folgt:
- |
Herr Dr. James Neil Phillips im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2021
|
- |
Herr Abdelghani Omari im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
|
Das Neue Vergütungssystem hat im Geschäftsjahr 2021 auf die Mitglieder des Vorstands wie folgt Anwendung gefunden:
- |
Herr Dr. James Neil Phillips für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021
|
Im Hinblick darauf, dass der Anstellungsvertrag mit Herrn Phillips unterjährig und drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres
2021 verlängert wurde, hat der Aufsichtsrat für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 für die Vergütung von
Herrn Dr. Phillips noch die Regelungen seines Altvertrags Anwendung finden lassen. Insofern hat der Aufsichtsrat davon abgesehen,
für den Übergangszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 sämtliche Regelungen des Neuen Vergütungssystems auf den
Anstellungsvertrag mit Herrn Dr. Phillips anzuwenden.
Der Aufsichtsrat hielt diese übergangsweise Regelung aus übergeordneten Unternehmensgründen für erforderlich, da der zeitlich
vor Erstellung des Neuen Vergütungssystems den Vorstandsmitgliedern in Aussicht gestellte Bonus für das Geschäftsjahr 2021
und seine Leistungskriterien nach Einschätzung des Aufsichtsrats im Interesse des Unternehmens aufrechterhalten und für den
kurzen Zeitraum von drei Monaten keine neuen Ziele vereinbart werden sollten. Es war nicht im Interesse des Unternehmens,
die Herrn Dr. Phillips vorgegebenen Leistungskriterien für den nur kurzen Zeitraum von drei Monaten im Geschäftsjahr 2021,
indem das Neue Vergütungssystem Anwendung fand, zu ändern oder gar neue Leistungskriterien und/oder Vergütungsbestandteile
nach dem Neuen Vergütungssystem vorzusehen. Insofern lag die nach Auffassung des Aufsichtsrats ohnehin nur geringfügige Abweichung
auch im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft, da auf diese Weise die Kontinuität der für das Geschäftsjahr
2021 zuvor bereits vorgegebenen Leistungsziele gewahrt wurde. Daher war die Abweichung gemäß Ziffer 9. des Neuen Vergütungssystems
gerechtfertigt (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu den Grundzügen des Neuen Vergütungssystems).
Bei den Bestanteilen des Neuen Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, handelt es sich um die variablen Vergütungsbestandteile
der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung ('STI' und 'LTI'), die für den Dreimonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 nicht (LTI) bzw. nicht erneut (STI) vorgegeben
wurden, sowie die Relation der Vergütungsbestandteile, die mangels neuer Vorgaben für den STI bzw. mangels Gewährung des LTI
für den besagten Dreimonatszeitraum nicht dem Neuen Vergütungssystem entsprechen.
|
2.5 |
Berücksichtigung des Beschusses der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4, 5 AktG
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG ist auch eine Erläuterung in den Vergütungsbericht aufzunehmen, wie der Beschluss der
Hauptversammlung über den Vergütungsbericht nach § 120a Abs. 4 AktG oder die Erörterung des Vergütungsberichts nach § 120a
Abs. 5 AktG berücksichtigt wurde. Im Hinblick darauf, dass die PAION AG den vorliegenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG
in der Fassung des ARUG II in 2022 zum ersten Mal aufstellt und der Hauptversammlung vorlegt, kann in diesem Vergütungsbericht
noch keine Angabe nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG gemacht werden.
|
2.6 |
Einhaltung der Maximalvergütung
Bei der Vergütung der Mitglieder des Vorstands wurde die im Neuen Vergütungssystem festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
eingehalten. Dabei weist die PAION AG darauf hin, dass das Neue Vergütungssystem und damit auch die darin vorgesehene Maximalvergütung
entsprechend den vorstehenden Ausführungen nur eingeschränkt auf Herrn Dr. Phillips und nur für den Zeitraum vom 1. Oktober
bis 31. Dezember 2021 Anwendung fand. Auch wenn die Maximalvergütung nicht für alle Vorstandmitglieder und nicht über den
gesamten Zeitraum Anwendung fand, bestätigt die Gesellschaft vorsorglich, dass die Maximalvergütung unabhängig von der Frage
der Anwendbarkeit des Neuen Vergütungssystems bei allen Vorstandsmitgliedern und über den gesamten Zeitraum 2021 nicht überschritten
wurde:
Das Neue Vergütungssystem sieht für den Vorstandsvorsitzenden eine Maximalvergütung in Höhe von EUR 600.000,00 und für die
übrigen Vorstandsmitglieder eine Maximalvergütung in Höhe von jeweils EUR 500.000,00 vor.
