19.12.2014 15:31:49
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DGAP-News: GAGFAH S.A.: Bekanntmachung an die Inhaber der 1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019 der GAGFAH S.A. (ISIN: DE000A1ZJD18,...
GAGFAH S.A.: Bekanntmachung an die Inhaber der 1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019 der GAGFAH S.A. (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1)
DGAP-News: GAGFAH S.A. / Schlagwort(e): Anleihe
GAGFAH S.A.: Bekanntmachung an die Inhaber der 1,50%
Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019 der GAGFAH
S.A. (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1)
19.12.2014 / 15:32
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Bekanntmachung
an die Inhaber der
1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019
der GAGFAH S.A.
(ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1)
Die GAGFAH S.A. (GAGFAH) gibt hiermit gemäß den Emissionsbedingungen (die
Emissionsbedingungen) ihrer 1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit
am 20. Mai 2019 (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1) (die
Wandelschuldverschreibung) bekannt, dass die Deutsche Annington Immobilien
SE (die Bieterin) am 19. Dezember 2014 ein freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot an die Aktionäre der GAGFAH zum Erwerb sämtlicher auf den
Namen lautenden Aktien der GAGFAH mit einem Nennwert von EUR 1,25 gegen
Zahlung einer Geldleistung von EUR 122,52 und einer zusätzlichen
Gegenleistung von 5 auf den Namen lautenden Stückaktien der Bieterin je 14
zur Annahme eingereichter Stückaktien der GAGFAH (das Übernahmeangebot)
veröffentlicht hat. Das Übernahmeangebot kann bis zum 21. Januar 2015,
24:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit) angenommen werden (die Annahmefrist).
Das Übernahmeangebot kann zudem während einer weiteren Annahmefrist
angenommen werden, wenn insbesondere bis zum Ablauf der Annahmefrist die
Vollzugsbedingung des Überschreitens der Mindestannahmequote von 57%
erfüllt wird, soweit nicht auf diese verzichtet oder diese verringert wurde
(die Weitere Annahmefrist). Die Weitere Annahmefrist beginnt
voraussichtlich am 27. Januar 2015 und endet voraussichtlich am 10. Februar
2015, 24:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit). GAGFAH weist darauf hin, dass
GAGFAH nicht beurteilen kann, ob es eine Weitere Annahmefrist geben wird
und wann diese beginnt.
Sofern aufgrund des Übernahmeangebotes ein Kontrollwechsel gemäß § 11 (f)
der Emissionsbedingungen eintritt, sind die Gläubiger der
Wandelschuldverschreibung (die Anleihegläubiger) berechtigt, entweder die
vorzeitige Rückzahlung ihrer Wandelschuldverschreibungen zu verlangen oder
ihr Wandlungsrecht auf Grundlage des angepassten Wandlungspreises
auszuüben. Nach Eintritt eines Kontrollwechsels, wird GAGFAH das Eintreten
des Kontrollwechsels, den angepassten Wandlungspreis und den
Wirkungsstichtag den Anleihegläubigern nach näherer Maßgabe der
Emissionsbedingungen bekannt machen. GAGFAH kann keine Angabe dazu machen,
ob und wann ein Kontrollwechsel im Rahmen der Durchführung des
Übernahmengebots eintritt. Die Bieterin geht im Übernahmeangebot davon aus,
dass ein Kontrollwechsel mit Ablauf der Annahmefrist eintritt.
Sofern Anleihegläubiger die vorzeitige Rückzahlung ihrer
Wandelschuldverschreibungen verlangen, müssen diese Anleihegläubiger
sämtliche oder einzelne ihrer Wandelschuldverschreibungen mit einer Frist
von mindestens 10 Kalendertagen vor dem Wirkungsstichtag nach näherer
Maßgabe der Emissionsbedingungen fällig stellen. In einem solchen Fall
werden die Wandelschuldverschreibungen am Wirkungsstichtag zu ihrem
Festgelegten Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen an die
Anleihegläubiger, die wirksam gekündigt haben, zurückgezahlt.
Um alternativ das Wandlungsrecht auf der Grundlage des angepassten
Wandlungspreises auszuüben, müssen die Anleihegläubiger nach näherer
Maßgabe der Emissionsbedingungen spätestens bis zum 21. Januar 2015, 16:00
Uhr (mitteleuropäische Zeit) bei der Hauptwandlungsstelle (Citibank, N.A.,
Citigroup Centre, Global Transaction Banking, Canada Square, Canary Wharf,
London E14 5LB, England) über ihre jeweilige Depotbank eine als bedingte
Wandlungserklärung gekennzeichnete Wandlungserklärung einreichen und die
entsprechenden Wandelschuldverschreibungen an die Hauptwandlungsstelle
liefern. Ein Vordruck für eine solche Erklärung ist bei der
Hauptwandlungsstelle über die jeweilige Depotbank der Anleihegläubiger
erhältlich.
GAGFAH beabsichtigt nicht, von der in den Anleihebedingungen vorgesehene
Barausgleichsoption Gebrauch zu machen. Die Lieferaktien müssen den
Anleihegläubigern nach Maßgabe der Emissionsbedingungen spätestens am 15.
Geschäftstag nach dem Wandlungstag gutgeschrieben werden. GAGFAH
beabsichtigt, die Lieferaktien nach wirksamer Ausübung des Wandlungsrechts
sobald wie möglich über die Hauptwandlungsstelle bereitzustellen, um die
Anleihegläubigern in die Lage zu versetzen, das Übernahmeangebot während
der Weiteren Annahmefrist anzunehmen. GAGFAH übernimmt jedoch keine Gewähr
oder Haftung für die Lieferung der Lieferaktien innerhalb der Weiteren
Annahmefrist.
Bruchteile von Lieferaktien werden nicht in Geld ausgeglichen. Die
Lieferaktien werden aus genehmigtem Kapital der GAGFAH stammen.
Luxembourg, 19. Dezember 2014
GAGFAH S.A.
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19.12.2014 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: GAGFAH S.A.
2-4, rue Beck
1222 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Telefon: + 352 266 366 21
Fax: + 352 266 366 01
E-Mail: info@gagfah.com
Internet: www.gagfah.com
ISIN: LU0269583422, LU0269583422
WKN: A0LBDT
Indizes: MDAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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307739 19.12.2014
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