4SC AG
Planegg
Wertpapier-Kennnummer A14KL7 ISIN DE000A14KL72
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 4SC AG am Freitag, den 24. Mai 2019, um 10:00 Uhr, im Konferenzraum 'Ellipse' des Innovations- und Gründerzentrums Biotechnologie (IZB) Am Klopferspitz 19, 82152 Planegg-Martinsried.
Tagesordnung
TOP 1: |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches
jeweils zum 31. Dezember 2018 sowie des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018, einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches
am 12. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist
deshalb nicht erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer
Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts
die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen.
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TOP 2: |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
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TOP 3: |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
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TOP 4: |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches für
das am 31. Dezember 2019 ablaufende Geschäftsjahr zu bestellen. Der Abschlussprüfer wird auch zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2019 gemäß § 115 Abs. 5 WpHG (gegebenenfalls
i.V.m. § 117 WpHG) bestellt.
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TOP 5: |
Beschlussfassung über Aufhebung des Bedingten Kapitals IV und entsprechende Änderung der Satzung in § 5, einschließlich Neunummerierung
der Absätze
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 28. Juni 2006 unter TOP 8 lit. b) eine Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten
an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer etwaiger verbundener Unternehmen beschlossen
und zu deren Bedienung das Bedingte Kapital IV in § 5 Abs. (3a) der Satzung geschaffen. Da die auf der Grundlage dieser Ermächtigung
ausgegebenen Optionsrechte nicht mehr ausgeübt werden können, kann das Bedingte Kapital IV in § 5 Abs. (3a) der Satzung in
Höhe von derzeit noch 940,00 EUR aufgehoben werden.
In diesem Zuge sollen zudem auch die schon bisher inhaltsleeren Absätze (2), (2a), (3), (4), (6) und (8) des § 5 der Satzung
aufgehoben und die verbleibenden Absätze neu nummeriert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Das in § 5 Abs. (3a) der Satzung enthaltene Bedingte Kapital IV wird aufgehoben. Der bestehende § 5 Abs. (3a) der Satzung
wird ersatzlos gestrichen.
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b) |
Die bisher inhaltsleeren Absätze (2), (2a), (3), (4), (6) und (8) von § 5 der Satzung werden aufgehoben und die nachfolgenden
Absätze des § 5 werden wie folgt neu nummeriert: der bisherige Absatz (5) wird zu Absatz (2), der bisherige Absatz (7) wird
zu Absatz (3), der bisherige Absatz (9) wird zu Absatz (4) und der bisherige Absatz (10) wird zu Absatz (5).
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TOP 6: |
Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019/I sowie entsprechende Änderung von § 5 der Satzung
Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2014 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) läuft am 8. Mai 2019 aus. Die Gesellschaft
hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, das ebenfalls von der Hauptversammlung 2014 beschlossene korrespondierende
Bedingte Kapital VII wurde bereits durch die Hauptversammlung 2016 aufgehoben.
Um der Gesellschaft auch künftig die gebotene Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, soll eine neue Ermächtigung zur
Ausgabe von entsprechenden Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft sowie ein neues Bedingtes
Kapital 2019/I geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
(1) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2024 auf den Inhaber und/oder auf den Namen
lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) (zusammen "Schuldverschreibungen") mit oder ohne Laufzeitbegrenzung mit einem Gesamtnennbetrag von bis
zu 60.000.000,00 EUR zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 7.500.000,00
EUR nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen ("Ermächtigung 2019").
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen
Tranchen begeben werden. Die jeweiligen Anleihebedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen
Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch ganz oder teilweise gegen Erbringung einer Sachleistung, insbesondere zum
Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen, Patenten und Lizenzen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen), erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in Euro
oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines
OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch - soweit die Mittelaufnahme Konzernfinanzierungsinteressen dient - durch eine
Gesellschaft, an der die 4SC AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist ("nachgeordnete Konzernunternehmen"),
begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft zu gewähren - wobei diese auch die Verpflichtung zur Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte enthalten
können - sowie weitere, für eine erfolgreiche Begebung der Schuldverschreibungen erforderlichen Erklärungen abzugeben und
Handlungen vorzunehmen. Bei Emissionen der Schuldverschreibungen können bzw. werden diese im Regelfall in jeweils unter sich
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
(2) Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Teilschuldverschreibungen
das Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division
des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für
eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Lauten Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der Schuldverschreibungen und Wandlungspreis auf
unterschiedliche Währungen, sind für die Umrechnung die sich aus den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkursen
ergebenden Kurse jeweils am Tage der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen maßgeblich. Das
Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner kann auch eine in bar zu leistende Zuzahlung
festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis ganz
oder teilweise durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann.
Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags der Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine
Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner kann eine in bar
zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld
ausgeglichen werden.
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder
zu einem früheren Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit
den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
zu gewähren.
Es kann auch vorgesehen werden, dass das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis und/oder der Wandlungs- oder Optionspreis in den
Anleihe- oder Optionsbedingungen variabel ist und der Wandlungs- oder Optionspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite
in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Der anteilige Betrag am Grundkapital
der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung bzw. einen unter
dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Der jeweils festzusetzende
Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Stückaktie muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungs- oder Optionspflicht
vorgesehen ist - mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn (10) Handelstagen vor dem
Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. über die Annahme der Gesellschaft
oder Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts
auf die Schuldverschreibungen (einschließlich in den Fällen, in denen das Bezugsrecht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen
wird) - mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während (i) der Tage, an denen die Bezugsrechte
an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels oder
(ii) der Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises entsprechen. Sofern
für den nach vorstehenden Bestimmungen maßgeblichen Zeitraum kein volumengewichteter Durchschnittswert der Börsenkurse festgestellt
wird, muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80 % des Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsenhandelstag vor dem Tag der
endgültigen Preisfestsetzung der Schuldverschreibung betragen.
