17.03.2014 15:11:33

DGAP-HV: MAN

DGAP-HV: MAN SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2014 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MAN SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

17.03.2014 15:11

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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MAN SE

München

Einladung zur 134. ordentlichen Hauptversammlung der Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft am Donnerstag, dem 15. Mai 2014, um 10.00 Uhr in Hannover.



Die Einberufung der Hauptversammlung, ihre Tagesordnung und die Vorschläge der Verwaltung zur Beschlussfassung sind im Bundesanzeiger vom 17. März 2014 wie folgt veröffentlicht:

MAN SE, München

International Securities Identification Numbers (ISIN):

Stammaktien DE0005937007

Vorzugsaktien ohne Stimmrecht DE0005937031

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie hiermit zu der am Donnerstag, dem 15. Mai 2014, um 10.00 Uhr, auf dem Messegelände der Deutsche Messe AG in 30521 Hannover, Eingang Nord 2, Hallen 2 und 3, stattfindenden 134. ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 134. ordentliche Hauptversammlung der MAN SE am Donnerstag, dem 15. Mai 2014:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MAN SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 der MAN SE sowie des für die MAN SE und den MAN Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind im Internet unter www.man.eu/hauptversammlung zugänglich. Zudem werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen am 7. Februar 2014 gebilligt hat.

2. Verwendung des Bilanzgewinns der MAN SE

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der MAN SE aus dem Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 20.655.326,66 Euro

a) einen Teilbetrag von 19.736.409,00 Euro zur Zahlung einer Dividende von 0,14 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie und

b) einen Teilbetrag von 849.191,00 Euro zur Zahlung einer Dividende von 0,14 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie



zu verwenden sowie den verbleibenden Betrag in Höhe von 69.726,66 Euro in die Gewinnrücklagen einzustellen.

Die Dividende soll am Freitag, dem 16. Mai 2014, ausgezahlt werden.

3. Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen.

4. Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen.

5. Zustimmung zum Vergleich zwischen der Allianz Global Corporate & Specialty AG, der AIG Europe Ltd., der HDI Gerling Industrie Versicherung AG, der CNA Insurance Company Limited, der Chubb Insurance Company of Europe S.E. und der MAN SE vom 26. September/4. Oktober 2013

Die MAN SE war im Geschäftsjahr 2009 Versicherungsnehmerin einer 'D&O-Versicherung', die aus einem Grundvertrag über EUR 25.000.000,00 und zwei Exzedentenverträgen über EUR 35.000.000,00 und EUR 90.000.000,00 besteht.

Die MAN SE hat am 26. September/4. Oktober 2013 mit der Allianz Global Corporate & Specialty AG als Versicherer des Grundvertrages und als führender Versicherer des ersten Exzedentenvertrages eine einvernehmliche Regelung über haftungs- und deckungsrechtliche Ansprüche in Bezug auf den Compliance-Fall ISAR (siehe den nachstehenden, zusammenfassenden Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung) für die Versicherungsperiode 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 getroffen ('D&O Vergleich ISAR'). Der D&O Vergleich ISAR sieht vor, dass die Allianz Global Corporate & Specialty AG, die AIG Europe Ltd., die HDI Gerling Industrie Versicherung AG, die CNA Insurance Company Limited und die Chubb Insurance Company of Europe S.E. als die am Grundvertrag und ersten Exzedentenvertrag beteiligten D&O-Versicherer an die MAN SE zur Regulierung von etwaig entstandenen Schäden aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR eine Zahlung von EUR 42.500.000,00 abzüglich der Kosten für die Inanspruchnahmen (Honorare der Anwälte der versicherten Personen) sowie abzüglich etwaiger von den versicherten Personen zu tragender Selbstbehalte leisten.

Der vollständige Wortlaut des D&O Vergleichs ISAR ist in Anlage 1 zu dieser Einladung wiedergegeben. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Einladung.

Der D&O Vergleich ISAR bedarf zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung der Hauptversammlung der MAN SE. Nähere Erläuterungen zum D&O Vergleich ISAR finden sich in dem zusammenfassenden Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6, der als Bestandteil dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnungspunkte aufgeführt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite www.man.eu/hauptversammlung zugänglich ist. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss des D&O Vergleichs ISAR zwischen der Allianz Global Corporate & Specialty AG, der AIG Europe Ltd., der HDI Gerling Industrie Versicherung AG, der CNA Insurance Company Limited, der Chubb Insurance Company of Europe S.E. und der MAN SE vom 26. September/4. Oktober 2013 wird zugestimmt.

6. Zustimmung zu Individualvergleichen mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern

Die MAN SE hat Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern abgeschlossen, die von der Gesellschaft wegen der Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR in Anspruch genommen werden ('Individualvergleiche ISAR'). Diese Individualvergleiche ISAR bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Zustimmung der Hauptversammlung der MAN SE.

Der vollständige Wortlaut der Individualvergleiche ISAR ist jeweils in den Anlagen 2 bis 4 zu dieser Einladung wiedergegeben. Die Anlagen 2 bis 4 sind Bestandteil dieser Einladung.

Nähere Erläuterungen zu den Individualvergleichen ISAR finden sich in dem zusammenfassenden Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6, der als Bestandteil dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnungspunkte aufgeführt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite www.man.eu/hauptversammlung zugänglich ist. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zwischen der MAN SE und Herrn Håkan Samuelsson vom 12. November/21. November 2013,

b) dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zwischen der MAN SE und Herrn Anton Weinmann vom 31. Oktober/8. November 2013, und

c) dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zwischen der MAN SE und Herrn Prof. Dr. Karlheinz Hornung vom 21. Januar/22. Januar 2014

wird zugestimmt.



7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von vier Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen

Zwischen der MAN SE als herrschender Gesellschaft und den nachfolgenden Tochtergesellschaften in der Rechtsform der GmbH als beherrschte Gesellschaften bestehen die folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge:

- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN IT Services GmbH in der aktuellen Fassung vom 7. Oktober 2005,

- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN HR Services GmbH in der aktuellen Fassung vom 17. Februar 2004,

- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN GHH Immobilien GmbH in der aktuellen Fassung vom 17. Dezember 1985, und

- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung in der aktuellen Fassung vom 9. November 1970.



Aufgrund einer Änderung der Steuergesetze müssen die o.a. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge jeweils um einen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ergänzt werden, um die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft jeweils zu sichern.

Zu diesem Zweck haben die MAN SE und die an den oben genannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen beteiligten Tochtergesellschaften jeweils Vereinbarungen abgeschlossen, mit denen die jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge um einen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ergänzt werden. Weitere Änderungen sehen die jeweiligen Änderungsvereinbarungen nicht vor.

Der vollständige Wortlaut der Änderungsvereinbarungen ist jeweils in den Anlagen 5 bis 8 zu dieser Einladung wiedergegeben. Die Anlagen 5 bis 8 sind Bestandteil dieser Einladung.

Nähere Erläuterungen zu den jeweiligen Änderungsvereinbarungen finden sich in den gemeinsamen Berichten des Vorstands der MAN SE und der Geschäftsführungen der an den oben genannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen beteiligten Tochtergesellschaften zum Tagesordnungspunkt 7, die von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite www.man.eu/hauptversammlung zugänglich sind. Für sämtliche geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Absatz 1 2. Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der jeweiligen Tochtergesellschaften in der Hand der MAN SE befinden. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN IT Services GmbH,

b) der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN HR Services GmbH,

c) der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN GHH Immobilien GmbH, und

d) der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung

wird zugestimmt.



8. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.

Zusammenfassender Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung

Mit den unter Punkt 5 und Punkt 6 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarungen verfolgt die MAN SE das Ziel, die rechtliche Aufarbeitung der im Jahr 2009 bekannt gewordenen Korruptionsvorgänge im Compliance-Fall ISAR (wie unten definiert) abzuschließen. Die wegen dieser Korruptionsvorgänge gegen die MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft und die MAN Turbo AG eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden im Dezember 2009 beendet. Nunmehr soll hinsichtlich der Verantwortung von ehemaligen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und der Einstandspflicht der D&O Versicherer (wie unten definiert) eine Regelung herbeigeführt werden.

Das vorgeschlagene Vergleichssystem besteht aus

- einem Deckungsvergleich mit den D&O-Versicherern ('D&O Vergleich ISAR', Punkt 5 der Tagesordnung) und

- Haftungsvergleichen mit den drei verantwortlichen ehemaligen Vorstandsmitgliedern der MAN SE (einzeln oder mehrere 'Individualvergleich(e) ISAR'), die wegen der Verletzung ihrer Organpflichten im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR (wie unten definiert) in Anspruch genommen werden (Punkt 6 der Tagesordnung).

Schäden der Gesellschaft durch die Korruptionsvorgänge im Compliance-Fall ISAR

Im Jahr 2009 leitete die Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachts von Bestechungszahlungen Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter und Organe der MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft, der MAN Turbo AG, der MAN Diesel SE sowie der RENK Aktiengesellschaft ein und durchsuchte Räumlichkeiten der Gesellschaften, der Beschuldigten und der MAN SE. Vorstand und Aufsichtsrat der MAN SE beauftragten im Anschluss an die strafprozessualen Durchsuchungen externe Berater, die unter der Leitung der vom Aufsichtsrat der MAN SE beauftragten Rechtsanwaltssozietät Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP eine interne unabhängige Untersuchung der Vorwürfe durchführten. Die Geschehnisse hatten weitreichende Konsequenzen. Gegen die MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft und die MAN Turbo AG wurden am 10. Dezember 2009 Geldbußen von insgesamt EUR 150.600.000,00 (jeweils EUR 75.300.000,00) festgesetzt. Wegen der Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen mussten Steuernachzahlungen geleistet werden. Im Wesentlichen entstanden der MAN SE durch den Compliance-Fall ISAR folgende Vermögensnachteile:

- EUR 150.600.000,00 Geldbußen

- EUR 50.000.000,00 geleistete Bestechungszahlungen

- EUR 30.200.000,00 Kosten externer Berater für die interne Untersuchung

- EUR 20.000.000,00 Steuernachzahlungen

Der vorstehende Sachverhalt wird insgesamt als 'Compliance-Fall ISAR' bezeichnet.

Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat der MAN SE hat im Jahr 2010 externe anwaltliche Berater beauftragt, mögliche Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Mitglieder des Vorstands der MAN SE wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR zu prüfen.

Die externen anwaltlichen Berater haben festgestellt, dass die Vorstandsmitglieder der MAN SE (nachfolgend 'Vorstandsmitglieder') Herr Håkan Samuelsson, Herr Anton Weinmann und Herr Prof. Dr. Karlheinz Hornung ihre Pflichten als Mitglieder des Vorstands gemäß § 93 Abs. 1 AktG verletzt haben, weil sie es versäumten, ein den Anforderungen des § 130 Abs. 1 OWiG entsprechendes Compliance-System einzurichten (Verletzung der Aufsichtspflicht). Nach Auffassung der externen anwaltlichen Berater ist der MAN SE durch diese Pflichtverletzungen jeweils Schaden entstanden. Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind erloschen.

Auf dieser Grundlage ist der Aufsichtsrat zur Überzeugung gelangt, dass mit hinreichender Gewissheit Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder bestehen. Der Aufsichtsrat ist daher verpflichtet, die Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Am 12. Februar 2010 hat der Aufsichtsrat daraufhin beschlossen, gegen die Herren Samuelsson, Weinmann und Prof. Dr. Hornung Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ihrer Pflichten als Vorstandsmitglieder nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG geltend zu machen. Die Geltendmachung erfolgte gegenüber diesen Vorstandsmitgliedern im weiteren Verlauf des Jahres 2010.

Herr Samuelsson, Herr Weinmann und Herr Prof. Dr. Hornung haben eine Verantwortung für den Compliance-Fall ISAR verneint und sind den Vorwürfen entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung fehle es bereits an einer Pflichtverletzung im Sinne von § 93 Abs. 2 AktG, weil sie aus damaliger Sicht und auf Basis der ihnen jeweils zugänglichen Informationen (ex ante Perspektive) die bestehende Compliance-Organisation für ausreichend erachten konnten und keinen Anlass hatten, zusätzlich Maßnahmen zu ergreifen. Ferner haben sie die Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen für den Eintritt des Schadens bestritten. Nach Auffassung der Vorstandsmitglieder seien die von der MAN SE geltend gemachten Schadenspositionen außerdem kein ersatzfähiger Schaden.

Entsprechend der Vorgehensweise des Aufsichtsrats der MAN SE haben die Aufsichtsräte der damaligen MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft (nunmehr firmierend als MAN Truck & Bus AG) sowie der damaligen MAN Turbo AG (nunmehr MAN Diesel & Turbo SE) ebenfalls externe anwaltliche Berater beauftragt, mögliche Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder dieser Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR zu prüfen. Auf Grundlage der Feststellungen der externen anwaltlichen Berater haben die Aufsichtsräte beschlossen, zusätzlich gegen acht ehemalige Vorstandsmitglieder der MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft sowie der MAN Turbo AG Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Vorstandsmitglieder sind den Vorwürfen ebenfalls entgegengetreten und haben Einreden und Einwendungen gegen eine Haftung vorgebracht.

Individualvergleiche ISAR mit den ehemaligen Vorstandsmitgliedern

Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung zwischen der MAN SE und den ehemaligen Vorstandsmitgliedern hätten die Gerichte eine Reihe komplexer Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder würden voraussichtlich eine Vielzahl tatsächlicher bzw. rechtlicher Einreden und Einwendungen zur Abwehr der Schadensersatzansprüche geltend machen. Viele der hierdurch aufgeworfenen Rechtsfragen sind bislang weder instanzgerichtlich noch höchstrichterlich geklärt. Es steht zu erwarten, dass die behaupteten Ansprüche in rechtskräftigen Entscheidungen nur zu einem Teil ausgeurteilt würden. Letztinstanzliche rechtskräftige Entscheidungen wären - mit ungewissem Ausgang - erst in einigen Jahren zu erwarten. Die der Gesellschaft gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR letztlich zugesprochenen Schadensersatzansprüche würden deren finanzielle Leistungsfähigkeit bei Weitem übersteigen.

Unter Berücksichtigung der von den D&O-Versicherern (wie unten definiert) angebotenen Vergleichszahlung hat der Aufsichtsrat deshalb den in Anspruch genommenen ehemaligen Vorstandsmitgliedern unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung angeboten, sich gegen Zahlung bestimmter Eigenbeiträge mit der Gesellschaft über Schadensersatzsanprüche zu vergleichen.

Dabei wurde Folgendes berücksichtigt:

- Herr Samuelsson war vom 15. Mai 2000 bis zu seiner Amtsniederlegung am 23. November 2009 Mitglied des Vorstands der MAN SE, seit dem 1. Januar 2005 als deren Vorstandsvorsitzender. Vom 15. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2004 war Herr Samuelsson auch Mitglied des Vorstands der MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft. Herr Samuelsson hatte als Vorsitzender des Vorstands der MAN SE konzernweite Aufsichts- und Überwachungspflichten und aufgrund seiner herausgehobenen Position als Vorstandsvorsitzender eine besondere Verantwortung für Compliance. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München gegen Herrn Samuelsson wurde gegen eine Geldauflage von EUR 500.000,00 ohne Schuldfeststellung eingestellt. Ein weiteres Verfahren wegen Verletzung von Aufsichtspflichten gemäß § 130 Abs. 1 OWiG wurde ebenfalls eingestellt.

