BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Ingolstadt
ISIN: DE0005280002 WKN: 528000
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
130. ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 28. Juni 2017, um 11.00 Uhr
in das
'Wirtshaus am Auwaldsee' Am Auwaldsee 20 85053 Ingolstadt
ein.
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung:
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft (nachfolgend auch
'BBI Immobilien AG') für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Lageberichts für die BBI Immobilien AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats
und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung verfügbar und stehen dort zum Download bereit. Die vorgenannten Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft ausliegen und näher erläutert werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung
entfällt damit nach dem Gesetz.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, für
das Geschäftsjahr 2017 zum Abschlussprüfer zu bestellen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.200.000,00 EUR und ist eingeteilt
in 5.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie vermittelt nach der Satzung der Gesellschaft
eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 5.200.000 beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden (Anmeldung) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen (Berechtigungsnachweis). Die Berechtigung ist durch eine in Textform
(§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den
7. Juni 2017, 00.00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) zu beziehen.
Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 21. Juni 2017 (24.00 Uhr MESZ),
unter folgender Adresse zugehen:
BBI Immobilien AG c/o Link Market Services Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
ihrer Anmeldung und des Berechtigungsnachweises Sorge zu tragen. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen
keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur berechtigt, wer einen Nachweis des Aktienbesitzes zum Record Date erbracht hat. Der Record Date
bezieht sich lt. Gesetz, § 121 Abs. 3 Ziff. 1 AktG, auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 7.
Juni 2017, 00.00 Uhr MESZ. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die
ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die
sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Record Date hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts, durch Bevollmächtigte, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
ihrer Wahl, vertreten lassen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes').
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Aktionäre können hierfür das jeweilige Vollmachtsformular, das sich auf der Rückseite
der Eintrittskarte befindet, verwenden. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Abs. 8 und Abs.
10 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft ein
besonderes Formerfordernis. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Institutionen
oder Personen können im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) eigene Anforderungen
an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Nach § 135 AktG ist insbesondere die Vollmacht durch die zu bevollmächtigenden
Institutionen oder Personen nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Möglicherweise verlangen in einem solchen Fall die zu Bevollmächtigenden
eine besondere Form der Vollmacht. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannten
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die
Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Für die Erteilung der Vollmacht bzw. deren Widerruf gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf stehen folgende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
zur Verfügung:
BBI Immobilien AG
c/o Link Market Services Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den
Nachweis an der Einlasskontrolle vorweist. Eine Stimmrechtsvollmacht wird widerrufen durch persönliche Teilnahme des Aktionärs
an der Hauptversammlung.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
(Stimmrechtsvertreter) für die Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, gemäß den Weisungen der Aktionäre abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär.
Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisungserteilung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechte von
dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft jeweils nicht vertreten werden. Der Stimmrechtsvertreter wird sich für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand, für den eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, der Stimme enthalten. Vollmacht und Weisungen
an den Stimmrechtsvertreter müssen in Textform erteilt werden. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das jeweilige Vollmachts- und Weisungsformular, das den Aktionären von der
Anmeldestelle zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird, verwenden. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft müssen bei der Gesellschaft in Textform (§ 126 b BGB) unter der vorstehend für die Vollmachtserteilung angegebenen
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Daneben kann eine Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst an der Einlasskontrolle zur
Hauptversammlung erfolgen. Sollte der Aktionär oder eine von ihm bevollmächtigte Person an der Hauptversammlung persönlich
teilnehmen, wird eine zuvor erteilte Vollmacht an die von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter
nebst Weisungen gegenstandslos.
Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung ergeben sich aus dem Vollmachts- und Weisungsformular, das zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandt wird.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG).
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei
der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt
nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der BBI Immobilien AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, spätestens am 28.
Mai 2017, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Postanschrift zugehen:
BBI Immobilien AG
z. Hd. des Vorstands Tilly-Park 1 86633 Neuburg/Donau
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter
www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt übersenden (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und von
Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Gem. § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung von Aktionären unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an die
nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
BBI Immobilien AG
z. Hd. des Vorstands Tilly-Park 1 86633 Neuburg/Donau Telefax: +49 (0) 8431 9077 973 E-Mail: info@bbi-immobilien-ag.de
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 13. Juni 2017, 24.00 Uhr MESZ, unter dieser Adresse
eingegangenen Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den
Aktionären im Internet unter
www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung bzw. den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (insbesondere
Aktionären, die es verlangen) zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG).
Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden (vgl. § 126 Abs.
2 AktG). Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag
zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen
Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie im Falle der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (vgl. § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit §
124 Abs. 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das
Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge oder
Wahlvorschläge müssen während der Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden, um in der Hauptversammlung Beachtung
zu finden.
Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft
ablehnen. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der
Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich
auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite
der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Gemäß Ziffer 14.2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und
Rederecht für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen
zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124 a AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie
die Informationen nach § 124 a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sind unter
www.bbi-immobilien-ag.de
auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung unter
www.bbi-immobilien-ag.de
auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Die zugänglich zu machenden
Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 28. Juni 2017 zugänglich sein. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende
und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über
diese Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Ingolstadt, im Mai 2017
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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