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14.11.2016 18:50:05

DGAP-WpÜG: Pflichtangebot

DGAP-WpÜG: Befreiung;

Zielgesellschaft: ItN Nanovation AG; Bieter: Shanghai SafBon Investment Co., Ltd. WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Shanghai SafBon Investment Co., Ltd. Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts eines Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 9. November 2016 über die Befreiung der Shanghai SafBon Investment Co., Ltd. u.a. gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG- AngebVO von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (ISIN: DE000A0JL461). Mit Bescheid vom 9. November 2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechenden Antrag die Shanghai SafBon Investment Co., Ltd., Shanghai, China ('Antragstellerin zu 1)'), SafBon Water Service (Holding) Inc., Shanghai, China ('Antragstellerin zu 2)') und Herrn Chunlin Zhang, Shanghai, China ('Antragsteller zu 3)') und zusammen mit den Antragstellerinnen zu 1) und 2) die 'Antragsteller') gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, befreit. I. Der Tenor des Bescheides der BaFin lautet wie folgt: 1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung jeweils für den Fall, dass sie in Folge des Vollzugs des Kaufvertrags zwischen der Antragstellerin zu 1) und verschiedenen Mitgliedern der Familie Stoll vom 29.07.2016 über den Erwerb von 7.673.460 Aktien (entspricht rund 48,67% des Grundkapitals und der Stimmrechte) der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, (folgend 'Zielgesellschaft') die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen sollten, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend 'BaFin') eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Die BaFin behält sich vor, den Befreiungsbescheid jeweils in folgenden Fällen zu widerrufen: (a) Die Antragstellerin zu 1) zeichnet nicht bis zum 30.11.2016 im Rahmen einer Kapitalerhöhung der Zielgesellschaft mindestens 750.000 neue Aktien für einen Ausgabebetrag von mindestens EUR 2,00. (b) Die Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft um mindestens EUR 750.000,00 ist nicht bis spätestens zum 31.12.2016 im Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen. (c) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht bis spätestens zum 31.12.2016 von ihren im Änderungsvertrag (Amendment Agreement) zwischen der Antragstellerin zu 1), der Zielgesellschaft, der SWN Beteiligungs GmbH, Esslingen am Neckar, (folgend 'SWN GmbH') und verschiedenen Mitgliedern der Familie Stoll vom 26.09.2016 niedergelegten Weisungsrechten Gebrauch gemacht und bewirkt, dass: (i) die in dem vorgenannten Vertrag als Sellers bzw. SWN definierten Darlehensgeber Rangrücktrittserklärungen abgeben, die dazu führen, dass Ansprüche aus den von der Antragstellerin zu 1) mit Vertrag vom 29.06.2016 erworbenen Darlehen nur dann geltend gemacht werden können, wenn hierdurch keine Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung verursacht wird und (ii) die SWN GmbH zur Freigabe von ihr unter dem Darlehensvertrag zwischen der Zielgesellschaft und der SWN GmbH vom 14.12.2012 eingeräumten Sicherheiten (A) den an sie abgetreten Kaufpreisanspruch aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen der CeraNovis GmbH, Saarbrücken, an die Zielgesellschaft zurückabtritt und (B) das ihr eingeräumte Pfandrecht an diesen Geschäftsanteilen aufgibt. 3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen: (a) Die Antragsteller haben der BaFin unverzüglich den Vollzug des Kaufvertrags nach Maßgabe von Ziffer 1) des Tenors des Bescheids mitzuteilen und hierzu geeignete Nachweise vorzulegen. (b) Die Antragsteller haben der BaFin unverzüglich mitzuteilen, wie viele Aktien die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe von Ziffer 2 a) des Tenors des Bescheids gezeichnet hat und hierzu geeignete Nachweise vorzulegen. (c) Die Antragsteller haben der BaFin spätestens bis zum 31.01.2017 die Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft um mindestens EUR 750.000,00 durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachzuweisen. (d) Die Antragsteller haben die erfolgreiche Ausübung ihrer unter Ziffer 2 c) des Tenors dieses Bescheids beschriebenen Rechte gegenüber der BaFin durch die Vorlage geeigneter Unterlagen bis zum 31.01.2017 nachzuweisen. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: II. 1. Zielgesellschaft ist die ItN Nanovation AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Saarbrücken, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15671. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 15.765.596,00 und ist eingeteilt in 15.765.596 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0JL461 am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Die Zielgesellschaft ist Alleingesellschafterin der CeraNovis GmbH, Saarbrücken, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 100348. 2. Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach chinesischem Recht mit Sitz in Shanghai. Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist die Antragstellerin zu 2), eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach chinesischem Recht. Der Antragsteller zu 3) ist Großaktionär, Präsident und Vorsitzender des Verwaltungsrats der Antragstellerin zu 2). Gegenwärtig hält die Antragstellerin zu 1) unmittelbar 750.000 Aktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht rund 4,76 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft. Mit Kaufvertrag vom 29.07.2016 (in der Fassung nach Änderung am 26.09.2016 folgend 'Stoll-KV') hat die Antragstellerin zu 1) von verschiedenen Mitgliedern der Familie Stoll insgesamt 7.673.460 Aktien der Zielgesellschaft gekauft. Dies entspricht rund 48,67% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 1) ist zur Zahlung des Kaufpreises nur nach Eintritt verschiedener Bedingungen verpflichtet, die jedoch größtenteils bereits eingetreten sind. Die Antragstellerin zu 1) hat zudem verschiedene Darlehen, welche Mitglieder der Familie Stoll sowie die SWN GmbH der Zielgesellschaft gewährt haben, mit Vertrag vom 29.07.2016 für EUR 950.000,00 gekauft. Die Übertragung der Darlehensverträge hat jedoch noch nicht stattgefunden. 3. Eine Wirtschaftsprüferin (folgend 'Gutachterin') wurde von der Zielgesellschaft im Jahr 2016 beauftragt, in Anlehnung an den IDW Standard S 6 ein Gutachten über das Sanierungskonzept und die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft zu erstellen. Ein entsprechendes Gutachten (folgend 'Sanierungsgutachten') hat die Gutachterin zum 14.10.2016 erstellt. Im Sanierungsgutachten charakterisiert die Gutachterin die Zielgesellschaft als in ihrem Bestand gefährdet aber sanierungsfähig. Die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft stellt sich nach den Ausführungen der Gutachterin wie folgt dar: Bei der Zielgesellschaft handelt es sich um ein Start-up-Unternehmen, das umfangreiche Grundlagenforschungen im Bereich der Nanotechnologie betrieben hat. Bislang ist es der Zielgesellschaft allerdings noch nicht gelungen, sich eine wesentliche Stellung am Markt zu erarbeiten. Wegen der fehlenden Umsatzrealisierung ist die Zielgesellschaft in der Vergangenheit immer wieder in Liquiditätskrisen geraten. Im Mai 2016 stellte der Vorstand der Zielgesellschaft einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Zum 31.07.2016 war die Zielgesellschaft bilanziell überschuldet. Nach dem Einstieg der Antragstellerin zu 1) als Investor konnte der Insolvenzantrag im Juli 2016 wieder zurückgenommen werden. Die Zusage eines Überbrückungsdarlehens durch die Antragstellerin zu 1) führte neben weiteren Maßnahmen dazu, dass die Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft zunächst beseitigt werden konnte. Nach der Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft tritt jedoch bereits ab November 2016 eine (erneute) finanzielle Unterdeckung ein. Die Gutachterin stellt hierzu fest, dass die Zielgesellschaft nicht in der Lage ist diese Finanzierungslücke durch eigene Anstrengungen zu schließen. Grund hierfür sei, dass die wesentlichen Mittelabflüsse aus der Bezahlung der monatlichen Gehälter, der ausstehenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie aus der Tilgung des am 24.10.2016 fälligen Massedarlehens bestehen. Zusätzlich sei die Zielgesellschaft auch nicht in der Lage, die für die Rückzahlung von am 31.12.2016 fälligen Darlehen erforderlichen rund EUR 19,5 Mio. aufzubringen. 4. In einer Vereinbarung vom 29.07.2016 haben die Antragstellerin zu 1) und die Zielgesellschaft folgende Eckpunkte eines Sanierungskonzeptes niedergelegt: 4.1 Die Antragstellerin zu 1) wird sich durch Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung von den bisherigen Hauptaktionären an der Zielgesellschaft beteiligen. In diesem Zusammenhang wird sie auch von den Hauptaktionären an die Zielgesellschaft ausgereichte Darlehen übernehmen. 4.2 Die Antragstellerin zu 1) wird im Rahmen einer Kapitalerhöhung der Zielgesellschaft (folgend 'Kapitalerhöhung') 1.500.000 neue Aktien zu einem Ausgabepreis von EUR 2,00 zeichnen. 4.3 Die Antragstellerin zu 1) wird der Zielgesellschaft einen Überbrückungskredit in Hohe von EUR 500.000 zur Verfügung stellen. 