Die den Vorstandsmitgliedern in 2021 'gewährte und geschuldete' Vergütung (wie vorstehend unter Abschnitt 2.1 ausgeführt)
i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG belief sich auf die folgenden Beträge:
- |
Herr Dr. James Neil Phillips EUR 427.598,76
|
- |
Herr Abdelghani Omari EUR 321.180,16.
|
Die vorstehenden Angaben basieren auf der unter Abschnitt 2.1 angegebenen Auslegung der Begriffe 'gewährt' und 'geschuldet'
in § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG und berücksichtigen dementsprechend die im Geschäftsjahr 2021 an den Vorstand gezahlte variable
Vergütung für die Zielerreichung im Geschäftsjahr 2020, d.h. den Bonus für das Geschäftsjahr 2020, nicht dagegen die im Geschäftsjahr
2022 zu zahlende variable Vergütung für die Zielerreichung im Geschäftsjahr 2021, d.h. den Bonus für das Geschäftsjahr 2021.
Sofern man mit Stimmen in der juristischen Literatur für die Einhaltung der Maximalvergütung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 Nr.
7 AktG nicht auf den Bonus für das Geschäftsjahr 2020, sondern auf den in 2021 'erdienten' Bonus, also den Bonus für das Geschäftsjahr
2021, abstellen sollte (d.h. insofern von der in Abschnitt 2.1 dargelegten Auslegung der Begriffe 'gewährt' und 'geschuldet'
abweicht), wäre die Maximalvergütung bei den Mitgliedern des Vorstands ebenfalls eingehalten. Denn selbst unter der Annahme
der vollständigen Zielerreichung der den Vorstandsmitgliedern für 2021 vorgegebenen Leistungskriterien und entsprechender
Auszahlung des Bonus für das Geschäftsjahr 2021 in maximaler Höhe, ergäbe sich die folgende Gesamtvergütung für die Mitglieder
des Vorstands:
- |
Herr Dr. James Neil Phillips EUR 418.598,76
|
- |
Herr Abdelghani Omari EUR 313.680,16.
|
|
2.7 |
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Für den Fall eines Kontrollwechsels und der Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem
Kontrollwechsel stehen den Vorstandsmitgliedern jeweils Sonderkündigungsrechte und vertragliche Abfindungen zu. Die Abfindungen
entsprechen jeweils dem Wert von zwei Jahresfestvergütungen, begrenzt auf die Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsanstellungsvertrags.
Abfindungsansprüche im Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel bestehen für Herrn Dr. Phillips nur dann, wenn sich zusätzlich
zum Kontrollwechsel wesentliche Veränderungen in der Unternehmensstrategie, im Verantwortungsbereich oder hinsichtlich des
Unternehmenssitzes ergeben.
Alle Vorstandsverträge sehen vor, dass in anderen Fällen als einem Kontrollwechsel etwaige Abfindungen bei vorzeitiger Beendigung
der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresfestvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des
Vorstandsanstellungsvertrags vergüten dürfen. Die Vorstandsverträge sehen keine Übergangsgelder nach Ablauf der Vorstandsverträge
vor.
|
III. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
1. |
Grundzüge der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 21 der Satzung der PAION AG wie folgt festgelegt:
|
'§ 21 Vergütung des Aufsichtsrats |
|
|
(1) |
Zusätzlich zur Erstattung seiner Auslagen erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung von EUR 20.000 pro Geschäftsjahr.
War ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht das gesamte Geschäftsjahr als Aufsichtsratsmitglied für die Gesellschaft tätig, so
besteht nur ein entsprechend anteiliger Vergütungsanspruch, und zwar im Verhältnis der tatsächlichen Amtszeit zum gesamten
Geschäftsjahr. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 1.000 für jede Aufsichtsratssitzung (Sitzungsgeld),
an der sie persönlich teilnehmen, höchstens jedoch für fünf Sitzungen pro Geschäftsjahr. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
sein Stellvertreter das 1,5-fache dieser Vergütungen.
|
(2) |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die Aufsichtsratsvergütung
entfallenden Mehrwertsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung
zu stellen und dieses Recht ausüben.
|
(3) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht. Die
Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.'
|
|
Die in § 21 der Satzung der PAION AG niedergelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder basiert auf den folgenden Erwägungen,
die nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor Gültigkeit haben:
Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht aus den folgenden Elementen:
- |
einer Festvergütung,
|
- |
einem Sitzungsgeld für Aufsichtsratssitzungen,
|
- |
einer Erstattung der ggf. auf den Auslagenersatz und die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Mehrwertsteuer und
|
- |
der Einbeziehung der Aufsichtsratsmitglieder in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unter Übernahme der Prämien
durch die Gesellschaft, soweit eine solche besteht.
|
Die Vergütung ist jeweils quartalsweise nachträglich zahlbar.
