05.12.2013 15:10:21

DGAP-HV: HanseYachts AG

DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.01.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HanseYachts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

05.12.2013 15:10

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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HanseYachts AG

Greifswald

WKN: A0KF6M; ISIN: DE000A0KF6M8

Ordentliche Hauptversammlung 2014

Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, die am Dienstag, den 14. Januar 2014, 11:00 Uhr, in der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, stattfindet.



I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2013 sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss am 30. September 2013 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt also nicht gefasst.

2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu erteilen.

3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu erteilen.

4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013/2014 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2013/2014 für den Fall zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende prüferische Durchsicht vorzunehmen.

5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss und Satzungsänderung

Gemäß § 6 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 7.410,00 (Genehmigtes Kapital 2011) zu erhöhen. Die ursprünglich in Höhe von EUR 3.200.000,00 erteilte Ermächtigung wurde weitestgehend ausgeschöpft, zuletzt durch die im Juli 2013 beschlossene Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Altaktionäre. Da die verbliebene Ermächtigung keinen maßgeblichen Spielraum mehr gewährt, soll sie aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital 2014 ersetzt werden, damit der Vorstand auch künftig in der Lage ist, zu einer kurzfristig durchzuführenden Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft genehmigtes Kapital einzusetzen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

5.1 Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals

Das Genehmigte Kapital 2011 nach § 6 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.

5.2 Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Januar 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 4.796.295,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Den Aktionären ist mit folgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

a) Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b) das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; das auf die insgesamt nach der Ermächtigung nach diesem Buchstaben b) auszugebenden neuen Aktien rechnerisch entfallende Grundkapital darf einen Anteil am Grundkapital von 10 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, höchstens aber des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, nicht übersteigen. Auf die Kapitalgrenze von 10 % ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, sind die Aktien, die im Fall der Ausübung der Option bzw. der Durchführung der Wandlung auszugeben wären, ebenfalls auf die Kapitalgrenze von 10 % anzurechnen; und

c) das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen (im Wege des Anteilserwerbs oder im Wege des Erwerbs einzelner Gegenstände) oder zum Erwerb von sonstigen Sachgütern auszugeben.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

5.3 Satzungsänderung

§ 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Januar 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 4.796.295,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Den Aktionären ist mit folgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

a) Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b) das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; das auf die insgesamt nach der Ermächtigung nach diesem Buchstaben b) auszugebenden neuen Aktien rechnerisch entfallende Grundkapital darf einen Anteil am Grundkapital von 10 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung in der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 14. Januar 2014 vorhandenen Grundkapitals, höchstens aber des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, nicht übersteigen. Auf die Kapitalgrenze von 10 % ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, sind die Aktien, die im Fall der Ausübung der Option bzw. der Durchführung der Wandlung auszugeben wären, ebenfalls auf die Kapitalgrenze von 10 % anzurechnen; und

c) das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen (im Wege des Anteilserwerbs oder im Wege des Erwerbs einzelner Gegenstände) oder zum Erwerb von sonstigen Sachgütern auszugeben.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.'

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 5 der Tagesordnung (Bezugsrechtsausschluss bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014)

Unter Punkt 6 der Tagesordnung soll das bislang gemäß § 6 bestehende Genehmigte Kapital 2011 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.796.295,00 im Wege der Satzungsänderung geschaffen werden. Die derzeit geltende Satzung sieht in § 6 nur noch ein verbliebenes genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 7.410,00 (Genehmigtes Kapital 2011) vor. Die ursprünglich in Höhe von EUR 3.200.000,00 erteilte Ermächtigung des Genehmigten Kapitals 2011 wurde weitestgehend ausgeschöpft, zuletzt durch die im Juli 2013 beschlossene Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Altaktionäre. Da die verbliebene Ermächtigung keinen maßgeblichen Handlungsspielraum für Vorstand und Aufsichtsrat mehr belässt, soll sie aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital 2014 ersetzt werden, um der Gesellschaft auch weiterhin kurs- und liquiditätsschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl Barkapitalerhöhungen als auch Sachkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital zu ermöglichen. Die Verwaltung der Gesellschaft soll durch eine entsprechende neue Ermächtigung ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen.

Wenn die Verwaltung von der neuen Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. Dies ermöglicht dem Vorstand, ein auf ganze Aktien gerichtetes Bezugsangebot zu unterbreiten und erheblich aufwändigere (und in der Umsetzung kostenintensivere) Bezugsangebote mit Bruchteilen zu vermeiden. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Daneben soll dem Vorstand auch die Möglichkeit eingeräumt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, um im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, oder die neuen Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Sacheinlagen auszugeben. Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszugeben, setzt den Vorstand in die Lage, Aktien kurzfristig zum Zwecke der Platzierung mit börsennahem Ausgabekurs zu emittieren. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes ist dadurch Rechnung getragen, dass der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenkurs im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nur unwesentlich unterschreiten darf. Die Aktien, für die nach dieser Ermächtigung das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, dürfen insgesamt höchstens 10 % des bei Eintragung des genehmigten Kapitals in das Handelsregister vorhandenen Grundkapitals ausmachen; falls das im Zeitpunkt der Ausübung vorhandene Grundkapital niedriger ist, ist dieses maßgeblich. Dabei sind auf die Grenze von 10 % des Grundkapitals eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung in analoger Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Anzurechnen sind ferner Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ggfs. auszugeben wären, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Die Ermächtigung, das Bezugsrecht insgesamt auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen auszugeben, soll den Vorstand in die Lage versetzen, in geeigneten Einzelfällen - gegebenenfalls dringend benötigte - Vermögensgegenstände, etwa Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen (im Wege des Anteilserwerbs oder im Wege des Erwerbs einzelner Gegenstände) oder sonstige Sachgüter, etwa Lizenzen, Immobilien, Computersoftware oder vergleichbare Gegenstände, gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es dem Vorstand, auf sich bietende Angebote möglichst schnell und flexibel zu reagieren. Es hat sich im Marktumfeld der Gesellschaft in den vergangenen Jahren gezeigt, dass eine solche schnelle und flexible Reaktionsmöglichkeit notwendig sein kann, um den Vorsprung der Gesellschaft vor ihren potentiellen Mitbewerbern zu erhalten und weiter zu verfestigen. Zum anderen soll die Ermächtigung den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, die in verwandten Branchen tätig sind, oder Beteiligungen an solchen Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel rasche Entscheidungen. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Mitunter wird ein Erwerber auch daran interessiert sein, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung zu erhalten.