4.4 Die Zielgesellschaft wird ihre Beteiligung an der CeraNovis GmbH, für mindestens EUR 2.000.000,00 verkaufen. Zu ihrer nachhaltigen Sanierung plant die Zielgesellschaft ihr Geschäftsmodell zwar in Grundzügen zu erhalten, ihre Geschäftsstrategie aber zu ändern. Durch die künftige Zusammenarbeit mit der Antragstellerin zu 1) will die Zielgesellschaft insbesondere ihre Vertriebskapazität ausweiten, ihre Abhängigkeit vom saudi-arabischen Markt reduzieren und durch Teilfertigung in China Materialkosten sparen. Nach der Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft stellt die Umsetzung des Sanierungskonzeptes zunächst sicher, dass die anderenfalls im November/ Dezember 2016 erwartete Liquiditätslücke geschlossen wird. Danach rechnet die Zielgesellschaft für Ende November 2016 mit einer freien Liquidität in Höhe von EUR 845.487,00 und für Ende Dezember mit einer freien Liquidität in Höhe von EUR 2.771.056,00. Nach der Planung der Zielgesellschaft verfügt diese zudem für das gesamte Jahr 2017 über eine freie Liquidität oberhalb von EUR 2.000.000,00. III. Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da die Anträge zulässig und begründet sind. 1. Die Anträge sind gemäß § 8 WpÜG-AngebVO zulässig. 2. Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien. 2.1 Derzeit hält die Antragstellerin zu 1) lediglich 750.000 Aktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht rund 4,76 der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 1) wird mit dem Vollzug des Stoll-KV weitere 7.673.460 Aktien der Zielgesellschaft erwerben. Dies entspricht rund 48,67 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Mit Vollzug des Stoll-KV wird die Antragstellerin zu 1) daher in jedem Fall die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG von 30% überschreiten. Die von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden, da die Antragstellerin zu 2) 100% der Stimmrechte der Antragstellerin zu 1) hält und die Antragstellerin zu 1) daher ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2) ist. Die der Antragstellerin zu 2) zuzurechnenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden schließlich dem Antragsteller zu 3) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG und § 17 AktG zugerechnet, da der Antragsteller zu 3) die Antragstellerin zu 2) durch seine faktische Hauptversammlungsmehrheit auf sonstige Weise beherrscht. 2.2 Nach § 9 Nr. 3 WpÜG-AngebVO muss der Kontrollerwerb, um im Sinne der Vorschrift privilegiert zu sein, im Zusammenhang mit einer Sanierung erfolgen. Da der Kontrollerwerb der Antragsteller vorliegend durch den Erwerb von bestehenden Aktien erfolgt, bewirkt dieser als solches noch nicht die Sanierung der Zielgesellschaft. Der Erlös aus dem Verkauf der bestehenden Aktien kommt den veräußernden Aktionären, nicht aber der Zielgesellschaft zu Gute. Dennoch ist der erforderliche Zweckzusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung vorliegend gegeben. Er folgt aus dem Sanierungskonzept welches vorsieht, dass die Antragstellerin zu 1) sich als Investor an der Zielgesellschaft im erheblichen Umfang beteiligt und deren Sanierung durch finanzielle Unterstützung und künftige Kooperation ermöglicht. 2.3 Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Hierauf weist die Gutachterin im Sanierungsgutachten ausdrücklich hin. Die entsprechenden Feststellungen der Gutachterin sind nachvollziehbar und lassen sich anhand der Zwischenbilanz und der Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft nachvollziehen. Danach ist die Zielgesellschaft überschuldet und, sollten die geplanten Sanierungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden, in Kürze auch zahlungsunfähig. 2.4 Die Gutachterin bestätigt in ihrem Gutachten, dass die Zielgesellschaft sanierungsfähig ist. Die diesbezüglichen Feststellungen der Gutachterin sind nachvollziehbar. Die Gutachterin hat das Sanierungsgutachten auf Grundlage der ihr von der Zielgesellschaft vorgelegten Belege, Bücher, Verträge und Planungsrechnungen sowie Auskünften von Seiten der Zielgesellschaft erstellt und die wesentlichen Daten plausibilisiert. Die Planungsrechnungen sind dem Sanierungsgutachten als Anlagen beigefügt. Danach ist das Sanierungskonzept geeignet, die Krisenursachen zu beseitigen und perspektivisch die Zielgesellschaft als wettbewerbsfähiges Unternehmen zu erhalten. Zunächst sieht das Sanierungskonzept vor, dass die Zahlungsfähigkeit der Zielgesellschaft wieder hergestellt wird. Danach rechnet die Zielgesellschaft für Ende November 2016 mit einer freien Liquidität in Höhe von EUR 845.487,00 und für