13.01.2014 15:08:43
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DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG
DGAP-HV: Advanced Inflight Alliance AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.02.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
München
- WKN 126218 - - WKN A1PHBP - - ISIN DE0001262186 - - ISIN DE000A1PHBP5 -
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Freitag, den 21. Februar 2014, um 9.00 Uhr
im Konferenzzentrum München, Hanns Seidel Stiftung, in 80636 München, Lazarettstraße 33, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Global Entertainment AG mit Sitz in München gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)
Gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG) kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine übernehmende Aktiengesellschaft, der Aktien in Höhe von mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionärin'), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ('Minderheitsaktionäre') auf diese Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (so genannter umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 hat die Global Entertainment AG mit Sitz in München, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 205837 und mit der Geschäftsanschrift c/o Vistra GmbH, Westendstraße 25, 60325 Frankfurt am Main ('GE AG'), die Gesellschaft darüber informiert, dass sie eine Verschmelzung der Gesellschaft als übertragende Gesellschaft auf GE AG als übernehmende Gesellschaft anstrebe, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung erfolgen solle (§ 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG). GE AG ist damit als übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung zugleich Hauptaktionärin der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UmwG.
Am 19. Dezember 2013 haben die Gesellschaft und GE AG zur Niederschrift des Notars Dr. Hartmut Wicke mit Amtssitz in München einen Verschmelzungsvertrag geschlossen (Urk-Nr. W 3626/13 des Notars Dr. Hartmut Wicke, München), mit dem die Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf GE AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Der Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung einer Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft. Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewährung.
GE AG hat die Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf der Grundlage einer durch PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, erstellten gutachtlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der Gesellschaft und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 AktG auf EUR 7,35 je Stückaktie der Gesellschaft festgelegt.
GE AG hat mit Schreiben an die Gesellschaft vom 13. Dezember 2013 ihr Verlangen, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, konkretisiert. Weiter hat die GE AG in ihrem Schreiben dargelegt, dass ihr unmittelbar 22.598.078 Stückaktien der Gesellschaft (entsprechen etwa 93,95 % und somit mehr als 90 % des Grundkapitals der Gesellschaft) gehören. GE AG hat ferner die Gesellschaft über die Höhe der festgelegten Barabfindung, die den Minderheitsaktionären der Gesellschaft für die Übertragung ihrer Aktien auf GE AG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, informiert und einen Entwurf des Übertragungsbeschlusses übermittelt. GE AG hat weiter durch Bestätigung der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main ('Commerzbank') vom 13. Dezember 2013 nachgewiesen, dass sie unmittelbar 22.598.078 Stückaktien der Gesellschaft hält.
GE AG hat der Gesellschaft zudem eine Erklärung der Commerzbank gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG übermittelt, mit der diese im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der GE AG übernimmt, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien der Gesellschaft zu zahlen.
GE AG hat schließlich der Hauptversammlung der Gesellschaft einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.
Der vom Landgericht München I gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.
Die Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft ist nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der GE AG wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, auf Verlangen der GE AG folgenden Beschluss zu fassen:
'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG (Minderheitsaktionäre) werden gem. § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Global Entertainment AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 7,35 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Advanced Inflight Alliance AG auf die Hauptaktionärin übertragen.'
II. Unterlagen
Folgende Unterlagen können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Advanced Inflight Alliance AG, Schellingstraße 35, 80799 München) eingesehen werden:
* Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 nebst der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte des AIA-Konzerns für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012;
* Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
* Der von der GE AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Gesellschaft erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die GE AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung vom 19. Dezember 2013 einschließlich seiner Anlagen:
- Kopie des Schreibens der GE AG an die Gesellschaft vom 30. Juli 2013 (Abstraktes Absichtsschreiben)
- Kopie des Schreibens der GE AG an die Gesellschaft vom 13. Dezember 2013 (Konkretisierendes Absichtsschreiben)
- Kopie des von den Vertretungsorganen von GE AG und der Gesellschaft am 19. Dezember 2013 unterzeichneten Verschmelzungsvertrags zwischen GE AG als übernehmender Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft
- Kopie des Bewertungsgutachtens von PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Unternehmensbewertung und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 AktG vom 11. Dezember 2013
- Kopie des Beschlusses des Landgerichts München I über die Bestellung der Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum sachverständigen Prüfer vom 9. August 2013 (Aktenzeichen: 5 HK O 17799/13)
- Kopie des von der Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als vom Landgericht München I ausgewählter und bestellter sachverständiger Prüfer der Angemessenheit der festgestellten Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327c Abs. 2 Satz 4, 293e AktG erstatteten Prüfungsberichts vom 13. Dezember 2013
- Kopie der Gewährleistungserklärung der Commerzbank vom 13. Dezember 2013
- Entwurf des Übertragungsbeschlusses gem. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG
* Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung zur Übertragung der Aktien der übrigen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die GE AG vom 13. Dezember 2013;
* Kopie der Gewährleistungserklärung der Commerzbank vom 13. Dezember 2013;
* Konzernhalbjahresfinanzbericht des AIA-Konzerns nach § 37w, y WpHG zum 30. Juni 2013;
* Konzernquartalsfinanzbericht des AIA-Konzerns nach § 37x, y WpHG zum 30. September 2013;
* Eröffnungsbilanz der GE AG vom 28. August 2013 sowie der Jahresabschluss von GE AG für das Rumpfgeschäftsjahr 2013 (einen Lagebericht hat GE AG als kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 HGB nicht aufgestellt);
* Notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag zwischen der GE AG als übernehmender Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft vom 19. Dezember 2013;
* der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der GE AG und der Gesellschaft vom 19. Dezember 2013; sowie
* der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der GE AG als übernehmender Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft vom 12. Dezember 2013.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenfrei eine Abschrift der Unterlagen. Entsprechende Anfragen bitten wir zu richten an: Advanced Inflight Alliance AG, Schellingstraße 35, 80799 München, Tel.: +49 (0) 89 / 613 805 37, Fax: +49 (0) 89 / 613 805 55, Mail: info@aialliance.com. Die Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung der Gesellschaft ausliegen.