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist insgesamt ausgewogen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Verantwortung
und den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft. Ferner ist die Aufsichtsratsvergütung marktüblich
und geeignet, um leistungsfähige Mandatsträger zu gewinnen und auf diesem Wege für eine angemessene Überwachung und Beratung
des Vorstands zu sorgen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht in einer reinen Festvergütung. Eine variable, erfolgsabhängige Vergütung
wird nicht gezahlt. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass durch die Beschränkung auf eine reine Festvergütung die Überwachungs-
und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats bestmöglich gefördert wird und damit zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung
der Gesellschaft beiträgt. Der Verzicht auf eine erfolgsabhängige Vergütung vermeidet zum einen etwaige Fehlanreize, die für
die Aufsichtsratsmitglieder gesetzt werden könnten. Ferner trägt eine konstante, erfolgsunabhängige Festvergütung auch dem
Umstand Rechnung, dass sich der Überwachungs- und Beratungsaufwand des Aufsichtsrats nicht notwendig synchron zu einer positiven
oder negativen Geschäftsentwicklung der Gesellschaft entwickelt. Im Gegenteil zeigt sich oftmals im Falle einer negativen
Geschäftsentwicklung ein erhöhter Überwachungs- und Beratungsaufwand. Die Gesellschaft ist daher der Auffassung, dass die
erfolgsunabhängige Vergütung der Überwachungs- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats am besten Rechnung trägt. Dies steht
auch im Einklang mit der Anregung G.18 des deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, nach
der die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen sollte.
Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats wird dadurch berücksichtigt,
dass die Festvergütung sowie das Sitzungsgeld für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats das 2,0-fache und für den stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats das 1,5-fache der Vergütung von einfachen Aufsichtsratsmitgliedern betragen. Durch diese Differenzierung
wird sichergestellt, dass der von dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu leistende Mehraufwand
angemessen vergütet und darüber hinaus ein ausreichender Anreiz für Aufsichtsratsmitglieder geschaffen wird, die Position
des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu übernehmen. Die Differenzierung der Vergütung entspricht
insofern auch der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, nach der
bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats angemessen berücksichtigt werden sollen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der PAION AG durch die Hauptversammlung im Wege einer Regelung in der Satzung
festgelegt. Zu diesem Zweck unterbreiten Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag.
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
zu beschließen. Dabei ist ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig. Ferner ist eine erneute Beschlussfassung über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Falle etwaiger Änderungen erforderlich.
Die vorstehende Satzungsregelung zur Aufsichtsratsvergütung basiert auf einem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
2017. Die ordentliche Hauptversammlung am 27. Mai 2021 hat die Satzungsregelung und das hinter dieser Regelung stehende Vergütungssystem
gemäß § 113 Abs. 3 AktG bestätigt.
|
2. |
Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung 2021
Die folgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2021 den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Sinne des § 162 AktG gewährte und
geschuldete Vergütung:
|
|
Grundvergütung
(EUR)
|
Sitzungsgeld
(EUR)
|
Nebenleistungen
(EUR)
|
GESAMT
|
Dr. Jörg Spiekerkötter (Vorsitzender)
|
40.000,00 |
10.000,00 |
0,00 |
50.000,00 |
Dr. Karin Dorrepaal (Stellvertretende Vorsitzende)
|
30.000,00 |
7.500,00 |
0,00 |
37.500,00 |
Dr. Dr. Irina Antonijevic |
20.000,00 |
5.000,00 |
0,00 |
25.000,00 |
Dr. Hans Christoph Tanner |
20.000,00 |
5.000,00 |
0,00 |
25.000,00 |
Dr. Markus Leyck Dieken |
20.000,00 |
4.000,00 |
0,00 |
24.000,00 |
|
Die den Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung entsprach der Satzungsregelung und
damit auch dem von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 bestätigten Vergütungssystem.
