12.05.2014 15:06:58
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DGAP-HV: NorCom Information Technology AG
DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
München
ISIN DE0005250302 WKN 525030
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die
am Mittwoch, den 18. Juni 2014, um 10:00 Uhr,
in den Büroräumen der NorCom Information Technology AG (5. Stock) Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, stattfindet.
Tagesordnung der Hauptversammlung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern (einschließlich der Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der NorCom Information Technology AG, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von eigenen Aktien in vereinfachter Form und über die Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien zum Zweck der Deckung von Verlusten und zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung und über die Anpassung der Satzung
Zur bilanziellen Restrukturierung des Eigenkapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.626.176,00, eingeteilt in 10.626.176 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von jeweils EUR 1,00 je Stückaktie, wird um EUR 76,00 auf EUR 10.626.100,00, eingeteilt in 10.626.100 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von jeweils EUR 1,00 je Stückaktie herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt zum Zwecke der Abrundung des Grundkapitals zur Vorbereitung auf eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 10 : 1 durch Einziehung von 76 Aktien, die der Gesellschaft von einem Aktionär bereits unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, in vereinfachter Form nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG.
b) Das gemäß Ziff. a) herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.626.100,00, eingeteilt in 10.626.100 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von jeweils EUR 1,00 je Stückaktie, wird um EUR 9.563.490,00 auf EUR 1.062.610,00, eingeteilt in 1.062.610 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von jeweils EUR 1,00 je Stückaktie herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt in Höhe von EUR 6.206.561,75 zum Zweck der Deckung von Verlusten in dieser Höhe und in Höhe von EUR 3.356.928,25 zur Einstellung dieses Betrages in die Kapitalrücklage. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG im Verhältnis 10 : 1. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils zehn auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung zu regeln.
d) In Anpassung an die vorstehenden Beschlüsse erhalten § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:
'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.062.610,00.
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.062.610 Stückaktien.'
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 17. Juni 2019.
2. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
b) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse
a) Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten;
b) an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
c) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden.
Vorstehende Ermächtigungen, die die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien betreffen, können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigungen unter lit. a) und b) verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten.
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben.
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Der Vorstand soll aber auch in die Lage versetzt werden, die erworbenen Aktien außerhalb der Börse einzelnen Dritten oder Aktionären zum Kauf anbieten zu können. Hierdurch soll zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft als Akquisitionswährung verwenden zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was zu einer Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre führen würde. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um derartige sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung der Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können.
Für den Fall, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in sonstigen Fällen an einzelne Aktionäre oder Dritte veräußert, dürfen die Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird dem Interesse der Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Diese Ermächtigung ist erforderlich, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren kurzfristig reagieren zu können.
Die eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft.
Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung informieren.
7. Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und die Aufhebung des bedingten Kapitals mit Satzungsänderung
Die Hauptversammlungen vom 3. August 2000 und vom 18. August 2005 haben den Vorstand ermächtigt, Options- und Wandelschuldverschreibungen zu begeben. Der Vorstand hat hiervon nicht Gebrauch gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen vom 3. August 2000 und vom 18. August 2005 und das hierzu um bis zu EUR 4.000.000,00 bedingte Kapital aufzuheben sowie folgende Satzungsänderung zu beschließen:
§ 5 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos aufgehoben.
8. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Optionsrechten auf Stückaktien der NorCom Information Technology AG an Vorstände und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Geschäftsführer und Arbeitnehmer der mit ihr verbundenen Unternehmen, Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Begebung von Optionsrechten auf Stückaktien der NorCom Information Technology AG an Vorstände und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Geschäftsführer und Arbeitnehmer der mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Änderung und Aufhebung bedingter Kapitalia mit entsprechender Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Juni 2009 hat beschlossen, die bisherigen Ermächtigungen zur Begebung von Aktienoptionen aufzuheben. Diese Hauptversammlung hat zugleich eine neue Ermächtigung zur Begebung von Aktienoptionen beschlossen. Aus diesem Aktienoptionsprogramm sind 300.000 Aktienoptionen ausgegeben worden. Die Optionen sind nicht ausgeübt worden und damit verfallen. Auch sämtliche auf der Grundlage der auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Juni 2009 aufgehobenen Ermächtigungen vom 30. August 1999 und 18. August 2005 ausgegebenen Optionen sind, soweit sie nicht ausgeübt worden sind, verfallen. Optionsrechte, die auf der Grundlage der Ermächtigung vom 30. August 1999, 18. August 2005 und 19. Juni 2009 ausgegeben wurden, müssen deshalb nicht mehr erfüllt werden. Die hierzu geschaffenen bedingten Kapitalia in Höhe von bis zu EUR 818.251,00 (Bedingtes Kapital I) und bis zu EUR 201.840,00 (Bedingtes Kapital II) werden deshalb nicht mehr benötigt, da sie nicht mehr der Erfüllung entsprechender Optionsrechte dienen können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehende Ermächtigung sowie die bestehenden bedingten Kapitalia aufzuheben und eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
a) Die in der Hauptversammlung vom 19. Juni 2009 unter TOP 6 beschlossene Ermächtigung zur Begebung von Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft an die Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an die Geschäftsführer und Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen wird aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Mai 2019 einmalig oder mehrmals bis zu insgesamt 100.000 Bezugsrechte auf bis zu 100.000 Stück Aktien der Gesellschaft (nachfolgend auch 'Optionen' genannt) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auszugeben (Aktienoptionsprogramm 2014). Zur Ausgabe von Optionen an den Vorstand der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat ermächtigt. Für die Ausgabe der Optionen und deren Ausübung gilt Folgendes:
aa) Optionsrecht
Jedes Optionsrecht gewährt das Recht, nach näherer Bestimmung der Optionsbedingungen eine auf den Inhaber lautende Stammstückaktie der Gesellschaft (nachfolgend auch 'Bezugsaktie' genannt) mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 zu erwerben (nachfolgend auch 'Optionsverhältnis' genannt).
bb) Optionsberechtigte
Der Kreis der Optionsberechtigten umfasst die
- Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (nachfolgend auch 'Vorstand' genannt);
- Geschäftsführer der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend auch 'Geschäftsführer' genannt) und
- Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend auch 'Arbeitnehmer' genannt).
(Vorstand, Geschäftsführer und Arbeitnehmer werden nachfolgend auch 'Optionsberechtigte' genannt).
Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl der Geschäftsführer und der Arbeitnehmer, denen Optionsrechte gewährt werden sollen, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl der Mitglieder des Vorstands, denen Optionsrechte gewährt werden sollen, obliegt dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
cc) Begebung
An Optionsberechtigte können einmalig oder mehrmalig bis zum Ende des Kalenderjahres 2019 bis zu einer Anzahl (A) von insgesamt 100.000 Stück Optionsrechte ausgegeben werden, die sich wie folgt errechnet:
A = Gesamtmenge - (gewährte Optionsrechte) + (erloschene Optionsrechte).
Die zu begebenden Optionsrechte werden wie folgt verteilt:
Vorstand: 20.000 Stück Optionsrechte
Arbeitnehmer der Gesellschaft: 30.000 Stück Optionsrechte
Geschäftsführer: 30.000 Stück Optionsrechte
Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft im Sinne von 20.000 Stück §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen: Optionsrechte
Optionen können nur innerhalb von 10 Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse jeweils nach der Bekanntgabe der Jahres- und Halbjahresergebnisse der Gesellschaft ausgegeben werden. Ausgabetag ist bei der Gewährung der Optionen an den Vorstand der Tag, an dem der Aufsichtsrat der Gesellschaft über die Gewährung beschließt, und im Übrigen der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft über die Gewährung beschließt.
dd) Haltefrist
Die Optionen können erst nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist ausgeübt werden.
ee) Ausübungszeitraum und Ausübungsfenster
Die Optionen können nach Ablauf der Wartefrist in Ausübungszeiträumen ausgeübt werden. Die Ausübungszeiträume betragen jeweils zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse und beginnen jeweils mit dem fünften Börsenhandelstag nach der Bekanntgabe des Jahres- und Halbjahresergebnisses der Gesellschaft. Optionsrechte, die bis 31. Dezember 2022 nicht ausgeübt wurden, verfallen ersatzlos.
ff) Ausübungspreis (Ausgabepreis je Bezugsaktie)
Der bei Ausübung der jeweiligen Option für eine Aktie zu zahlende Preis (nachfolgend auch 'Ausübungspreis' genannt) entspricht dem Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im Handelssystem XETRA am Handelstag der Beschlussfassung des Vorstands bzw. im Falle der Ausgabe von Optionsrechten an den Vorstand am Handelstag der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Ausgabe der Optionsrechte. Mindestausübungspreis ist jedoch der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).
