UMS United Medical Systems International AG i.L.
Hamburg
- ISIN DE0005493654 - - WKN 549365 -
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Montag, dem 19. November 2018, um 11:00 Uhr
im Raum Speicherstadt des Hotels Grand Elysée, Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der UMS United Medical Systems International AG i.L. ('Gesellschaft') ein.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. |
Vorlage des mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung
Hamburg, versehenen Jahresabschlusses und Lageberichts der UMS United Medical Systems International AG i.L. für das Abwicklungsgeschäftsjahr
vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 mit dem erläuternden Bericht des Abwicklers gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
(AktG) zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats und Beschlussfassung
über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den von dem Abwickler aufgestellten Jahresabschluss für das Abwicklungsgeschäftsjahr
vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018, der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Hamburg, versehen ist, festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Abwicklers für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2018
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abwickler für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April
2018 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Mai 2017 bis
zum 30. April 2018
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Mai 2017
bis zum 30. April 2018 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Vorlage des festgestellten Abschlusses und des Lageberichts der UMS United Medical Systems International AG i.L. für die Abwicklungszeit
vom 1. Mai 2018 bis 31. August 2018 (Liquidationsschlussbilanz) mit dem erläuternden Bericht des Abwicklers gemäß § 176 Abs.
1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für die Abwicklungszeit vom 1. Mai 2018 bis 31. August 2018 und Beschlussfassung über die Billigung des Abschlusses für die
Abwicklungszeit vom 1. Mai 2018 bis 31. August 2018 (Liquidationsschlussbilanz)
Das Amtsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 14. September 2018 die Gesellschaft von der Pflicht zur Prüfung der Liquidationsschlussbilanz
gemäß § 270 Abs. 3 AktG befreit, so dass der Hauptversammlung keine geprüfte Schlussbilanz vorzulegen ist.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den von dem Abwickler aufgestellten und festgestellten Abschluss für die Abwicklungszeit
vom 1. Mai 2018 bis 31. August 2018 (Liquidationsschlussbilanz) zu billigen.
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5. |
Vorlage der Schlussrechnung der UMS United Medical Systems International AG i.L. vom 12. Oktober 2018 für den Abschluss der
Liquidation und Beschlussfassung über die Billigung der Schlussrechnung vom 12. Oktober 2018 für den Abschluss der Liquidation
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, die von dem Abwickler aufgestellte Schlussrechnung zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Verwendung des nach der abschließenden Vermögensverteilung verbleibenden Sockelbetrags in Höhe von
ca. EUR 27.000,00
Nach der abschließenden Vermögensverteilung gemäß der Schlussrechnung verbleibt ein Sockelbetrag in Höhe von ca. EUR 27.000,00.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den Sockelbetrag in Höhe von ca. EUR 27.000,00 zugunsten der Deutschen Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), Bremen, zu spenden.
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7. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Abwicklers für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zur Beendigung der Hauptversammlung
vom 19. November 2018
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abwickler für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zur Beendigung der Hauptversammlung
vom 19. November 2018 Entlastung zu erteilen.
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8. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zur Beendigung
der Hauptversammlung vom 19. November 2018
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zur Beendigung
der Hauptversammlung vom 19. November 2018 Entlastung zu erteilen.
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Weitere Angaben und Hinweise
Vorlagen an die Aktionäre
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der UMS United Medical Systems International
AG i.L., Borsteler Chaussee 53, 22453 Hamburg, die nachfolgenden Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht
der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter
http://www.umsag.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung 2018' zugänglich:
die in den Punkten 1, 4 und 5 der Tagesordnung genannten Unterlagen.
Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen
erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen bzw. zugänglich sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.016.261,00. Es ist eingeteilt
in 4.757.668 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 4.757.668 Stück. Es bestehen keine
unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 475.609 eigene
Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter Vorlage eines in Textform erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes
anmelden. Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 12. November 2018, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse ('Anmeldeadresse') zugehen:
UMS United Medical Systems International AG i.L. c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Fax: +49 (0) 89/889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes ist vom depotführenden Institut in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
Werden die Aktien zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt, kann der Nachweis des Aktienbesitzes
auch von einem deutschen Notar sowie einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union
ausgestellt werden.
Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf
den 29. Oktober 2018, 0:00 Uhr, ('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag: Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Aktienbesitzes Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären,
sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, haben die Möglichkeit,
ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung,
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall
haben sich die Bevollmächtigten nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden
zu lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen
(§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), eine Aktionärsvereinigung oder an eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, §
125 Abs. 5 AktG), eine Aktionärsvereinigung oder an eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von
ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen
das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen
mit der Eintrittskarte zugesendet. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per
E-Mail angefordert werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Telefax verwenden Aktionäre
bzw. Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis kann auch unter oben genannter E-Mail-Adresse
übermittelt werden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in
diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben, können auch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall
ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Die Vollmachten mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform erteilt werden.
Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen entgegen.
Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen
mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Das Formular kann zudem unter der oben
genannten Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 16. November 2018, 24:00 Uhr (Zugang) postalisch, per Telefax oder E-Mail an die nachfolgende Adresse zu übermitteln:
UMS United Medical Systems International AG i.L. c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 (0) 89 889 690 655 E-Mail: umsag@better-orange.de
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern
an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 131 Abs. 1 AktG
Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 300.813,05 oder Stück 237.884 ganzen
Aktien) erreichen ('Mindestbeteiligung'), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss
der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Abwicklers über den Antrag halten (§ 122 Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG).
Das Verlangen ist schriftlich an den Abwickler der Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt
zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 19. Oktober 2018, 24:00 Uhr, zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu senden:
UMS United Medical Systems International AG i.L. - Abwickler - Borsteler Chaussee 53 22453 Hamburg
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem auf der Internetadresse
http://www.umsag.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung 2018' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge von Aktionären nach § 126 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag des Abwicklers und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung zu stellen. Nach § 126 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich,
per Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum 4. November 2018, 24:00 Uhr, ausschließlich unter der folgenden Adresse zugegangen sein:
UMS United Medical Systems International AG i.L. Borsteler Chaussee 53 22453 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 50 01 77 77 E-Mail: investor@umsag.com
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung
unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
http://www.umsag.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung 2018' zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Gegenanträge sind nur dann zugänglich
zu machen, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag
zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrages
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung
mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne deren vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Abwickler Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Abwickler berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend
geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.umsag.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung 2018'.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.umsag.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung 2018'. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die UMS United Medical Systems International AG i.L. verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechtes personenbezogene
Daten ihrer Aktionäre und deren Stimmrechtsvertreter (Name, Anschrift, Sitz/Wohnort, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und
Nr. der Eintrittskarte), um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die jeweiligen Kreditinstitute der Aktionäre übermitteln diese für die Führung
des Teilnehmerverzeichnisses im Rahmen der Hauptversammlung relevanten Daten an die UMS United Medical Systems International
AG i.L.. Die Datenverarbeitung ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Daten über die Teilnahme an Hauptversammlungen
werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die
Hauptversammlung stattfindet, aufbewahrt.
Die UMS United Medical Systems International AG i.L. bedient sich externer Dienstleister (Hauptversammlungs-Agentur, Bank,
Notar, Rechtsanwälte) für die Ausrichtung der Hauptversammlung und wird diesen zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich,
auch personenbezogene Daten zugänglich machen. Mit diesen Dienstleistern wird, soweit erforderlich, ein Auftragsverarbeitungsvertrag
gemäß § 28 DSGVO geschlossen. In jedem Fall dürfen die Dienstleister die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich
im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen bzw. der Durchführung ihres Auftrages verarbeiten und müssen die Daten vertraulich
behandeln. Eine Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht.
Ihnen, unseren Aktionären, steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Artikel
15 DSGVO, auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach
Artikel 18 DSGVO, auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO sowie auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO zu. Diese Rechte
können Sie unmittelbar gegenüber folgender Kontaktadresse geltend machen:
UMS United Medical Systems International AG i.L. vertreten durch den Abwickler Borsteler Chaussee 53 22453 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 50 01 77 77 E-Mail: investor@umsag.com
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Hamburg, im Oktober 2018
UMS United Medical Systems International AG i.L.
Der Abwickler
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