30.03.2016 18:47:38
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EANS-News: ANDRITZ: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen
Die ANDRITZ AG, Stattegger Straße 18, 8045 Graz (in der Folge auch die "Gesellschaft") gibt gemäß § 82 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 1, § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2002 bekannt, dass die 109. ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. März 2016 die folgenden Beschlüsse fasste:
1. "Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem 1. April 2016 ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft im gesetzlich jeweils höchst zulässigen Ausmaß zu erwerben und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls diese Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
2. Der Gegenwert pro Stückaktie darf jeweils den anteiligen Betrag pro Aktie am Grundkapital nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert pro Stückaktie darf nicht mehr als 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen zehn Handelstage an der Wiener Börse liegen.
3. Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende Rückkaufprogramm und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren jeweilige Dauer sind zu veröffentlichen.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die teilweise oder gänzliche Veräußerung eigener Aktien eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit (Ausschluss des Bezugsrechts), zu beschließen, wenn die Veräußerung der eigenen Aktien (i) zum Zweck der Durchführung eines Aktienoptionsprogramms für leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Gesellschaftsanteilen erfolgt. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden."
Diese Bekanntmachung ersetzt gemäß § 82 Abs 10 BörseG die Veröffentlichung gemäß § 65 Abs 1a, zweiter Satz, AktG.
Graz - Andritz, im März 2016 Der Vorstand
Rückfragehinweis: Dr. Michael Buchbauer
Head of Group Finance, Corporate Communications & Investor Relations
Tel.: +43 316 6902 2979
Fax: +43 316 6902 465
mailto:michael.buchbauer@andritz.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Unternehmen: Andritz AG Stattegger Straße 18 A-8045 Graz Telefon: +43 (0)316 6902-0 FAX: +43 (0)316 6902-415 Email: welcome@andritz.com WWW: www.andritz.com Branche: Maschinenbau ISIN: AT0000730007 Indizes: WBI, ATX Prime, ATX, ATX five Börsen: Amtlicher Handel: Wien Sprache: Deutsch
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