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06.08.2010 10:15:15

APA ots news: MEL-Anlegerklagen: Handelsgericht Wien gibt Meinl Bank Recht...

    APA ots news: MEL-Anlegerklagen: Handelsgericht Wien gibt Meinl Bank Recht - Klage wegen Irrtums und Schadenersatz abgewiesen

Wien (APA-ots) - - Kläger hat sich als Anlageberater selbst beraten und klagte wegen      Fehlberatung - Gericht hält fest dass "sämtliche Angaben des Klägers höchst      suspekt" seien - Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Klares Signal gegen      Aktienkauf auf Probe"

   Ein vom Handelsgericht Wien am 4. August 2010 zugestelltes MEL-Anlegerurteil im Zusammenhang mit einer Klage wegen Irrtums und Schadenersatz bestätigt erneut und mit aller Deutlichkeit die Rechtsansicht der Meinl Bank. Die Klage eines Anlegers, der selbst als Anlageberater für MEL-Zertifikate tätig war, und über Ansparpläne bzw. Einmalinvestitionen MEL-Zertifikate im Wert von insgesamt EUR 22.996,30 erworben hatte, wurde abgewiesen. Beim Kläger handelt es sich um einen jener Berater, der auch einige Kunden beraten hatte, deren Klagen gegen die Meinl Bank das Handelsgericht Wien - nicht rechtskräftig - stattgegeben hat. Mit dem aktuellen Urteil bestätigt sich auch die Rechtsansicht der Meinl Bank, dass der von den Anlegern behauptete Irrtum nicht durch die Meinl Bank veranlasst worden sein kann, sondern ausschließlich durch die unzureichende Beratung der jeweiligen Berater, wie hier des Klägers.      Das Urteil bestätigt auch eindeutig, dass die Bank der falsche Adressat für die Flut der Anlegerklagen ist. Ein Einlenken jener Wertpapierberater, die ihren Beratungspflichten nur unzureichend nachgekommen sind, sich aber bisher ihrer Verantwortung entzogen haben, ist unumgänglich. Das faire, unbürokratische und soziale Angebot, das die Meinl Bank gemeinsam mit der Arbeiterkammer für eine wichtige Gruppe der Anleger erarbeitet hat, sollte hier beispielgebend sein.      Der Kläger, ein seit dem Jahr 2000 tätiger Vermögensberater, verkaufte als selbstständiger Vermögensberater selbst MEL-Zertifikate und nahm regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen zu verschiedenen Finanzprodukten teil. Bei den Ankäufen der MEL-Zertifikate hat sich der Kläger gewisser Maßen selbst beraten und hierfür auch hohe Vermittlungsprovisionen kassiert. Die entsprechenden Anlegerprofile - in denen er seine Risikobereitschaft als "extrem hoch" angab -, Anträge und Kaufaufträge hat der Kläger als Vermögensberater für sich selbst ausgefüllt und unterzeichnet.    In seiner Klage behauptete der Anlageberater jedoch, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein und gab bei seiner Vernehmung unter anderem an, nicht erklären zu können, was eine Aktiengesellschaft ist und keinerlei Formulare durchzulesen, wiewohl er diese auch bei seinen Kunden verwendet. Mit seinen Klienten spreche er nicht über das Risiko eines Totalverlusts, obwohl das in den Formularen, so der Kläger, "hinten irgendwo steht". Den Kapitalmarktprospekt, der all jene Informationen enthält, die der Kläger angeblich nicht hatte, brauchte der Kläger nicht, weil er alle - seiner Ansicht nach - notwendigen Informationen aus Werbeunterlagen erhalten habe.      Das Gericht hält hierzu fest: "Betrachtet man die gesamte Aussage des Klägers muss festgehalten werden, dass dieser trotz seines Berufs die abstrusesten Angaben machte, die der erkennende Richter in Anlegerprozessen bislang aufgenommen hat. Selbst in den Bereichen, in denen diese zumindest noch nachvollziehbar wären, widersprechen sie sich völlig." Verantwortung der Berater    Auch in der Diskussion über die Rolle der Finanzberater bringt das Urteil Klarheit: "Sämtliche in der Klage behaupteten Informationen, die der Kläger angeblich nicht erhalten haben will, sind in den Verkaufsunterlagen und im KMG-Prospekt (Kapitalmarktprospekt, Anm) zu finden. Da es auch ureigenste Aufgabe eines FDLA [Finanzdienstleistungsassistenten, Anm.]  ist, die Informationen aus dem KMG-Prospekt dem Kunden zu erklären, diesen quasi zu übersetzen, gab es keinen Grund für eine Annahme, dass der Kläger diesen Prospekt nicht kennen würde. Zusammengefasst reichten die Informationen, die die Beklagte zur Verfügung gestellt hat (insbesondere der KMG-Prospekt) aus, sodass keine Verpflichtung zur weiteren Aufklärung [durch die Meinl Bank, Anm.] bestand."    