01.09.2018 19:29:40
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DGAP-Adhoc: MOLOGEN AG: Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit Bezugsrecht der Aktionäre
DGAP-Ad-hoc: MOLOGEN AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung DIE IN DIESER BEKANNTMACHUNG ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND WEDER ZUR VERÖFFENTLICHUNG NOCH ZUR WEITERGABE IN DIE BZW. INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER IN EINEM RECHTSSYSTEM, IN DEM EINE SOLCHE WEITERGABE ODER VERÖFFENTLICHUNG UNRECHTMÄSSIG IST, BESTIMMT. Berlin, 1. September 2018 - Der Vorstand der MOLOGEN AG (ISIN DE000A2LQ900, SIN A2L Q90) (nachfolgend auch "Gesellschaft") hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitaltalerhöhung gegen Bareinlage mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre unter Ausnutzung des gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2018) beschlossen. Das Grundkapital der Gesellschaft soll von derzeit 7.537.287 EUR um bis zu 3.768.643 EUR auf bis zu 11.305.930 EUR gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 3.768.643 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von jeweils 1,00 EUR (die "Neuen Aktien") gegen Bareinlage erhöht werden. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2018 dividendenberechtigt. Die neuen Aktien werden von einer Emissionsbank mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 2:1 (zwei alte Aktien berechtigen zum Bezug einer neuen Aktie) zu einem Bezugspreis in Höhe von 4,70 EUR je neuer Aktie während der Bezugsfrist zum Bezug anzubieten. Vorbehaltlich der Billigung des Wertpapierprospekts für das Angebot durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) können die Aktionäre ihre Bezugsrechte in der voraussichtlich vom 7. September 2018 (00:00 Uhr) bis (einschließlich) zum 24. September 2018 (00:00 Uhr) dauernden Bezugsfrist ausüben. Den Aktionären wird zusätzlich die Möglichkeit des Erwerbs solcher Aktien gewährt, die von anderen Aktionären nicht bezogen worden sind (sog. Überbezug); den Aktionären steht jedoch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung solcher Aktien im Rahmen des Überbezugs zu. Etwaige während der Bezugsfrist nicht bezogene neue Aktien sollen im Rahmen einer internationalen Privatplatzierung qualifizierten Anlegern in ausgewählten Ländern angeboten werden. Die Einbeziehung der neuen Aktien in die bestehende Notierung (ISIN DE000A2LQ900, WKN A2L Q90) soll voraussichtlich am 4. Oktober 2018 erfolgen. Das öffentliche Angebot der neuen Aktien erfolgt unter dem Vorbehalt und nur auf Grundlage eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch zu billigenden Wertpapierprospekts. Die Billigung erfolgt voraussichtlich am 5. September 2018. Der Wertpapierprospekt mit ausführlichen Informationen und Risikohinweisen zum Bezugsangebot wird unverzüglich nach der Billigung auf der Internetseite von MOLOGEN unter www.mologen.com veröffentlicht werden. Bei Vollplatzierung der Kapitalerhöhung werden dem Unternehmen voraussichtlich Bruttoerlöse von rund 18 Mio. EUR zufließen. Dieser Betrag würde teilweise für die weitere Finanzierung der laufenden Zulassungsstudie IMPALA mit Lefitolimod in der Indikation Darmkrebs und für die Herstellung der weiteren klinischen Prüfmedikation verwendet werden. Diese Mittel würden - zusammen mit dem möglichen Beitrag des MOLOGEN-Partners ONCOLOGIE - die IMPALA-Studie der Phase III bis zur deren voraussichtlicher Auswertung im Jahr 2020 vollständig finanzieren. Darüber hinaus soll ein weiterer Teil der Mittel aus der Kapitalerhöhung dazu verwendet werden, die präklinische Entwicklung des Nachfolgeprodukts EnanDIM(R) durchzuführen, um die Voraussetzung für den möglichen Start der klinischen Studien im Jahr 2019 zu schaffen mit dem Ziel den klinischen Proof-of-Concept im Jahr 2022 zu erreichen. Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung: Wichtiger Hinweis: Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist. Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere sind nicht und werden auch in Zukunft nicht gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in derzeit gültiger Fassung (der 'Securities Act') registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Es wird kein öffentliches Angebot der in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen nach dem Securities Act dürfen die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in Australien, Kanada oder Japan oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden.
01.09.2018 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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