- Herr Weinmann war vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2004 Mitglied des Vorstands der MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft mit der Verantwortlichkeit für Controlling und Recht. Seit dem 1. Januar 2005 bis zu seiner Amtsniederlegung am 30. November 2009 war er Vorstandsvorsitzender der MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft mit der Zuständigkeit für unter anderem Recht, Revision und Controlling. Des Weiteren war er vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2009 Mitglied des Vorstands der MAN SE mit der Zuständigkeit für die MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft. Das Landgericht München I hat Herrn Weinmann wegen Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von zehn Monaten sowie zu einer Bewährungsauflage von EUR 100.000,00 verurteilt. Der Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft München I gegen die MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft vom 10. Dezember 2009 erging wegen einer der MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft zurechenbaren Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 OWiG durch Herrn Weinmann. Das Verfahren wurde noch am gleichen Tag eingestellt, weil insgesamt von einem geringen Unrechtsgehalt ausgegangen wurde.

- Herr Prof. Dr. Hornung war seit Oktober 2004 bis zu seiner Amtsniederlegung zum 11. Dezember 2009 Mitglied des Vorstands der MAN SE mit der Zuständigkeit für Controlling. Gleichermaßen wie Herr Samuelsson hatte Herr Prof. Dr. Hornung als Mitglied des Vorstands der MAN SE konzernweite Aufsichts- und Überwachungspflichten. Das Ermittlungsverfahren gegen Herrn Prof. Dr. Hornung wegen des Verdachts der Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr hat die Staatsanwaltschaft München I mangels Tatverdachts ohne Auflagen eingestellt. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Aufsichtspflichten gemäß § 130 Abs. 1 OWiG wurde gegen Prof. Dr. Hornung nicht eingeleitet.

Vor diesem Hintergrund wurde bei der Bestimmung der Höhe der Eigenbeiträge wie folgt differenziert:

- Herr Samuelsson war mehr als neun Jahre und damit von allen Vorstandsmitgliedern den längsten Zeitraum in verantwortlicher Position für die MAN SE tätig. Als Vorstandsvorsitzenden der MAN SE trafen ihn konzernweite Kontrollpflichten, weshalb er sowohl für die Korruptionsvorgänge bei der MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft als auch bei der MAN Turbo AG zur Verantwortung gezogen werden kann. Er ist außerdem wegen individuellen Fehlverhaltens von der Staatsanwaltschaft München I zur Verantwortung gezogen worden. Deshalb ist es angemessen, von Herrn Samuelsson einen Eigenbeitrag von EUR 1.250.000,00 zu verlangen.

- Herr Weinmann war mehr als acht Jahre für die MAN SE bzw. die MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft in verantwortlicher Position tätig. Er ist wegen individuellen, strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens vom Landgericht München I rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund dieser Erwägungen ist es angemessen, von Herrn Weinmann einen Eigenbeitrag von EUR 1.000.000,00 zu verlangen.

- Herr Prof. Dr. Hornung war mehr als fünf Jahre für die MAN SE in verantwortlicher Position tätig. Aufgrund seiner Stellung im Vorstand der MAN SE trafen ihn konzernweite Kontrollpflichten, weshalb er sowohl für die Korruptionsvorgänge bei der MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft als auch bei der MAN Turbo AG zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Ermittlungsbehörden haben ihm im Ergebnis jedoch kein individuelles Fehlverhalten vorgeworfen. Deshalb ist es angemessen, von Prof. Dr. Hornung einen Eigenbeitrag von EUR 800.000,00 zu verlangen.

In den Individualvergleichen ISAR stellt die MAN SE die Vorstandsmitglieder von etwaigen Ansprüchen auf Innenschuldnerausgleich anderer Organmitglieder und/oder Angestellter der MAN SE, der MAN Truck & Bus AG (vormals firmierend als MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft), der MAN Diesel & Turbo SE (als Rechtsnachfolgerin der MAN Turbo AG) und/oder der RENK Aktiengesellschaft frei. Die MAN SE stellt die Vorstandsmitglieder in den Individualvergleichen ISAR ferner von etwaigen Ansprüchen von Kunden und Wettbewerbern der MAN Gruppe aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR frei.

Diese Freistellungszusagen sind erforderlich, um die von den Vorstandsmitgliedern zu erbringenden Leistungen effektiv auf die jeweiligen Eigenbeiträge zu begrenzen sowie insgesamt eine Erledigung und Befriedung des Compliance-Falls ISAR im Verhältnis zu und unter den Vorstandsmitgliedern zu erreichen.

Darüber hinaus stellt die MAN SE die Vorstandsmitglieder frei von etwaigen Ansprüchen der D&O-Versicherer (wie unten definiert) wegen etwaiger Verletzungen von Obliegenheiten durch die Verhandlungen bzw. den Abschluss von Individualvergleichen ISAR. Da die D&O-Versicherer (wie unten definiert) bestätigt haben, dass sie versicherungsvertragliche Bedenken gegen den Abschluss der ihnen vorgelegten Individualvergleiche ISAR nicht haben, kommen solche Ansprüche nicht in Betracht.

Parallel zu den mit Herrn Samuelsson, Herrn Weinmann und Herrn Prof. Dr. Hornung geführten Vergleichsverhandlungen hat die MAN Truck & Bus AG sowie die MAN Diesel & Turbo SE auch mit ihren jeweils verantwortlichen ehemaligen Vorstandsmitgliedern vergleichsweise Regelungen mit Eigenbeiträgen von bis zu EUR 600.000,00 herbeigeführt. Diese Individualvergleiche werden nach der Hauptversammlung der MAN SE den Hauptversammlungen dieser Gesellschaften zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

D&O Vergleich

Die Vorstandsmitglieder gehören zu dem versicherten Personenkreis einer von der MAN SE als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen D&O-Versicherung, die aus einem Grundvertrag über EUR 25.000.000,00 und zwei Exzedentenverträgen über EUR 35.000.000,00 und EUR 90.000.000,00 besteht (Deckungssumme insgesamt EUR 150.000.000,00) (nachfolgend 'D&O-Versicherung'):

- Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern zwischen der Allianz Global Corporate & Specialty AG und der MAN SE mit der Versicherungsscheinnummer IHV 70/0493/7999020/509 vom 15. Mai 2009 ('Grundvertrag'),

- Organhaftpflichtversicherung-Exzedentenvertrag zwischen der Allianz Global Corporate & Specialty AG als führender Versicherer und anderen Versicherern sowie der MAN SE mit der Policen-Nr. IHV 70/0493/7999069/509 vom 18. Mai 2009 ('erster Exzedentenvertrag') und

- Organhaftpflichtversicherung-Exzedentenvertrag zwischen der Zurich Insurance plc, Niederlassung Deutschland als führender Versicherer und anderen Versicherern sowie der MAN SE mit der Policen-Nr. 802.380.091.568 vom 5. Juni 2009.

Die Allianz Global Corporate & Specialty AG und die Zurich Insurance plc haben ihre Verpflichtung zur Deckung von Schäden der MAN SE bestritten. Zum einen haben sie in Frage gestellt, dass die Vorstandsmitglieder überhaupt zum Schadensersatz verpflichtet sind (Haftung). Insbesondere haben sie den Einwand der Vorteilsanrechnung erhoben, weil sie der Auffassung sind, dass der Gewinnabschöpfungsteil der Geldbußen von EUR 150.000.000,00 nur einen Teil der durch die MAN SE aufgrund von Bestechungshandlungen erzielten Gewinne abgeschöpft habe und daher die übrigen Gewinne mit den der MAN SE entstandenen Schäden zu verrechnen seien. Zum anderen haben sie sich auf in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussgründe berufen; insbesondere seien die Geldbußen von EUR 150.000.000,00 nicht von der Ersatzpflicht unter der Versicherungspolice gedeckt (Deckung).

Nach intensiven Verhandlungen hat die MAN SE am 26. September/4. Oktober 2013 mit denjenigen D&O-Versicherern, die Partei des Grundvertrages und des ersten Exzedentenvertrages sind (Allianz Global & Specialty AG, AIG Europe Ltd., HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, CNA Insurance Company Limited und Chubb Insurance Company of Europe S.E., nachfolgend 'D&O-Versicherer'), den D&O Vergleich ISAR geschlossen.

Nach dem D&O Vergleich ISAR leisten die D&O-Versicherer zur Regulierung von Schäden aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR eine Zahlung von EUR 42.500.000,00 an die MAN SE. Nach Maßgabe der versicherungsvertraglichen Regelungen sind hiervon die Leistungen der D&O-Versicherer für Honorare der Rechtsanwälte der Vorstandsmitglieder, soweit diese auf den Compliance-Fall ISAR entfallen, und die versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbehalte der Vorstandsmitglieder (insgesamt etwa EUR 2.500.000,00) abzuziehen. Mit dieser Zahlung sind sämtliche Ansprüche der versicherten Personen und der MAN SE gegen die D&O-Versicherer aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR sowie damit zusammenhängende Schäden erledigt.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass der Abschluss des D&O Vergleichs ISAR im Interesse der Gesellschaft liegt. Dabei sind zwei Faktoren entscheidend.

Erstens würde eine erfolgreiche Inanspruchnahme der D&O-Versicherung voraussetzen, dass anerkannt bzw. gerichtlich festgestellt wird, dass der Haftungsfall - also die Schadensersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder - grundsätzlich von den D&O Versicherungspolicen gedeckt ist. Dies ist in Anbetracht der zu erwartenden rechtlichen und tatsächlichen Einreden und Einwendungen der Vorstandsmitglieder grundsätzlich ungewiss. Selbst wenn in den jeweiligen gerichtlichen Verfahren gegen die Vorstandsmitglieder deren Haftung festgestellt würde, bedeutete dies noch nicht den Ersatz des entsprechenden Betrages durch die D&O-Versicherung. In der Regel wird die D&O-Versicherung zwar den Ausgang der Haftungsprozesse gegen sich gelten lassen, so dass es grundsätzlich keines weiteren Deckungsprozesses bedarf. Jedoch ist nicht jeder Haftungsanspruch notwendig auch vom Deckungsumfang der D&O-Versicherung umfasst. Darüber hinaus gibt es in den Versicherungsbedingungen weitere Ausschlussklauseln, die Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis begründen können. Soweit sich derartige Einwendungen ergeben und eine einvernehmliche Regelung mit der D&O-Versicherung nicht erzielt werden kann, würde ein weiterer Rechtsstreit in Form eines Deckungsprozesses unausweichlich erforderlich. Eine endgültige Regelung des Schadensfalls würde erst nach Ablauf weiterer Jahre erfolgen.

Zweitens ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass selbst bei Vorliegen eines Versicherungsfalls der Deckungsumfang auf den im Versicherungsvertrag festgelegten Höchstbetrag von EUR 150.000.000,00 begrenzt wäre. Durch den D&O Vergleich ISAR in Höhe von EUR 42.500.000,00 verbleibt unter der D&O Police eine Deckungssumme von EUR 107.500.000,00, die für andere etwaige Schadensfälle aus der Versicherungsperiode, bezüglich derer die MAN SE Ansprüche haben kann, weiterhin zur Verfügung steht. Gleichzeitig ist für die MAN SE von Vorteil, dass bezüglich des Compliance-Falls ISAR mit den vorliegenden Vergleichen Rechtssicherheit geschaffen und im Jahr 2014 eine Zahlung aus der D&O-Versicherung gesichert ist sowie die Eigenbeiträge der Vorstandsmitglieder geleistet werden.

Komplex Ferrostaal/IPIC

Durch die Individualvergleiche ISAR sowie den D&O Vergleich ISAR nicht erledigt, sondern ausdrücklich ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus dem Komplex Ferrostaal/IPIC. Der 'Komplex Ferrostaal/IPIC' betrifft Ansprüche wegen etwaiger Pflichtverletzungen der versicherten Personen und daraus folgende Schäden der versicherten Gesellschaften jeglicher Art aus oder im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Überwachung der Compliance-Organisation der Ferrostaal AG und deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften ('Ferrostaal') oder einer etwaigen Einflussnahme auf diese und durch diese Organisation nicht verhinderte Bestechungsverdachtsfälle oder Bestechungsfälle bei Ferrostaal und/oder wegen etwaiger weiterer Pflichtverletzungen jeglicher Art aus oder im Zusammenhang mit (oder als Folge der vorgenannten etwaigen Pflichtverletzungen) den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss der MAN SE und der MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH mit der IPIC Ferrostaal Holdings GmbH & Co. KG und durch die Rückabwicklung des Vertragsschlusses entstandene und noch entstehende, etwaige Vermögensnachteile für die MAN SE und/oder die MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH. Für diese Ansprüche aus dem Komplex Ferrostaal/IPIC steht der MAN SE eine Restdeckungssumme in Höhe von EUR 107.500.000,00 für die Versicherungsperiode 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 unter der D&O Versicherung zur Verfügung.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Haftungsvergleiche und den Deckungsvergleich

Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, die mindestens zehn Prozent des Grundkapitals erreicht, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die Dreijahresfrist begann spätestens am 11. Dezember 2009 nach Festsetzung der Geldbußen in Höhe von insgesamt EUR 150.600.000,00 und endete spätestens am 10. Dezember 2012. Anhaltspunkte für eine Fortdauer von Organisations- und Aufsichtspflichtverletzungen über diesen Zeitraum hinaus sind nicht ersichtlich. Sämtliche Individualvergleiche ISAR wurden nach dem 10. Dezember 2012 und somit nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG geschlossen.

Die Einhaltung sämtlicher vorgenannter Erfordernisse ist durch die Gestaltung der Individualvergleiche ISAR bezüglich des Compliance-Falls ISAR sichergestellt.

Die gesetzlichen Beschränkungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erfassen im Übrigen nicht nur die Individualvergleiche mit den Vorstandsmitgliedern, sondern auch den D&O Vergleich ISAR. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der D&O Vergleich ISAR bestimmt, dass mit Zahlung des Vergleichsbetrages von EUR 42.500.000,00 sämtliche Ansprüche der MAN SE und der versicherten Gesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder aus und im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR erledigt sind.

Die Vergleiche werden daher wirksam, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit von mindestens 10 Prozent des Grundkapitals Widerspruch zur Niederschrift erhebt sowie die sonstigen in den jeweiligen Vergleichsverträgen jeweils enthaltenen weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Individualvergleich ISAR und der D&O Vergleich ISAR wird mit Erteilung der Zustimmung und in Ermangelung eines Widerspruchs von mindestens 10 Prozent des Grundkapitals unabhängig davon wirksam, ob auch für die übrigen Vergleichsvereinbarungen die Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt werden.

