DGAP-News: AlzChem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
03.04.2019 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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AlzChem Group AG
Trostberg
ISIN DE000A0AHT46 WKN A0AHT4
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am
Dienstag, den 14. Mai 2019, um 10.00 Uhr (MESZ),
im
Haus der Bayerischen Wirtschaft
-Europasaal-
Max-Joseph-Straße 5
80333 München
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember
2018, des Lageberichts für die AlzChem Group AG und des Lageberichts für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, des Corporate Governance-, des Vergütungs- und des
Corporate Social Responsibility-Berichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember
2018
Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2018
beendete Rumpfgeschäftsjahr ('Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018') gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des
Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es
daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR
15.602.882,34 wie folgt zu verwenden:
(i) |
Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von insgesamt EUR 9.158.701,95, entsprechend einer Dividende in Höhe von EUR 0,09 für
jede der 101.763.355 dividendenberechtigten Stückaktien. Die Dividende ist zahlbar am 17. Mai 2019;
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(ii) |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von EUR 6.444.180,39.
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Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf dem zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat
vorhandenen, dividendenberechtigten Grundkapital der Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt
des Gewinnvorschlags hielt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis
zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,09 je dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend angepassten
Gewinnvortrag vorsieht.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der Einziehung von 5 Aktien durch die Gesellschaft gemäß
§ 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i.V.m. Absatz 3 Nr. 1 AktG
Um dem von zahlreichen Aktionären unter anderem in der letzten Hauptversammlung der Gesellschaft geäußerten Wunsch Rechnung
zu tragen, die Aktienzahl, in die das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt ist, auf ein der Größe und dem Unternehmenswert
der Gesellschaft angemessenes Verhältnis zu reduzieren und dadurch zugleich den Börsenpreis je Aktie der Gesellschaft auf
ein kapitalmarktübliches Niveau zu erhöhen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft ein zweistufiges Vorgehen
vor, das aus einer geringfügigen Kapitalherabsetzung (Tagesordnungspunkt 5) und einer Zusammenlegung von jeweils zehn Aktien
zu einer Aktie (Tagesordnungspunkt 6) besteht:
Zur Durchführung einer Zusammenlegung von Aktien ist zunächst eine Aktienanzahl zu schaffen, die durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis
von 10 zu 1 teilbar ist. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene, vorgeschaltete Einziehung von wenigen Aktien
der Gesellschaft, die ihr von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (§ 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i.V.m.
Absatz 3 Nr. 1 AktG), ist Voraussetzung, um die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Zusammenlegung von Aktien in einem
glatten Zusammenlegungsverhältnis durchführen zu können. Nach Einziehung der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aktien
besteht ein Grundkapital, das durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis der Kapitalherabsetzung teilbar ist, ohne dass
Bruchteile entstehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 101.763.355,00, eingeteilt in 101.763.355 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie, wird um EUR 5,00 auf EUR 101.763.350,00 herabgesetzt
im Wege der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien nach § 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i.V.m. Absatz 3 Nr. 1 AktG.
Diese Herabsetzung wird durch die Einziehung von 5 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00
je Stückaktie, insgesamt somit EUR 5,00, vorgenommen, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der Gesellschaft
von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt und damit erworben werden. Diese Kapitalherabsetzung dient ausschließlich
dem Zweck, eine Grundkapitalziffer zu schaffen, welche bei Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung
durch Zusammenlegung von Aktien ein glattes Zusammenlegungsverhältnis ermöglicht. Der auf die eingezogenen Aktien entfallende
Betrag des Grundkapitals in Höhe von insgesamt EUR 5,00 wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 266 Absatz 3 A
II HGB eingestellt.
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b) |
§ 4 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung erhalten mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:
'(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 101.763.350,00 (in Worten: Euro einhunderteinmillionensiebenhundertdreiundsechzigtausenddreihundertfünfzig).
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(2) |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 101.763.350 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).'
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6. |
Beschlussfassung über die Zusammenlegung von Aktien
Nach der Einziehung von 5 Aktien auf Grundlage des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 5 soll auf Grundlage des Beschlusses
unter Tagesordnungspunkt 6 die Anzahl der ausgegebenen Stückaktien durch Zusammenlegung von Stückaktien im Verhältnis 10 zu
1 von 101.763.350 auf 10.176.335 reduziert werden. Durch diese Maßnahme wird sich der auf die einzelne Stückaktie entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 auf EUR 10,00 erhöhen. Jedenfalls rechnerisch sollte sich der Börsenpreis
je Aktie der Gesellschaft dadurch entsprechend erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die nach vorheriger Einziehung von 5 Aktien bestehende Einteilung des Grundkapitals der AlzChem Group AG in Höhe von EUR 101.763.350
in 101.763.350 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie
wird in der Weise verändert, dass je zehn Stückaktien zu je einer Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von EUR 10,00 je Stückaktie zusammengelegt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zu entscheiden.