Im Falle von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie
mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittswerts
der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten zehn (10) Handelstage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn der
sich danach ergebende Preis niedriger ist als der nach vorstehendem Absatz ermittelte Mindestpreis.
§ 9 Abs. 1 AktG und 199 Abs. 2 AktG sind jeweils zu beachten.
Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. die entsprechende Pflicht sich auf ein
Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
(3) Verwässerungsschutz, weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in bestimmten Fällen
Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen, Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere vorgesehen
werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft
kommt (etwa bei Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen,
der Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den
Wert der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine
eintreten (wie z.B. eine Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere
durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs- oder Optionspreises sowie durch die Veränderung oder
Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen können jeweils auch festlegen, dass im Falle der Wandlung oder Optionsausübung
bzw. bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten nach Wahl der Gesellschaft statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital
auch existierende Aktien der Gesellschaft oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals oder andere Leistungen
gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Falle der Wandlung oder Optionsausübung bzw.
bei Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten den Gläubigern bzw. Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines
fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewähren. Weiter kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs-
bzw. Optionsberechtigten bzw. den Wandlungs- oder Optionspflichtigen nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
gewährt bzw. liefert, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
(4) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 185 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
(i) |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen;
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(ii) |
sofern Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung
ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zur Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte
bzw. bei Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt zehn vom Hundert des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern dieser Betrag niedriger ist
- im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die (a) während
der Laufzeit dieser Ermächtigung 2019 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden
oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen, welche ein entsprechendes Wandlungs-
oder Optionsrecht oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht vermitteln, auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung nach §
221 Abs. 2 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung 2019 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
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(iii) |
soweit Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen
an Unternehmen, Unternehmensteilen, Patenten und Lizenzen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen),
ausgegeben werden, und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht;
|
(iv) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. Gläubigern
von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen Wandlungs- oder ein Bezugsrecht in dem Umfang
gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht
als Aktionär zustehen würde;
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(v) |
soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht
ausgegeben werden, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren, und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, der Dividende oder auf andere Weise als gewinnabhängige
Verzinsung berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
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(5) Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze, die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den
Organen der die Schuldverschreibung begebenden nachgeordneten Konzernunternehmen festzulegen. Dies betrifft insbesondere den
Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabebetrag, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum,
die Bestimmung des Wandlungs- bzw. Optionspreises auf der Grundlage der in dieser Ermächtigung festgelegten Parameter, die
Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von auf
den Inhaber lautenden Stückaktien, die Lieferung existierender statt Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien,
Anpassungsklauseln für den Fall der wirtschaftlichen Verwässerung und sonstiger Ereignisse, welche zu einer wirtschaftlichen
Verwässerung führen können.
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b) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019/I
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 7.500.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf
den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 24. Mai 2019
unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung 2019 von der Gesellschaft oder von einem nachgeordneten
Konzernunternehmen, ausgegeben oder garantiert werden und ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht auferlegen. Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien aus Bedingtem Kapital 2019/I darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der
von der Hauptversammlung vom 24. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung 2019 entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllt werden oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft gewährt, und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein
Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten
Kapitals 2019/I zu ändern; entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung 2019 sowie für den Fall der
Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I und nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder Optionsfristen.
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c) |
Satzungsänderung
§ 5 der Satzung in der Fassung nach Eintragung der zu TOP 5 beschlossenen Satzungsänderungen wird um einen neuen Absatz (6)
mit folgendem Wortlaut ergänzt:
'(6) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 7.500.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 24. Mai 2019
unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung 2019 von der Gesellschaft oder von einem nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegeben oder garantiert werden und ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht auferlegen. Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien aus Bedingtem Kapital 2019/I darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der
von der Hauptversammlung vom 24. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung 2019 entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllt werden oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft gewährt, und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein
Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten
Kapitals 2019/I zu ändern; entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung 2019 sowie für den Fall der
Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I und nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder Optionsfristen.'
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Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Gründe, aus denen er ermächtigt werden soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, ist im Anhang zu dieser Einladung abgedruckt und ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
unter "Investoren & Medien" im Menüpunkt "Hauptversammlung" zugänglich.
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TOP 7: |
Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Es sind
deshalb Neuwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus
sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt, die folgenden Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) |
Dr. Dr. Irina Antonijevic, Senior Vice President Development der Triplet Therapeutics Inc., wohnhaft in Boston, USA;
|
b) |
Dr. Clemens Doppler, Partner und Geschäftsführer bei der HeidelbergCapital Asset Management GmbH, wohnhaft in Heidelberg;
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c) |
Helmut Jeggle, Geschäftsführer/CEO der ATHOS Service GmbH, wohnhaft in Holzkirchen;
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d) |
Joerg von Petrikowsky, selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Baldham;
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e) |
Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff, Vorsitzende des Scientific Advisory Board der AiCuris GmbH & Co. KG, wohnhaft in Düsseldorf;
und
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f) |
Dr. Manfred Rüdiger, Geschäftsführer/CEO der catalYm GmbH, wohnhaft in München.
|
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Kandidaten entscheiden zu lassen.
