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23.06.2015 15:13:00

DGAP-HV: Forst Ebnath AG

DGAP-HV: Forst Ebnath Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.08.2015 in Hanns-Seidel-Stiftung e.V., Lazarettstraße 33, 80636 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Forst Ebnath Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

23.06.2015 15:13

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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FORST EBNATH AKTIENGESELLSCHAFT



Ebnath/Opf.

WKN 577300 ISIN DE0005773006

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Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zu der am Dienstag, den 04. August 2015, 10.00 Uhr, in den Räumen der Hanns-Seidel-Stiftung e.V., Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung der Forst Ebnath Aktiengesellschaft

Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Forst Ebnath Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG

Das Grundkapital der Forst Ebnath Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') beträgt EUR 594.000,00. Es ist eingeteilt in 54.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals je Stückaktie von EUR 11,00. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 42039 ('Münchener Rück AG') hält gegenwärtig unmittelbar 52.235 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft; dies entspricht einer Beteiligung in Höhe von rund 96,7 %. Der Münchener Rück AG gehören damit Aktien in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft, so dass sie deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.

Die Münchener Rück AG ist folglich gemäß § 327a AktG berechtigt zu verlangen, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt. Ein entsprechendes Verlangen richtete die Münchener Rück AG mit Schreiben vom 26. März 2015 an den Vorstand der Gesellschaft.

Die Münchener Rück AG hat die Höhe der angemessenen Barabfindung auf EUR 1.807,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft festgelegt. Nach Festlegung der Höhe der Barabfindung hat die Münchener Rück AG ihr Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG mit Schreiben vom 3. Juni 2015 unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung gegenüber der Gesellschaft wiederholt und konkretisiert. Zudem hat die Münchener Rück AG der Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 42148, übermittelt. Durch diese Erklärung hat die UniCredit Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Münchener Rück AG übernommen, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für jede übergegangene Aktie zu zahlen.

Die Münchener Rück AG hat einen schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung der Gesellschaft erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung auf Grundlage einer von der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, erstellten gutachtlichen Stellungnahme erläutert und begründet werden.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M., unter Hinzuziehung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Unternehmensbewertung Dr. Anke Nestler, c/o VALNES Corporate Finance GmbH, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt a.M., geprüft und bestätigt, die das Landgericht Nürnberg-Fürth auf Antrag der Münchener Rück AG durch Beschluss vom 14. April 2015, berichtigt durch Beschluss vom 13. Mai 2015, als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt hatte.

Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Hauptaktionärin Münchener Rück AG über. Im Gegenzug erhalten die Minderheitsaktionäre den Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Barabfindung. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt nach der derzeitigen Gesetzeslage jährlich fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz nach § 247 BGB.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Forst Ebnath Aktiengesellschaft mit Sitz in Ebnath in der Oberpfalz (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München mit Sitz in München (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 1.807,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals je Stückaktie von EUR 11,00 auf die Hauptaktionärin übertragen.'

Über die Internetseite der Gesellschaft unter www.forst-ebnath.de/hauptversammlung sind vom Zeitpunkt der Einberufung an zu diesem Tagesordnungspunkt folgende Unterlagen zugänglich:

* der Entwurf des Übertragungsbeschlusses

* der Jahresabschluss nebst Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011/2012

* der Jahresabschluss nebst Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012/2013

* der Jahresabschluss nebst Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013/2014

* der von der Münchener Rück AG nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Übertragungsbericht vom 3. Juni 2015 einschließlich der gutachtlichen Stellungnahme der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, vom 1. Juni 2015

* das Übertragungsverlangen der Münchener Rück AG als Hauptaktionärin gem. § 327a AktG vom 26. März 2015 einschließlich dem Nachweis der Beteiligung der Münchener Rück AG an der Gesellschaft zum 26. März 2015

* das konkretisierende Übertragungsverlangen der Münchener Rück AG als Hauptaktionärin gem. § 327a AktG vom 3. Juni 2015 einschließlich dem Nachweis der Beteiligung der Münchener Rück AG an der Gesellschaft zum 3. Juni 2015

* die Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 3. Juni 2015

* der von der Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M., nach § 327c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293e Abs. 1 AktG erstattete Prüfungsbericht vom 5. Juni 2015 über die Prüfung der Angemessenheit der von der Münchener Rück AG festgelegten Barabfindung.

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Weitere Angaben und Hinweise

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich unter der nachfolgend mitgeteilten Adresse anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Als Nachweis ist eine in Textform erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 14. Juli 2015 (Nachweisstichtag) beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse bis zum Ablauf des 28. Juli 2015 zugehen:

Forst Ebnath Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903 - 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen. Vorliegend werden jedem Aktionär grundsätzlich maximal zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung von der Anmeldestelle ausgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass Eintrittskarten organisatorische Hilfsmittel sind und keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen darstellen.

Erwerb und Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts des ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärs keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionäre an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, wie oben ('Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts') dargestellt, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular übersandt, das zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ausnahmen vom Textformerfordernis können bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen und sind vom Aktionär beim jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

Die vorgenannten Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise von Bevollmächtigungen gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft ebenfalls an die oben für die Anmeldung genannte Post- bzw. Faxanschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Am Tag der Hauptversammlung stehen für diesen Zweck zusätzlich die Eingangsschalter der Hauptversammlung zur Verfügung. Um den Nachweis der Bevollmächtigung einer Anmeldung eindeutig zuordnen zu können, teilen Sie der Gesellschaft bei per E-Mail übersandten Nachweisen bitte zusätzlich den Namen und Vornamen sowie die Adresse des Aktionärs und - soweit bereits verfügbar - die Eintrittskartennummer mit.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 594.000 EUR und ist eingeteilt in 54.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

a) Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG:

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 2.700 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro (dies entspricht 45.455 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss ihm mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 04. Juli 2015 zugegangen sein. Die Adresse des Vorstands lautet wie folgt:

Forst Ebnath AG Hermannsreuth 9 95683 Ebnath

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unverzüglich über die Internetseite www.forst-ebnath.de/hauptversammlung zugänglich gemacht.

b) Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG:

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:

Forst Ebnath AG Hermannsreuth 9 95683 Ebnath Telefax: +49 (0) 92 34 - 97 48 60 E-Mail: forst.ebnath.ag@t-online.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge werden wir bei Nachweis der Aktionärsstellung einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen im Internet unter www.forst-ebnath.de/hauptversammlung veröffentlichen. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. Dabei werden die bis zum Ablauf des 20. Juli 2015 bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge zu dieser Tagesordnung berücksichtigt.

c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG:

In der Hauptversammlung am 04. August 2015 kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.forst-ebnath.de/hauptversammlung zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Ebnath, im Juni 2015

Der Vorstand





23.06.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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