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b) |
§ 4 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 10.176.335 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).'
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c) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass diese erst in
das Handelsregister eingetragen wird, nachdem die Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 5 in das Handelsregister eingetragen
und die Einziehung der 5 Aktien durchgeführt worden ist.
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung einer bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung
durch die Hauptversammlung. Am 04. August 2017 hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft, die seinerzeit noch
unter Softmatic AG firmierte, die Möglichkeit geschaffen, bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 eigene Aktien in einem Volumen
von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Das Grundkapital der Gesellschaft
betrug zum Zeitpunkt der Beschlussfassung allerdings lediglich EUR 310.000,00. Um der Gesellschaft ein höheres Volumen zum
Erwerb eigener Aktien zu ermöglichen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen, die bestehende Ermächtigung aufzuheben
und durch folgende neue, im wesentlichen inhaltsgleiche Ermächtigung zu ersetzen:
a) |
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum Ablauf des 30. April 2024 eigene Aktien in einem Volumen
von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs erworben
hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d oder 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handelns in eigenen Aktien genutzt werden. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft oder durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch Dritte, die für Rechnung der Gesellschaft oder von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen handeln, ausgenutzt werden. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder
mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
Im Falle des Erwerbs über ein öffentliches Kaufangebot dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten
Börsenhandelstag vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die öffentliche Ankündigung des Angebots um nicht
mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Kurs am letzten Börsenhandelstag
vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die öffentliche Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen
des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots das festgesetzte Volumen überschreitet, muss
die Annahme nach Quote erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 100 angedienter Aktien je Aktionär kann
vorgesehen werden. Das öffentliche Angebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben worden sind, zu allen gesetzlichen
Zwecken zu verwenden. Insbesondere wird der Vorstand zu Folgendem ermächtigt:
aa) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben wurden, über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre vorzunehmen. Bei Veräußerung über die Börse besteht
kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den Fall einer Veräußerung durch öffentliches Angebot wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
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bb) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben wurden, auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre vorzunehmen,
wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals oder, wenn dieses geringer ist, des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben
oder veräußert wurden.
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cc) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben wurden, als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen zu verwenden.
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dd) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben wurden, Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten oder zu
übertragen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer
früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen.
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ee) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben wurden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.
Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen
Aktionäre am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl
der Aktien in der Satzung anzupassen.
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ff) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im Vollzug der Maßnahmen unter bb) bis ee) ausgeschlossen.
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Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt
werden.
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c) |
Die durch die Hauptversammlung vom 04. August 2017 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird
mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgehoben.
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Der Bericht des Vorstands zur Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Bezugsrechtsausschluss
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
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8. |
Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das am 1. Januar 2019 begonnene Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 1.
Januar 2019 begonnene Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten,
die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht
solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
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II. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 (Aufhebung einer bestehenden und Erteilung einer neuen
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Bezugsrechtsausschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der am 14. Mai 2019 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft unter
Tagesordnungspunkt 7 vor, die bestehende Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem
Bezugsrechtsausschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG aufzuheben und durch eine neue, im wesentlichen inhaltsgleiche Ermächtigung
zu ersetzen.
Mit dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 7 soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch auf Basis ihres
mittlerweile gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der bestehenden Ermächtigung deutlich höheren Grundkapitals das Instrument
des Erwerbs und der Verwendung eigener Aktien zu nutzen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre realisieren zu können.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu
10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben. Die Grenzen des Erwerbspreises sind in der Beschlussvorlage fest definiert.
Die Beschlussvorlage sieht weiterhin vor, dass die Gesellschaft die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einziehen oder wieder veräußern kann.
Die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, wird grundsätzlich über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre erfolgen. Bei Veräußerung über die Börse besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den Fall einer
Veräußerung durch öffentliches Angebot wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, insbesondere um auf diese Weise ein praktikables Bezugsverhältnis herstellen
zu können.
Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in anderer Weise als ganz oder teilweise über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn
die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die mit dieser Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zur Wiederveräußerung
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient
dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien zügig und zu einem marktgerechten Preis vorzugsweise an institutionelle Anleger
zu verkaufen. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, flexibel und ohne zeit- und
kostenaufwändige Abwicklung eines Bezugsrechts die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten insbesondere
zu einer schnellen und kostengünstigen Platzierung der Aktien zu nutzen. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre zum Bezugsrecht auf der
Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 10%
des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder, wenn dieses geringer ist, des im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden.
Die weitere Ermächtigung des Vorstands, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,
Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen, soll die Verwaltung in die Lage versetzen, bei sich bietenden
Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können und in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,
Unternehmensteile oder andere Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Die Veräußerer gerade von Unternehmen
oder Unternehmensbeteiligungen sind häufig nicht an einer Geldzahlung interessiert, sondern bestehen auf einer Gegenleistung
in Form von Aktien der Gesellschaft.