III. Teilnahmebedingungen
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung (Anmeldetag) bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Der Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 31. Januar 2014, 0.00 Uhr, ('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 14. Februar 2014 bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Advanced Inflight Alliance AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
2. Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Ein Formular steht auch unter http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:
Advanced Inflight Alliance AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: aialliance@better-orange.de
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Zusammen mit der Eintrittskarte erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Dieses steht auch unter http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php zum Download zur Verfügung. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 20. Februar 2014, 24.00 Uhr, bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Vollmachtserteilung eingehen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
3. Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 131 Abs. 1 AktG
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht zur Zeit 1.202.625 Aktien) oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht zur Zeit 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 21. Januar 2014, 24.00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Advanced Inflight Alliance AG unter folgender Adresse zu richten:
Advanced Inflight Alliance AG Vorstand Schellingstraße 35 80799 München Deutschland
Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestfrist von drei Monaten Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 06. Februar 2014, 24.00 Uhr, an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
Advanced Inflight Alliance AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 666 E-Mail: antraege@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php veröffentlichen.
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zur Tagesordnung auch ohne Veröffentlichung nach §§ 126 AktG oder vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Advanced Inflight Alliance AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festsetzen. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG), die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auch unter der Internetadresse http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php.
4. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.
5. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 24.052.493 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 24.052.493 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
München, im Januar 2014
Advanced Inflight Alliance AG
Der Vorstand
13.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Advanced Inflight Alliance AG Schellingstr. 35 80799 München Deutschland Telefon: +49 89 61380537 Fax: +49 89 61380555 E-Mail: anja.glauer@aialliance.com Internet: http://www.advanced-inflight-alliance.com ISIN: DE0001262186, DE000A1PHBP5 WKN: 126218 Börsen: Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
Advanced Inflight Alliance AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
13.01.2014 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Freitag, den 21. Februar 2014, um 9.00 Uhr
im Konferenzzentrum München, Hanns Seidel Stiftung, in 80636 München, Lazarettstraße 33, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Global Entertainment AG mit Sitz in München gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)
Gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG) kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine übernehmende Aktiengesellschaft, der Aktien in Höhe von mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionärin'), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ('Minderheitsaktionäre') auf diese Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (so genannter umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 hat die Global Entertainment AG mit Sitz in München, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 205837 und mit der Geschäftsanschrift c/o Vistra GmbH, Westendstraße 25, 60325 Frankfurt am Main ('GE AG'), die Gesellschaft darüber informiert, dass sie eine Verschmelzung der Gesellschaft als übertragende Gesellschaft auf GE AG als übernehmende Gesellschaft anstrebe, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung erfolgen solle (§ 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG). GE AG ist damit als übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung zugleich Hauptaktionärin der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UmwG.
Am 19. Dezember 2013 haben die Gesellschaft und GE AG zur Niederschrift des Notars Dr. Hartmut Wicke mit Amtssitz in München einen Verschmelzungsvertrag geschlossen (Urk-Nr. W 3626/13 des Notars Dr. Hartmut Wicke, München), mit dem die Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf GE AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Der Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung einer Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft. Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewährung.
GE AG hat die Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf der Grundlage einer durch PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, erstellten gutachtlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der Gesellschaft und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 AktG auf EUR 7,35 je Stückaktie der Gesellschaft festgelegt.
GE AG hat mit Schreiben an die Gesellschaft vom 13. Dezember 2013 ihr Verlangen, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, konkretisiert. Weiter hat die GE AG in ihrem Schreiben dargelegt, dass ihr unmittelbar 22.598.078 Stückaktien der Gesellschaft (entsprechen etwa 93,95 % und somit mehr als 90 % des Grundkapitals der Gesellschaft) gehören. GE AG hat ferner die Gesellschaft über die Höhe der festgelegten Barabfindung, die den Minderheitsaktionären der Gesellschaft für die Übertragung ihrer Aktien auf GE AG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, informiert und einen Entwurf des Übertragungsbeschlusses übermittelt. GE AG hat weiter durch Bestätigung der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main ('Commerzbank') vom 13. Dezember 2013 nachgewiesen, dass sie unmittelbar 22.598.078 Stückaktien der Gesellschaft hält.