|
IV. |
Vergleichende Darstellung
Die nachfolgende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der Gesellschaft der letzten fünf Jahre:
|
|
2021
gegenüber
20201
|
2020
gegenüber
20191
|
2019
gegenüber
20181
|
2018
gegenüber
20171
|
2017
gegenüber
20161
|
Entwicklung Vorstandsvergütung (in %)
|
Dr. James Neil Phillips
|
1,16 % |
215,63 %2 |
- |
- |
- |
Abdelghani Omari
|
6,13 % |
30,94 % |
-8,94 % |
-2,03 % |
10,79 % |
Dr. Jürgen Beck
|
-78,33 %2 |
12,96 % |
-6,76 % |
- |
- |
Dr. Wolfgang Söhngen
|
- |
-100,00 %2 |
-28,24 %2 |
6,94 % |
1,10 % |
Dr. Jürgen Raths
|
- |
- |
- |
-100,00 %2 |
-39,46 %2 |
Entwicklung Aufsichtsratsvergütung (in %)
|
Dr. Jörg Spiekerkötter
|
0,00 % |
0,00 % |
0,00 % |
0,00 % |
-9,09 % |
Dr. Karin Dorrepaal
|
0,00 % |
0,00 % |
0,00 % |
0,00 % |
-9,09 % |
Dr. Dr. Irina Antonijevic
|
0,00 % |
0,00 % |
0,00 % |
77,87 %2 |
- |
Dr. Hans Christoph Tanner
|
0,00 % |
0,00 % |
0,00 % |
77,87 %2 |
- |
Dr. Markus Leyck Dieken
|
-4,00 % |
76,47 %2 |
- |
- |
- |
Dr. John Dawson
|
- |
-100,00 %2 |
-58,80 %2 |
-4,00 % |
-3,85 % |
Ertragsentwicklung (in %)
|
Jahres-
ergebnis3
|
323,34% |
-28,71% |
-407,80% |
-547,95% |
-90,77% |
EBIT (Konzern)4
|
-1.432,28% |
-116,97% |
-25,12% |
-21,53% |
-36,72% |
1 Die zugrunde gelegte Gesamtvergütung der Geschäftsjahre 2016 bis 2020 ist die Gesamtvergütung gemäß Vergütungsbericht des
jeweiligen Geschäftsjahres (für den Vorstand gemäß Zuflusstabelle des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung
vom 7. Februar 2017). Die Ermittlung der Gesamtvergütung für den Vorstand für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 nach der Zuflusstabelle
des Deutschen Corporate Governance Kodex 2017 weicht von der Ermittlung der Gesamtvergütung für den Vorstand für 2021 ab.
Denn anders als nach den oben unter Abschnitt 2.2.1 dargestellten Grundsätzen zu der Auslegung der 'gewährten und geschuldeten'
Vergütung wurde unter dem Deutschen Corporate Governance Kodex 2017 in der Zuflusstabelle auch ein im Berichtsjahr 'erdienter'
Bonus berücksichtigt, auch wenn dieser im Berichtsjahr noch nicht fällig oder gezahlt wurde.
2 Nicht vergleichbar aufgrund eines (unterjährigen) Ein-/Austritts.
3 Das Jahresergebnis ist der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag der PAION AG (Einzelabschluss) gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB.
4 Die PAION AG definiert das EBIT auf Konzernebene wie folgt: Betriebsergebnis vor Finanzergebnis und Steuern.
|
Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist derzeit noch kein Vergleich mit der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf
Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG in den Vergütungsbericht
aufzunehmen. Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG wird der erste Vergleich mit der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
ab dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 für die Entwicklung zwischen dem Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Geschäftsjahr
2022 erfolgen und sodann sukzessive für die Folgejahre erfolgen (d.h. im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird
sowohl über die Entwicklung zwischen dem Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Geschäftsjahr 2022 als auch für die Entwicklung
zwischen dem Geschäftsjahr 2022 gegenüber dem Geschäftsjahr 2023 berichtet werden usw.).
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die PAION AG, Aachen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der PAION AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
München, den 29. März 2022
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf)
Weissinger
Wirtschaftsprüfer
|
Hanfland
Wirtschaftsprüfer
|
|
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|
II.2 Ergänzende Angaben zu Punkt 7 der Tagesordnung (Vergütungssystem für den Aufsichtsrat)
1. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 21 der Satzung der PAION AG wie folgt festgelegt:
'§ 21 Vergütung des Aufsichtsrats
(1) Zusätzlich zur Erstattung seiner Auslagen erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung von EUR 25.000 pro Geschäftsjahr.
War ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht das gesamte Geschäftsjahr als Aufsichtsratsmitglied für die Gesellschaft tätig, so
besteht nur ein entsprechend anteiliger Vergütungsanspruch und zwar im Verhältnis der tatsächlichen Amtszeit zum gesamten
Geschäftsjahr. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 1.000 für jede Aufsichtsratssitzung (Sitzungsgeld),
an der sie persönlich teilnehmen, höchstens jedoch für fünf Sitzungen pro Geschäftsjahr. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
sein Stellvertreter das 1,5-fache dieser Vergütungen.
Für die Ausschussarbeit erhält der Vorsitzende eines Ausschusses EUR 7.000,00 pro Geschäftsjahr, die übrigen Ausschussmitglieder
erhalten jeweils EUR 1.000,00 pro Geschäftsjahr. War ein Mitglied des Ausschusses nicht das gesamte Geschäftsjahr als Ausschussmitglied
tätig, so besteht nur ein entsprechend anteiliger Vergütungsanspruch und zwar im Verhältnis der tatsächlichen Zeit als Ausschussmitglied
zum gesamten Geschäftsjahr.