Der Aufsichtsrat hat bei seinen Wahlvorschlägen die von ihm für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele berücksichtigt und
strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Von den vorgeschlagenen
Kandidaten verfügt insbesondere Joerg von Petrikowsky als Wirtschaftsprüfer über den nach § 100 Abs. 5 AktG erforderlichen
Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung und genügt als unabhängiger Finanzexperte in der ihm
zugedachten Funktion als Vorsitzender des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats den Anforderungen gemäß Ziffer 5.3.2 des Deutschen
Corporate Governance Kodex. Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig
ist, vertraut.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Frau Dr. Dr. Antonijevic, Herr Dr. Doppler, Herr von Petrikowsky, Frau Dr. Rübsamen-Schaeff
und Herr Dr. Rüdiger in keiner nach Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 Deutscher Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur 4SC AG, den Organen der 4SC AG oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär,
die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde; insbesondere diese Kandidaten
sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats auch als unabhängig i.S.d. Deutschen Corporate Governance Kodex einzustufen.
Herr Helmut Jeggle hat verschiedene Management-Positionen innerhalb der Santo-Gruppe inne, deren Muttergesellschaft, die Santo
Holding AG (Schweiz) - indirekt über die Santo Holding Deutschland GmbH - ca. 37,5% der Aktien und Stimmrechte der 4SC AG
hält.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Clemens Doppler im Falle
seiner Wiederwahl erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
Angaben gem. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Die vorgeschlagenen Personen haben derzeit folgende weitere Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen inne:
a) |
Dr. Dr. Irina Antonijevic:
- |
Paion AG (börsennotiert), Aachen (Mitglied des Aufsichtsrats)
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b) |
Dr. Clemens Doppler
- |
Merlion Pharmaceutical Inc., Berlin/Singapur (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
- |
Nanogate AG (börsennotiert), Quierschied-Göttelborn (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
- |
Vasopharm GmbH, Würzburg (Mitglied des Beirats)
|
|
c) |
Helmut Jeggle
- |
AFFiRiS AG, Wien, Österreich (Mitglied des Aufsichtsrats)
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- |
APK ALUMINIUM UND KUNSTSTOFFE AG, Merseburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
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- |
BioNTech AG, Mainz (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
- |
Sidroga AG, Zoffingen, Schweiz (Präsident des Verwaltungsrats)
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- |
SiO2 Medical Products, Auburn, USA (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
- |
Solaris Pharma Corporation, Bridgewater, USA (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
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d) |
Joerg von Petrikowsky:
|
e) |
Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff:
- |
AiCuris GmbH & Co. KG, Wuppertal, (Vorsitzende des Scientific Advisory Boards)
|
- |
E. Merck KG, Darmstadt (Mitglied des Gesellschafterrats u. Vorsitzende des Forschungsrats)
|
- |
Merck KGaA, Darmstadt (börsennotiert) (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
Frau Rübsamen-Schaeff ist zudem zum Zeitpunkt der Einberufung noch Mitglied des Aufsichtsrats des Universitätsklinikum Bonn,
Bonn, wird jedoch bis zur Hauptversammlung aus diesem ausscheiden.
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f) |
Dr. Manfred Rüdiger:
- |
apceth GmbH & Co. KG, München (Vorsitzender des Beirats)
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- |
ALS Investment Fund, Amsterdam, Niederlande (Mitglied des Beirats)
|
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Weitere Angaben zu den Kandidatinnen und Kandidaten, insbesondere auch Lebensläufe, sind im Anhang dieser Einladung abgedruckt
sowie ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unter "Investoren & Medien" im Menüpunkt "Hauptversammlung" zugänglich.
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Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. Mai 2019 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) unter der nachfolgend
genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Versammlung angemeldet haben:
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4SC AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-33 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
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Die Berechtigung zur Teilnahme oder zur Ausübung des Stimmrechts ist außerdem nach § 15 Abs. (5) der Satzung der Gesellschaft
nachzuweisen. Dies hat durch einen durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes zu erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 03. Mai 2019 (00:00 Uhr Ortszeit am Sitz
der Gesellschaft) beziehen (Record Date) und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. Mai 2019 (24:00 Uhr Ortszeit
am Sitz der Gesellschaft) unter der vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Die Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut anzufordern. Die Übersendung der Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen
deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen,
ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien
nach dem Record Date veräußern. Personen, die am Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft
form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Aktionäre ihre Teilnahme- und Stimmrechte in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. auch durch eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen können. Auch in diesem
Fall ist eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes
des Aktionärs, jeweils wie vorstehend im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich.
Bevollmächtigung
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 15 Abs. (6) der Satzung der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder Personen, Institute oder Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m.
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellt sind, bevollmächtigt werden.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung
der Bevollmächtigung in Textform an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:
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4SC AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-55 E-Mail: 4sc@better-orange.de
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Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular auf der Rückseite
der Eintrittskarte verwenden, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung der Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht zudem auf der Internetseite der
Gesellschaft
www.4sc.de
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 zum Download
zur Verfügung.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen oder Personen gilt das Erfordernis der Textform nicht. Allerdings
sind in diesen Fällen die Regelung in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils
Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als Service bietet die Gesellschaft den Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch für Aktionäre, die den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, sind die fristgemäße Anmeldung und der fristgerechte
Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann per Post, Telefax oder E-Mail an vorstehende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse oder via Internet auf der Internetseite der Gesellschaft
www.4sc.de
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 im Abschnitt
'Stimmrechtsvertretung (Online-Voting-System)" erfolgen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sollen aus organisatorischen Gründen bis spätestens 23. Mai 2019 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) per Post, Telefax
oder E-Mail an vorstehend unter dem Abschnitt 'Bevollmächtigung' genannte Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse oder
auf der Internetseite der Gesellschaft
www.4sc.de
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 im Abschnitt
'Stimmrechtsvertretung (Online-Voting-System)" eingegangen sein.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung und stehen auch auf der Internetseite
der Gesellschaft
www.4sc.de
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 zum Download
zur Verfügung.