Ende Dezember mit einer freien Liquidität in Höhe von EUR 2.771.056,00. Nach der Planung der Zielgesellschaft verfügt diese zudem für das gesamte Jahr 2017 über eine freie Liquidität oberhalb von EUR 2.000.000,00. In der Planung der Zielgesellschaft nicht enthalten ist jedoch die grundsätzlich am 31.12.2016 fällige Rückzahlung der Darlehen. Nach den Ausführungen der Gutachterin wäre hierfür ein Betrag von EUR 19,5 Mio. erforderlich. Die für Ende Dezember 2016 geplante freie Liquidität der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 2.771.056,00 würde hierfür keinesfalls ausreichen. Allerdings hat sich die Antragstellerin zu 1) mit dem Änderungsvertrag zur Kapitalerhöhungsvereinbarung vom 14.10.2016 gegenüber der Zielgesellschaft verpflichtet, von den Darlehensgebern Rangrücktrittserklärungen einzufordern, die bewirken, dass Ansprüche aus den Darlehen nur dann geltend gemacht werden können, wenn hierdurch keine Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung verursacht wird. Solche Rangrücktrittserklärungen bringen die betroffene Verbindlichkeit zwar nicht zum Erlöschen, zögern aber ihre Fälligkeit hinaus. Da die Zielgesellschaft danach im Ergebnis einen Anspruch auf die Abgabe von die Fälligkeit der Darlehensverbindlichkeiten verschiebenden Erklärungen hat, ist die Planung der Liquiditätsreserven für Ende Dezember 2016 plausibel. Entsprechende Rangrücktrittserklärungen der Gläubiger der Darlehen würden außerdem dazu führen, dass die Darlehen bei der Feststellung der Überschuldung der Zielgesellschaft nicht zu berücksichtigen sind. Erhält die Zielgesellschaft entsprechende Rangrücktrittserklärungen und braucht danach die Darlehen in der Überschuldungsbilanz nicht zu berücksichtigen, ergibt sich für den gesamten Planungszeitraum daher ein positives Eigenkapital. Das Sanierungskonzept beseitigt daher aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Überschuldung der Zielgesellschaft. Nach den Feststellungen der Gutachterin kann die Sanierung der Zielgesellschaft auch perspektivisch gelingen. Die Zielgesellschaft erwartet mit Hilfe der Antragsteller ihre Vertriebstätigkeit ausbauen zu können und sich neue Märkte zu erschließen. Die Zielgesellschaft plant für die Zukunft eine kontinuierliche Steigerung der Umsatzerlöse. 2.5 Im Rahmen des Sanierungskonzeptes ist die Antragstellerin zu 1) bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen. Neben der noch ausstehenden Zeichnung der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung im Gegenwert von EUR 1.500.000,00 hat sich die Antragstellerin zu 1) gegenüber der Zielgesellschaft verpflichtet, Rangrücktrittserklärungen zu den von ihr bereits mit Vereinbarung vom 29.07.2016 erworbenen Darlehen einzufordern. Diese bewirken, dass die Forderungen aus den Darlehen nicht fällig sind und in der Überschuldungsbilanz nicht berücksichtigt werden müssen. Die Möglichkeit, entsprechende Rangrücktrittserklärungen zu verlangen, wird der Antragstellerin zu 1) durch den Darlehensübertragungsänderungsvertrag eingeräumt, der auf den Darlehensübertragungs- und Abtretungsvertrag vom 29.07.2016 aufsetzt. Hinzu kommen die Sanierungsbeiträge, welche die Antragstellerin zu 1) bereits erbracht hat. Berücksichtigt man lediglich die eindeutig bezifferbaren Sanierungsbeitrage (Kapitalerhöhung und Überbrückungsdarlehen) folgt hieraus bereits ein finanzieller Gesamtsanierungsbeitrag in Höhe von EUR 3.500.000,00. Die Leistungen der Antragstellerin zu 1) kommen insoweit den übrigen Antragstellern zu Gute. Sie nehmen über ihre unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung an der Antragstellerin zu 1) an Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 1) mit den Sanierungsbeiträgen eingeht, teil. 2.6 Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AngebVO von einem Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die (drohende) Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten. Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die o.g. erheblichen Leistungen zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher war die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebVO grundsätzlich - wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen. Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AngebVO durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, waren - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht ersichtlich. 14. November 2016 Shanghai SafBon Investment Co., Ltd., Shanghai, China Ende der WpÜG-Meldung 14.11.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

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