Zusammenfassende Empfehlung

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass die vorgeschlagene vergleichsweise Regelung der Ersatzansprüche einer gerichtlichen Durchsetzung vorzuziehen ist.

In einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde die MAN SE die von ihr vorgetragenen Vermögensnachteile aus dem Compliance-Fall ISAR nur zu einem der Höhe nach nicht bestimmbaren Teil ausgeurteilt bekommen. Die zu führenden und durch Streitverkündung verbundenen Verfahren würden sich über mehrere Instanzen erstrecken, deren Abschluss nicht vor Ablauf vieler Jahre zu erwarten ist. Die Streitigkeiten wären nicht nur auf Seiten der Gesellschaft mit erheblichen Kosten und Belastungen verbunden, sondern würden voraussichtlich einen erheblichen Teil der zur Schadensregulierung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte (Versicherungsleistungen und Privatvermögen) aufzehren. Damit wäre auch im Falle eines letztinstanzlichen Obsiegens nicht gewährleistet, in welcher Höhe die Gesellschaft tatsächlich Ersatz für erlittene Schäden erhalten würde. Hinzu kommt, dass der D&O Vergleich ISAR mit EUR 42.500.000,00 nur einen Teil der unter der D&O Police zur Verfügung stehenden Deckung abschöpft, während die Restdeckungssumme von EUR 107.500.000,00 für andere Schadensfälle weiterhin zur Verfügung steht.

Damit überwiegt in der Gesamtschau nach Auffassung des Vorstands und Aufsichtsrats das Interesse der Gesellschaft, die rechtliche Aufarbeitung des Compliance-Falls ISAR durch die unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 zur Abstimmung vorgelegten Vereinbarungen abzuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, den Individualvergleichen ISAR und dem D&O Vergleich ISAR zuzustimmen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 376.422.400 Euro und ist eingeteilt in 147.040.000 Stückaktien. Von den 147.040.000 Stückaktien sind 140.974.350 Stück Stammaktien und 6.065.650 Stück Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Mit den Vorzugsaktien ist satzungsgemäß kein Stimmrecht, aber ein Teilnahmerecht verbunden. Die Gesellschaft hat keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind daher insgesamt 140.974.350 Stammaktien stimmberechtigt.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15 der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 8. Mai 2014 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den Beginn des 24. April 2014 (0.00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - soweit sie Stammaktionäre sind - zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Erbeten wird der Zugang unter der nachstehenden Adresse:

MAN SE c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG Computershare Operations Center 80249 München Fax: + 49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen von der jeweiligen Depotbank an die Gesellschaft versendet. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen insoweit nichts weiter zu veranlassen.

Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird.

Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.

Zur Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung werden Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, gebeten, entweder, sofern dies das depotführende Institut anbietet, eine Eintrittskarte direkt auf den Namen des Vertreters ausstellen zu lassen oder für die Vollmachtserteilung das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular zu verwenden. Das Vollmachtsformular sieht auch eine Unterbevollmächtigung vor. Es befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt wird.

Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Eintrittskarte oder die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder der Aktionär oder sein Vertreter den Nachweis elektronisch durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft über das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem übermittelt, das unter der Internetadresse www.man.eu/hauptversammlung zugänglich ist.

Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Diesen müssen neben einer Vollmacht zudem auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Die Erteilung der Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung können vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens zum Ablauf des 13. Mai 2014 (24.00 Uhr) erteilt werden. Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das entsprechende Formular zu verwenden, welches auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können durch den Aktionär auch elektronisch über das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem der Gesellschaft, zugänglich unter www.man.eu/hauptversammlung, erfolgen und zwar auch noch während der Hauptversammlung bis zum vom Versammlungsleiter verkündeten Ende der Generaldebatte. Zur elektronischen Bevollmächtigung und der Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über dieses System ist ebenfalls eine fristgerechte Anmeldung und Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes sowie die Bestellung einer Eintrittskarte zur Hauptversammlung erforderlich.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.man.eu/hauptversammlung zugänglich.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - 195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 14. April 2014 (24.00 Uhr), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten:

MAN SE Vorstand Hauptversammlung/L Ungererstraße 69 80805 München Fax: + 49 89 36098-68281 E-Mail: hv2014-antrag@man.eu

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.man.eu/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Die Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 8) machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an die oben angegebene Adresse zu richten, an die auch Ergänzungsanträge zur Tagesordnung zu richten sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2014 (24.00 Uhr), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.man.eu/hauptversammlung zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG).

Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.man.eu/hauptversammlung dargestellt. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

Gegenanträge sind im Übrigen nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.

Gemäß § 16 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von Aktionären angemessen beschränken. Zudem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. Die Tatbestände, in denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.man.eu/hauptversammlung dargestellt.

Weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft und Veröffentlichungen in anderen Medien

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, An-träge von Aktionären, sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, Art. 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.man.eu/hauptversammlung abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 15. Mai 2014 zugänglich sein.

Die Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 17. März 2014 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Alle Aktionäre der MAN SE sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung auf Anordnung des Versammlungsleiters am 15. Mai 2014 ab 10.00 Uhr, in voller Länge live im Internet verfolgen (www.man.eu/hauptversammlung). Weitergehende Informationen hierzu sind ebenfalls im Internet unter www.man.eu/hauptversammlung einsehbar. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandssprechers stehen auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung.

München, im März 2014

Der Vorstand

Anlage 1

D&O Vergleich ISAR

Vergleich

Zwischen

1. Allianz Global Corporate & Specialty AG, Fritz-Schäffer-Straße 9, 81737 München, handelnd im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der in Nr. 2 bis Nr. 5 genannten Unternehmen

2. AIG Europe Ltd., Direktion für Deutschland, Speicherstraße 55, 60327 Frankfurt (vormals AIG Europe S.A. bzw. Chartis Europe S.A.)

3. HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover

4. CNA Insurance Company Limited, Z. 1., Researchpark 110, B-1731 Zellik, Belgien

5. Chubb Insurance Company of Europe S.E., Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf

- Nr. 1 bis Nr. 5 nachfolgend gemeinsam die 'Versicherer' genannt -

und

6. MAN SE, Ungererstraße 69, 80805 München, handelnd im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht aller versicherten Gesellschaften der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern IHV 70/0493/7999020/509 vom 15. Mai 2009 und des Organhaftpflichtversicherung-Exzedentenvertrages IHV 70/0493/ 7999069/509 vom 18. Mai 2009, insbesondere der MAN Truck & Bus AG, der MAN Diesel & Turbo SE und der RENK AG

- Nr. 1 bis Nr. 6 nachfolgend gemeinsam die 'Parteien' genannt -.

1 Präambel

1.1 Die damals noch als MAN Aktiengesellschaft firmierende MAN SE (im Folgenden auch 'MAN') hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern für die Versicherungsperiode vom 31.12.2008, 12:00 Uhr mittags bis 31.12.2009, 12:00 Uhr mittags abgeschlossen. Die Versicherung besteht aus einem Grundvertrag über EUR 25 Mio. und zwei Exzedentenverträgen über EUR 35 Mio. und EUR 90 Mio.:

* Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern zwischen der Allianz Global Corporate & Specialty AG und MAN SE (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses firmierend als MAN Aktiengesellschaft), mit der Versicherungsscheinnummer IHV 70/0493/7999020/509 vom 15. Mai 2009,

* Organhaftpflichtversicherung-Exzedentenvertrag zwischen der Allianz Global Corporate & Specialty AG und MAN SE (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses firmierend als MAN Aktiengesellschaft) mit der Policen-Nr. IHV 70/0493/7999069/509 vom 18. Mai 2009 und

* Organhaftpflichtversicherung-Exzedentenvertrag zwischen der Zurich Insurance plc., Niederlassung für Deutschland, vormals Zurich Versicherung Aktiengesellschaft (Deutschland), und MAN SE (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses firmierend als MAN Aktiengesellschaft) mit der Policen-Nr. 802.380.091.568 vom 5. Juni 2009.



1.2 Im Jahr 2009 leitete die Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachts von Bestechungszahlungen innerhalb der MAN-Gruppe Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter und Organe von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der MAN ein. Gegen die MAN Nutzfahrzeuge AG und die damalige MAN Turbo AG (nunmehr MAN Diesel & Turbo SE) wurde am 10. Dezember 2009 eine Geldbuße in Höhe von jeweils EUR 75,3 Mio. festgesetzt. Nach Ansicht von MAN führte u.a. die Zahlung dieser Geldbußen bei MAN zu Vermögensschäden. Weitere Vermögensnachteile seien MAN beispielsweise durch Steuernachzahlungen, durch Kosten für die interne Aufklärung und wegen der geleisteten Bestechungszahlungen selbst entstanden. Gegenüber verschiedenen Organen und Mitarbeitern des MAN-Konzerns (etwa gegenüber Herrn Hakan Samuelsson mit Schreiben vom 26. Juli 2010 nebst Memorandum vom 21. Juli 2010 u.a.) wurden deshalb Schadensersatzansprüche in Höhe von etwa EUR 237 Mio. beziffert und geltend gemacht.

Entsprechend der Regelungen im Eckpunktepapier gemäß E-Mail vom 9. Februar 2012 zwischen MAN und der Allianz Global Corporate & Specialty AG ('AGCS'), die AGCS dabei handelnd im eigenen Namen, als Versicherer des Grundvertrages und als führender Versicherer des ersten Exzedentenvertrags, wird der vorstehende Sachverhalt - mit Ausnahme des in Ziff. 2.7 beschriebenen 'Komplexes Ferrostaal/IPIC' - nachfolgend als 'Compliance-Fall ISAR' bezeichnet.

1.3 Gegen Mitarbeiter und Organe der MAN Ferrostaal AG (zwischenzeitlich 'Ferrostaal AG', heute 'Ferrostaal GmbH', nachfolgend auch 'Ferrostaal'), einem ehemaligen Tochterunternehmen von MAN und deren Tochter MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH, wurden wegen des Verdachts von Bestechungszahlungen ebenfalls Ermittlungsverfahren eingeleitet. In Zusammenhang hiermit wurden von der heutigen Ferrostaal GmbH ehemalige Vorstandsmitglieder von MAN (etwa Herr Hakan Samuelsson, Herr Prof. Karlheinz Hornung, Herr Dr. Klaus von Menges)

1.3.1 als ehemalige Aufsichtsratsmitglieder nach §§ 116, 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ('Inanspruchnahme von Ferrostaal-Organen nach § 116 AktG') und

1.3.2 auch in ihrer Eigenschaft als MAN-Vorstandsmitglied nach § 309 Abs. 2 Satz 1 AktG in Anspruch genommen. Ihnen wurde von Ferrostaal u.a. mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 im Güteverfahren in Stuttgart vorgeworfen, 'nach Übernahme einer Complianceund Revisionsfunktion durch MAN als herrschendes Unternehmen nicht hinreichend darauf geachtet zu haben, dass die Geschäfte der Ferrostaal-Gruppe im Einklang mit den rechtlichen Erfordernissen durchgeführt wurden'. Letztere Thematik (Ziff. 1.3.2) wird nachfolgend mit 'Inanspruchnahme von MAN-Organen durch Ferrostaal nach § 309 AktG' bezeichnet.

1.4 Die Parteien beabsichtigen, ohne Präjudiz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte zu Haftung und Deckung eine endgültige und abschließende Regelung des vorstehend erwähnten 'Compliance-Falls ISAR' (Ziff. 1.2) und der Thematik 'Inanspruchnahme von MAN-Organen durch Ferrostaal nach § 309 AktG' (Ziff. 1.3.2) zu treffen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

2 Vergleich

2.1 Die Versicherer zahlen binnen eines Monats nach Wirksamwerden des Vergleichs entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungen an den Versicherungsverträgen nach Ziff. 1.1 (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern IHV 70/0493/7999020/509 vom 15. Mai 2009 und des Organhaftpflicht- versicherung-Exzedentenvertrages IHV 70/0493/7999069/509 vom 18. Mai 2009) - und damit nicht gesamtschuldnerisch - an MAN einen Betrag in Höhe von EUR 42,5 Mio. (zweiundvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro), davon

2.1.1 aus dem Versicherungs- vertrag IHV 70/0493/79990- 20/509 vom 15. Mai 2009

der Versicherer zu 1. aus der Grunddeckung EUR 25.000.000,00, abzüglich

- der Leistungen der Versicherer für Honorare der Anwälte der versicherten Personen, soweit diese auf den Compliance-Fall ISAR entfallen, sowie abzüglich der versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbehalte der nachstehend genannten (Ziff. 2.4 unten) versicherten Personen.

2.1.2 aus dem Versicherungs- vertrag IHV 70/0493/79990- 69/509 vom 18. Mai 2009

der Versicherer zu 1. EUR 6.000.750,00,

der Versicherer zu 2. EUR 3.998.750,00,

der Versicherer zu 3. EUR 5.498.500,00,

der Versicherer zu 4. EUR 1.249.500,00,

der Versicherer zu 5. EUR 752.500,00.

2.2 Mit Eingang der vollständigen Zahlung nach Ziff. 2.1 in Verbindung mit den Ziff. 2.1.1 und 2.1.2 sind unbeschadet von Ziff. 2.7

2.2.1 sämtliche Ansprüche der MAN und der versicherten Gesellschaften, insbesondere der MAN Truck & Bus AG, der MAN Diesel & Turbo SE und der RENK AG, gegen die versicherten Personen, ausgenommen des in Ziff. 2.4 unten genannten Eigenbetrages,

2.2.2 sowie sämtliche Ansprüche der MAN, der versicherten Gesellschaften, insbesondere der MAN Truck & Bus AG, der MAN Diesel & Turbo SE und der RENK AG, und der versicherten Personen gegen die Versicherer

aus und im Zusammenhang mit dem 'Compliance-Fall ISAR' sowie damit in Zusammenhang stehende Schäden inklusive der ergangenen Geldbußen in Höhe von EUR 150,6 Mio. und sowie der Thematik 'Inanspruchnahme von MAN Organen durch Ferrostaal nach § 309 AktG', seien Sachverhalte bekannt oder unbekannt, insgesamt erledigt.

2.3 Die Erledigung nach Ziff. 2.2.1 tritt für die in Ziff. 2.4 jeweils genannte Person nur dann ein, wenn diese bis spätestens einen Monat nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit MAN (und/oder ihrer jeweiligen Tochtergesellschaft) einen gesondert abzuschließenden Vergleich über den zu leistenden Eigenbetrag vereinbart hat; dieser kann auf Seiten von MAN (und/oder ihrer jeweiligen Tochtergesellschaft) für etwaige Gremienvorbehalte aufschiebend bedingt sein.

2.4 Der Eigenbetrag der versicherten Personen

- Herr Stahlmann,

- Frau Drzisga,

- Herr Erichreineke,

- Herr Dr. Funke,

- Herr Prof. Hornung,

- Herr Maus,

- Herr Dr. Meyer,

- Herr Prof. Reiff,

- Herr Samuelsson,

- Herr van Putten bzw.