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am Grundkapital erreichen
(letzteres entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens 23. April 2019 (24.00 Uhr Ortszeit am
Sitz der Gesellschaft) zugegangen sein.
Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse gerichtet werden:
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4SC AG Vorstand Fraunhoferstraße 22 82152 Planegg-Martinsried Deutschland
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Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang
des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten; auf die Fristberechnung finden § 70 AktG und § 121 Abs. 7 AktG Anwendung.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
www.4sc.de
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 bekannt
und zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens 9. Mai 2019 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)
bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sind, werden,
soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind, unverzüglich nach
ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft
www.4sc.de
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 zugänglich
gemacht:
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4SC AG Vorstand Fraunhoferstraße 22 82152 Planegg-Martinsried Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 700 763-29 E-Mail: hv.2019@4sc.com
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Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft nicht im
Internet veröffentlicht. Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht die aktienrechtlich
erforderlichen Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält. Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung
eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung bzw. eines Wahlvorschlags zudem absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind in den 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG' auf der Internetseite der Gesellschaft
www.4sc.de
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 dargestellt.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder einen Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass dieser während
der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. Das Recht, während der Hauptversammlung mündliche Gegenanträge zu Punkten der
Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu stellen, besteht im Übrigen unabhängig von einer vorherigen Übermittlung an die Gesellschaft.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erteilen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 16 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter
das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Der Versammlungsleiter ist insbesondere berechtigt,
zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Ablaufes einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsablauf,
für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs.
3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind in den 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem.
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG' auf der Internetseite der Gesellschaft
www.4sc.de
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 dargestellt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung zu dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 30.648.513 Stückaktien,
von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 30.648.513. Die Gesellschaft hält
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich
der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sind ab
Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
www.4sc.de
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Als Service werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen unseren Aktionären auf Anfrage zudem auch zugesandt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft
genüge getan ist.
Auch in der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen ausliegen.
Hinweise zum Datenschutz
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung der 4SC AG werden personenbezogene Daten der Aktionäre und/oder
der von diesen bevollmächtigten Vertretern verarbeitet. Einzelheiten dazu können unserer Datenschutzinformation entnommen
werden, die ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
www.4sc.de
unter 'Investoren & Medien' im Menüpunkt 'Hauptversammlung' bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 abrufbar
ist. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.
Planegg-Martinsried, im April 2019
4SC AG
Der Vorstand
Anhang zur Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der 4SC AG am Freitag, den 24. Mai 2019, um 10 Uhr
A. Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet der für den 24. Mai 2019 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 221 Abs.
4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Ermächtigung 2019 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nebst der vorgeschlagenen Schaffung eines neuen
Bedingten Kapitals 2019/I:
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens.
Durch die Begebung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen
attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen oder die
Kapitalstruktur zu optimieren. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei Ausgabe zugute. Die Praxis
zeigt, dass einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Wandlungs- oder Optionsrechten platzierbar werden.
Die Einräumung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten eröffnet der Gesellschaft zudem die
zusätzliche Chance, dass ihr die durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommenen Gelder zum Teil als Eigenkapital
erhalten bleiben.
Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2014 beschlossene, nicht ausgenutzte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) läuft
am 8. Mai 2019 aus; das ebenfalls von der Hauptversammlung 2014 beschlossene Bedingte Kapital VII wurde bereits durch die
Hauptversammlung 2016 aufgehoben. Weitere Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bestehen
derzeit nicht. Um der Gesellschaft auch zukünftig die gebotene Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, soll deshalb
eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie ein neues Bedingtes Kapital 2019/I beschlossen werden.
Die unter TOP 6 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von bis zu 60 Millionen
EUR mit Wandlungs-/Optionsrechten bzw. Wandlungs-/Optionspflichten auf Aktien der 4SC AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von bis zu 7,5 Millionen EUR ausgegeben werden können. Bei vollständiger Ausnutzung dieser Ermächtigung könnten Schuldverschreibungen
begeben werden, die im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Begründung Bezugs- bzw. Umtauschrechte auf bis zu rund 24,47% des derzeitigen
Grundkapitals einräumen. Die Ermächtigung ist bis zum 23. Mai 2024 befristet. Weitere Ermächtigungen zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
bestehen derzeit nicht. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen zudem (ohne das von der Hauptversammlung
aufzuhebende Bedingte Kapital IV i.H.v. 940 EUR) noch weitere bedingte Kapitalia zur Sicherung von Bezugsrechten aus nach Maßgabe
der jeweiligen von der Hauptversammlung aufgelegten Aktienoptionsprogrammen für Vorstandsmitglieder bzw. Mitarbeiter der Gesellschaft
und verbundener Unternehmen in Höhe von insg. 2.486.219 EUR; bei vollständiger Ausnutzung können auf Basis dieser weiteren bedingter
Kapitalia insg. bis zu 2.486.219 Aktien (entsprechend rund 8,11 % des derzeitigen Grundkapitals) ausgegeben werden.