Die Vergütung ist jeweils quartalsweise nachträglich zahlbar.
Die Regelungen dieses Absatz 1, wie sie von der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Mai 2022 beschlossen wurden, finden
erstmals Anwendung für das am 1. Januar 2022 begonnene Geschäftsjahr und mit Wirkung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022.
(2) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die Aufsichtsratsvergütung
entfallenden Mehrwertsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung
zu stellen und dieses Recht ausüben.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht. Die
Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.'
|
2. |
Vergütungssystem
Die in § 21 der Satzung der PAION AG niedergelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder basiert auf den folgenden Erwägungen,
die nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor Gültigkeit haben:
Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht aus den folgenden Elementen:
- |
einer Festvergütung,
|
- |
einem Sitzungsgeld für Aufsichtsratssitzungen,
|
- |
einem Auslagenersatz einschließlich einer Erstattung der ggf. auf die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Mehrwertsteuer
|
- |
einer Festvergütung für die Übernahme des Vorsitzes und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats und
|
- |
der Einbeziehung der Aufsichtsratsmitglieder in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unter Übernahme der Prämien
durch die Gesellschaft, soweit eine solche besteht.
|
Die Vergütung ist jeweils quartalsweise nachträglich zahlbar.
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der derzeit geltenden Fassung vom 16. Dezember 2019 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20.
März 2020).
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist insgesamt ausgewogen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Verantwortung
und den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft. Ferner ist die Aufsichtsratsvergütung marktüblich
und geeignet, um leistungsfähige Mandatsträger zu gewinnen und auf diesem Wege für eine angemessene Überwachung und Beratung
des Vorstands zu sorgen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht in einer reinen Festvergütung. Eine variable, erfolgsabhängige Vergütung
wird nicht gezahlt. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass durch die Beschränkung auf eine reine Festvergütung die Überwachungs-
und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats bestmöglich gefördert wird und damit zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung
der Gesellschaft beiträgt. Der Verzicht auf eine erfolgsabhängige Vergütung vermeidet zum einen etwaige Fehlanreize, die für
die Aufsichtsratsmitglieder gesetzt werden könnten. Ferner trägt eine konstante, erfolgsunabhängige Festvergütung auch dem
Umstand Rechnung, dass sich der Überwachungs- und Beratungsaufwand des Aufsichtsrats nicht notwendig synchron zu einer positiven
oder negativen Geschäftsentwicklung der Gesellschaft entwickelt. Im Gegenteil zeigt sich oftmals im Falle einer negativen
Geschäftsentwicklung ein erhöhter Überwachungs- und Beratungsaufwand. Die Gesellschaft ist daher der Auffassung, dass die
erfolgsunabhängige Vergütung der Überwachungs- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats am besten Rechnung trägt. Dies steht
auch im Einklang mit der Anregung G.18 des deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, nach
der die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen sollte.
Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats wird dadurch berücksichtigt,
dass die Festvergütung sowie das Sitzungsgeld für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats das 2,0-fache und für den stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats das 1,5-fache der Vergütung von einfachen Aufsichtsratsmitgliedern betragen. Durch diese Differenzierung
wird sichergestellt, dass der von dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu leistende Mehraufwand
angemessen vergütet und darüber hinaus ein ausreichender Anreiz für Aufsichtsratsmitglieder geschaffen wird, die Position
des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu übernehmen. Die Differenzierung der Vergütung entspricht
insofern auch der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, nach der
bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats angemessen berücksichtigt werden sollen.
Für die Übernahme des Vorsitzes und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats ist eine zusätzliche Vergütung vorgesehen.
Mit dieser zusätzlichen Vergütung soll der mit der Übernahme des Vorsitzes und der Mitgliedschaften in Ausschüssen verbundene
Mehraufwand angemessen berücksichtigt werden und gleichzeitig ein Anreiz geschaffen werden, diese Positionen zu übernehmen.
Dies entspricht der Empfehlung in G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex, nach dem bei der Vergütung auch der höhere
zeitliche Aufwand für die Übernahme Vorsitzes und der Mitgliedschaft in Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der PAION AG durch die Hauptversammlung im Wege einer Regelung in der Satzung
festgelegt. Zu diesem Zweck unterbreiten Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag.
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
zu beschließen. Dabei ist ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig. Ferner ist eine erneute Beschlussfassung über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Falle etwaiger Änderungen erforderlich.
Wird das vorgelegte Vergütungssystem von der Hauptversammlung nicht gebilligt, ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorzulegen.
