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06.05.2015 15:10:20

DGAP-HV: cash.medien AG

DGAP-HV: Cash.Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Cash.Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

06.05.2015 15:10

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Cash.Medien AG

Hamburg

Amtsgericht Hamburg, HRB 72407

Wertpapierkenn-Nr. 525190, ISIN DE 0005251904

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung



Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Cash.Medien AG ein, die am Montag, 29. Juni 2015, um 11.00 Uhr im Restaurant Cardoza's im Theater 'Neue Flora' in der Stresemannstraße 163, 22769 Hamburg, stattfinden wird.

Tagesordnung:

(1) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für die Cash.Medien AG für das Geschäftsjahr 2014; Vorlage des zusammengefassten Lageberichts der Cash.Medien AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4 und 5, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch; Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Diese Unterlagen können im Internet unter www.cash-medienag.de als Bestandteil des Geschäftsberichts und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Stresemannstraße 163, 22769 Hamburg, zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift. Außerdem werden die Unterlagen in der Hauptversammlung ausgelegt und näher erläutert.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

(2) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

(3) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung beschließen zu lassen.

(4) Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FinPro Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rostock, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Cash.Medien AG für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.

(5) Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2014

Nach § 13 der Satzung hat die Hauptversammlung über die Vergütung des Aufsichtsrats zu entscheiden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 7.500,00 pro Mitglied zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu beschließen; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die doppelte Vergütung.

Unterlagen für die Aktionäre

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Cash.Medien AG, Stresemannstraße 163, 22769 Hamburg, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

* Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014, der zusammengefasste Lagebericht für die Cash.Medien AG und den Konzern nebst Bericht des Aufsichtsrats.

* Der Inhalt der Einberufung; eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll; die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung.

Vorstehende Unterlagen sind ferner im Internet unter www.cash-medienag.de zugänglich. Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung der Cash.Medien AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bei nachfolgend genannter Stelle unter der angegebenen Adresse spätestens bis

Montag, 22. Juni 2015, 24:00 Uhr

zugehen:

Cash.Medien AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt/Main

Telefax: +049 (0)69/12012-86045 E-Mail: WP.HV@db-is.com

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Hauptversammlung (Record Date/Nachweisstichtag), d. h. auf

Montag, 8. Juni 2015, 0:00 Uhr,

beziehen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden dann durch das depotführende Institut vorgenommen.

Die Eintrittskarten werden Formulare zur Vollmacht- und Weisungserteilung enthalten. Die Vollmacht- und Weisungsvordrucke können bei der Gesellschaft auch unter der unten angegebenen Postanschrift angefordert oder unter www.cash-medienag.de heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Weitere Hinweise

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 6.327.605,00, eingeteilt in 2.531.042 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entsprechend 2.531.042 Stimmrechte.

Auf die nach den §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.

Aktionäre können für die Vollmachterteilung das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtformular benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre den Nachweis bis zum Donnerstag, 25. Juni 2015, 15:00 Uhr per E-Mail an die Gesellschaft (hv2015@cash-medienag.de) übermitteln.

Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis nach dem Gesetz nicht. Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachterklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachterteilung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG weisen wir darauf hin, dass jeder Aktionär unaufgefordert mit seiner Eintrittskarte ein Vollmachtformular übermittelt bekommt.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Zudem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch Mitarbeiter der Cash.Medien AG, die das Stimmrecht gemäß den schriftlichen Weisungen der Aktionäre ausüben werden, vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich unter Verwendung des hierfür den Aktionären nach ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung mit der Eintrittskarte übersandten Formulars oder eines von der Gesellschaft vorher übersandten bzw. unter www.cash-medienag.de heruntergeladenen und ausgedruckten Formulars erteilt werden.

Zur schriftlichen Bevollmächtigung ist ebenfalls eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung erforderlich. Schriftlich erteilte Vollmachten und Weisungen sind möglichst bis zum Freitag, 26. Juni 2015 15:00 Uhr, an die unten angegebene Adresse der Gesellschaft zu übersenden, um bei der Hauptversammlung berücksichtigt zu werden, soweit die Vollmachten nicht der Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt werden:

Cash.Medien AG Herrn Jörn Meggers Stresemannstraße 163 22769 Hamburg

oder per Telefax: +049 (0)40 / 51 444-259 oder per E-Mail: hv2015@cash-medienag.de

Ergänzungsanträge nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 29. Mai 2015 in schriftlicher Form unter der Adresse Cash.Medien AG, Vorstand, Stresemannstraße 163, 22769 Hamburg, zugegangen sein.

Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten.

Gegenanträge von Aktionären und Wahlvorschläge

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG zu einem Tagesordnungspunkt sind ausschließlich zu richten an

Cash.Medien AG Herrn Jörn Meggers Stresemannstraße 163 22769 Hamburg

oder per Telefax: +049 (0)40 / 51 444-259 oder per E- Mail: hv2015@cash-medienag.de

Wir werden Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. bis zum Sonntag, 14. Juni 2015, bei uns eingehen, im Internet unter www.cash-medienag.de nach den gesetzlichen Regeln zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlichen.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und die Informationen und weitergehenden Erklärungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.cash-medienag.de/investor-relations/hauptversammlung-2015

zur Verfügung.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere, soweit die Auskunft über die Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben (7) Tage vor Beginn der und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Die Einladung zur diesjährigen Hauptversammlung wurde am 6. Mai 2015 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Hamburg, im Mai 2015

Cash.Medien AG

Der Vorstand





06.05.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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