Der Ausübungspreis bzw. das Optionsverhältnis ist nach den näheren Bestimmungen der Optionsbedingungen anzupassen, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionsrechte Kapitalmaßnahmen durchführt oder Wandlungs- oder Optionsrechte begründet. Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises bzw. des Optionsverhältnisses sichergestellt ist. Eine Anpassung erfolgt demzufolge nicht, wenn den Optionsberechtigten ein unmittelbares oder mittelbares Bezugsrecht auf die neuen Aktien oder Wandel-/Optionsschuldverschreibungen eingeräumt wird, das sie so stellt, als hätten sie die Optionsrechte ausgeübt.
gg) Ausübungshürde
Die Optionsberechtigten können die Optionsrechte nur ausüben, wenn sie seit ihrer Begebung mindestens zwei Jahre in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen standen und wenn das Erfolgsziel erreicht wurde. Erfolgsziel wird wie folgt definiert: Die relative Wertentwicklung der Aktie der Gesellschaft zwischen dem Ausgabetag der Option und dem jeweiligen Ausübungstag muss besser sein als die Wertentwicklung des Tec-DAX (oder eines anderen funktional an die Stelle des Tec-DAX tretenden Index) im gleichen Zeitraum. Maßgeblich für den Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen ist der Ausübungspreis. Maßgeblich für den Wert der Aktie der Gesellschaft am Ausübungstag ist der Referenzkurs. Auf dieser Grundlage wird ermittelt, ob das Erfolgsziel eingetreten ist.
Maßgeblich für den Wert des Tec-DAX zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen ist der Mittelwert der Schlussstände dieses Index an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag. Maßgeblich für den Wert des Tec-DAX am Ausübungstag ist der Mittelwert der Schlussstände dieses Index zwischen dem 15. und dem 5. Börsentag (je einschließlich) vor Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters.
Optionsrechte, für die einmal zu einem in Betracht kommenden Ausübungsfenster das relevante Erfolgsziel erreicht wurde, stehen vorbehaltlich der Verfallsklausel unabhängig von der weiteren Kursentwicklung zur Ausübung zur Verfügung.
hh) Weitere Regelungen
Die Optionen sind nicht übertragbar. Für den Todesfall etc. können in den Optionsbedingungen Sonderregelungen vorgesehen werden.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, weitere Einzelheiten der Gewährung von Optionen und die weiteren Ausübungsbedingungen festzulegen. Im Fall der Ausgabe von Optionen an Vorstände ist der Aufsichtsrat berechtigt, entsprechende Bestimmungen zu treffen.
c) Aufhebung bedingter Kapitalia
aa) Das bedingte Kapital in Höhe von bis zu EUR 818.251,00, das zur Erfüllung von Optionsrechten dient, die auf der Grundlage der Ermächtigungen vom 30. August 1999, 18. August 2005 und 19. Juni 2009 an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft und Geschäftsführer sowie Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen gewährt wurden, und welches durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juni 2009 unter TOP 6 zuletzt geändert wurde (Bedingtes Kapital I), wird aufgehoben.
bb) Das bedingte Kapital in Höhe von bis zu EUR 201.840,00 das zur Erfüllung von Optionsrechten dient, die auf der Grundlage der Ermächtigungen vom 30. August 1999, 18. August 2005 und 19. Juni 2009 an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft und Geschäftsführer sowie Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen gewährt wurden, und welches durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juni 2009 unter TOP 6 zuletzt geändert wurde (Bedingtes Kapital II), wird aufgehoben.
d) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 100.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 100.000 neue auf den Inhaber lautende Stammstückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Das Bedingte Kapital I dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 100.000 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter verbundener Unternehmen ausgegeben wurden. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der Optionserklärung von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital zu ändern.
e) Änderung von § 5 Abs. 6 und Aufhebung von § 5 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft
§ 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 100.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 100.000 neue auf den Inhaber lautende Stammstückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Das Bedingte Kapital I dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 100.000 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter verbundener Unternehmen ausgegeben wurden. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der Optionserklärung von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital zu ändern.'
§ 5 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.
9. Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Herr Dr. Rainer Mauer hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2014 niedergelegt. Deshalb ist eine Ergänzungswahl erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag der Nordbakk Invest GmbH, München, vom 5. Mai 2014 vor,
Frau Liliana Nordbakk, bis 17. Juni 2014 Vorstand der NorCom Information Technology AG, wohnhaft München
mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden.