Im Rahmen der Aufstellung des Vergütungssystems zum Zwecke der Vorlage an die Hauptversammlung durch Vorstand und Aufsichtsrat,
der Umsetzung des Vergütungssystems sowie einer späteren Überprüfung und etwaigen Änderung beachten Vorstand und Aufsichtsrat
etwaig auftretende Interessenkonflikte. Sofern Interessenkonflikte auftreten sollten, ergreifen Vorstand und Aufsichtsrat
geeignete Maßnahmen. Für die Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats können Vorstand und Aufsichtsrat auch externe Berater
hinzuziehen, haben hiervon aber bislang keinen Gebrauch gemacht.'
|
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung
Virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass die diesjährige Hauptversammlung der
Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, in der Fassung des Aufbauhilfegesetzes
vom 15. September 2021 ('COVID-19-Gesetz') wie im Vorjahr ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der Mitglieder des Vorstands, der
Stimmrechtsvertreter sowie - unter Hinzuschaltung durch Videokonferenz - der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Heussstraße 25, 52078 Aachen, statt. Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter
Notar wird dort ebenfalls anwesend sein.
Aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung ist eine physische Teilnahme der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Versammlung nicht
möglich.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes
führt wie im Vorjahr zu Modifikationen insbesondere bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und in den Abläufen der Hauptversammlung
sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre wird über elektronische Kommunikation (Briefwahl) und Vollmachtserteilung durch entsprechende Bevollmächtigung
und Weisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in dem nachfolgend angegebenen Umfang ermöglicht. Den Aktionären wird
ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können
über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Wir bitten unsere Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung
des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
|
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, den 18. Mai 2022, 24:00
Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse
PAION AG c/o BADER & HUBL GmbH Friedrich-List-Straße 4a 70565 Stuttgart
oder per E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de
zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, dass sie zu Beginn des Mittwoch, den 4. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft waren.
Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich.
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am
Mittwoch, den 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform
(§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach Eingang von Anmeldung und Berechtigungsnachweis bei der Gesellschaft unter der o. g. Adresse oder E-Mail-Adresse erhalten
die angemeldeten Aktionäre sog. Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Log-In-Daten
(Zugangskartennummer und PIN) für das internetbasierte Aktionärsportal ('HV-Aktionärsportal') abgedruckt sind. Der Zugang zu dem HV-Aktionärsportal erfolgt über die folgende Internetseite:
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
Die Hinweise zum Anmeldeverfahren finden Sie ebenfalls auf dieser Internetseite.
|
2. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die Gesellschaft verarbeitet als die im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung verantwortliche Stelle personenbezogene
Daten (Nachname, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Zugangskarte,
PIN und Stimmabgaben) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Zudem verarbeitet die Gesellschaft auch die personenbezogenen
Daten eines von einem Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Namen sowie dessen Wohnort). Sofern
ein Aktionär oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen
Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen
Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern).
In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Die Gesellschaft verarbeitet beispielsweise
Informationen zu Anträgen, Fragen und Wahlvorschlägen. Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
veröffentlicht.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist nach den §§ 118 ff. Aktiengesetz zwingend erforderlich, um
die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung dieser personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme der
Aktionäre an der Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und anderen versammlungsbezogenen Rechten nicht möglich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.
Da sämtliche Aktien der Gesellschaft Inhaberaktien sind, weist die Gesellschaft jedoch darauf hin, dass Aktionäre sich unter
Wahrung ihrer Anonymität bzw. ohne Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten durch Bevollmächtigte nach § 135 Aktiengesetz
(Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) vertreten lassen können. Die Gesellschaft
verarbeitet personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie zum Beispiel
aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.
Im Rahmen der Beantwortung der Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers grundsätzlich offengelegt
(soweit Fragen individuell beantwortet werden). Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist das berechtigte Interesse gem.
Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Falls ein Aktionär die Offenlegung seines Namens nicht wünscht, kann
der Aktionär dem jederzeit widersprechen, z. B. indem er einen entsprechenden Hinweis zusammen mit der Frage übermittelt.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt
werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur
Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.
Die Gesellschaft verwendet die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen personenbezogenen Daten nicht zur Vornahme
von Entscheidungen, die auf automatisierter Verarbeitung beruhen (Profiling).
Die Gesellschaft bzw. die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel
über die Anmeldestelle und diese über das Kreditinstitut des Aktionärs, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien
der Gesellschaft beauftragt haben (sog. Depotbank).