Es kommt bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären aber im Einzelfall u.U. der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Sachgütern und die damit im verbundenen Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre nicht erreichbar.

Gegenwärtig gibt es keine Akquisitionsvorhaben, für die eine Verwendung des genehmigten Kapitals vorgesehen ist. Die Gesellschaft prüft jedoch fortlaufend mögliche Gegenstände eines künftigen Erwerbs, um in ihren Kerngeschäftsfeldern weiter zu wachsen. Wenn sich Möglichkeiten eines Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun, wenn sich der Erwerb im Rahmen eines Akquisitionsvorhabens hält, das der Hauptversammlung in diesem Vorstandsbericht abstrakt umschrieben wurde, und wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird der Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals erteilen. Über Einzelheiten seines Vorgehens wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien folgt.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

II. Vorlagen an die Aktionäre

Der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft und der gebilligte Konzernabschluss des HanseYachts-Konzerns für das Geschäftsjahr 2012/2013 jeweils nebst Lagebericht und erläuterndem Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB, der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012/2013 sowie der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung (Genehmigtes Kapital 2014) sind ab dem Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hansegroup.com/de unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Darüber hinaus liegen diese Unterlagen auch ab dem Zeitpunkt der Einberufung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen werden diese Unterlagen auch von der Gesellschaft kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir, an die folgende Adresse zu richten:

HanseYachts AG Investor Relations - HV 2014 Salinenstraße 22 D-17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com

III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

1. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung unter Nachweis ihres Aktienbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Als Nachweis des Aktienbesitzes ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Institut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung ('Nachweisstichtag'), d.h. Dienstag, den 24. Dezember 2013, 00:00 Uhr, zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Dienstag, den 7. Januar 2014, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

HanseYachts AG c/o UBJ.GmbH Kapstadtring 10 D-22297 Hamburg Telefax: +49 (0)40-6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden. Die Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar. Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der Eintrittskarten, bitten wir unsere Aktionäre, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen und eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende Institut wird in diesen Fällen für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge tragen.

2. Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleich gestellten Personen erteilt werden, bedürfen der Textform. Ein Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Ferner steht ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hansegroup.com/de unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zum Herunterladen bereit. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden. Jedoch bietet die Gesellschaft den Aktionären an, den Nachweis stattdessen postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft so zu übermitteln, dass er bis zum Sonntag, den 12. Januar 2014, 24:00 Uhr, an einer der folgenden Adressen eingeht:

HanseYachts AG Investor Relations - HV 2014 Salinenstraße 22 D-17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com

Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls ordnungsgemäß zur Hauptversammlung unter den oben genannten Teilnahmevoraussetzungen anmelden. Wir bitten die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, für diese Vollmacht das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hansegroup.com/de unter der Rubrik 'Hauptversammlung' erhältliche Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden und hiermit dem Stimmrechtsvertreter Weisungen über die Stimmrechtsausübung zu erteilen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter darf nur gemäß einer ihm vom Aktionär zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erteilten Weisung abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung muss sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Diese kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. die zugesandte Eintrittskarte und das auf der Internetseite der Gesellschaft zum Herunterladen bereitstehende Vollmachts- und Weisungsformular als eingescannte Datei, beispielsweise im PDF-Format, per E-Mail an die nachstehend genannte Adresse übersendet wird. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten und Weisungen bis spätestens Sonntag, den 12. Januar 2014, 24:00 Uhr (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an die folgende Adresse zu übermitteln:

HanseYachts AG Investor Relations - HV 2014 Salinenstraße 22 D-17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com

Alternativ ist eine Übergabe an den Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht.

IV. Rechte der Aktionäre

1. Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand an die folgende Postanschrift oder bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) an die folgende E-Mail-Adresse zu richten:

HanseYachts AG Vorstand - HV 2014 Salinenstraße 22 D-17489 Greifswald E-Mail: hv@hanseyachts.com

Es muss der Gesellschaft bis spätestens Samstag, den 14. Dezember 2013, 24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.

2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich zu richten an:

HanseYachts AG Vorstand - HV 2014 Salinenstraße 22 D-17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com

Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers, die mit Begründung - wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers keiner Begründung bedürfen - bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag, den 30. Dezember 2013 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hansegroup.com/de unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien enthält.

3. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zu setzen.

V. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, nähere Erläuterungen zu den in obigem Abschnitt IV. dargestellten Aktionärsrechten sowie weitere Informationen nach § 124a AktG, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Vollmachtsformulare und etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG, sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hansegroup.com/de unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der HanseYachts AG, Salinenstraße 22, 17489 Greifswald, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.

VI. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 9.592.590,00 und ist eingeteilt in 9.592.590 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital von je 1,00 EUR und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 9.592.590. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Greifswald, im Dezember 2013

HanseYachts AG

Der Vorstand





05.12.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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