Die Nordbakk Invest GmbH hat auch nachgewiesen, dass sie mehr als 25 % der Stimmrechte an der NorCom Information Technology hält. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Halbsatz AktG sind damit erfüllt.
Frau Nordbakk hat zum Zeitpunkt der Einladung keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
10. Beschlussfassung über ein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 9 Abs. 1 der Satzung wird nach Satz 1 um nachfolgende Sätze ergänzt:
'Herr Viggo Nordbakk hat so lange, wie er selbst und/oder eine von ihm beherrschte (§ 17 AktG) oder unter seiner Leitung stehende (§ 18 AktG) Gesellschaft mit mindestens 25 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, das nicht übertragbare Recht, ein auf die Anteilseigner entfallendes Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Das Entsendungsrecht wird durch eine von dem Berechtigten unterzeichnete Erklärung, aus der sich das zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrats ergibt, ausgeübt. Wird das Entsendungsrecht nicht spätestens sechs Monate nach der ordentlichen Hauptversammlung ausgeübt, die der Hauptversammlung vorausgeht, in der die turnusmäßige Wahl des Aufsichtsrats durchgeführt werden soll, so ruht es für die Dauer der anstehenden Wahlperiode.'
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 28. Mai 2014, 00.00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 11. Juni 2014 bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer die vorgenannte Berechtigung erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, man lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
2. Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: norcom@better-orange.de
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 2014 bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
3. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen muss daher dem Vorstand der Gesellschaft spätestens bis zum 18. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der NorCom Information Technology AG unter folgender Adresse zu richten:
Vorstand der NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.norcom.de/de/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 3. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
Vorstand der NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 666 E-Mail: norcom@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsräten sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Punkte der Tagesordnung und/oder einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung eingesehen werden.
4. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite http://www.norcom.de/de/hauptversammlung abrufbar.
5. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 10.626.176 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also 10.626.176 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 641.205 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.
München, im Mai 2014
Der Vorstand
12.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: NorCom Information Technology AG Gabelsbergerstraße 4 80333 München Deutschland Telefon: +49 89 939 48-0 Fax: +49 89 939 48-111 E-Mail: info@norcom.de Internet: http://www.norcom.de ISIN: DE0005250302 WKN: 525030 Börsen: Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Berlin, Düsseldorf Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
NorCom Information Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
12.05.2014 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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NorCom Information Technology AG
München
ISIN DE0005250302 WKN 525030
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die
am Mittwoch, den 18. Juni 2014, um 10:00 Uhr,
in den Büroräumen der NorCom Information Technology AG (5. Stock) Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, stattfindet.
Tagesordnung der Hauptversammlung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern (einschließlich der Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der NorCom Information Technology AG, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von eigenen Aktien in vereinfachter Form und über die Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien zum Zweck der Deckung von Verlusten und zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung und über die Anpassung der Satzung
Zur bilanziellen Restrukturierung des Eigenkapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.626.176,00, eingeteilt in 10.626.176 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von jeweils EUR 1,00 je Stückaktie, wird um EUR 76,00 auf EUR 10.626.100,00, eingeteilt in 10.626.100 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von jeweils EUR 1,00 je Stückaktie herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt zum Zwecke der Abrundung des Grundkapitals zur Vorbereitung auf eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 10 : 1 durch Einziehung von 76 Aktien, die der Gesellschaft von einem Aktionär bereits unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, in vereinfachter Form nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG.
b) Das gemäß Ziff. a) herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.626.100,00, eingeteilt in 10.626.100 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von jeweils EUR 1,00 je Stückaktie, wird um EUR 9.563.490,00 auf EUR 1.062.610,00, eingeteilt in 1.062.610 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von jeweils EUR 1,00 je Stückaktie herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt in Höhe von EUR 6.206.561,75 zum Zweck der Deckung von Verlusten in dieser Höhe und in Höhe von EUR 3.356.928,25 zur Einstellung dieses Betrages in die Kapitalrücklage. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG im Verhältnis 10 : 1. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils zehn auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung zu regeln.
d) In Anpassung an die vorstehenden Beschlüsse erhalten § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:
'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.062.610,00.
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.062.610 Stückaktien.'
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 17. Juni 2019.
2. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
b) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse
a) Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten;
b) an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
c) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden.
Vorstehende Ermächtigungen, die die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien betreffen, können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigungen unter lit. a) und b) verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten.