Und so das Gericht weiter: "Der Kläger verwendete diese Formulare [Anlegerprofile und Anträge, Anm.] regelmäßig bei Dritten, sodass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass dieser weiß, was er hier unterzeichnet. Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass der Kläger sich ausreichend Kenntnis über MEL verschafft hat, da dies seine Pflicht als Berater ist. All die Fragen, die der Kläger jetzt aufwirft, hätte er bereits zu klären gehabt, bevor er MEL an Anleger vermittelt."      Der Kläger hat mit seiner Unterschrift auch explizit seinen Willen die Investition zu tätigen erklärt sowie seine Kenntnisse über Veranlagungen in Wertpapiere und die damit verbundenen Risiken bestätigt und trägt damit auch die Eigenverantwortung für seine Entscheidungen.       Abschließend hält das Gericht fest dass ein Kläger, der selbst eine hohe Risikobereitschaft bestätigt hat, und in MEL in der Hoffnung investiert hat, dass der Kurs steigt, keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, wenn der Kurs sich nicht entsprechend entwickelt. Diesen hat er laut dem Gericht selbst zu tragen.    Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Es ist für den heimischen Kapitalmarkt ein beruhigendes Signal, dass die Gerichte den Versuch erfahrener Anleger - und als ein solcher muss ein Anlageberater wohl gelten - die zunächst bewusst das Risiko einer Investition in Wertpapiere eingehen, im Nachhinein aber den Unwissenden mimen, zunehmend unterbinden - und diesem Prinzip des 'Aktienkaufs auf Probe' vermehrt einen Riegel vorschieben, auch wenn gewisse Anlegeranwälte dies im Hinblick auf ihre eigene Tasche nicht wahrhaben wollen."      Weinzierl stellt unmissverständlich klar, dass der gerade getroffene Vergleich mit der Arbeiterkammer eine Kulanzlösung für sozial schwächere Kleinanleger darstellt und betont, dass dies keine Präjudizierung für anhängige Gerichtsverfahren sein darf: "Wir haben uns zu dem Schritt entschlossen um eine rasche und faire Lösung für Kleinanleger anzubieten und nicht um die Spekulationsverluste erfahrener Anleger zu decken."      Ungeachtet dessen ist die Meinl Bank juristisch gesehen der falsche Adressat für die Anlegerklagen, da der Großteil der Anleger von unabhängigen Finanzdienstleistern beraten worden ist, die damit auch für Beratungsfehler aufkommen müssen.  Auch wenn die Mehrzahl der Finanzdienstleister ihren gesetzlich geregelten Beratungspflichten umfassend und kompetent nachgekommen ist, hat die Meinl Bank in den vergangenen Monaten feststellen müssen, dass es auch Berater gab, die diese Pflichten nicht sehr ernst genommen haben, wie auch das vorliegende Beispiel zeigt."Solche Anlageberater sollten endlich zu ihrer mit der Beratung der Anleger übernommenen Verantwortung stehen und sich aktiv an der Entschädigung der von ihnen selbst fehlberatenen Anleger beteiligen" so Weinzierl, der gleichzeitig betont, keinesfalls Finanzdienstleister pauschalisiert zu klagen, sondern nur diejenigen "ins Boot holen wird, die der richtige Adressat für solche Klagen darstellen, nämlich Berater die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind sowie die Emittentin: "Wir werden uns bei den Anlegern, mit denen der AK-Vergleich geschlossen wird, sehr genau ansehen, inwieweit die Anlageberater ihren Pflichten nachgekommen sind. Berater die ihre Verantwortung ernst genommen haben, haben nichts zu befürchten. Die 'schwarzen Schafe', die falsch oder unzureichend beraten haben, wird die Meinl Bank jedoch wie angekündigt in Regress nehmen, so dass die betroffenen Anleger bei Erfolg einen weiteren Ausgleich erhalten werden." Weiterführende Informationen: Meinl Bank AG:    Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen im Bereich Corporate Finance, Fondsmanagement sowie private und institutioneller Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl Investment GmbH verfügt die Meinl Bank über eine eigene Investmentfondsgesellschaft, mit derzeit 19 eigenen Fonds. Die Meinl Bank steht eigenständig auf einem starken ökonomischen Fundament, die Eigenmittel des Instituts sind mit 16% doppelt so hoch wie die gesetzlich vorgeschriebene Eigenmittelunterlegung. Damit ist die Bank für die Zukunft gut positioniert Rückfragehinweis:

Meinl Bank AG    Pressestelle

Thomas Huemer    Tel.: +43 1 531 88 - 203    e-mail.: huemer@meinlbank.com

Nicole Bäck Knapp      Ecker & Partner Öffentlichkeitsarbeit und Public Affairs GmbH    Tel.: +43 1 59932-47      Mobil: +43 699-159 09 094    n.baeck@eup.at

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