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DGAP-News: ADLER Real Estate AG: Anleihe mit dreijähriger Laufzeit im Umfang von EUR 400 Millionen zur Refinanzierung bestehender Verbindlichkeiten erfolgreich platziert

DGAP-News: Adler Real Estate AG / Schlagwort(e): Anleihe/Finanzierung
ADLER Real Estate AG: Anleihe mit dreijähriger Laufzeit im Umfang von EUR 400 Millionen zur Refinanzierung bestehender Verbindlichkeiten erfolgreich platziert

03.04.2019 / 16:16
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Die ADLER Real Estate AG: Anleihe mit dreijähriger Laufzeit im Umfang von EUR 400 Millionen zur Refinanzierung bestehender Verbindlichkeiten erfolgreich platziert

- Fälligkeit im April 2022, Zinskupon von 1,5 %

- Neuemission mehr als 4-fach überzeichnet

- Erlöse werden zur Refinanzierung der ab April 2019 zum Nennwert kündbaren 4,75 % 2015/2020 Anleihe sowie zur Refinanzierung sonstiger Verbindlichkeiten verwendet

Berlin, 3. April 2019 - Die ADLER Real Estate AG hat heute erfolgreich eine Unternehmensanleihe mit einem Volumen von EUR 400 Millionen sowie einer Laufzeit von 3 Jahren und einem festen Zinskupon von 1,5 % platziert. Die neu begebene Anleihe wurde bei institutionellen Investoren in ganz Europa platziert und war mehr als 4-fach überzeichnet.

Die Erlöse aus der Emission werden verwendet, um EUR 300 Millionen ausstehender Anleihen zu refinanzieren, die sich mit 4,75 % verzinsen und 2020 fällig werden, aber bereits ab April 2019 zum Nennwert kündbar sind. Darüber hinaus sollen die Erlöse zur Refinanzierung sonstiger Verbindlichkeiten verwendet werden.

ADLER verfügt über ein Unternehmensrating von BB (stable) von S&P. Es wird erwartet, dass die Anleihe wegen der soliden Vermögensbasis des Unternehmens von S&P ein BB+ Rating erhält.

"Die Platzierung ermöglicht es uns, den Zinsaufwand auf Jahresbasis gerechnet um rund EUR 12 Millionen zu verringern", sagte Tomas de Vargas Machuca, Co-CEO der ADLER Real Estate AG. Das kommt in gleichem Umfang den FFO zugute und verbessert den Zinsdeckungsgrad (ICR), der für eine positive Neubewertung unseres Unternehmens wichtig ist."

Maximilian Rienecker, Co-CEO der ADLER Real Estate AG, fügte hinzu: "Die durchschnittliche Verzinsung des Fremdkapitals (WACD) wird sich ebenfalls weiter verbessern und die von uns prognostizierte Größenordnung von weniger als 2,1 Prozent erreichen."

Die Anleihen haben einen Nominalwert von je EUR 100.000 und werden im regulierten Markt der Luxemburger Börse gelistet. J.P Morgan fungierte als alleiniger globaler Koordinator und war gemeinsam mit Morgan Stanley als aktiver Bookrunner für die Transaktion tätig. Als passiver Bookrunner fungierte die Unicredit.

Ihr Kontakt für Rückfragen:
Tina Kladnik
Leiterin Investor Relations
ADLER Real Estate AG
Tel: +49 (162) 424 6833
t.kladnik@adler-ag.com

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Soweit das in dieser Bekanntmachung genannte Angebot in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") erfolgt, die die Prospektrichtlinie umgesetzt haben (jeweils ein "maßgeblicher Mitgliedsstaat"), richtet es sich ausschließlich an Personen, bei denen es sich um "qualifizierte Anleger" im Sinne der Prospektrichtlinie handelt ("qualifizierte Anleger"). Im vorliegenden Sinn bezeichnet der Begriff "Prospektrichtlinie" die Richtlinie 2003/71/EG (sowie deren etwaige Änderungen, einschließlich der Richtlinie 2010 zur Änderung der Prospektrichtlinie, soweit diese in einem maßgeblichen Mitgliedsstaat umgesetzt wurde) und schließt alle maßgeblichen Umsetzungsmaßnahmen in dem maßgeblichen Mitgliedsstaat mit ein, und der Begriff "Richtlinie 2010 zur Änderung der Prospektrichtlinie" bezeichnet die Richtlinie 2010/73/EU.

Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen hat - ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens jedes Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für die Anleihen ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden sind, wie jeweils in der Richtlinie 2014/65/EU (in der jeweils gültigen Fassung, "MiFID II") definiert, und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Anleihen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind.

Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff "Kleinanleger" eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 von MiFID II; (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG ("IMD"), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist kein qualifizierter Anleger im Sinne der Prospektrichtlinie. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die "PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR nach der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Bekanntmachung ausschließlich an qualifizierte Anleger, (i) die über professionelle Erfahrung im Hinblick auf Anlagegeschäfte im Sinne von Artikel 19(5) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (Verordnung über die Werbung für Finanzprodukte von 2005 gemäß dem Gesetz über Finanzdienstleistungen und -Märkte von 2000; die "Verordnung") verfügen oder (ii) die Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung unterliegen, oder (iii) an die die Bekanntmachung auf sonstige Weise rechtmäßig übermittelt werden darf (wobei alle genannten Personen gemeinsam als "maßgebliche Personen" bezeichnet werden). Personen (i) im Vereinigten Königreich, bei denen es sich nicht um relevante Personen handelt, und (ii) in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums außer dem Vereinigten Königreich, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt, dürfen nicht auf Grundlage dieser Bekanntmachung handeln und sich nicht darauf stützen.

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