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben.
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Der Vorstand soll aber auch in die Lage versetzt werden, die erworbenen Aktien außerhalb der Börse einzelnen Dritten oder Aktionären zum Kauf anbieten zu können. Hierdurch soll zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft als Akquisitionswährung verwenden zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was zu einer Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre führen würde. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um derartige sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung der Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können.
Für den Fall, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in sonstigen Fällen an einzelne Aktionäre oder Dritte veräußert, dürfen die Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird dem Interesse der Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Diese Ermächtigung ist erforderlich, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren kurzfristig reagieren zu können.
Die eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft.
Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung informieren.
7. Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und die Aufhebung des bedingten Kapitals mit Satzungsänderung
Die Hauptversammlungen vom 3. August 2000 und vom 18. August 2005 haben den Vorstand ermächtigt, Options- und Wandelschuldverschreibungen zu begeben. Der Vorstand hat hiervon nicht Gebrauch gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen vom 3. August 2000 und vom 18. August 2005 und das hierzu um bis zu EUR 4.000.000,00 bedingte Kapital aufzuheben sowie folgende Satzungsänderung zu beschließen:
§ 5 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos aufgehoben.
8. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Optionsrechten auf Stückaktien der NorCom Information Technology AG an Vorstände und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Geschäftsführer und Arbeitnehmer der mit ihr verbundenen Unternehmen, Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Begebung von Optionsrechten auf Stückaktien der NorCom Information Technology AG an Vorstände und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Geschäftsführer und Arbeitnehmer der mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Änderung und Aufhebung bedingter Kapitalia mit entsprechender Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Juni 2009 hat beschlossen, die bisherigen Ermächtigungen zur Begebung von Aktienoptionen aufzuheben. Diese Hauptversammlung hat zugleich eine neue Ermächtigung zur Begebung von Aktienoptionen beschlossen. Aus diesem Aktienoptionsprogramm sind 300.000 Aktienoptionen ausgegeben worden. Die Optionen sind nicht ausgeübt worden und damit verfallen. Auch sämtliche auf der Grundlage der auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Juni 2009 aufgehobenen Ermächtigungen vom 30. August 1999 und 18. August 2005 ausgegebenen Optionen sind, soweit sie nicht ausgeübt worden sind, verfallen. Optionsrechte, die auf der Grundlage der Ermächtigung vom 30. August 1999, 18. August 2005 und 19. Juni 2009 ausgegeben wurden, müssen deshalb nicht mehr erfüllt werden. Die hierzu geschaffenen bedingten Kapitalia in Höhe von bis zu EUR 818.251,00 (Bedingtes Kapital I) und bis zu EUR 201.840,00 (Bedingtes Kapital II) werden deshalb nicht mehr benötigt, da sie nicht mehr der Erfüllung entsprechender Optionsrechte dienen können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehende Ermächtigung sowie die bestehenden bedingten Kapitalia aufzuheben und eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
a) Die in der Hauptversammlung vom 19. Juni 2009 unter TOP 6 beschlossene Ermächtigung zur Begebung von Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft an die Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an die Geschäftsführer und Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen wird aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Mai 2019 einmalig oder mehrmals bis zu insgesamt 100.000 Bezugsrechte auf bis zu 100.000 Stück Aktien der Gesellschaft (nachfolgend auch 'Optionen' genannt) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auszugeben (Aktienoptionsprogramm 2014). Zur Ausgabe von Optionen an den Vorstand der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat ermächtigt. Für die Ausgabe der Optionen und deren Ausübung gilt Folgendes:
aa) Optionsrecht
Jedes Optionsrecht gewährt das Recht, nach näherer Bestimmung der Optionsbedingungen eine auf den Inhaber lautende Stammstückaktie der Gesellschaft (nachfolgend auch 'Bezugsaktie' genannt) mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 zu erwerben (nachfolgend auch 'Optionsverhältnis' genannt).
bb) Optionsberechtigte
Der Kreis der Optionsberechtigten umfasst die
- Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (nachfolgend auch 'Vorstand' genannt);
- Geschäftsführer der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend auch 'Geschäftsführer' genannt) und
- Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend auch 'Arbeitnehmer' genannt).
(Vorstand, Geschäftsführer und Arbeitnehmer werden nachfolgend auch 'Optionsberechtigte' genannt).
Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl der Geschäftsführer und der Arbeitnehmer, denen Optionsrechte gewährt werden sollen, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl der Mitglieder des Vorstands, denen Optionsrechte gewährt werden sollen, obliegt dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
cc) Begebung
An Optionsberechtigte können einmalig oder mehrmalig bis zum Ende des Kalenderjahres 2019 bis zu einer Anzahl (A) von insgesamt 100.000 Stück Optionsrechte ausgegeben werden, die sich wie folgt errechnet:
A = Gesamtmenge - (gewährte Optionsrechte) + (erloschene Optionsrechte).
Die zu begebenden Optionsrechte werden wie folgt verteilt:
Vorstand: 20.000 Stück Optionsrechte
Arbeitnehmer der Gesellschaft: 30.000 Stück Optionsrechte
Geschäftsführer: 30.000 Stück Optionsrechte
Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft im Sinne von 20.000 Stück §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen: Optionsrechte
Optionen können nur innerhalb von 10 Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse jeweils nach der Bekanntgabe der Jahres- und Halbjahresergebnisse der Gesellschaft ausgegeben werden. Ausgabetag ist bei der Gewährung der Optionen an den Vorstand der Tag, an dem der Aufsichtsrat der Gesellschaft über die Gewährung beschließt, und im Übrigen der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft über die Gewährung beschließt.
dd) Haltefrist
Die Optionen können erst nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist ausgeübt werden.
ee) Ausübungszeitraum und Ausübungsfenster
Die Optionen können nach Ablauf der Wartefrist in Ausübungszeiträumen ausgeübt werden. Die Ausübungszeiträume betragen jeweils zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse und beginnen jeweils mit dem fünften Börsenhandelstag nach der Bekanntgabe des Jahres- und Halbjahresergebnisses der Gesellschaft. Optionsrechte, die bis 31. Dezember 2022 nicht ausgeübt wurden, verfallen ersatzlos.
ff) Ausübungspreis (Ausgabepreis je Bezugsaktie)
Der bei Ausübung der jeweiligen Option für eine Aktie zu zahlende Preis (nachfolgend auch 'Ausübungspreis' genannt) entspricht dem Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im Handelssystem XETRA am Handelstag der Beschlussfassung des Vorstands bzw. im Falle der Ausgabe von Optionsrechten an den Vorstand am Handelstag der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Ausgabe der Optionsrechte. Mindestausübungspreis ist jedoch der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).
Der Ausübungspreis bzw. das Optionsverhältnis ist nach den näheren Bestimmungen der Optionsbedingungen anzupassen, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionsrechte Kapitalmaßnahmen durchführt oder Wandlungs- oder Optionsrechte begründet. Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises bzw. des Optionsverhältnisses sichergestellt ist. Eine Anpassung erfolgt demzufolge nicht, wenn den Optionsberechtigten ein unmittelbares oder mittelbares Bezugsrecht auf die neuen Aktien oder Wandel-/Optionsschuldverschreibungen eingeräumt wird, das sie so stellt, als hätten sie die Optionsrechte ausgeübt.
gg) Ausübungshürde
Die Optionsberechtigten können die Optionsrechte nur ausüben, wenn sie seit ihrer Begebung mindestens zwei Jahre in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen standen und wenn das Erfolgsziel erreicht wurde. Erfolgsziel wird wie folgt definiert: Die relative Wertentwicklung der Aktie der Gesellschaft zwischen dem Ausgabetag der Option und dem jeweiligen Ausübungstag muss besser sein als die Wertentwicklung des Tec-DAX (oder eines anderen funktional an die Stelle des Tec-DAX tretenden Index) im gleichen Zeitraum. Maßgeblich für den Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen ist der Ausübungspreis. Maßgeblich für den Wert der Aktie der Gesellschaft am Ausübungstag ist der Referenzkurs. Auf dieser Grundlage wird ermittelt, ob das Erfolgsziel eingetreten ist.
Maßgeblich für den Wert des Tec-DAX zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen ist der Mittelwert der Schlussstände dieses Index an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag. Maßgeblich für den Wert des Tec-DAX am Ausübungstag ist der Mittelwert der Schlussstände dieses Index zwischen dem 15. und dem 5. Börsentag (je einschließlich) vor Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters.