- Herr Weinmann



beträgt jeweils maximal EUR 1,25 Mio. (eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro).

Die Eigenbeiträge werden in einem gesondert abzuschließenden Vergleich zwischen MAN (und/oder ihrer jeweiligen Tochtergesellschaft) und der jeweiligen versicherten Person vereinbart. Ihr Zustandekommen ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für diese Vereinbarung.

2.5 Die in Ziff. 1.4 genannten Sachverhalte werden der Versicherungsperiode vom 31.12.2008 (mittags) bis 31.12.2009 (mittags) zugeordnet. Ziff. 2.7 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

Die verbleibende Deckungssumme für die Periode vom 31.12.2008 bis 31.12.2009 beträgt EUR 107,5 Mio.

2.6 Sollten wegen weiterer noch in die Periode 31.12.2008 bis 31.12.2009 fallender Sachverhalte die Voraussetzungen des § 109 VVG tatsächlich und rechtlich erfüllt sein, verpflichtet sich MAN, den nach Maßgabe von § 109 VVG zu viel erhaltenen Betrag an AGCS auf erstes Anfordern zurückzuzahlen.

2.7 Von der in Ziffer 2.2 geregelten Abgeltung im 'Compliance-Fall ISAR' nicht erfasst sind etwaige Pflichtverletzungen der versicherten Personen und daraus folgende Schäden der versicherten Gesellschaften jeglicher Art aus oder im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Überwachung der Compliance-Organisation der Ferrostaal oder einer etwaigen Einflussnahme auf diese und durch diese Organisation nicht verhinderte Bestechungsverdachtsfälle oder Bestechungsfälle bei Ferrostaal oder ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und/oder wegen etwaiger weiterer Pflichtverletzungen jeglicher Art aus oder im Zusammenhang mit (oder als Folge der vorgenannten etwaigen Pflichtverletzungen) den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss der MAN und der MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH mit der IPIC Ferrostaal Holdings GmbH & Co. KG und durch die Rückabwicklung des Vertragsschlusses entstandene und noch entstehende, etwaige Vermögensnachteile für die MAN und/oder die MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH ('Komplex Ferrostaal/IPIC').

Dieser Vergleich enthält über die vorstehende Regelung hinaus keine Regelung hinsichtlich des 'Komplexes Ferrostaal/IPIC'. Er hat keine präjudizielle Wirkung zu einer etwaigen Haftung und Deckung für den 'Komplex Ferrostaal/IPIC'. Insbesondere ist mit diesem Vergleich keine Aussage - weder positiv noch negativ - dazu getroffen, ob der 'Komplex Ferrostaal/IPIC' der Umstandsmeldung vom 20.10.2009 und/oder der 'Erklärung zum gemeinsamen Verständnis MAN D&O Compliance-Schaden' vom 28.12.2010 unterfallen würde, ob der 'Komplex Ferrostaal/IPIC' mit dem 'Compliance-Fall ISAR' einen Serienschaden darstellen würde und welcher Policenperiode der 'Komplex Ferrostaal/IPIC' zuzuordnen wäre.

2.8 Dieser Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Aufsichtsrats der MAN. Die Bedingung gilt als eingetreten, sobald der Vorsitzende des Aufsichtsrats der MAN der Allianz Global Corporate & Specialty AG schriftlich bestätigt hat, dass der Aufsichtsrat der MAN diesem Vergleich zugestimmt hat.

Dieser Vergleich steht weiter unter der aufschiebenden Bedingung, dass die ordentliche Hauptversammlung der MAN im Jahr 2014 sowie die Hauptversammlungen der MAN Truck & Bus AG, der MAN Diesel & Turbo SE und der RENK AG im Jahr 2014 diesem Vergleich zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen zehn Prozent des jeweiligen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die Bedingung gilt als eingetreten, sobald der Vorsitzende des Aufsichtsrats der MAN der Allianz Global Corporate & Specialty AG schriftlich oder in Textform den Eintritt dieser Voraussetzung bestätigt hat.

2.9 Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs eine Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich gültige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.

2.10 Die Parteien verpflichten sich, diesen Vergleich vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet oder die Offenlegung dient der Durchführung dieses Vertrags. Etwaige Presseerklärungen werden nur im Einvernehmen zwischen der Allianz Global Corporate & Specialty AG und der MAN abgegeben.

Der D&O-Vergleich wurde um folgende Regelungen ergänzt:

1. Die MAN SE wird die Versicherer von Ansprüchen versicherter Personen wegen der Thematik 'Inanspruchnahme von MAN Organen durch Ferrostaal nach § 309 AktG' auf erstes Anfordern und bis zur Höhe der Vergleichszahlung freistellen.

2. Die MAN SE wird die Versicherer von Ansprüchen solcher Personen, die in Ziffer 2.4 des Vergleichsentwurfs genannt sind und mit denen keine Vereinbarung über einen Eigenbeitrag geschlossen werden kann, im 'Compliance-Fall ISAR' von Ansprüchen gegen die Versicherer freistellen. Dasselbe gilt für dort nicht genannte Personen, soweit diese im 'Compliance-Fall ISAR' einen Anspruch gegen die Versicherer geltend machen.

Anlage 2

Individualvergleich mit Herrn Håkan Samuelsson

Vergleichsvereinbarung

zwischen der

MAN SE, Ungererstr. 69, 80805 München,

und

Herrn Håkan Samuelsson

Präambel

P.1 Herr Samuelsson war vom 15. Mai 2000 bis zu seiner Amtsniederlegung am 23. November 2009 Mitglied des Vorstands der damaligen MAN Aktiengesellschaft bzw. MAN SE ('MAN'), seit dem 1. Januar 2005 als deren Vorstandsvorsitzender. In der Zeit vom 15. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2004 war Herr Samuelsson darüber hinaus auch Mitglied des Vorstands der MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft, welche nunmehr als MAN Truck & Bus AG firmiert, seit dem 1. Juli 2000 als deren Vorstandsvorsitzender. Ferner hatte Herr Samuelsson weitere Organpositionen bei Konzerngesellschaften der MAN inne.

P.2 Im Jahr 2009 leitete die Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachts von Bestechungszahlungen innerhalb der MAN-Gruppe Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter und Organe von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der MAN ein. Gegen die MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft und die MAN Turbo AG wurde am 10. Dezember 2009 eine Geldbuße in Höhe von jeweils EUR 75.300.000,00 festgesetzt. Die MAN Turbo AG wurde im Jahre 2010 mit der MAN Diesel SE verschmolzen, die seitdem als MAN Diesel & Turbo SE firmiert. Nach Ansicht von MAN führte die Zahlung dieser Geldbußen bei MAN zu Vermögensschäden und es entstanden MAN weitere Nachteile durch Steuernachzahlungen, durch Kosten für die interne Aufklärung und wegen der geleisteten Bestechungszahlungen selbst. Gegenüber Herrn Samuelsson wurden mit Schreiben vom 26. Juli 2010 nebst Memorandum vom 21. Juli 2010 die behaupteten Schadensersatzansprüche beziffert und geltend gemacht. Entsprechend der Definition im Eckpunktepapier vom 9. Februar 2012 zwischen MAN und der Allianz Global Corporate & Specialty AG ('AGCS') - die AGCS dabei handelnd im eigenen Namen, als Versicherer des Grundvertrages und als führender Versicherer des ersten Exzedentenvertrages (P.5) - und Ziffer 1.2 des D&O Vergleich ISAR (P.6) wird der vorstehende Sachverhalt mit Ausnahme des in § 3 beschriebenen Komplexes Ferrostaal/IPIC nachfolgend als 'Compliance-Fall ISAR' bezeichnet.

P.3 Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob Herr Samuelsson seine Pflichten als Organ im Hinblick auf den Compliance-Fall ISAR verletzt hat und ob und in welcher Höhe sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben.

P.4 Hinsichtlich der Abfindungsansprüche, die Herrn Samuelsson gemäß seiner Aufhebungsvereinbarung mit MAN vom 23. November 2009 ('Aufhebungsvereinbarung') zustehen, hat MAN ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von insgesamt EUR 2.373.351,92 ausgeübt, um etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Compliance-Fall ISAR zu sichern.

P.5 Herr Samuelsson gehört mit weiteren ehemaligen Vorstandsmitgliedern der MAN und deren Tochtergesellschaften zu dem versicherten Personenkreis einer von MAN als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen 'D&O-Versicherung', die aus einem Grundvertrag über EUR 25.000.000,00 und zwei Exzedentenverträgen über EUR 35.000.000,00 und EUR 90.000.000,00 besteht:

(i) Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern zwischen der AGCS und MAN mit der Versicherungsscheinnummer IHV 70/0493/7999020/509 vom 15. Mai 2009 ('Grundvertrag'),

(ii) Organhaftpflichtversicherung-Exzedentenvertrag zwischen der AGCS als führender Versicherer und MAN mit der Policen-Nr. IHV 70/0493/7999069/509 vom 18. Mai 2009 ('erster Exzedentenvertrag') und

(iii) Organhaftpflichtversicherung-Exzedentenvertrag zwischen der Zurich Insurance plc ('Zurich'), Niederlassung Deutschland als führender Versicherer und MAN mit der Policen-Nr. 802.380.091.568 vom 5. Juni 2009.



P.6 MAN hat mit AGCS als Versicherer des Grundvertrages (P.5(i)) und als führender Versicherer des ersten Exzedentenvertrages (P.5(ii)) eine einvernehmliche Regelung über haftungs- und deckungsrechtliche Ansprüche in Bezug auf den Compliance-Fall ISAR für die Versicherungsperiode 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 getroffen ('D&O Vergleich ISAR'). Die rechtsverbindliche (wobei aufschiebende Bedingungen der Rechtsverbindlichkeit nicht entgegenstehen) Unterzeichnung des D&O Vergleich ISAR durch MAN und AGCS, die AGCS dabei handelnd im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der AIG Europe Limited, HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, CNA Insurance Company Limited, Chubb Insurance Company of Europe S.E. (die AGCS, die vorgenannten Unternehmen sowie die Zurich in Folgenden 'D&O Versicherer'), erfolgte am 4. Oktober 2013 bzw. 26. September 2013. Gemäß dem D&O Vergleich ISAR leisten die D&O Versicherer (mit Ausnahme der Zurich) an MAN zur Regulierung von etwaig entstandenen Schäden aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR eine Zahlung von EUR 42.500.000,00 abzüglich der Kosten für die Inanspruchnahmen (Honorare der Anwälte der versicherten Personen) sowie abzüglich etwaiger von den versicherten Personen zu tragender Selbstbehalte. Der D&O Vergleich ISAR steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung der MAN sowie die Hauptversammlungen der MAN Truck & Bus AG, der MAN Diesel & Turbo SE und der Renk AG diesem D&O Vergleich ISAR zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen zehn Prozent des jeweiligen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Nach gegenwärtiger Planung sollen die jeweiligen Hauptversammlungen im Juni 2014 stattfinden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung was folgt:

§ 1 Eigenbeitrag

Herr Samuelsson verpflichtet sich aufgrund seiner unternehmenspolitischen Verantwortung zur Aufarbeitung der in seine Amtszeit fallenden, Schaden verursachenden Vorgänge im MAN-Konzern, einen persönlichen Eigenbeitrag zur Schadensregulierung ('Eigenbeitrag') in Höhe von EUR 1.250.000,00 (in Worten: Eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro) an MAN zu leisten. Diese selbständige Verpflichtung zur Zahlung des Eigenbeitrages beinhaltet kein Anerkenntnis seitens Herrn Samuelsson hinsichtlich möglicher Verletzungen seiner Pflichten hinsichtlich seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstands von MAN bzw. MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft und MAN erhält die gegen Herrn Samuelsson erhobenen Vorwürfe im Hinblick auf den Compliance-Fall ISAR nicht mehr aufrecht. Hinsichtlich des Eigenbeitrags wird Herr Samuelsson keine Regressansprüche gegen andere ehemalige oder gegenwärtige Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder von MAN einschließlich deren Tochtergesellschaften geltend machen.

§ 2 Abgeltung von Ansprüchen

2.1 Vorbehaltlich der Regelungen in § 3 sind mit (i) Leistung des Eigenbeitrags gemäß § 1 sowie (ii) Wirksamwerden des D&O Vergleichs ISAR gemäß Ziffer P.6 sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der MAN gegen Herrn Samuelsson, ob bekannt oder unbekannt, bedingt oder unbedingt, aus eigenem oder abgetretenem Recht, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR abgegolten und erledigt. Etwaige mit dieser Abgeltung verbundenen lohn- oder einkommensteuerlichen Pflichten oder Verbindlichkeiten bezüglich Herrn Samuelsson gegenüber der Finanzverwaltung trägt im Verhältnis zu MAN ausschließlich Herr Samuelsson.

2.2 Von der Abgeltung gemäß § 2.1 und vorbehaltlich der Regelungen in § 3 erfasst sind auch etwaige Ansprüche aller derzeitigen Gesellschaften der MAN-Gruppe, jeweils einschließlich deren Tochtergesellschaften, gegen Herrn Samuelsson aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR. Hinsichtlich der vorgenannten sowie der früheren Gesellschaften der MAN-Gruppe wird MAN ihren Einfluss dahingehend ausüben, soweit MAN das rechtlich möglich ist, dass etwaige Ansprüche gegen Herrn Samuelsson nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Gesellschaften MAN Truck & Bus AG, MAN Diesel & Turbo SE sowie Renk AG wird MAN, soweit rechtlich zulässig, dafür Sorge tragen, dass diese Gesellschaften, vertreten durch die im Verhältnis zu Herrn Samuelsson jeweils zuständigen Organe sowie deren Hauptversammlungen, dieser Vereinbarung zustimmen. MAN wird Herrn Samuelsson informieren, wenn die jeweiligen Zustimmungen vorliegen.

§ 3 Komplex Ferrostaal/IPIC

3.1 Von der Abgeltung gemäß § 2 nicht umfasst sind etwaige Ansprüche der MAN, der MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH sowie der Ferrostaal AG und deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften (Ferrostaal AG und deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften nachfolgend zusammen 'Ferrostaal') gegen Herrn Samuelsson wegen etwaiger Pflichtverletzungen jeglicher Art aus oder im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Überwachung der Compliance-Organisation der Ferrostaal oder einer etwaigen Einflussnahme auf diese und durch diese Organisation nicht verhinderte Bestechungsverdachtsfälle oder Bestechungsfälle bei Ferrostaal und/oder wegen etwaiger weiterer Pflichtverletzungen jeglicher Art aus oder im Zusammenhang mit (oder als Folge der vorgenannten etwaigen Pflichtverletzungen) den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss der MAN und der MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH mit der IPIC Ferrostaal Holdings GmbH & Co. KG und durch die Rückabwicklung des Vertragsschlusses entstandene und noch entstehende, etwaige Vermögensnachteile für die MAN und/oder die MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH ('Komplex Ferrostaal/IPIC'). Die MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH wurde am 6. September 2013 auf die MAN verschmolzen und ist dadurch erloschen; ihre Ansprüche sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die MAN übergegangen. Soweit im Folgenden von Ansprüchen der MAN aus oder im Zusammenhang mit dem Komplex Ferrostaal/IPIC die Rede ist, schließt dies auch Ansprüche der ehemaligen MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH aus oder im Zusammenhang mit dem Komplex Ferrostaal/IPIC mit ein.