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit
nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder
die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten
aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Im
Rahmen der Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die
in dem Teilnehmerverzeichnis über die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die an der Hauptversammlung teilnehmen, erfassten
Daten, sofern diese in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden, erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen wird, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden,
ein Teil Ihrer personenbezogenen Daten unter Einhaltung der aktienrechtlichen Bestimmungen veröffentlicht.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten 'Logfiles' verarbeitet, um die
Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z. B. Ihre IP-Adresse, den
von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange
dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle von Rechtsstreitigkeiten
aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis-
und Aufbewahrungsfristen (bspw. aus dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder aus dem Geldwäschegesetz)
zu einer längeren Speicherdauer verpflichten. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung. Sollten personenbezogene Daten von
Aktionären unrichtig oder unvollständig sein, haben diese ein Recht auf Berichtigung und Ergänzung. Die Aktionäre können jederzeit
die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern die Gesellschaft nicht rechtlich zur weiteren Verarbeitung ihrer
Daten verpflichtet oder berechtigt ist. Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen, über
die Aktionäre die Gesellschaft auch für Fragen zum Datenschutz erreichen können:
PAION AG Heussstraße 25 52078 Aachen
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung
zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
LDI NRW Kavalleriestraße 2-4 40213 Düsseldorf Tel.: + 49 (0) 211 38424-0
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Die betriebliche Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:
Frau Michaela Genderka Blumenstraße 13 47918 Tönisvorst Tel.: + 49 (0) 2151 94 22 060 E-Mail: m.genderka@emge-data.de
|
3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts im Rahmen der diesjährigen
virtuellen Hauptversammlung, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung
von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur
Gesellschaft keine Bedeutung für die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, können
aus diesen Aktien für diese diesjährige virtuelle Hauptversammlung keine Rechte als Aktionär, insbesondere kein Stimmrecht,
herleiten. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis
zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
|
4. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht in diesem Jahr wieder im Wege der Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Per Briefwahl abzugebende Stimmen können über das HV-Aktionärsportal über das Internet oder unter Verwendung des hierfür zusammen
mit den Zugangskarten übermittelten Briefwahlformulars abgegeben werden, welches auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
abrufbar ist.
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das internetbasierte HV-Aktionärsportal muss spätestens bis zum Beginn der Abstimmung
auf der Hauptversammlung vollständig erfolgt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe
möglich. Um die Briefwahl per Internet vornehmen zu können, bedarf es der Zugangskarte, auf der die erforderlichen Log-In-Daten
(Zugangskartennummer und PIN) abgedruckt sind. Der Zugang zu dem HV-Aktionärsportal erfolgt über die folgende Internetseite:
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
Die mittels des Briefwahlformulars abgegebenen Stimmen müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des
Dienstag, den 24. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender Postadresse oder elektronisch unter der nachfolgenden
E-Mail-Adresse eingegangen sein:
PAION AG c/o BADER & HUBL GmbH Friedrich-List-Straße 4a 70565 Stuttgart
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung der
Stimmabgabe und zu den Fristen entsprechend. Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediären, Aktionärsvereinigungen und
Stimmrechtsberatern gemäß § 134a Aktiengesetz sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, können
sich der Briefwahl bedienen.
In Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechtes wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz
hingewiesen.
|
5. |
Vertretung durch Dritte; Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen
Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und darüber hinaus der rechtzeitige
Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich. Der Bevollmächtigte darf die Rechte des Aktionärs jedoch
ebenfalls nur im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer Vollmacht (auch an die Stimmrechtsvertreter) wie in diesen
Teilnahmebedingungen angegeben ausüben.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz erteilt
wird. Ein Vollmachtsformular, das für die Erteilung der Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit
den Zugangskarten zugesandt und steht auch unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
zum Download zur Verfügung. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 Aktiengesetz (Vollmachtserteilung
an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der
Vollmacht abstimmen.
Vollmachten können durch den Aktionär oder den entsprechenden Bevollmächtigten aus organisatorischen Gründen bis spätestens
zum Ablauf des Dienstag, den 24. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) an die Gesellschaft unter folgender Adresse
PAION AG c/o BADER & HUBL GmbH Friedrich-List-Straße 4a 70565 Stuttgart E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.
Ab dem 04. Mai 2022 können Vollmachten auch durch Hochladen im internetbasierten HV-Aktionärsportal übermittelt, geändert
oder widerrufen werden.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich über das internetbasierte HV-Aktionärsportal abgegeben,
geändert oder widerrufen werden.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Daneben bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.
Die Vollmachten können schriftlich, per E-Mail oder sonst in Textform erteilt werden (siehe Adressdaten unten). Für die Übermittlung
der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann das zusammen mit der Zugangskarte übermittelte und entsprechend
ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular durch Versand auf dem Postweg oder in elektronischer Form per E-Mail als Anlage
(nach Möglichkeit in den Dateiformaten 'PDF'- oder 'TIF') verwendet werden. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter
sind eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Aktienbesitzes in der oben beschriebenen Form erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsvertretung, jedoch nicht für die Ausübung
sonstiger Rechte, zur Verfügung. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht
zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs auszuüben. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Ausübung des Fragerechts
entgegen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessenspielraum zu. Bei Abstimmungen,
für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme.