GE AG hat der Gesellschaft zudem eine Erklärung der Commerzbank gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG übermittelt, mit der diese im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der GE AG übernimmt, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien der Gesellschaft zu zahlen.
GE AG hat schließlich der Hauptversammlung der Gesellschaft einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.
Der vom Landgericht München I gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.
Die Eintragung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft ist nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der GE AG wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, auf Verlangen der GE AG folgenden Beschluss zu fassen:
'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Advanced Inflight Alliance AG (Minderheitsaktionäre) werden gem. § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Global Entertainment AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 7,35 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Advanced Inflight Alliance AG auf die Hauptaktionärin übertragen.'
II. Unterlagen
Folgende Unterlagen können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Advanced Inflight Alliance AG, Schellingstraße 35, 80799 München) eingesehen werden:
* Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 nebst der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte des AIA-Konzerns für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012;
* Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
* Der von der GE AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Gesellschaft erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die GE AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung vom 19. Dezember 2013 einschließlich seiner Anlagen:
- Kopie des Schreibens der GE AG an die Gesellschaft vom 30. Juli 2013 (Abstraktes Absichtsschreiben)
- Kopie des Schreibens der GE AG an die Gesellschaft vom 13. Dezember 2013 (Konkretisierendes Absichtsschreiben)
- Kopie des von den Vertretungsorganen von GE AG und der Gesellschaft am 19. Dezember 2013 unterzeichneten Verschmelzungsvertrags zwischen GE AG als übernehmender Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft
- Kopie des Bewertungsgutachtens von PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Unternehmensbewertung und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 AktG vom 11. Dezember 2013
- Kopie des Beschlusses des Landgerichts München I über die Bestellung der Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum sachverständigen Prüfer vom 9. August 2013 (Aktenzeichen: 5 HK O 17799/13)
- Kopie des von der Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als vom Landgericht München I ausgewählter und bestellter sachverständiger Prüfer der Angemessenheit der festgestellten Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327c Abs. 2 Satz 4, 293e AktG erstatteten Prüfungsberichts vom 13. Dezember 2013
- Kopie der Gewährleistungserklärung der Commerzbank vom 13. Dezember 2013
- Entwurf des Übertragungsbeschlusses gem. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG
* Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung zur Übertragung der Aktien der übrigen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die GE AG vom 13. Dezember 2013;
* Kopie der Gewährleistungserklärung der Commerzbank vom 13. Dezember 2013;
* Konzernhalbjahresfinanzbericht des AIA-Konzerns nach § 37w, y WpHG zum 30. Juni 2013;
* Konzernquartalsfinanzbericht des AIA-Konzerns nach § 37x, y WpHG zum 30. September 2013;
* Eröffnungsbilanz der GE AG vom 28. August 2013 sowie der Jahresabschluss von GE AG für das Rumpfgeschäftsjahr 2013 (einen Lagebericht hat GE AG als kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 HGB nicht aufgestellt);
* Notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag zwischen der GE AG als übernehmender Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft vom 19. Dezember 2013;
* der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der GE AG und der Gesellschaft vom 19. Dezember 2013; sowie
* der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der GE AG als übernehmender Gesellschaft und der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft vom 12. Dezember 2013.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenfrei eine Abschrift der Unterlagen. Entsprechende Anfragen bitten wir zu richten an: Advanced Inflight Alliance AG, Schellingstraße 35, 80799 München, Tel.: +49 (0) 89 / 613 805 37, Fax: +49 (0) 89 / 613 805 55, Mail: info@aialliance.com. Die Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung der Gesellschaft ausliegen.
III. Teilnahmebedingungen
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung (Anmeldetag) bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Der Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 31. Januar 2014, 0.00 Uhr, ('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 14. Februar 2014 bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Advanced Inflight Alliance AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
2. Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Ein Formular steht auch unter http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:
Advanced Inflight Alliance AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: aialliance@better-orange.de
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Zusammen mit der Eintrittskarte erhalten sie weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Dieses steht auch unter http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php zum Download zur Verfügung. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 20. Februar 2014, 24.00 Uhr, bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Vollmachtserteilung eingehen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
3. Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 131 Abs. 1 AktG
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht zur Zeit 1.202.625 Aktien) oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht zur Zeit 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 21. Januar 2014, 24.00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Advanced Inflight Alliance AG unter folgender Adresse zu richten:
Advanced Inflight Alliance AG Vorstand Schellingstraße 35 80799 München Deutschland
Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestfrist von drei Monaten Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 06. Februar 2014, 24.00 Uhr, an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
Advanced Inflight Alliance AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 666 E-Mail: antraege@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php veröffentlichen.
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zur Tagesordnung auch ohne Veröffentlichung nach §§ 126 AktG oder vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Advanced Inflight Alliance AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festsetzen. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG), die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auch unter der Internetadresse http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php.
4. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite http://aialliance.de/ao_hauptversammlung2014.php eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.
5. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 24.052.493 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 24.052.493 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
München, im Januar 2014
Advanced Inflight Alliance AG
Der Vorstand
13.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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