3.2 Die Haftung von Herrn Samuelsson für Ansprüche von MAN aus oder im Zusammenhang mit dem Komplex Ferrostaal/IPIC wird summenmäßig auf die unter der D&O-Versicherung für die Versicherungsperiode 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 verbleibende Deckungssumme in Höhe von EUR 107.500.000,00 beschränkt. MAN bleibt berechtigt, sämtliche den Betrag von EUR 107.500.000,00 übersteigenden Schäden zur Begründung des Anspruchs heranzuziehen. Die D&O-Versicherer legen Wert auf den an die versicherten Personen gerichteten Hinweis, dass im Falle etwaiger Inanspruchnahmen von versicherten Personen wegen des Komplexes Ferrostaal/IPIC die Einstandspflicht der D&O-Versicherer und die Zuordnung in eine bestimmte Versicherungsperiode offen sind und zu prüfen wären. Ferner weisen die D&O-Versicherer die Parteien vorsorglich darauf hin, dass Schadensfälle zur Versicherungsperiode 31. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011 gemeldet sind und eine Aussage zur Höhe der noch zur Verfügung stehenden Versicherungssummen gegenwärtig nicht getroffen werden kann.

3.3 Die Parteien sind sich einig, dass im Falle einer Inanspruchnahme von Herrn Samuelsson die Durchsetzung und Abwicklung von etwaigen Ansprüchen der MAN gegen Herrn Samuelsson aus oder im Zusammenhang mit dem Komplex Ferrostaal/IPIC nach Möglichkeit ausschließlich im Verhältnis zwischen MAN und den D&O-Versicherern erfolgen soll. Herr Samuelsson tritt alle ihm zustehenden Deckungsansprüche gegen die D&O-Versicherer im Sinne der Ziff. 1.1 der Versicherungsbedingungen des Grundvertrages der D&O-Versicherung wegen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Komplex Ferrostaal/IPIC umfassend und unbedingt erfüllungshalber an MAN ab. MAN nimmt die Abtretung an. Unberührt bleibt ein etwaiger Anspruch von Herrn Samuelsson gegen die D&O-Versicherer auf gerichtliche und außergerichtliche Abwehr von Ansprüchen wegen des Komplexes Ferrostaal/IPIC vor dem Hintergrund der nachstehend angeführten Mitwirkungspflichten.

3.4 Die versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten von Herrn Samuelsson gegenüber den D&O-Versicherern bleiben von der Abtretung unberührt.

Herr Samuelsson bleibt auch im Falle einer etwaigen Anspruchsablehnung der D&O-Versicherer oder im Falle einer Klage der MAN gegen die D&O-Versicherer aus oder im Zusammenhang mit dem Komplex Ferrostaal//IPIC verpflichtet, die D&O-Versicherer bei der Abwehr der Ansprüche zu unterstützen, ihnen insbesondere wahrheitsgemäße und ausführliche Schadenberichte zu erstatten, ihnen alle Umstände, die nach Ansicht der D&O-Versicherer für die Bearbeitung des Schadenfalls wichtig sind, mitzuteilen und alle nach Ansicht der D&O-Versicherer für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzureichen.

Im Falle (i) etwaiger Verstöße gegen diese Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung der Versicherer zur Mitwirkung oder (ii) einer erheblichen Verletzung von Obliegenheiten zum Nachteil der D&O-Versicherer ist eine Vertragsstrafe - je Verstoß - von EUR 50.000,00 bis EUR 250.000,00, maximal insgesamt nicht mehr als EUR 500.000,00, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs an die D&O-Versicherer zu zahlen. Die von den D&O-Versicherern zu bestimmende Vertragsstrafe hat billigem Ermessen zu entsprechen. Das Recht von Herrn Samuelsson, bei Unbilligkeit der von den D&O-Versicherern festgesetzten Vertragsstrafe Klage zu erheben, bleibt hiervon unberührt.

Etwaige weitergehende versicherungsvertragliche Konsequenzen wegen Obliegenheitsverletzung bleiben ebenfalls von Vorstehendem unberührt.

Die vorstehenden Regelungen stellen einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar und begründen einen unmittelbaren Anspruch der D&O-Versicherer gegen Herrn Samuelsson. Irgendwelche Pflichten von MAN werden durch diese Regelungen nicht begründet.

3.5 Soweit die für Herrn Samuelsson anfallenden Kosten der Auseinandersetzungen wegen des Komplexes Ferrostaal/IPIC nicht von den D&O-Versicherern übernommen werden, stellt MAN Herrn Samuelsson von seinen der Bedeutung des Rechtsstreits und seiner Reputation angemessenen Kosten auf Vorlage von Stundenabrechnungen bzw. im Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen von den gesetzlichen Gebühren, wenn diese höher sind, bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00 frei.

3.6 Soweit es MAN rechtlich möglich ist, wird MAN ihren Einfluss dahingehend ausüben, dass alle derzeitigen und früheren Gesellschaften der MAN-Gruppe keine Ansprüche geltend machen, die zu einer Inanspruchnahme von Herrn Samuelsson über die Beschränkungen der Haftung in §§ 3.2 und 3.3 hinaus führen würden.

§ 4 Innenschuldnerausgleich

4.1 In Bezug auf den Compliance-Fall ISAR tritt Herr Samuelsson hiermit seine etwaigen Ansprüche auf Innenschuldnerausgleich gegen ehemalige und gegenwärtige Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder sowie Angestellte von MAN, MAN Truck & Bus AG, MAN Diesel & Turbo SE und/oder Renk AG, jeweils einschließlich deren Rechtsvorgängern und Tochtergesellschaften, an MAN ab. MAN nimmt die Abtretung hiermit an.

4.2 Leistungen der vorgenannten Dritten haben keine Erfüllungswirkung auf die gegen Herrn Samuelsson nach dieser Vereinbarung bestehenden Ansprüche.

§ 5 Freistellung

5.1 Vorbehaltlich der Regelung in § 5.4 stellt MAN Herrn Samuelsson frei von

(a) allen etwaigen Ansprüchen aller derzeitigen und früheren Gesellschaften der MAN-Gruppe,

(b) etwaigen Ansprüchen auf Innenschuldnerausgleich anderer ehemaliger oder gegenwärtiger Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder und/oder Angestellter von MAN, MAN Truck & Bus AG, MAN Diesel & Turbo SE und/oder Renk AG, jeweils einschließlich deren Rechtsvorgängern und Tochtergesellschaften,

(c) etwaigen Ansprüchen der D&O-Versicherer gegen Herrn Samuelsson wegen etwaiger angeblicher Verletzung von Obliegenheiten durch die Verhandlungen bzw. den Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung sowie

(d) etwaigen Ansprüchen von Kunden oder Wettbewerbern der MAN-Gruppe gegen Herrn Samuelsson aus oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Herrn Samuelsson als Organ einer derzeitigen oder früheren Gesellschaft der MAN-Gruppe,



aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, wenn Herr Samuelsson ohne Zustimmung von MAN irgendwelche Ansprüche der in § 5.1 (a), (b), (c) oder (d) genannten Art anerkennt, sich ohne Zustimmung von MAN über solche Ansprüche vergleicht oder sich nicht gegen Inanspruchnahmen verteidigt, bis MAN über eine Verteidigung entschieden hat.

5.2 Rein klarstellend wird festgestellt, dass die Freistellungsverpflichtung gemäß § 5.1 nicht für Ansprüche der in § 5.1 (a), (b), (c) oder (d) genannten Art gilt, die Herr Samuelsson anerkannt hat, über die er sich verglichen hat oder gegen die er sich nicht verteidigt hat, bevor diese Vergleichsvereinbarung nach § 7 wirksam geworden ist, es sei denn, Herr Samuelsson hat solche Ansprüche MAN gegenüber offengelegt und MAN hat über eine Verteidigung gegen solche Ansprüche entschieden. Herr Samuelsson sichert zu, dass er solche Ansprüche weder anerkannt hat, noch sich über solche Ansprüche verglichen hat, noch sich gegen solche Ansprüche nicht verteidigt hat.

5.3 MAN stellt Herrn Samuelsson auch frei von etwaigen Ansprüchen auf Innenschuldnerausgleich anderer ehemaliger oder gegenwärtiger Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder oder Angestellter von MAN, MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH oder sonstiger Gesellschaften gegen Herrn Samuelsson, die auf deren Inanspruchnahme durch MAN aus oder im Zusammenhang mit dem Komplex Ferrostaal/IPIC beruhen. Herr Samuelsson wird MAN oder den hierfür von MAN hiermit unwiderruflich zum Empfang bevollmächtigten Rechtsanwälten Herrn Dr. Roland Steinmeyer und/oder Herrn Patrick Späth, c/o Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP, Friedrichstr. 95, 10117 Berlin, per Brief, Faxschreiben oder E-Mail mitteilen, wenn gegen Herrn Samuelsson solche Ansprüche geltend gemacht werden und er wird MAN im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Streit verkünden. Es bleibt MAN unbenommen, sich in eine gerichtliche Auseinandersetzung, soweit rechtlich zulässig, einzubringen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt nicht für Ansprüche, die Herr Samuelsson anerkannt hat oder anerkennen wird, über die er sich verglichen hat oder vergleichen wird, oder gegen die er sich nicht verteidigt hat oder nicht verteidigen wird, es sei denn, Herr Samuelsson hat solche Ansprüche MAN gegenüber offengelegt und MAN hat über ein Anerkenntnis, einen Vergleich oder eine Verteidigung gegen solche Ansprüche entschieden. Herr Samuelsson sichert zu, dass er solche Ansprüche weder anerkannt hat, noch sich über solche Ansprüche verglichen hat, noch sich gegen solche Ansprüche nicht verteidigt hat.

5.4 Keine Freistellung durch MAN erfolgt wegen

(a) etwaigen Ansprüchen von MAN gegen Herrn Samuelsson,

(b) etwaigen Ansprüchen von Ferrostaal gegen Herrn Samuelsson sowie

(c) etwaigen Ansprüchen auf Innenschuldnerausgleich anderer ehemaliger oder gegenwärtiger Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder oder Angestellter der Ferrostaal, die auf einer Inanspruchnahme durch Ferrostaal beruhen,



aus oder im Zusammenhang mit dem Komplex Ferrostaal/IPIC.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten

6.1 Bis zum Wirksamwerden dieser Vergleichsvereinbarung gemäß § 7 ist MAN berechtigt, gegen die Herrn Samuelsson noch zustehenden Ansprüche auf Auszahlung einer Abfindung gemäß der Aufhebungsvereinbarung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Eigenbeitrags (§ 1) auszuüben. Zinsansprüche von Herrn Samuelsson gegen MAN infolge des Einbehalts von Abfindungszahlungen sind nicht entstanden und werden bis zur Fälligkeit nach § 6.4 nicht entstehen.

6.2 Der Eigenbeitrag ist am 1. Werktag des Monats, der auf die Zustimmung der Hauptversammlung der MAN folgt, fällig. Werden Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu dieser Vergleichsvereinbarung innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, tritt die Fälligkeit erst ein, wenn die erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung der MAN zu dieser Vergleichsvereinbarung endgültig rechtswirksam geworden ist.

6.3 Die Leistung des Eigenbeitrags erfolgt durch Verrechnungserklärung der MAN gegenüber Herrn Samuelsson mit noch nicht ausbezahlten Abfindungsansprüchen gemäß der Aufhebungsvereinbarung. Etwaige mit dieser Verrechnung verbundenen lohn- oder einkommensteuerlichen Pflichten oder Verbindlichkeiten bezüglich Herrn Samuelsson gegenüber der Finanzverwaltung trägt im Verhältnis zu MAN ausschließlich Herr Samuelsson. Hinsichtlich sämtlicher Abfindungsansprüche und auch deren Verrechnung wird MAN die gegebenenfalls anfallende Lohnsteuer und sonstige Abgaben vor Auszahlung des Restbetrages an das zuständige Finanzamt abführen, wenn nicht ein entsprechender Freibetrag nach § 39a EStG zuvor als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal durch Herrn Samuelsson nachgewiesen wurde. Herr Samuelsson stimmt hiermit der Einbehaltung und der Abführung der Lohnsteuer und sonstiger Abgaben nach Maßgabe von MAN bereits jetzt zu.

6.4 Der den Eigenbeitrag gemäß § 1 übersteigende Teil der einbehaltenen Abfindungsansprüche gemäß P.4 ist nach Abzug der gegebenenfalls anfallenden Lohnsteuer unter Beachtung von § 6.3 nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung umgehend an Herrn Samuelsson auszukehren.

§ 7 Wirksamwerden

7.1 Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Aufsichtsrats von MAN. Die Bedingung gilt bereits dann als eingetreten, sobald der Vorsitzende des Aufsichtsrats der MAN Herrn Samuelsson schriftlich bestätigt hat, dass der Aufsichtsrat dieser Vergleichsvereinbarung zugestimmt hat.

7.2 Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung steht unter der weiteren aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung der MAN dieser Vergleichsvereinbarung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen zehn Prozent des jeweiligen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Die Bedingung gilt bereits dann als eingetreten, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats der MAN Herrn Samuelsson den Eintritt der vorstehend genannten Voraussetzung schriftlich bestätigt hat.

7.3 Abweichend von § 7.1 und § 7.2 sollen § 6, § 7, § 8 und § 9 dieser Vergleichsvereinbarung als vorläufige Regelungen sofort wirksam werden. § 5 wird wirksam, wenn der Aufsichtsrat von MAN dieser Vergleichsvereinbarung gemäß § 7.1 zugestimmt hat. Erteilen der Aufsichtsrat von MAN oder die Hauptversammlung der MAN ihre Zustimmung zu dieser Vergleichsvereinbarung nicht oder erhebt in dieser Hauptversammlung eine Minderheit, deren Anteile zusammen zehn Prozent des jeweiligen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG), verlieren § 5, § 6, § 8 und § 9 dieser Vergleichsvereinbarung mit Ablauf von sechs Monaten nach Verweigerung der Zustimmung oder Einreichung eines solchen Widerspruchs ihre Wirksamkeit.

7.4 Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung ist nicht abhängig von der Wirksamkeit von Vergleichsvereinbarungen mit anderen ehemaligen Vorstandsmitgliedern.