Die Gesellschaft soll, ggf. über Konzerngesellschaften, die Schuldverschreibungen in Euro oder anderen gesetzlichen Währungen
beispielsweise von OECD-Ländern begeben können. Ferner umfasst die Ermächtigung auch die Möglichkeit, dass die Schuldverschreibungen
eine Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechtes vorsehen. Darüber hinaus soll - neben einer Bedienung bedingtem
Kapital - auch die Erfüllung der Schuldverschreibung durch Lieferung von eigene Aktien oder Aktien aus einem genehmigten Kapital
möglich sein oder die Gewährung anderer Leistungen. ferner soll auch möglich sein, dass die Gesellschaft im Falle der Wandlungs-
oder Optionsausübung bzw. Erfüllung entsprechenden Pflichten hierzu den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle
der Zahlung eines fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewähren kann oder nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien
geliefert werden, sondern der Gegenwert in Geld gezahlt wird.
Der Wandlungs- oder Optionspreis darf jeweils einen Mindestausgabebetrag je Aktie nicht unterschreiten, dessen Berechnungsgrundlagen
genau vorgegeben werden. Anknüpfungspunkt für die Berechnung ist jeweils der Börsenkurs der 4SC-Aktie im zeitlichen Zusammenhang
mit der Platzierung der Schuldverschreibung bzw. im Falle einer Wandlungs- oder Optionspflicht ggf. alternativ der Börsenkurs
der 4SC-Aktie im zeitlichen Zusammenhang mit der Ermittlung des Wandlungs- oder Optionspreises nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen.
Der Wandlungs- oder Optionspreis kann unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund von Verwässerungsschutz- bzw.
Anpassungsklauseln nach näherer Bestimmung der jeweiligen Anleihebedingungen angepasst werden, wenn es während der Laufzeit
der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine zu Ereignissen kommt, die Auswirkungen auf den Wert der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. -pflichten haben (z.B. Kapitalerhöhungen, Dividendenzahlungen, Ausgabe von weiteren Schuldverschreibungen,
Umstrukturierungsmaßnahmen, Kontrollerlangung durch Dritte). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch
die Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs- oder Optionspreises sowie durch Veränderung oder Einräumung
von Barkomponenten vorgesehen werden.
Grundsätzlich besteht ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen dieser Art. Um die Abwicklung zu erleichtern,
können Schuldverschreibungen auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten gleichgestellt
sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen
zu können:
(i) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt darauf ab, die Abwicklung einer Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre
zu erleichtern, weil dadurch ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge
ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber
ist der Aufwand für die Emissionen ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge deutlich höher. Der Ausschluss dient
daher der Praktikabilität und leichteren Durchführung einer Emission. Vorstand und Aufsichtsrat halten daher den möglichen
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre
auch für angemessen. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über
die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
(ii) Bezugsrechtsausschluss gem. §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung
ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, wenn die Ausgabe der
entsprechenden Schuldverschreibungen zu einem Ausgabepreis erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet. Der Vorstand wird mit dieser Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in die Lage versetzt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bei sich bietender Gelegenheit im Interesse der Gesellschaft kurzfristig und schnell die Kapitalmärkte
in Anspruch nehmen zu können und durch eine marktnahe Festlegung der Konditionen optimale Bedingungen etwa bei der Festlegung
des Zinssatzes und dem Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erzielen und damit die Kapitalbasis der Gesellschaft zu stärken.
Da die Aktienmärkte zunehmend volatiler sind, hängt die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses im verstärkten
Maße davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können
in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist.
Bei Bezugsrechtsemissionen ist, um die Erfolgschancen der Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen, in der
Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG bei der Einräumung eines
Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit über § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG sinngemäß bei Wandel- und Optionsanleihen
der Konditionen der Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Kapitalmärkte besteht
aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung
(Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich
kann die Gesellschaft bei der Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung
der Marktverhältnisse reagieren und ist z.B. möglicherweise rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,
welche zu für die Gesellschaft ungünstigeren Finanzierungskonditionen führen können.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem nach anerkannten,
insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten (theoretischen) Marktwert ausgegeben werden dürfen, so dass keine unangemessene
Verwässerung des wirtschaftlichen Werts der Aktie eintritt. Ob ein Verwässerungseffekt eintritt, kann ermittelt werden, indem
man den theoretischen Marktpreis der Schuldverschreibungen mit dem Ausgabepreis vergleicht. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung
der Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen,
beträgt der rechnerische Wert eines Bezugsrechts praktisch null. Den Aktionären entsteht folglich durch den Ausschluss des
Bezugsrechts kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. In diesem Fall ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss zulässig. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand sind eine marktgerechte
Festsetzung der Konditionen und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines
Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Investoren gebeten, auf der Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen
Kaufanträge zu übermitteln und dabei z.B. den für marktgerecht erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten
zu spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode werden auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge
die bis dahin noch offenen Bedingungen, z.B. der Zinssatz, marktgerecht gemäß dem Angebot und der Nachfrage festgelegt. Auf
diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte
Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit,
ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt einer
Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen
gewahrt.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur
insoweit, als die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen bzw.
auszugebenden Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind
auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen, welche
ein entsprechendes Options- oder Wandlungsrecht bzw. eine Wandlungspflicht vermitteln, auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung
nach § 221 Abs. 2 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung 2019 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre
an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.
(iii) Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe gegen Sachleistung
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sachleistung erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt.
