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30.03.2016 21:35:39

DGAP-Adhoc: artnet AG: Französischer Kassationsgerichtshof entscheidet in einer Vorabentscheidung, dass das von artnet eingelegte Rechtsmittel die Zulässigke...

artnet AG: Französischer Kassationsgerichtshof entscheidet in einer Vorabentscheidung, dass das von artnet eingelegte Rechtsmittel die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt und nicht geprüft wird, bis diese Voraussetzungen erfüllt sind

artnet AG / Schlagwort(e): Rechtssache

30.03.2016 21:36

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch

DGAP - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG

Französischer Kassationsgerichtshof entscheidet in einer Vorabentscheidung,

dass das von artnet eingelegte Rechtsmittel die

Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt und nicht geprüft wird, bis

diese Voraussetzungen erfüllt sind

(Berlin, 30. März 2016) In dem Rechtsstreit des Photographen Stéphane

Briolant gegen artnet AG, artnet France Sarl und Artnet Worldwide

Corporation betreffend dessen Behauptung einer Verletzung von

Urheberrechten hat der französische Kassationsgerichtshof aufgrund eines

prozessualen Aspekts zugunsten von Herrn Briolant entschieden.

In der Vorinstanz hatte das Berufungsgericht Paris artnet AG, artnet France

Sarl und Artnet Worldwide Corporation zur Zahlung von EUR 764.412 an Herrn

Briolant verurteilt und eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet (vgl.

Ad-hoc-Mitteilung vom 13. März 2015). Das dagegen eingelegte Rechtsmittel

von artnet AG, artnet France Sarl und Artnet Worldwide Corporation war

darauf gerichtet, dass der Kassationsgerichtsgerichtshof diese Entscheidung

aufhebt und den Fall für eine erneute inhaltliche Prüfung an ein anderes

Berufungsgericht zurückverweist. Allerdings stellte Herr Briolant einen

Antrag, dass der Kassationsgerichtshof dieses Rechtsmittel nicht bearbeiten

könne, weil bestimmte Voraussetzungen der Berufungsgerichtsentscheidung

nicht eingehalten worden seien. Dieser Antrag wurde zwischen den Parteien

vor Gericht in einer Anhörung erörtert, die letztlich zu einer

Vorabentscheidung zugunsten von Herrn Briolants Antrag führte.

Dementsprechend setzt sich die Vorabentscheidung nicht mit den sachlichen

Argumenten auseinander, die artnet AG, artnet France Sarl und Artnet

Worldwide Corporation gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts

vorgebracht haben. Bei vollständiger oder teilweiser Zahlung des o.g.

Betrags innerhalb einer zweijährigen Frist könnte das Kassationsgericht den

Fall möglicherweise erneut prüfen.

Die Gesellschaft wird sowohl ihre rechtlichen Handlungsoptionen als auch

die zutreffende Bilanzierung dieses Sachverhalts eingehend prüfen. Ebenso

wird sie prüfen, ob die Veröffentlichung des Jahres- und des

Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 auf einen Zeitpunkt nach dem

31. März 2016 verschoben werden muss. Rückstellungen in Höhe von EUR

800.000 wurden als Reaktion auf die Entscheidung des Berufungsgerichts

bereits im Jahr 2015 gebildet.

30.03.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: artnet AG

Oranienstraße 164

10969 Berlin

Deutschland

Telefon: +49 (0)30 20 91 78 -0

Fax: +49 (0)30 20 91 78 -29

E-Mail: info@artnet.de

Internet: www.artnet.de

ISIN: DE000A1K0375

WKN: A1K037

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr

in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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