§ 8 Verzicht auf die Einrede der Verjährung

8.1 Herr Samuelsson verlängert seinen in Ziff. 1 der Erklärung vom 9. November 2009 in Verbindung mit den Erklärungen vom 3. Februar 2010, 10. Dezember 2010, 14. Juni 2011, 23. Dezember 2011, 20. Februar 2012, 4. Dezember 2012 und 14. Mai 2013 erklärten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber MAN bis zum 30. Juni 2015. Im Gegenzug verzichtet MAN in Bezug auf die Abfindungsansprüche von Herrn Samuelsson aus der Aufhebungsvereinbarung bis zum 30. Juni 2015 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung.

8.2 Ferner verlängert Herr Samuelsson seinen in Ziff. 1 der Erklärung vom 10. November 2009 in Verbindung mit den Erklärungen vom 3. Februar 2010, 10. Dezember 2010, 14. Juni 2011, 23. Dezember 2011, 20. Februar 2012, 4. Dezember 2012 und 9. Februar 2013 erklärten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber MAN Truck & Bus AG bis zum 30. Juni 2015.

8.3 Werden Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu dieser Vergleichsvereinbarung oder zum D&O Vergleich ISAR innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, verlängert Herr Samuelsson bereits jetzt seinen jeweiligen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gemäß § 8.1 und § 8.2 bis zum 30. Juni 2016.

8.4 Werden Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu dieser Vergleichsvereinbarung angefochten, verlängert MAN bereits jetzt ihren Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gemäß § 8.1 bis zum 30. Juni 2016.

8.5 Mit den Erklärungen in § 8.3 und § 8.4 ist keine materielle Erweiterung des Verjährungsverzichts über die bereits abgegebenen, in den §§ 8.1 und 8.2 genannten Erklärungen verbunden; lediglich die Frist wird entsprechend verlängert.

§ 9 Verschiedenes

9.1 MAN stellt sicher, dass diese Vereinbarung der nächsten nach Abschluss dieser Vereinbarung stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der MAN zur Zustimmung vorgelegt wird. Der Aufsichtsrat der MAN wird der Hauptversammlung der MAN vorschlagen, dieser Vereinbarung zuzustimmen, vorausgesetzt der Aufsichtsrat der MAN hat der Vereinbarung zugestimmt.

9.2 Die Rechtsanwälte Dr. Roland Steinmeyer und Patrick Späth, beide geschäftsansässig Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP, Friedrichstr. 95, 10117 Berlin, werden hiermit von MAN unwiderruflich bevollmächtigt, die in § 7.1 und § 7.2 genannten Erklärungen für die MAN abzugeben.

9.3 Nebenabreden zu dieser Vergleichsvereinbarung bestehen nicht. Änderungen dieser Vergleichsvereinbarung einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

9.4 Sollte eine Bestimmung dieser Vergleichsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung eine Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich gültige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. Ebenso werden die Parteien diese Vergleichsvereinbarung erneut abschließen und alle dazu erforderlichen Handlungen nachholen, wenn diese Vergleichsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollte und sich ein solcher Mangel nachträglich beseitigen lässt.

9.5 § 177 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.

9.6 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung, einschließlich der in der Präambel beschriebenen Sachverhalte, gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für derartige Streitigkeiten ist München. Erfüllungsort ist München.

9.7 Die Parteien verpflichten sich, diese Vergleichsvereinbarung und alle Maßnahmen in Zusammenhang mit den darin geregelten Gegenständen vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind zur Offenlegung gesetzlich oder gegenüber ihrem Dienstherrn oder den D&O-Versicherern verpflichtet oder die Offenlegung dient der Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung. Etwaige Presseerklärungen werden nur im Einvernehmen mit der jeweils anderen Partei abgegeben und kurzfristig zwischen den Parteien abgestimmt.

Anlage 3

Individualvergleich mit Herrn Anton Weinmann

Vergleichsvereinbarung

zwischen der

MAN SE, Ungererstr. 69, 80805 München,

und

Herrn Anton Weinmann

Präambel

P.1 Herr Weinmann war vom 1. April 2001 bis zu seiner Amtsniederlegung am 30. November 2009 Mitglied des Vorstands der damaligen MAN Nutzfahrzeuge AG, welche nunmehr als MAN Truck & Bus AG firmiert, seit dem 1. Januar 2005 als deren Vorstandsvorsitzender. Des Weiteren war er vom 1. Januar 2005 bis zu seiner Amtsniederlegung am 30. November 2009 Mitglied des Vorstands der damaligen MAN AG bzw. MAN SE ('MAN') mit der Zuständigkeit für die MAN Nutzfahrzeuge AG.

P.2 Im Jahr 2009 leitete die Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachts von Bestechungszahlungen innerhalb der MAN-Gruppe Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter und Organe von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der MAN ein. Gegen die MAN Nutzfahrzeuge AG und die MAN Turbo AG wurde am 10. Dezember 2009 eine Geldbuße in Höhe von jeweils EUR 75.300.000,00 festgesetzt. Die MAN Turbo AG wurde im Jahre 2010 mit der MAN Diesel SE verschmolzen, die seitdem als MAN Diesel & Turbo SE firmiert. Nach Ansicht von MAN führte die Zahlung dieser Geldbußen bei MAN zu Vermögensschäden und es entstanden MAN weitere Nachteile durch Steuernachzahlungen, durch Kosten für die interne Aufklärung und wegen der geleisteten Bestechungszahlungen selbst. Der vorstehende Sachverhalt wird mit Ausnahme des Komplexes Ferrostaal/IPIC nachfolgend als 'Compliance-Fall ISAR' bezeichnet.

P.3 Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob Herr Weinmann seine Pflichten als Organ von MAN und der MAN Nutzfahrzeuge AG im Hinblick auf den Compliance-Fall ISAR verletzt hat und ob und in welcher Höhe sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben.

P.4 Hinsichtlich der Abfindungsansprüche, die Herrn Weinmann gemäß seiner Aufhebungsvereinbarung mit MAN vom 30. November 2009 ('Aufhebungsvereinbarung') - nach Anrechnung des von ihm nach seiner Amtsniederlegung erzielten Zwischenverdienstes in Höhe von insgesamt EUR 404.055,00 - zustehen, hat MAN ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von EUR 1.270.181,09 ausgeübt, um etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Compliance-Fall ISAR zu sichern.

P.5 Herr Weinmann gehört mit weiteren ehemaligen Vorstandsmitgliedern der MAN und deren Tochtergesellschaften zu dem versicherten Personenkreis einer von MAN als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen 'D&O-Versicherung', die aus einem Grundvertrag über EUR 25.000.000,00 und zwei Exzedentenverträgen über EUR 35.000.000,00 und EUR 90.000.000,00 besteht:

(i) Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern zwischen der Allianz Global Corporate and Specialty AG ('AGCS') und MAN mit der Versicherungsscheinnummer IHV 70/0493/7999020/509 vom 15. Mai 2009 ('Grundvertrag'),

(ii) Organhaftpflichtversicherung-Exzedentenvertrag zwischen der AGCS als führender Versicherer und MAN mit der Policen-Nr. IHV 70/0493/7999069/509 vom 18. Mai 2009 ('erster Exzedentenvertrag') und

(iii) Organhaftpflichtversicherung-Exzedentenvertrag zwischen der Zurich Insurance plc, Niederlassung Deutschland als führender Versicherer und MAN mit der Policen-Nr. 802.380.091.568 vom 5. Juni 2009.



P.6 MAN hat mit AGCS als Versicherer des Grundvertrages (P.5(i)) und als führender Versicherer des ersten Exzedentenvertrages (P.5(ii)) eine einvernehmliche Regelung über haftungs- und deckungsrechtliche Ansprüche in Bezug auf den Compliance-Fall ISAR für die Versicherungsperiode 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 geschlossen ('D&O Vergleich ISAR'). Gemäß dem D&O Vergleich ISAR leisten die D&O-Versicherer an MAN zur Regulierung von etwaig entstandenen Schäden aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR eine Zahlung von EUR 42.500.000,00 abzüglich der Kosten für die Inanspruchnahmen (Honorare der Anwälte der versicherten Personen) sowie abzüglich etwaiger von den versicherten Personen zu tragender Selbstbehalte. Der D&O Vergleich ISAR steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung der MAN sowie die Hauptversammlungen der MAN Truck & Bus AG, der MAN Diesel & Turbo SE und der Renk AG diesem D&O Vergleich ISAR zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen zehn Prozent des jeweiligen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Nach bisheriger Planung sollen die jeweiligen Hauptversammlungen bis spätestens Ende Juni 2014 stattfinden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung was folgt:

§ 1 Eigenbeitrag

Herr Weinmann verpflichtet sich, einen Eigenbeitrag zur Schadensregulierung ('Eigenbeitrag') in Höhe von EUR 1.000.000,00 (in Worten: Eine Million Euro) an MAN zu leisten. Diese selbständige Verpflichtung zur Zahlung des Eigenbeitrages beinhaltet kein Anerkenntnis seitens Herrn Weinmann hinsichtlich möglicher Verletzungen seiner Pflichten hinsichtlich seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstands von MAN bzw. der MAN Nutzfahrzeuge AG.

§ 2 Abgeltung von Ansprüchen aus dem Compliance-Fall ISAR

2.1 Mit (i) Leistung des Eigenbeitrags gemäß § 1 sowie (ii) Wirksamwerden des D&O Vergleichs ISAR gemäß Ziffer P.6 sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der MAN gegen Herrn Weinmann aus dem Compliance-Fall ISAR, ob bekannt oder unbekannt, bedingt oder unbedingt, aus eigenem oder abgetretenem Recht, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten im Hinblick auf die Compliance-Organisation, abgegolten und erledigt; ebenfalls abgegolten und erledigt sind etwaige Ansprüche auf Rückzahlung übernommener Kosten und Auslagen für die Strafverteidigung von Herrn Weinmann. Etwaige mit dieser Abgeltung verbundene lohnsteuerliche Pflichten oder Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung trägt im Verhältnis zu MAN ausschließlich Herr Weinmann.

2.2 Von der Abgeltung gemäß § 2.1 erfasst sind auch etwaige Schadensersatzansprüche der MAN Truck & Bus AG, MAN Diesel & Turbo SE und Renk AG, jeweils einschließlich deren Tochtergesellschaften, gegen Herrn Weinmann aus dem Compliance-Fall ISAR. Hinsichtlich der vorgenannten Gesellschaften wird MAN ihren Einfluss dahingehend ausüben, dass solche Schadensersatzansprüche gegen Herrn Weinmann nicht geltend gemacht werden.

2.3 Herr Weinmann verpflichtet sich, über die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung bei MAN Truck & Bus AG eingereichten Rechnungen hinaus weder von MAN, der MAN Truck & Bus AG oder mit diesen verbundenen Unternehmen, noch der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG ('HDI Gerling') oder unter der D&O-Versicherung eine Erstattung von Kosten, Honoraren oder Auslagen seiner Strafverteidigung im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR zu verlangen. Verlangt Herr Weinmann entgegen dieser Verpflichtung eine Erstattung solcher Kosten, Honorare oder Auslagen, verpflichtet Herr Weinmann sich, MAN den Betrag zu erstatten, den HDI Gerling von MAN, der MAN Truck & Bus AG oder mit diesen verbundene Unternehmen regressiert oder den die D&O-Versicherer unter dem D&O Vergleich ISAR (P.6) als Kosten abziehen. Seine etwaigen Ansprüche gegen HDI Gerling oder unter der D&O-Versicherung auf Erstattung von Kosten, Honoraren oder Auslagen tritt Herr Weinmann hiermit an MAN ab. MAN nimmt diese Abtretungen an.

§ 3 Innenschuldnerausgleich

3.1 In Bezug auf den Compliance-Fall ISAR tritt Herr Weinmann hiermit seine etwaigen Ansprüche auf Innenschuldnerausgleich gegen ehemalige und gegenwärtige Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder sowie Angestellte von MAN, der MAN Truck & Bus AG, MAN Diesel & Turbo SE und/oder Renk AG, jeweils einschließlich deren Rechtsvorgängern und Tochtergesellschaften, an MAN ab. MAN nimmt die Abtretung hiermit an.

3.2 Leistungen der vorgenannten Dritten haben keine Erfüllungswirkung auf die gegen Herrn Weinmann bestehenden Ansprüche.

§ 4 Freistellung

4.1 MAN stellt Herrn Weinmann frei von

(a) etwaigen Ansprüchen der MAN Truck & Bus AG, MAN Diesel & Turbo SE und/oder Renk AG, jeweils einschließlich deren Tochtergesellschaften,

(b) etwaigen Ansprüchen auf Innenschuldnerausgleich anderer ehemaliger oder gegenwärtiger Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder und/oder Angestellter von MAN, der MAN Truck & Bus AG, MAN Diesel & Turbo SE und/oder Renk AG, jeweils einschließlich deren Rechtsvorgängern und Tochtergesellschaften,

(c) etwaigen Ansprüchen von Kunden von MAN, der MAN Truck & Bus AG und deren Tochtergesellschaften, sowie

(d) etwaigen Ansprüchen von AGCS, HDI Gerling oder Zurich Insurance plc



aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR. Die Freistellungsverpflichtung wird erst dann wirksam, wenn und soweit Herr Weinmann seinen Eigenbeitrag nach § 1 geleistet hat. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, wenn Herr Weinmann ohne Zustimmung von MAN irgendwelche Ansprüche der in (a), (b), (c) oder (d) genannten Art anerkennt, sich ohne Zustimmung von MAN über solche Ansprüche vergleicht oder sich nicht gegen Inanspruchnahmen verteidigt, bis MAN über eine Verteidigung entschieden hat.

4.2 Rein klarstellend wird festgestellt, dass die Freistellungsverpflichtung gemäß § 4.1 nicht für Ansprüche der in § 4.1 (a), (b), (c) oder (d) genannten Art gilt, die Herr Weinmann anerkannt hat, über die er sich verglichen hat oder gegen die er sich nicht verteidigt hat, bevor diese Vergleichsvereinbarung nach § 6 wirksam geworden ist, es sei denn, Herr Weinmann hat solche Ansprüche MAN gegenüber offengelegt und MAN hat über eine Verteidigung gegen solche Ansprüche entschieden. Herr Weinmann sichert zu, dass er solche Ansprüche weder anerkannt hat, noch sich über solche Ansprüche verglichen hat, noch sich gegen solche Ansprüche nicht verteidigt hat.

§ 5 Zurückbehaltungsrecht, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten

5.1 Bis zum Wirksamwerden dieser Vergleichsvereinbarung gemäß § 6 ist MAN berechtigt, gegen die Herrn Weinmann gegebenenfalls noch zustehenden Ansprüche auf Auszahlung einer Abfindung gemäß der Aufhebungsvereinbarung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Eigenbeitrags (§ 1) auszuüben. Zinsansprüche von Herrn Weinmann gegen MAN infolge des Einbehalts von Abfindungszahlungen sind nicht entstanden und werden bis zur Fälligkeit nach § 5.5 nicht entstehen.

