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Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung')
DGAP-News: Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges
Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6
der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung')
28.09.2016 / 20:53
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6
der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung')
28.09.2016
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich
NICHT ZUR VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN,
KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN.
Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6
der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Marktmissbrauch ("Marktmissbrauchsverordnung") und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission und gemäß
Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission
vom 8. März 2016.
Die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG ("Berenberg" oder
"Stabilisierungsmanager") hat im Zusammenhang mit dem Börsengang der Shop
Apotheke Europe N.V., Venlo, Niederlande (die "Gesellschaft") die Funktion
des Stabilisierungsmanager übernommen und wird vom 14. Oktober 2016 bis
maximal 12. November 2016 (jeweils einschließlich) (der
"Stabilisierungszeitraum") in Bezug auf die voraussichtliche Aufnahme der
Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft am Regulierten Markt (Prime
Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse am 13. Oktober 2016 (ISIN:
NL0012044747; WKN: A2AR94) berechtigt sein, in dem gemäß Artikel 5 Abs. 4
der Marktmissbrauchsverordnung zulässigen Umfang, im Namen und für Rechnung
der einzelnen Konsortialbanken Mehrzuteilungen vorzunehmen oder
Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen (die "Stabilisierungsmaßnahmen").
Stabilisierungsmaßnahmen sind auf die Stützung des Börsenkurses oder
Marktpreises der Aktien der Gesellschaft während des
Stabilisierungszeitraums gerichtet, wenn die Wertpapiere unter
Verkaufsdruck geraten, und sollen so den durch kurzfristige Anleger
verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete
Marktverhältnisse aufrechterhalten. Stabilisierungsmaßnahmen können dazu
führen, dass der Börsenkurs oder der Marktpreis der Aktien höher sind, als
es ohne solche Maßnahmen der Fall gewesen wäre. Des Weiteren kann sich
vorübergehend ein Börsenkurs oder Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das
nicht von Dauer ist. Zudem können Stabilisierungsmaßnahmen einen falschen
oder irreführenden Eindruck über das Angebot der Aktien erzeugen. Der
Stabilisierungsmanager kann Stabilisierungsmaßnahmen am regulierten Markt
der Frankfurter Wertpapierbörse vornehmen. Der Stabilisierungsmanager ist
nicht zu Stabilisierungsmaßnahmen verpflichtet. Es kann daher nicht
zugesichert werden, dass Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden.
Stabilisierungsmaßnahmen müssen daher nicht zwingend erfolgen und können
jederzeit ohne Vorankündigung wieder beendet werden.
Bei möglichen Stabilisierungsmaßnahmen und soweit gesetzlich zulässig
können Anlegern im Rahmen des Angebots zusätzlich zu dem ursprünglichen
Angebot an Aktien der Gesellschaft bis zu 535.714 zusätzliche Aktien
zugeteilt werden (die "Mehrzuteilung"). Im Zusammenhang mit einer möglichen
Mehrzuteilung, wurden dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung
der Konsortialbanken bis zu 535.714 Aktien aus dem Bestand der bestehenden
Aktionäre (die "Greenshoe-Aktionäre") in Form eines kostenlosen
Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt; die Anzahl dieser Aktien
beträgt bis zu 15% der neu im Rahmen der IPO-Kapitalerhöhung von der
Gesellschaft auszugebenden Aktien.
Die verkaufenden Aktionäre haben dem Stabilisierungsmanager im Namen und
für Rechnung der Konsortialbanken in diesem Zusammenhang, ausschließlich um
etwaige Mehrzuteilungen abzudecken, eine Option zum Erwerb von bis zu
535.714 Mehrzuteilungs-Aktien aus dem Bestand der verkaufenden Aktionäre
(die "Mehrzuteilungs-Aktien") zum Angebotspreis abzüglich der vereinbarten
Provisionen eingeräumt, um auf diese Weise die Verpflichtung zur
Rückübertragung aus dem Wertpapierdarlehen zu erfüllen (die "Greenshoe-
Option"). Die Greenshoe-Option kann durch den Stablisierungsmanager im
Namen und für Rechnung der Konsortialbanken ausgeführt werden. Die
Greenshoe-Option endet 30 Kalendertage nach Aufnahme des Börsenhandels der
Aktien und kann nur in dem Umfang, in dem Aktien im Wege der Mehrzuteilung
platziert wurden, vorgenommen werden.
Während des Stabilisierungszeitraums gewährleistet der
Stabilisierungsmanager die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten
sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten
Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen.
Nach Beendigung des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche in
angemessener Weise bekannt geben, ob Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen
wurden oder nicht, sowie über den Beginn und das Ende der
Preisstabilisierungsmaßnahmen, das Datum, an dem die letzte
Stabilisierungsmaßnahme vorgenommen wurde, die Preisspanne innerhalb derer
Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden (für jedes Datum an dem eine
Stabilisierungsmaßnahme ergriffen wurde) und der Handelsplatz, an dem die
etwaige Stabilisierungsmaßnahmen erfolgten.
Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG
Haftungsausschluss
Diese Mitteilung darf weder direkt noch indirekt in die oder in den
Vereinigten Staaten, Kanada, Australien oder Japan verbreitet oder
veröffentlicht werden. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot noch den
Teil eines Angebots zum Verkauf von Wertpapieren noch die Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten,
Kanada, Australien, Japan oder in anderen Jurisdiktionen dar, in denen ein
solches Angebot Beschränkungen unterliegen könnte. Die Wertpapiere, auf die
in dieser Mitteilung Bezug genommen wird, sind nicht, und werden nicht,
gemäß dem US-amerikanischen Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen
Fassung (der "Securities Act") registriert und dürfen nicht in den
Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft werden, außer auf Basis des
Vorliegens einer Ausnahmeregelung von der Registrierungspflicht des
Securities Act oder im Rahmen von Rechtsgeschäften, die der
Registrierungspflicht des Securities Act nicht unterliegen. Es wird kein
öffentliches Angebot in den Vereinigten Staaten stattfinden.
Im Vereinigten Königreich ist diese Mitteilung nur an Personen gerichtet,
die (i) qualifizierte Investoren im Sinne des Financial Services and
Markets Act 2000 (in der jeweils gültigen Fassung) sowie gegebenenfalls
einschlägiger Durchführungsmaßnahmen sind, und/oder (ii) sich außerhalb des
Vereinigten Königreiches befinden, und/oder (iii) professionelle Erfahrung
mit Investmentangelegenheiten haben, die unter die Definition von
"investment professionals" gemäß Artikel 19 (5) des Financial Services and
Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils gültigen
Fassung) (die "Verordnung") fallen, oder Personen sind, die unter Artikel
49 (2) (a) bis (d) der Verordnung fallen ("high net worth companies,
unincorporated associations, etc.") oder die unter eine andere Ausnahme der
Verordnung fallen (wobei alle Personen gemäß (i) bis (iii) zusammen als
"Relevante Personen" bezeichnet werden). Personen, die keine Relevanten
Personen sind, sollten in keinem Fall im Hinblick oder im Vertrauen auf
diese Mitteilung oder irgendeinen Teil ihres Inhalts handeln. Alle
Investments und Investmentaktivitäten, auf die in dieser Mitteilung Bezug
genommen wird, stehen nur Relevanten Personen zur Verfügung und werden nur
mit Relevanten Personen abgewickelt.
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28.09.2016 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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506569 28.09.2016
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