20.05.2013 10:38:58
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WGF-Gläubiger sollen sich vom Management nicht verunsichern lassen
Auch die vereinbarten Erfolgshonorare, die mit dem so genannten Sanierungsvorstand Bernd Depping und dem WGF-Berater Arno Haselhorst vereinbart wurde, stoßen bei den Gläubigervertretern auf wenig Gegenliebe. In dem Insolvenzplan, der am 22.05.2013 zur Abstimmung gestellt wird, ist ein solches Honorar für die dnp Depping GmbH & Co. KG und die Haselhorst Associates GmbH vorgesehen. Die Höhe der Honorare wird allerdings lediglich verklausuliert dargestellt. Genannt werden 1,5 Prozent auf die Rückzahlungen bis zu einer Bezugsgröße von 88 Millionen Euro. Eine Gesamtsumme wird nicht genannt. Doch damit nicht genug, die Gläubiger sollen auch der Zahlung nicht näher bezifferter Kosten für bisher nicht abgerechnete Stundenüberhänge der dnp Depping Rechtsanwälte GbR zustimmen, die seit der Insolvenzantragstellung am 11.12.2012 angefallen sind. Gleiches gilt für die Haselhorst Associates GmbH. "Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Vorstand Bernd Depping die Annahme des Plans aus seinem Erfolgshonorarinteresse heraus verfolgt", sagt Reiter. Die Konditionen sprechen für sich: Der Plan sieht vor, dass der Vorstand auch in den kommenden Jahren vergütet wird. Für die aktuellen Berater würde eine variable Erfolgsbeteiligung fällig, die wohl mindestens 1,5 Millionen Euro betragen dürfte.
Doch es gibt noch mehr Merkwürdigkeiten rund um die am Mittwoch
anstehenden Gläubigerversammlungen. "Die Methoden, wie die WGF
Vollmachten für die Vertretung von Gläubigern einholt, sind mehr als
zweifelhaft", erklärt Nieding. Mitte Mai habe die Gesellschaft alle
ihr bekannten Anleihegläubiger angeschrieben und für die Mandatierung
des Rechtsanwalts Georg Gradl von der Kanzlei ADVOLAW geworben. Die
Vollmachten mit konkreten Weisungen zur Planannahme sowie ein
Freiumschlag wurden gleich beigefügt. Mit Herrn Gradl bestehe
offenbar die Absprache, dass er die Gläubiger für 10,00 Euro vertritt
ein absoluter Dumpingpreis. Wenn das Verteilen des Anschreibens der
ADVOLAW nebst Vollmacht an alle Anleihegläubiger der Kanzlei bekannt
gewesen sei, dürfte es sich um eine unzulässige Werbung um das
konkrete Mandat im Einzelfall handeln.
Originaltext: Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/109482 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_109482.rss2
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