5.2 Der Eigenbeitrag ist am 1. Werktag des Monats, der auf die Zustimmung der Hauptversammlung der MAN gemäß § 6.2 folgt, fällig. Werden Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, tritt die Fälligkeit erst ein, wenn die erforderlichen Zustimmungen der Hauptversammlung von MAN sowie der Hauptversammlung der MAN Truck & Bus AG zu dieser Vergleichsvereinbarung endgültig rechtswirksam geworden ist.

5.3 Die Leistung des Eigenbeitrags erfolgt durch Verrechnungserklärung der MAN gegenüber Herrn Weinmann mit noch nicht ausbezahlten Abfindungsansprüchen gemäß der Aufhebungsvereinbarung. Etwaige mit dieser Verrechnung verbundene lohnsteuerliche Pflichten oder Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung trägt im Verhältnis zu MAN ausschließlich Herr Weinmann. Hinsichtlich sämtlicher Abfindungsansprüche und auch deren Verrechnung wird MAN die gegebenenfalls anfallende Lohnsteuer und sonstige Abgaben vor Auszahlung eines Restbetrages an das zuständige Finanzamt abführen, wenn nicht ein entsprechender Freibetrag nach § 39a EStG zuvor als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal durch Herrn Weinmann nachgewiesen wurde. Herr Weinmann stimmt hiermit der Einbehaltung und der Abführung der Lohnsteuer und sonstiger Abgaben nach Maßgabe von MAN bereits jetzt zu.

5.4 Sollten die noch nicht ausbezahlten Abfindungsansprüche gemäß der Aufhebungsvereinbarung nach gegebenenfalls notwendiger Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer und sonstiger Abgaben nach § 5.3 zur Begleichung des Eigenbeitrages nach § 1 mittels Verrechnung nicht ausreichen, verpflichtet sich Herr Weinmann zur Zahlung der Differenz zwischen Eigenbeitrag und den verrechneten Netto-Abfindungsansprüchen durch für die MAN kostenfreie Überweisung in Euro auf ein noch zu benennendes Konto der MAN.

5.5 Der nach Verrechnung gegebenenfalls auszuzahlende Netto-Restbetrag ist am 1. Werktag des Monats, der auf die Zustimmung der Hauptversammlung der MAN gemäß § 6.2 folgt, fällig.

§ 6 Wirksamwerden

6.1 Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Aufsichtsrats von MAN und des Aufsichtsrats der MAN Truck & Bus AG. Die Bedingung gilt als eingetreten, sobald der Vorsitzende des Aufsichtsrats von MAN Herrn Weinmann schriftlich bestätigt hat, dass der Aufsichtsrat von MAN und der Aufsichtsrat der MAN Truck & Bus AG dieser Vergleichsvereinbarung zugestimmt haben.

6.2 Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung steht unter der weiteren aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung der MAN sowie die Hauptversammlung der MAN Truck & Bus AG dieser Vergleichsvereinbarung zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen zehn Prozent des jeweiligen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats von MAN Herrn Weinmann den Eintritt der vorstehend genannten Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat.

6.3 Abweichend von § 6.1 und § 6.2 sollen § 2.3, § 4.2, § 5, § 7, § 8.3, § 8.4 sowie § 8.5 dieser Vergleichsvereinbarung sofort wirksam werden.

6.4 Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung ist nicht abhängig von der Wirksamkeit von Vergleichsvereinbarungen mit anderen ehemaligen Vorstandsmitgliedern.

§ 7 Verzicht auf die Einrede der Verjährung

7.1 Herr Weinmann bestätigt hiermit seinen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber MAN entsprechend seiner Erklärung vom 10. November 2009 in Verbindung mit den Erklärungen vom 5. Februar 2010, 22. Dezember 2010 und 17. Februar 2012 und 10. Mai 2013 bis einschließlich zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung der MAN im Jahr 2014. Des Weiteren bestätigt Herr Weinmann hiermit seinen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber der MAN Truck & Bus AG entsprechend seiner Erklärung vom 10. November 2009 in Verbindung mit den Erklärungen vom 5. Februar 2010, 22. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 15. Februar 2013 bis einschließlich zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung der MAN Truck & Bus AG im Jahr 2014.

7.2 Werden Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu dieser Vergleichsvereinbarung innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, verlängert Herr Weinmann seinen jeweiligen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gemäß § 7.1 bereits jetzt bis zum 30. Juni 2016.

7.3 Werden Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zum D&O Vergleich ISAR innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, verlängert Herr Weinmann seinen jeweiligen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gemäß § 7.1 bereits jetzt bis zum 30. Juni 2016.

7.4 Mit den Erklärungen in § 7.2 und § 7.3 ist keine materielle Erweiterung des Verjährungsverzichts über die bereits abgegebenen, in § 7.1 genannten Erklärungen verbunden; lediglich die Frist wird entsprechend verlängert.

§ 8 Verschiedenes

8.1 Nebenabreden zu dieser Vergleichsvereinbarung bestehen nicht. Änderungen dieser Vergleichsvereinbarung einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

8.2 Sollte eine Bestimmung dieser Vergleichsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung eine Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich gültige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. Ebenso werden die Parteien diese Vergleichsvereinbarung erneut abschließen und alle dazu erforderlichen Handlungen nachholen, wenn diese Vergleichsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollte und sich ein solcher Mangel nachträglich beseitigen lässt.

8.3 § 177 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.

8.4 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, München.

8.5 Die Parteien verpflichten sich, diese Vergleichsvereinbarung vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet oder die Offenlegung dient der Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung. Etwaige Presseerklärungen werden nur im Einvernehmen mit der jeweils anderen Partei abgegeben.

Anlage 4

Individualvergleich mit Herrn Prof. Dr. Karlheinz Hornung

Vergleichsvereinbarung

zwischen der

MAN SE, Ungererstr. 69, 80805 München,

und

Herrn Prof. Dr. h.c. Karlheinz Hornung

Präambel

P.1 Herr Professor Hornung war vom 1. Oktober 2004 bis zum 11. Dezember 2009 Mitglied des Vorstands der damaligen MAN AG bzw. MAN SE ('MAN') mit der Ressortverantwortlichkeit für Controlling, seit dem 1. Januar 2006 als deren Vorstand für Finanzen.

P.2 Im Jahr 2009 leitete die Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachts von Bestechungszahlungen innerhalb der MAN-Gruppe Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter und Organe von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der MAN ein. Gegen die MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft und die MAN Turbo AG wurde am 10. Dezember 2009 eine Geldbuße in Höhe von jeweils EUR 75.300.000,00 festgesetzt. Die MAN Turbo AG wurde im Jahre 2010 mit der MAN Diesel SE verschmolzen, die seitdem als MAN Diesel & Turbo SE firmiert. Nach Ansicht von MAN führte die Zahlung dieser Geldbußen bei MAN zu Vermögensschäden und es entstanden MAN weitere Nachteile durch Steuernachzahlungen, durch Kosten für die interne Aufklärung und wegen der geleisteten Bestechungszahlungen selbst. Gegenüber Herrn Professor Hornung wurden mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 nebst Memorandum vom 6. Dezember 2010 die Schadensersatzansprüche beziffert und geltend gemacht. Entsprechend der Definition in Ziffer 1.2 des D&O Vergleichs ISAR (P.6) wird der vorstehende Sachverhalt - mit Ausnahme des in Ziffer 2.7 des D&O Vergleichs ISAR beschriebenen 'Komplexes Ferrostaal/IPIC' - nachfolgend als 'Compliance-Fall ISAR' bezeichnet.

P.3 Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob Herr Professor Hornung seine Pflichten als Mitglied des Vorstands von MAN im Hinblick auf den Compliance-Fall ISAR verletzt hat und ob und in welcher Höhe sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben.

P.4 Hinsichtlich der Abfindungsansprüche, die Herrn Professor Hornung gemäß seiner Aufhebungsvereinbarung mit MAN vom 27. November 2009 ('Aufhebungsvereinbarung') zustehen, hat MAN ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von insgesamt EUR 668.276,24 ausgeübt und sich von Herrn Professor Hornung aufgrund der Vereinbarung zwischen Herrn Professor Hornung und MAN vom 26. August 2011 zusätzlich eine auf den 28. Februar 2014 befristete Bankbürgschaft in Höhe von EUR 331.723,76 (Änderung Nr. 07 zur Bürgschaft Nr. 220BGI1002244 der Deutschen Bank; 'Bankbürgschaft') beibringen lassen, um etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Compliance-Fall ISAR zu sichern.

P.5 Herr Professor Hornung gehört mit weiteren ehemaligen Vorstandsmitgliedern der MAN und deren Tochtergesellschaften zu dem versicherten Personenkreis einer von MAN als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen 'D&O-Versicherung', die aus einem Grundvertrag über EUR 25.000.000,00 und zwei Exzedentenverträgen über EUR 35.000.000,00 und EUR 90.000.000,00 besteht:

(i) Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern zwischen der Allianz Global Corporate & Specialty AG ('AGCS') und MAN mit der Versicherungsscheinnummer IHV 70/0493/7999020/509 vom 15. Mai 2009 ('Grundvertrag'),

(ii) Organhaftpflichtversicherung-Exzedentenvertrag zwischen der AGCS als führender Versicherer und MAN mit der Policen-Nr. IHV 70/0493/7999069/509 vom 18. Mai 2009 ('erster Exzedentenvertrag') und

(iii) Organhaftpflichtversicherung-Exzedentenvertrag zwischen der Zurich Insurance plc, Niederlassung Deutschland als führender Versicherer und MAN mit der Policen-Nr. 802.380.091.568 vom 5. Juni 2009.



P.6 MAN hat mit AGCS als Versicherer des Grundvertrages (P.5(i)) und als führender Versicherer des ersten Exzedentenvertrages (P.5(ii)) am 26. September/4. Oktober 2013 eine einvernehmliche Regelung über haftungs- und deckungsrechtliche Ansprüche in Bezug auf den Compliance-Fall ISAR für die Versicherungsperiode 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 geschlossen ('D&O Vergleich ISAR'). Gemäß dem D&O Vergleich ISAR leisten die D&O-Versicherer an MAN zur Regulierung von etwaig entstandenen Schäden aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR eine Zahlung von EUR 42.500.000,00 abzüglich der Kosten für die Inanspruchnahmen (Honorare der Anwälte der versicherten Personen) sowie abzüglich etwaiger von den versicherten Personen zu tragender Selbstbehalte. Der D&O Vergleich ISAR steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung der MAN sowie die Hauptversammlungen der MAN Truck & Bus AG, der MAN Diesel & Turbo SE und der Renk AG diesem D&O Vergleich ISAR zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen zehn Prozent des jeweiligen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Nach gegenwärtiger Planung sollen die jeweiligen Hauptversammlungen bis Ende Juni 2014 stattfinden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung was folgt:

§ 1 Eigenbeitrag

Herr Professor Hornung verpflichtet sich, einen Eigenbeitrag zur Schadensregulierung ('Eigenbeitrag') in Höhe von EUR 800.000,00 (in Worten: achthunderttausend Euro) an MAN zu leisten. Diese selbständige Verpflichtung zur Zahlung des Eigenbeitrages beinhaltet kein Anerkenntnis seitens Herrn Professor Hornung hinsichtlich möglicher Verletzungen seiner Pflichten hinsichtlich seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstands von MAN.

§ 2 Abgeltung von Ansprüchen aus dem Compliance-Fall ISAR

2.1 Mit (i) Leistung des Eigenbeitrags gemäß § 1 sowie (ii) Wirksamwerden des D&O Vergleichs ISAR gemäß Ziffer P.6 sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der MAN gegen Herrn Professor Hornung aus dem Compliance-Fall ISAR, ob bekannt oder unbekannt, bedingt oder unbedingt, aus eigenem oder abgetretenem Recht, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten im Hinblick auf die Compliance-Organisation, abgegolten und erledigt. Etwaige mit dieser Abgeltung verbundenen lohn- oder einkommensteuerlichen Pflichten oder Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung trägt im Verhältnis zu MAN ausschließlich Herr Professor Hornung. MAN verpflichtet sich spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung die Lohnsteueranrufungsauskunft des zuständigen Betriebsstättenfinanzamtes gemäß § 42e EStG zu beantragen; Herr Professor Hornung ist an dem Verfahren zu beteiligen und trägt die Verantwortung für den Inhalt des Antrags.

2.2 Von der Abgeltung gemäß § 2.1 erfasst sind auch etwaige Ansprüche von MAN Truck & Bus AG, MAN Diesel & Turbo SE und/oder Renk AG, jeweils einschließlich deren Rechtsvorgängern und Tochtergesellschaften, gegen Herrn Professor Hornung aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR. Hinsichtlich der vorgenannten Gesellschaften wird MAN ihren Einfluss dahingehend ausüben, dass solche Ansprüche gegen Herrn Professor Hornung nicht geltend gemacht werden.

§ 3 Innenschuldnerausgleich

3.1 In Bezug auf den Compliance-Fall ISAR tritt Herr Professor Hornung hiermit seine etwaigen Ansprüche auf Innenschuldnerausgleich gegen ehemalige und gegenwärtige Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder sowie Angestellte von MAN, der MAN Truck & Bus AG, MAN Diesel & Turbo SE und/oder Renk AG, jeweils einschließlich deren Rechtsvorgängern und Tochtergesellschaften, an MAN ab. MAN nimmt die Abtretung hiermit an.

3.2 Leistungen der vorgenannten Dritten haben keine Erfüllungswirkung auf die gegen Herrn Professor Hornung bestehenden Ansprüche.

§ 4 Freistellung

4.1 MAN stellt Herrn Professor Hornung frei von

(a) etwaigen Ansprüchen der MAN Truck & Bus AG, MAN Diesel & Turbo SE und/oder Renk AG, jeweils einschließlich deren Rechtsvorgängern und Tochtergesellschaften,

(b) etwaigen Ansprüchen auf Innenschuldnerausgleich anderer ehemaliger oder gegenwärtiger Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder und/oder Angestellter von MAN, der MAN Truck & Bus AG, MAN Diesel & Turbo SE und/oder Renk AG, jeweils einschließlich deren Rechtsvorgängern und Tochtergesellschaften,

(c) etwaigen im In- oder Ausland durch Aktionäre von MAN gegen Herrn Professor Hornung geltend gemachten Ansprüchen,

(d) etwaigen Ansprüchen der D&O-Versicherer gegen Herrn Professor Hornung wegen etwaiger angeblicher Verletzung von Obliegenheiten durch die Verhandlungen bzw. den Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung sowie

(e) etwaigen Ansprüchen von Kunden oder Wettbewerbern der MAN-Gruppe gegen Herrn Professor Hornung aus oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Herrn Professor Hornung als Mitglied des Vorstands von MAN, und

(f) etwaigen Ansprüchen der D&O-Versicherer gegen Herrn Professor Hornung auf Rückerstattung von Abwehrkosten



aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall ISAR. Die Freistellungsverpflichtung wird erst dann wirksam, wenn und soweit Herr Professor Hornung seinen Eigenbeitrag nach § 1 geleistet hat. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, wenn Herr Professor Hornung ohne Zustimmung von MAN irgendwelche Ansprüche der in (a), (b), (c), (d), (e) und (f) genannten Art anerkennt, sich ohne Zustimmung von MAN über solche Ansprüche vergleicht oder sich nicht gegen Inanspruchnahmen verteidigt, bis MAN über eine Verteidigung entschieden hat.