Die weitere Ermächtigung, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, Mitarbeitern der
Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen, soll die Möglichkeit eröffnen, diesen
Personenkreis teilweise in Aktien der Gesellschaft zu vergüten und damit an der Entwicklung des Aktienkurses im Positiven
wie im Negativen teilhaben zu lassen. Soweit Aktien Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb
angeboten oder übertragen werden sollen, entscheidet hierüber der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die Ermächtigung gestattet der Gesellschaft schließlich, ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien der Gesellschaft,
die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, einzuziehen. Im Falle der Einziehung wird das Grundkapital der Gesellschaft
herabgesetzt oder unter den Voraussetzungen des § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG die Kapitalquote je Stückaktie erhöht. Dadurch wird
der anteilige Wert der verbleibenden Aktien gesteigert.
Die vorbezeichneten und erläuterten Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam
ausgeübt werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im Vollzug der Maßnahmen unter bb) bis ee) ausgeschlossen. Darüber hinaus wird der Vorstand
für den Fall einer Veräußerung durch öffentliches Angebot ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Nach Abwägung aller Umstände ist der Vorstand überzeugt, dass der im Rahmen der
unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und der Verwendung eigener Aktien
vorgesehene Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet und angemessen sowie im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre geboten ist.
Der Vorstand wird jeweils in der nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 101.763.355 Stück. Sämtliche ausgegebenen
Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach
im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 101.763.355 Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
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2. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der AlzChem Group AG nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 Abs. 4 AktG bestimmten Nachweises ihres
Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens
am Dienstag, den 07. Mai 2019, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu gehen:
AlzChem Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 4 AktG ist durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu
erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf Dienstag, den 23. April 2019, 0.00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger
Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen
Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären bzw. den von ihnen
benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
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3. |
Stimmrechtsvertretung
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft
erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem
zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:
AlzChem Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: alzchem@better-orange.de
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze entsprechend.
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zu Bevollmächtigungen werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen übersandt.
Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars
zu erteilen.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch die Stimmrechtsvertreter der AlzChem Group AG, die das Stimmrecht
gemäß den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien gemäß vorstehenden Voraussetzungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden. Um die rechtzeitige Anmeldung der Aktien sicherzustellen, sollte die Anmeldung frühzeitig bei der Depotbank eingehen.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich berechtigt, aufgrund erteilter Weisungen abzustimmen. Ihnen
sind daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Ohne eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter der AlzChem Group AG
das Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
werden gebeten, hierzu das mit Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird dieses
Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
abrufbar.
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft
unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens zum Montag, den 13. Mai 2019, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Eine Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter am Tag der Hauptversammlung ist am An- und
Abmeldeschalter bis zum Beginn der Abstimmungen möglich. Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären
auch im Internet unter
zur Verfügung.
Rechtzeitig abgegebene Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können bis Montag, den 13. Mai 2019, 24.00 Uhr (MESZ), schriftlich, in Textform oder elektronisch unter der oben genannten Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse geändert
oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder
eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Vollmacht an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass Sie keine Weisungen für mögliche Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte
Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich Verfahrensanträge
abgeben können. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.
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4. |
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
(das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
spätestens Samstag, den 13. April 2019, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
AlzChem Group AG
- Der Vorstand -
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung
schriftlich, per Fax oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
AlzChem Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 666
E-Mail: antraege@better-orange.de
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Montag, den 29. April 2019, 24.00 Uhr (MESZ), unter obiger Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der
Verwaltung werden im Internet unter
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich
gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn
der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung
in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung
muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige
Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen
während der Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung sind) oder
Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass
der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf
und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen angibt (§ 127 AktG).
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c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Da der hiermit
einberufenen Hauptversammlung u.a. der Konzernabschluss und Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die Auskunftspflicht
des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten Umständen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.
§ 20 Abs. 3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, die Rede- und Fragezeit der Aktionäre angemessen zu beschränken.
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Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auch im Internet
unter
abrufbar.
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5. |
Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen
sind im Internet unter
zugänglich.
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6. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die AlzChem Group AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär
ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt die depotführende Bank deren personenbezogenen Daten an die Gesellschaft.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Für die Verarbeitung ist die AlzChem Group AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6
Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. §§ 118 ff. AktG.
Die Dienstleister der AlzChem Group AG, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der AlzChem Group AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der AlzChem Group AG im Rahmen einer schriftlich vereinbarten
Auftragsdatenvereinbarung.
Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können sie gegenüber der AlzChem Group AG unentgeltlich über
die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
AlzChem Group AG
Datenschutzbeauftragter
Heiner Nittnaus
Dr.-Albert-Frank-Straße 32
83308 Trostberg
Deutschland
Fax: +49 (0) 8621 8650-2612
E-Mail: datenschutz@alzchem.com
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie
erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.
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Trostberg, im April 2019
AlzChem Group AG
Der Vorstand
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03.04.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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