Als Sachleistungen kommen - aber ohne Beschränkung hierauf - Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteile,
Patente und Lizenzen, aber auch andere Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen) in Betracht. In diesem Fall ist der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrat das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung
in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Wert
der Schuldverschreibung steht. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen
in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung einzusetzen. Hiermit wird als Ergänzung zum genehmigten Kapital der Spielraum
geschaffen, sich bietende Akquisitionsgelegenheiten liquiditätsschonend und flexibel nutzen zu können, um so die Wettbewerbsfähigkeit
und Ertragskraft der Gesellschaft zu stärken. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann sich
ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls anbieten. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen,
ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibung mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandel- oder Optionspflichten
gegen Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
(iv) Bezugsrechtsausschluss zur Vermeidung von Verwässerungseffekten
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde. Die
Anleihebedingungen für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. entsprechenden -pflichten enthalten in
der Regel Klauseln, die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechenden -pflichten
vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Dies bietet die Möglichkeit,
anstelle einer Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises den Inhabern bzw. Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt bereits
ausgegebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewähren zu können. Es entspricht dem Marktstandard,
Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz auszustatten. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert
wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
(v) Bezugsrechtsausschluss auf obligationsähnlich ausgestaltete Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht oder -pflicht oder ohne Optionsrecht oder -pflicht
ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende oder auf anderer Weise als gewinnabhängige
Verzinsung berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren
aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende
abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere
Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
also weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert.
Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich
vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Die vorgeschlagenen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts sind nach Auffassung des Vorstands in den umschriebenen
Grenzen erforderlich geeignet und angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird von vorstehenden
Ermächtigungen nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt. Bei der Festlegung der Anleihebedingungen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Er wird stets die Vorgaben der Ermächtigung beachten.
Das vorgesehene neue Bedingte Kapital 2019/I wird benötigt, um mit entsprechend ausgestalteten Schuldverschreibungen verbundene
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der 4SC AG erfüllen zu können, soweit nicht
andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.
Im Fall der Ausnutzung einer der vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand in der nächsten
Hauptversammlung darüber berichten.
Planegg-Martinsried, im April 2019
Der Vorstand der 4SC AG
B. Ergänzende Informationen zu den unter TOP 7 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten
Angaben zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) sind im Rahmen der Wahlvorschläge zu Punkt 7 der Tagesordnung abgedruckt.
Dr. Dr. Irina Antonijevic
Persönliche Daten
PD Dr. Dr. Irina Antonijevic wurde 1965 in München geboren. Sie lebt mit ihrem Ehemann seit 2005 in den USA (Boston). Seit
dem 6. August 2012 ist sie Mitglied des Aufsichtsrats der 4SC AG und Vorsitzende des Forschungs- und Entwicklungsausschusses.
Ausgeübte Tätigkeit
Seit 2019 |
Triplet Therapeutics Inc., Cambridge, MA, USA |
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Senior Vice President Development |
Sonstige Tätigkeiten
Beruflicher Werdegang
2018 - 2019 |
Wave Life Sciences USA Inc., Cambridge, MA, USA |
|
Vice President Translational Medicine and Development |
2016 - 2017 |
vasopharm GmbH, Würzburg |
|
Chief Medical Officer |
2011 - 2016 |
Sanofi Genzyme, Bridgewater, NJ und Cambridge, MA, USA |
|
Global Head Frühe Klinische Entwicklung für Multiple Sklerose, Neurologie und Ophthalmologie |
2009 - 2010 |
CHDI Foundation (gemeinnützige Stiftung im Bereich Biotech), Princeton, NJ, USA |
|
Ärztliche Direktorin Klinische Entwicklung |
2005 - 2009 |
Lundbeck Research USA, Paramus, NJ, USA |
|
Direktorin Translationale Forschung |
2001 - 2005 |
Schering AG, Berlin |
|
Leitende Medizinerin in Klinischer Forschung, ZNS |
2004 |
Charité, Universitätsmedizin, Berlin |
|
Habilitation im Fach Psychiatrie |
1995 - 2001 |
Max-Planck-Institut für Psychiatrie, München |
|
Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (seit 2000) |
1992 - 1995 |
University of Edinburgh, Edinburgh und Cambridge, Vereinigtes Königreich |
|
Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorarbeit |
1991 - 1992 |
Max-Planck-Institut für Neurobiologie, München |
|
Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Pathophysiologie des Schmerzes und opioide Therapeutika |
Ausbildung / Studium
1995 - 2001 |
Max-Planck-Institut für Psychiatrie, München |
|
Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie |
1995 |
University of Edinburgh, Vereinigtes Königreich |
|
Promotion (Doctor of Philosophy = Dr. rer. nat.) |
1992 |
Technische Universität München und Max-Planck-Institut für Psychiatrie, München |
|
Promotion (Humanmedizin, Titel: Dr. med.) |
1984 - 1991 |
Technische Universität München und Universität Regensburg |
|
Studium der Humanmedizin (mit Abschluss Ärztin; Approbation 1993) |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Dr. Dr. Antonijevic hat mehr als 18 Jahre Erfahrung in Medikamentenentwicklung in verschiedenen therapeutischen Bereichen
wie z.B. Neurowissenschaften, Intensivmedizin, Immunologie und Ophthalmologie. Dr. Dr. Antonijevic hielt verschiedene Führungspositionen
in kleinen und großen, hauptsächlich globalen pharmazeutischen und biotechnischen Unternehmen in Deutschland und den USA inne.
Als medizinische Wissenschaftlerin und Medikamentenentwicklerin hat sie umfangreiche Expertise in der präklinischen wie auch
klinischen Entwicklung.
Dr. Clemens Doppler
Persönliche Daten
Dr. Clemens Doppler wurde 1959 in Heidelberg geboren. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in Heidelberg. Seit dem
16. August 2005 ist er Mitglied des Aufsichtsrats der 4SC AG, seit dem 19. September 2014 ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats
und seit dem 26. Januar 2015 ist er Vorsitzender des Personalausschusses.