4.2 Rein klarstellend wird festgestellt, dass die Freistellungsverpflichtung gemäß § 4.1 nicht für Ansprüche der in § 4.1 (a), (b), (c), (d), (e) und (f) genannten Art gilt, die Herr Professor Hornung anerkannt hat, über die er sich verglichen hat oder gegen die er sich nicht verteidigt hat, bevor diese Vergleichsvereinbarung nach § 6 wirksam geworden ist, es sei denn, Herr Professor Hornung hat solche Ansprüche MAN gegenüber offengelegt und MAN hat über eine Verteidigung gegen solche Ansprüche entschieden. Herr Professor Hornung sichert zu, dass er solche Ansprüche weder anerkannt hat, noch sich über solche Ansprüche verglichen hat, noch sich gegen solche Ansprüche nicht verteidigt hat.

§ 5 Zurückbehaltungsrecht, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten

5.1 Bis zum Wirksamwerden dieser Vergleichsvereinbarung gemäß § 6 ist MAN berechtigt, gegen die Herrn Professor Hornung noch zustehenden Ansprüche auf Auszahlung einer Abfindung gemäß der Aufhebungsvereinbarung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von EUR 668.276,24 auszuüben. Zinsansprüche von Herrn Professor Hornung gegen MAN infolge des Einbehalts von Abfindungszahlungen sind nicht entstanden und werden nicht entstehen.

5.2 Der Eigenbeitrag ist am 1. Werktag des Monats, der auf die Zustimmung der Hauptversammlung der MAN gemäß § 6.2 folgt, fällig. Wird der Hauptversammlungsbeschluss über die Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, tritt die Fälligkeit erst ein, wenn die erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung von MAN zu dieser Vergleichsvereinbarung endgültig rechtswirksam geworden ist.

5.3 Die Leistung des Eigenbeitrags erfolgt

(a) in Höhe eines Teilbetrages von EUR 668.276,24 (abzüglich ggf. abzuführender Lohnsteuer nach Maßgabe von § 5.4), durch Verzicht auf die noch nicht ausbezahlten Abfindungsansprüchen gemäß der Aufhebungsvereinbarung (P.4) und

(b) in Höhe eines Betrages von mindestens EUR 131.723,76 durch für MAN kostenfreie Überweisung in Euro von Herrn Professor Hornung auf ein noch zu benennendes Konto der MAN.



5.4 Etwaige mit dem Verzicht nach § 5.3(a) verbundene lohn- oder einkommensteuerliche Pflichten oder Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung trägt im Verhältnis zu MAN ausschließlich Herr Professor Hornung. MAN verpflichtet sich spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung die Lohnsteueranrufungsauskunft des zuständigen Betriebsstättenfinanzamtes gemäß § 42e EStG zu beantragen; Herr Professor Hornung ist an dem Verfahren zu beteiligen und trägt die Verantwortung für den Inhalt des Antrags. Für den Fall, dass das zuständige Betriebsstättenfinanzamt keine verbindliche Auskunft über die Steuerfreiheit erteilt, wird MAN hinsichtlich sämtlicher Abfindungsansprüche die gegebenenfalls anfallende Lohnsteuer und sonstige Abgaben an das zuständige Finanzamt abführen, wenn nicht ein entsprechender Freibetrag nach § 39a EStG zuvor als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal durch Herrn Professor Hornung nachgewiesen wurde. Herr Professor Hornung stimmt hiermit der Einbehaltung und der Abführung der Lohnsteuer und sonstiger Abgaben nach Maßgabe von MAN bereits jetzt zu. Die Parteien gehen davon aus, dass Herrn Professor Hornung ein entsprechender Freibetrag nach § 39a EStG zusteht und daher keine Lohnsteuer abzuführen ist. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, erhöht sich der gemäß § 5.3(b) zu leistende Betrag um die abzuführende Lohnsteuer und sonstige Abgaben.

5.5 MAN ist berechtigt, die Bankbürgschaft in Anspruch zu nehmen, wenn Herr Professor Hornung den Eigenbeitrag binnen 14 Tage nach Fälligkeit gemäß § 5.2 nicht vollständig geleistet hat. Herr Professor Hornung ist im Falle der Zustimmung des Aufsichtsrats der MAN gemäß § 6.1 berechtigt und verpflichtet, ab dem 8. Februar 2014, spätestens jedoch bis zum 21. Februar 2014, die in P.4 beschriebene Bankbürgschaft durch eine identische Bankbürgschaft über einen reduzierten Betrag von EUR 131.723,76 und befristet bis zum 31. Juli 2014 zu ersetzen. Werden Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zum D&O Vergleich ISAR oder zu dieser Vergleichsvereinbarung innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, wird Herr Professor Hornung dafür Sorge tragen, dass die Bankbürgschaft bis zwei Wochen nach endgültiger Wirksamkeit dieser Vereinbarung oder des Ausfalls der Wirksamkeit verlängert wird.

5.6 Hinsichtlich der Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten verbleibt es wechselseitig und konzernweit bei den allgemeinen Regelungen.

§ 6 Wirksamwerden

6.1 Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Aufsichtsrats von MAN. Die Bedingung gilt als eingetreten, sobald der Vorsitzende des Aufsichtsrats von MAN Herrn Professor Hornung schriftlich bestätigt hat, dass der Aufsichtsrat von MAN dieser Vergleichsvereinbarung zugestimmt hat.

6.2 Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung steht unter der weiteren aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung der MAN dieser Vergleichsvereinbarung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen zehn Prozent des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats von MAN Herrn Professor Hornung den Eintritt der vorstehend genannten Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat.

6.3 Die Rechtsanwälte Dr. Roland Steinmeyer und Patrick Späth, beide geschäftsansässig Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP, Friedrichstr. 95, 10117 Berlin, werden hiermit von MAN unwiderruflich bevollmächtigt, die in § 6.1 und § 6.2 genannten Erklärungen für die MAN abzugeben.

6.4 Abweichend von § 6.1 und § 6.2 sollen § 4.2, § 5, § 6.3, § 7 sowie § 8 dieser Vergleichsvereinbarung sofort wirksam werden.

6.5 Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung ist nicht abhängig von der Wirksamkeit von Vergleichsvereinbarungen mit anderen ehemaligen Vorstandsmitgliedern.

§ 7 Verzicht auf die Einrede der Verjährung

7.1 Herr Professor Hornung bestätigt hiermit seinen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber MAN entsprechend seiner Erklärung vom 13. November 2009 in Verbindung mit den Erklärungen vom 10. Februar 2010, 6. April 2010, 19. Mai 2010, 26. Juni 2010, 8. Dezember 2010, 11. März 2011, 11. August 2011, 9. Dezember 2011, 28. März 2012, 1. Oktober 2012, 28. März 2013 und 9. September 2013 bis einschließlich zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung der MAN im Jahr 2014.

7.2 Werden Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu dieser Vergleichsvereinbarung innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, verlängert Herr Professor Hornung seinen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gemäß § 7.1 bereits jetzt bis zum 30. Juni 2016.

7.3 Werden Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zum D&O Vergleich ISAR innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, verlängert Herr Professor Hornung seinen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gemäß § 7.1 bereits jetzt bis zum 30. Juni 2016.

7.4 Mit den Erklärungen in § 7.2 und § 7.3 ist keine materielle Erweiterung des Verjährungsverzichts über die bereits abgegebenen, in § 7.1 genannten Erklärungen verbunden; lediglich die Frist wird entsprechend verlängert.

§ 8 Verschiedenes

8.1 Nebenabreden zu dieser Vergleichsvereinbarung bestehen nicht. Änderungen dieser Vergleichsvereinbarung einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

8.2 Sollte eine Bestimmung dieser Vergleichsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung eine Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich gültige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. Ebenso werden die Parteien diese Vergleichsvereinbarung erneut abschließen und alle dazu erforderlichen Handlungen nachholen, wenn diese Vergleichsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollte und sich ein solcher Mangel nachträglich beseitigen lässt.

8.3 § 177 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.

8.4 Der Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Parteien ist München. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung gilt deutsches Recht. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gemäß Artikel 23 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I.

8.5 Die Parteien verpflichten sich, diese Vergleichsvereinbarung vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet oder die Offenlegung dient der Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung. Etwaige Presseerklärungen werden nur im Einvernehmen mit der jeweils anderen Partei abgegeben.

Anlage 5

Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN IT Services GmbH

ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 7. OKTOBER 2005

zwischen

MAN SE mit dem Sitz in München Amtsgericht München, HRB 179426 Ungererstraße 69 80805 München

- 'MAN' -

und

MAN IT Services GmbH mit dem Sitz in München Amtsgericht München, HRB 158140 Ungererstraße 69 80805 München

- 'MIT' -

I.

Die MIT hat als beherrschte Gesellschaft mit der MAN Maschinen- und Anlagenbau GmbH als herrschender Gesellschaft am 7. Oktober 2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die MAN Maschinen- und Anlagenbau GmbH wurde im Jahr 2010 auf die MAN SE verschmolzen. Somit besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag heute mit der MAN SE als Rechtsnachfolgerin der MAN Maschinen- und Anlagenbau GmbH.

Die Parteien sind übereingekommen, die Formulierung der Verlustausgleichspflicht an die geänderten gesetzlichen Vorgaben des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz anzupassen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren MAN und MIT was folgt:

II.

1. § 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 7. Oktober 2005 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

'§ 2

MIT verpflichtet sich, erstmals für ihr ab Gründung laufendes Geschäftsjahr, den ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn unter Berücksichtigung von § 4 dieses Vertrages an die MAN abzuführen. Dementsprechend verpflichtet sich die MAN, jeden während der Vertragsdauer in der Handelsbilanz von MIT sonst auszuweisenden Jahresfehlbetrag gemäß § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.'



2. Alle anderen Bestimmungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 7. Oktober 2005 gelten unverändert fort.

München, den München, den

MAN SE MAN IT Services GmbH

Anlage 6

Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN HR Services GmbH

ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 17. FEBRUAR 2004

zwischen

MAN SE (vormals MAN Aktiengesellschaft) mit dem Sitz in München Amtsgericht München, HRB 179426 Ungererstraße 69 80805 München

- 'MAN' -

und

MAN HR Services GmbH (vormals firmierend unter MAN Altersversorgung GmbH) mit dem Sitz in München Amtsgericht München, HRB 150922 Ungererstraße 69 80805 München

- 'MHR' -

I.

MAN und MHR haben am 17. Februar 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit MAN als herrschendem und MHR als beherrschtem Unternehmen geschlossen.

Die Parteien sind übereingekommen, die Formulierung der Verlustausgleichspflicht an die geänderten gesetzlichen Vorgaben des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz anzupassen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren MAN und MHR was folgt:

II.

1. § 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 17. Februar 2004 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

'§ 2

MHR verpflichtet sich, erstmals für ihr ab dem 01.01.2004 laufendes Geschäftsjahr, den ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn unter Berücksichtigung von § 4 dieses Vertrages an MAN abzuführen. Dementsprechend verpflichtet sich MAN, jeden ab 01.01.2004 während der Vertragsdauer in der Handelsbilanz von MHR sonst auszuweisenden Jahresfehlbetrag gemäß § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.'



2. Alle anderen Bestimmungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 17. Februar 2004 gelten unverändert fort.

München, den München, den

MAN SE MAN HR Services GmbH

Anlage 7

Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN GHH Immobilien GmbH

ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 17. DEZEMBER 1985

zwischen

MAN SE mit dem Sitz in München Amtsgericht München, HRB 179426 Ungererstraße 69 80805 München

- 'MAN' -

und

MAN GHH Immobilien GmbH (vormals MAN Gutehoffnungshütte GmbH) mit dem Sitz in Oberhausen Amtsgericht Duisburg, HRB 13300 Steinbrinkstraße 170 46145 Oberhausen

- 'MGI' -

I.

Die MGI hat als beherrschte Gesellschaft mit der M.A.N. Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft am 17. Dezember 1985 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die M.A.N. Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg Aktiengesellschaft wurde im Jahr 1986 auf die Gutehoffnungshütte Aktienverein Aktiengesellschaft verschmolzen, die im selben Jahr in MAN Aktiengesellschaft umfirmiert und im Jahr 2009 in MAN SE umgewandelt wurde. Somit besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag heute mit der MAN SE als Rechtsnachfolgerin der M.A.N. Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg Aktiengesellschaft.

Die Parteien sind übereingekommen, die Formulierung der Verlustausgleichspflicht an die geänderten gesetzlichen Vorgaben des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz anzupassen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren MAN und MGI was folgt:

II.

1. § 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 17. Dezember 1985 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

'§ 2

MGI verpflichtet sich, in Fortführung der bestehenden Gewinnabführungsvereinbarung ihren ganzen, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Bestimmungen ermittelten Gewinn unter Berücksichtigung von § 3 dieses Vertrages an MAN abzuführen. Dementsprechend verpflichtet sich MAN, jeden während der Vertragsdauer in der Handelsbilanz der MGI ausgewiesenen Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.'



2. Alle anderen Bestimmungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 17. Dezember 1985 gelten unverändert fort.

München, den Oberhausen, den

MAN SE MAN GHH Immobilien GmbH

Anlage 8

Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MAN SE und der MAN Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung

ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG VOM 1. AUGUST 1955 (GEÄNDERT AM 15. DEZEMBER 1959 UND AM 9. NOVEMBER 1970)

zwischen

MAN SE (vormals Gutehoffnungshütte Aktienverein) mit dem Sitz in München Amtsgericht München, HRB 179426 Ungererstraße 69 80805 München

- 'MAN' -

und

MAN Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung (vormals firmierend unter Erzbergbau Staufenstolln Gesellschaft mit beschränkter Haftung, später unter Gutehoffnungshütte Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung) mit dem Sitz in Oberhausen Amtsgericht Duisburg, HRB 11912 Ungererstraße 69 80805 München

- 'MAN Grund' -

I.

MAN und MAN Grund haben am 1. August 1955 (geändert am 15. Dezember 1959 und am 9. November 1970) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit MAN als herrschendem und MAN Grund als beherrschtem Unternehmen geschlossen.

Die Parteien sind übereingekommen, die Formulierung der Verlustausgleichspflicht an die geänderten gesetzlichen Vorgaben des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz anzupassen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren MAN und MAN Grund was folgt:

II.

1. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. August 1955 (geändert am 15. Dezember 1959 und am 9. November 1970) wird geändert und wie folgt ergänzt:

'Hinsichtlich der Verlustübernahme finden die Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.'



2. Alle anderen Bestimmungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 1. August 1955 (geändert am 15. Dezember 1959 und am 9. November 1970) gelten unverändert fort.

München, den München, den

MAN SE MAN Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung





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