Ein Formular, das zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
wird den Aktionären zusammen mit den Zugangskarten übersandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
zum Download zur Verfügung.
Die Vollmacht und die Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen aus organisatorischen Gründen
bis zum Ablauf des Dienstag, den 24. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen
sein:
PAION AG c/o BADER & HUBL GmbH Friedrich-List-Straße 4a 70565 Stuttgart
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter über das HV-Aktionärsportal,
wie nachstehend beschrieben, auch noch während der laufenden Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Über das Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter müssen
bis zum Beginn der Abstimmung auf der Hauptversammlung vollständig erteilt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf
der Vollmachten oder eine Änderung von Weisungen möglich. Um das HV-Aktionärsportal zu nutzen, bedarf es der auf der Zugangskarte
abgedruckten erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und PIN). Den Zugang erhalten die Aktionäre über die folgende
Internetseite:
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
Die Informationen zur Hauptversammlung und zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können
auch im Internet unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
eingesehen werden.
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6. |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation; Erklärung Widerspruch
Fragerecht
Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der
Vorstand hat vorgegeben, dass zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre ihre Fragen bis spätestens Montag, den 23. Mai 2022,
24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Aktionärsportal übermitteln können.
Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand kann dabei Antworten
zusammenfassen. Ein Auskunftsrecht für Aktionäre während der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 131 AktG besteht nicht.
Erklärung Widerspruch
Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert per Briefwahl oder über einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, haben abweichend
von § 245 Nr. 1 Aktiengesetz die Möglichkeit, ohne Erscheinen in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere
Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. Eine gültige
Erklärung des Widerspruchs setzt neben dem Erfordernis der Stimmabgabe voraus, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte
den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung per
E-Mail an die nachfolgende E-Mail-Adresse schickt:
Mit der Erklärung des Widerspruchs ist zudem als Nachweis der Aktionärseigenschaft die entsprechende Zugangskartenummer anzugeben.
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7. |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also Sonntag, der 24. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei
der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über das Ergänzungsverlangen
halten, wobei § 70 Aktiengesetz für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Dabei ist § 121 Abs. 7 Aktiengesetz
entsprechend anzuwenden.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind bis zu dem vorstehend genannten Termin schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:
PAION AG Vorstand Heussstraße 25 52078 Aachen
Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen erfolgen - soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich und in gleicher Weise wie bei der Einberufung. Sie werden außerdem unverzüglich
im Internet unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
zugänglich gemacht.
|
8. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen und Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) und Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
(Tagesordnungspunkt 6) zu machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also
spätestens am Dienstag, den 10. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
zugänglich gemacht. Informationen zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach §§ 126, 127 Aktiengesetz sowie etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung können ebenfalls unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
eingesehen werden. Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung zugänglich gemacht.
In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz bzw. § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei
deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag nicht über die Internetseite zugänglich gemacht
werden müssen. Eine Begründung für einen Gegenantrag braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen überdies nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. In § 127 Satz 3 in Verbindung
mit § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von Aktionären
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
PAION AG Abteilung Investor Relations Heussstraße 25 52078 Aachen
E-Mail: investor.relations@paion.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die gemäß § 126 AktG oder gemäß § 127 AktG zugänglich zu machen sind, also insbesondere
bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt gestellt bzw. unterbreitet wurden, gelten gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz als in
der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Ein gesondertes Stellen der Anträge oder Unterbreiten der Wahlvorschläge
in der Hauptversammlung ist nicht möglich, aber auch nicht erforderlich.
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9. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einladung insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
abrufbar:
Zu dem Tagesordnungspunkt 1:
* |
Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021, die Lageberichte
für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung
über das Geschäftsjahr 2021 sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1 und 315a
Absatz 1 Handelsgesetzbuch zum 31. Dezember 2021.
|
Zu dem Tagesordnungspunkt 5:
* |
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfvermerk
|
Zu dem Tagesordnungspunkt 7:
* |
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
|
Die vorgenannten Unterlagen sowie weitere rechtlich erforderliche Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Mittwoch,
den 25. Mai 2022, zugänglich sein. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der
Gesellschaft Genüge getan.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist am Dienstag, den 12. April 2022, im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Am selben
Tag wurde sie solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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10. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 71.336.992,00 und ist eingeteilt
in 71.336.992 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme-
und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 71.336.992. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien.
Eine gemäß § 33 Wertpapierhandelsgesetz meldepflichtige Beteiligung eines Kreditinstituts an der Gesellschaft liegt der PAION
AG nicht vor.
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Aachen, im April 2022
PAION AG
Der Vorstand
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