Ausgeübte Tätigkeit
Seit 2008 |
HeidelbergCapital Asset Management GmbH, Heidelberg |
|
Partner und Geschäftsführer |
Sonstige Tätigkeiten
Seit 2008 |
HeidelbergCapital General Partner GmbH, Heidelberg |
|
Geschäftsführer |
Seit 2008 |
HeidelbergCapital Gruppe, Heidelberg |
|
Geschäftsführerpositionen |
Beruflicher Werdegang
2000 - 2007 |
3i Group plc., London, Vereinigtes Königreich / Deutschland |
|
Partner Venture Capital |
2000 |
Technologie Holding, Bad Homburg (Übernahme durch 3i Group plc., London, Vereinigtes Königreich) |
|
Investment Manager |
1994 - 2000 |
Phoenix Int. Life Science, Zürich, Schweiz / Montreal, Kanada |
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Abteilungsleiter & Director Business Development |
1991 - 1994 |
Boehringer Mannheim, Penzberg |
|
Gruppenleiter Forschung & Entwicklung |
Ausbildung / Studium
1991 |
Ruprecht-Karls-Universität, Heidelberg |
|
Promotion zum Dr. rer. nat. |
1985 - 1991 |
Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ), Heidelberg |
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Wissenschaftlicher Mitarbeiter, ab 1987 Dissertation |
1981 - 1987 |
Ruprecht-Karls-Universität, Heidelberg |
|
Studium Biologie mit Abschluss Dipl.-Biologe |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Dr. Doppler hat einen Abschluss in Biologie, einen Doktortitel in Molekularbiologie und arbeitet seit 10 Jahren in der Pharma-
und Life-Science-Industrie in Deutschland, Schweiz und Kanada. Neben seinem wissenschaftlichen Hintergrund ist er derzeit
Partner einer unabhängigen Private Equity Funds Gruppe, wodurch er umfangreiche Expertise zum Thema Finanzmärkte verschiedener
Länder hat. Er ist auf Life Science und neue Technologien spezialisiert und war bei verschiedenen M&A Transaktionen und Börsengängen
involviert.
Helmut Jeggle
Persönliche Daten
Helmut Jeggle wurde 1970 in Biberach an der Riss geboren. Er ist verheiratet und lebt in Holzkirchen. Seit dem 5. Juni 2008
ist er Mitglied des Aufsichtsrats der 4SC AG.
Ausgeübte Tätigkeit
Seit 2015 |
ATHOS Service GmbH, München |
|
Geschäftsführer / Chief Operating Officer |
Sonstige Tätigkeiten
Seit 2014 |
Salvia GmbH, Holzkirchen |
|
Geschäftsführer |
Seit 2011 |
Santo-Gruppe, Holzkirchen |
|
Managementpositionen |
Seit 2010 |
Neula Holding GmbH, Holzkirchen |
|
Geschäftsführer |
Seit 2008 |
AT-Gruppe, München |
|
Geschäftsführerpositionen |
Beruflicher Werdegang
2007 - 2015 |
ATHOS Service GmbH, München |
|
Head of Direct Investments Life Sciences |
2005 - 2007 |
Sandoz, Holzkirchen |
|
Head of Business Planning & Analysis Germany |
2002 - 2005 |
Hexal AG, Holzkirchen |
|
Leiter Controlling |
2000 - 2002 |
Hexal AG, Holzkirchen / Eon Labs, New York, NY, USA |
|
Trainee Finance |
Ausbildung / Studium
2005 - 2007 |
Stuttgart Institute of Management and Technology (SIMT) |
|
MBA (Master of Business Administration) |
1995 - 2000 |
Fachhochschule Neu-Ulm |
|
Diplom-Betriebswirt |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Helmut Jeggle ist Managing Director der ATHOS Service GmbH, dem Family Office der Strüngmann Brüder. Er ist ein kompetenter
Geschäftsführer mit fast 20 Jahren Erfahrung in jeglichen finanziellen Bereichen sowie in strategischer Planung und Analyse
im nationalen und internationalen Geschäftsumfeld. Seit Juli 2007 ist er in seiner Rolle für die Bereiche Gesundheitswesen
und Biowissenschaften verantwortlich. Er spielte bei dem Verkauf der HEXAL AG eine wesentliche Rolle und wurde nachfolgend
ein Mitglied des Integration Office der Sandoz International/HEXAL AG.
Joerg von Petrikowsky
Persönliche Daten
Joerg von Petrikowsky wurde 1958 in Krefeld geboren. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in Baldham. Seit dem 30.
Oktober 2014 ist er Mitglied des Aufsichtsrats der 4SC AG und seit dem 10. November 2014 Vorsitzender des Prüfungsausschusses.
Seit dem 17. Juni 2016 ist er stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats.
Ausgeübte Tätigkeit
Seit 2013 |
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (selbstständig) |
Sonstige Tätigkeiten
Beruflicher Werdegang
2002 - 2013 |
Ernst & Young GmbH, München |
|
Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater |
1996 - 2002 |
Arthur Andersen & Co S.C. |
|
Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater |
|
Internationaler Partner der Arthur Andersen & Co S.C. Genf |
1989 - 1996 |
Arthur Andersen & Co S.C. |
|
Manager (Prokurist) |
1984 - 1989 |
Arthur Andersen & Co S.C. |
|
Assistant / Prüfungsleiter |
Ausbildung/Studium
1991 |
Wirtschaftsprüferexamen |
1988 |
Steuerberaterexamen |
1978 - 1983 |
Universität Regensburg |
|
Studium der Betriebswirtschaftslehre, Schwerpunkte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerlehre |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Joerg von Petrikowsky ist als unabhängiger Finanzexperte gemäß § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 AktG qualifiziert und ist deutscher
Wirtschaftsprüfer sowie Steuerberater. Joerg von Petrikowsky hat mehr als 30 Jahre Erfahrung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
mit Schwerpunkt auf Wirtschaftsprüfung und Beratung von internationalen pharmazeutischen, medizintechnischen und biotechnologischen
Unternehmen.
Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff
Persönliche Daten
Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff wurde 1949 in Münchberg/Ofr. geboren und wuchs in Düsseldorf auf. Sie ist verheiratet und
lebt in Düsseldorf und Langenburg. Seit dem 2. Januar 2015 ist sie Mitglied des Aufsichtsrats der 4SC AG.
Ausgeübte Tätigkeit
Seit 2015 |
AiCuris GmbH & Co. KG, Wuppertal |
|
Vorsitzende des Scientific Advisory Board |
Sonstige Tätigkeiten
Beruflicher Werdegang
2006 - 2015 |
AiCuris GmbH & Co. KG, Wuppertal |
|
Gründerin und Geschäftsführerin / CEO |
2001 - 2006 |
Bayer AG, Leverkusen |
|
Senior Vice President, Leiterin der Antiinfektiva-Forschung |
1993 - 2001 |
Bayer AG, Leverkusen |
|
Vice President, Leiterin der Virusforschung |
Seit 1988 |
Universität Frankfurt |
|
Professorin (Biochemie und Virologie) |
1987 - 1993 |
Chemotherapeutisches Forschungsinstitut Georg-Speyer-Haus, Frankfurt |
|
Wissenschaftliche und Geschäftsführende Direktorin |
1983 & 1985 |
Harvard University, Cambridge, MA, USA |
|
Gastwissenschaftlerin |
1982 - 1986 |
Chemotherapeutisches Forschungsinstitut Georg-Speyer-Haus, Frankfurt |
|
Abteilungsleiterin |
Ausbildung / Studium
1983 |
Universität Frankfurt |
|
Habilitation |
1973 - 1982 |
Universität Münster, Cornell University, Ithaca, NY USA, Universitäten Gießen und Köln |
|
Postdoktorandenzeit |
1967 - 1973 |
Universität Münster |
|
Chemiestudium, Promotion |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Frau Rübsamen-Schaeff ist Chemikerin und Biochemikerin, mit langjähriger Erfahrung in Wissenschaft und Pharmaindustrie. Ihr
Fokus lag dabei auf Virologie und Krankheiten mit Beteiligung des Immunsystems. Von 2006 bis 2015 war sie Leiterin eines Biopharma‐Unternehmens,
das sie mitgegründet hat und dessen Beirat sie aktuell noch vorsitzt. Für die Entwicklung und schließlich Marktzulassung eines
Medikaments gegen das Humane Cytomegalievirus wurde sie 2018 mit dem Zukunftspreis des deutschen Bundespräsidenten ausgezeichnet.
Dr. Manfred Rüdiger
Persönliche Daten
Dr. Manfred Rüdiger wurde 1964 in Mönchengladbach geboren. Er ist verheiratet und lebt in München. Seit dem 16. August 2005
ist er Mitglied des Aufsichtsrats der 4SC AG.
Ausgeübte Tätigkeit
Seit 2018 |
catalYm GmbH, München |
|
Geschäftsführer/CEO |
Sonstige Tätigkeiten
Beruflicher Werdegang
2015 - 2017 |
Kiadis Pharma N.V., Amsterdam, Niederlande |
|
CEO |
2014 - 2017 |
Kiadis Pharma Deutschland GmbH, München |
|
Geschäftsführer |
2011 - 2017 |
Kiadis Pharma Canada, Saint-Laurent, Kanada |
|
Managing Director |
2011 - 2015 |
Kiadis Pharma B.V., Amsterdam (Niederlande); IPO 2015 |
|
Managing Partner |
2011 - 2013 |
Affectis AG, München |
|
CEO |
2009 - 2014 |
Life Sciences Partners (LSP), München |
|
Venture Partner |
2006 - 2009 |
t2cure GmbH, Frankfurt/Main |
|
CEO, Geschäftsführer |
2004 - 2005 |
Igenion AG, Wien, Österreich |
|
CEO |
1998 - 2003 |
Cardion AG, Düsseldorf |
|
Forschungsvorstand / CSO / CEO |
1994 - 1998 |
Technische Universität Braunschweig |
|
Hochschulassistent / Akad. Rat |
Ausbildung / Studium
1991 - 1994 |
Max-Planck-Institut für biophysikalische Chemie, Göttingen |
|
Promotion zum Dr. rer. nat. |
1985 - 1991 |
Universität Tübingen |
|
Studium Biochemie, organische Chemie und Mikrobiologie |
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Abschluss: Dipl. Biochemiker |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Dr. Rüdiger hatte Führungspositionen (CEO, COO) in internationalen, börsennotierten Unternehmen (NASDAQ, erfolgreicher Börsengang
an der Euronext) in der Biotech/Pharma Branche. Als CEO von Kiadis Pharma brachte er die Programme des Unternehmens bis hin
zur Spätphasen-Entwicklung und Vorbereitung der Marktzulassung voran. Er hat einen umfassenden, wissenschaftlichen Hintergrund
und erhielt seinen Doktortitel in Biochemie von der Universität Tübingen für seine Arbeit am Max-Planck-Institut für biophysikalische
Chemie, Göttingen.
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