Optionsrechte, für die einmal zu einem in Betracht kommenden Ausübungsfenster das relevante Erfolgsziel erreicht wurde, stehen vorbehaltlich der Verfallsklausel unabhängig von der weiteren Kursentwicklung zur Ausübung zur Verfügung.
hh) Weitere Regelungen
Die Optionen sind nicht übertragbar. Für den Todesfall etc. können in den Optionsbedingungen Sonderregelungen vorgesehen werden.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, weitere Einzelheiten der Gewährung von Optionen und die weiteren Ausübungsbedingungen festzulegen. Im Fall der Ausgabe von Optionen an Vorstände ist der Aufsichtsrat berechtigt, entsprechende Bestimmungen zu treffen.
c) Aufhebung bedingter Kapitalia
aa) Das bedingte Kapital in Höhe von bis zu EUR 818.251,00, das zur Erfüllung von Optionsrechten dient, die auf der Grundlage der Ermächtigungen vom 30. August 1999, 18. August 2005 und 19. Juni 2009 an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft und Geschäftsführer sowie Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen gewährt wurden, und welches durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juni 2009 unter TOP 6 zuletzt geändert wurde (Bedingtes Kapital I), wird aufgehoben.
bb) Das bedingte Kapital in Höhe von bis zu EUR 201.840,00 das zur Erfüllung von Optionsrechten dient, die auf der Grundlage der Ermächtigungen vom 30. August 1999, 18. August 2005 und 19. Juni 2009 an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft und Geschäftsführer sowie Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen gewährt wurden, und welches durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juni 2009 unter TOP 6 zuletzt geändert wurde (Bedingtes Kapital II), wird aufgehoben.
d) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 100.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 100.000 neue auf den Inhaber lautende Stammstückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Das Bedingte Kapital I dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 100.000 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter verbundener Unternehmen ausgegeben wurden. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der Optionserklärung von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital zu ändern.
e) Änderung von § 5 Abs. 6 und Aufhebung von § 5 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft
§ 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 100.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 100.000 neue auf den Inhaber lautende Stammstückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Das Bedingte Kapital I dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 100.000 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter verbundener Unternehmen ausgegeben wurden. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der Optionserklärung von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital zu ändern.'
§ 5 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.
9. Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Herr Dr. Rainer Mauer hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2014 niedergelegt. Deshalb ist eine Ergänzungswahl erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag der Nordbakk Invest GmbH, München, vom 5. Mai 2014 vor,
Frau Liliana Nordbakk, bis 17. Juni 2014 Vorstand der NorCom Information Technology AG, wohnhaft München
mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden.
Die Nordbakk Invest GmbH hat auch nachgewiesen, dass sie mehr als 25 % der Stimmrechte an der NorCom Information Technology hält. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Halbsatz AktG sind damit erfüllt.
Frau Nordbakk hat zum Zeitpunkt der Einladung keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
10. Beschlussfassung über ein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 9 Abs. 1 der Satzung wird nach Satz 1 um nachfolgende Sätze ergänzt:
'Herr Viggo Nordbakk hat so lange, wie er selbst und/oder eine von ihm beherrschte (§ 17 AktG) oder unter seiner Leitung stehende (§ 18 AktG) Gesellschaft mit mindestens 25 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, das nicht übertragbare Recht, ein auf die Anteilseigner entfallendes Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Das Entsendungsrecht wird durch eine von dem Berechtigten unterzeichnete Erklärung, aus der sich das zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrats ergibt, ausgeübt. Wird das Entsendungsrecht nicht spätestens sechs Monate nach der ordentlichen Hauptversammlung ausgeübt, die der Hauptversammlung vorausgeht, in der die turnusmäßige Wahl des Aufsichtsrats durchgeführt werden soll, so ruht es für die Dauer der anstehenden Wahlperiode.'
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 28. Mai 2014, 00.00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 11. Juni 2014 bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer die vorgenannte Berechtigung erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, man lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
2. Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: norcom@better-orange.de
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 2014 bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
3. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen muss daher dem Vorstand der Gesellschaft spätestens bis zum 18. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der NorCom Information Technology AG unter folgender Adresse zu richten:
Vorstand der NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.norcom.de/de/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 3. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
Vorstand der NorCom Information Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 666 E-Mail: norcom@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsräten sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Punkte der Tagesordnung und/oder einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter http://www.norcom.de/de/hauptversammlung eingesehen werden.
4. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite http://www.norcom.de/de/hauptversammlung abrufbar.
5. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 10.626.176 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also 10.626.176 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 641.205 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.
München, im Mai 2014
Der Vorstand
12.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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