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artnet AG: Französischer Kassationsgerichtshof entscheidet in einer Vorabentscheidung, dass das von artnet eingelegte Rechtsmittel die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt und nicht geprüft wird, bis diese Voraussetzungen erfüllt sind
artnet AG / Schlagwort(e): Rechtssache
30.03.2016 21:36
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Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG
Französischer Kassationsgerichtshof entscheidet in einer Vorabentscheidung,
dass das von artnet eingelegte Rechtsmittel die
Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt und nicht geprüft wird, bis
diese Voraussetzungen erfüllt sind
(Berlin, 30. März 2016) In dem Rechtsstreit des Photographen Stéphane
Briolant gegen artnet AG, artnet France Sarl und Artnet Worldwide
Corporation betreffend dessen Behauptung einer Verletzung von
Urheberrechten hat der französische Kassationsgerichtshof aufgrund eines
prozessualen Aspekts zugunsten von Herrn Briolant entschieden.
In der Vorinstanz hatte das Berufungsgericht Paris artnet AG, artnet France
Sarl und Artnet Worldwide Corporation zur Zahlung von EUR 764.412 an Herrn
Briolant verurteilt und eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet (vgl.
Ad-hoc-Mitteilung vom 13. März 2015). Das dagegen eingelegte Rechtsmittel
von artnet AG, artnet France Sarl und Artnet Worldwide Corporation war
darauf gerichtet, dass der Kassationsgerichtsgerichtshof diese Entscheidung
aufhebt und den Fall für eine erneute inhaltliche Prüfung an ein anderes
Berufungsgericht zurückverweist. Allerdings stellte Herr Briolant einen
Antrag, dass der Kassationsgerichtshof dieses Rechtsmittel nicht bearbeiten
könne, weil bestimmte Voraussetzungen der Berufungsgerichtsentscheidung
nicht eingehalten worden seien. Dieser Antrag wurde zwischen den Parteien
vor Gericht in einer Anhörung erörtert, die letztlich zu einer
Vorabentscheidung zugunsten von Herrn Briolants Antrag führte.
Dementsprechend setzt sich die Vorabentscheidung nicht mit den sachlichen
Argumenten auseinander, die artnet AG, artnet France Sarl und Artnet
Worldwide Corporation gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts
vorgebracht haben. Bei vollständiger oder teilweiser Zahlung des o.g.
Betrags innerhalb einer zweijährigen Frist könnte das Kassationsgericht den
Fall möglicherweise erneut prüfen.
Die Gesellschaft wird sowohl ihre rechtlichen Handlungsoptionen als auch
die zutreffende Bilanzierung dieses Sachverhalts eingehend prüfen. Ebenso
wird sie prüfen, ob die Veröffentlichung des Jahres- und des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 auf einen Zeitpunkt nach dem
31. März 2016 verschoben werden muss. Rückstellungen in Höhe von EUR
800.000 wurden als Reaktion auf die Entscheidung des Berufungsgerichts
bereits im Jahr 2015 gebildet.
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