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08.05.2018 15:06:43

DGAP-HV: Pulsion Medical Systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2018 in Feldkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Pulsion Medical Systems SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Pulsion Medical Systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2018 in Feldkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

08.05.2018 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


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PULSION Medical Systems SE Feldkirchen - ISIN DE0005487904 -
- WKN 548 790 - Ordentliche Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 29. Juni 2018, 10:00 Uhr, am Firmensitz in der Hans-Riedl-Straße 21, 85622 Feldkirchen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. TAGESORDNUNG
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichtes für die PULSION Medical Systems SE sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2017

Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der PULSION Medical Systems SE, Hans-Riedl-Str. 21, 85622 Feldkirchen, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Die Unterlagen sind zudem vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft

http://www.pulsion.com

dort über Hauptversammlung 2018 zugänglich.

Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss am 2. Mai 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrats der PULSION Medical Systems SE für das Geschäftsjahr 2017

Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Verwaltungsrat Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren der PULSION Medical Systems SE für das Geschäftsjahr 2017

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Geschäftsführenden Direktoren Herrn Dr. Sergej Kammerzell und Herrn Stephan Haft Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Verwaltungsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.

5.

Wahl zum Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat schlägt vor, gem. § 7 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ein Ersatz-Verwaltungsratsmitglied zu wählen, das an die Stelle des nächsten vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidenden Mitglieds des Verwaltungsrats treten soll:

a)

Herr Jacek HUPALO
Leiter Operations Supply Chain des Geschäftsbereichs Acute Care Therapies der Getinge Gruppe, wohnhaft in Nashua, USA.

Herr Hupalo hat im Vorfeld erklärt, dass er das Amt als Ersatz-Mitglied des Verwaltungsrats im Falle seiner Wahl annehmen wird.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 8. Juni 2018 (00:00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse spätestens am 22. Juni 2018(24:00 Uhr), zugehen.

PULSION Medical Systems SE
c/o Commerzbank AG
GS-MO 3.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Telefax: 069/136 26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bzw. nach Vorlage der Aktien bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit weder an der Hauptversammlung teilnehmen noch Stimmrechte ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. eine Vereinigung von Aktionären, die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten.

Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

 

PULSION Medical Systems SE
Geschäftsführendes Direktorium
Hauptversammlung
Hans-Riedl-Straße 21
85622 Feldkirchen
Telefax: 089/459914-368
E-Mail: investor@pulsion.com

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorigen Sätze entsprechend.

Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular ist außerdem im Internet unter

www.pulsion.com

unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder an, sich durch Stimmrechtsvertreter der PULSION Medical Systems SE vertreten zu lassen, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausüben. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag durch den Aktionär. Als jeweils einzelvertretungsberechtigte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir Herrn Torsten Fues und Frau Stefanie Fridau (beide sind Mitarbeiter der Better Orange IR & HV AG, München) benannt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden sie das Stimmrecht nicht ausüben.

Über den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann nicht an Abstimmungen über Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung, erstmals in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder sonstige nicht ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung von Aktionären mitgeteilte Anträge i.S.v. § 126 AktG und Wahlvorschläge i.S.v. § 127 AktG teilgenommen werden. Der Stimmrechtsvertreter nimmt auch keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen der Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum 28. Juni 2018 zugehen.

Rechte der Aktionäre gemäß § 50 Abs. 2 SEAG

Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Hierfür ist - im Gegensatz zu Aktiengesellschaften - nicht erforderlich, dass die Aktionäre eine gewisse Mindestdauer im Besitz der Aktien waren. Eine dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. §122 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG ist nämlich gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Tagesordnungsergänzungsverlangen. Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 4. Juni 2018, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird gebeten, das Verlangen an folgende Adresse zu senden:

 

PULSION Medical Systems SE
Verwaltungsrat
Hans-Riedl-Straße 21
85622 Feldkirchen

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter

www.pulsion.com

unter der Rubrik 'Hauptversammlung' bekannt gemacht.

§§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie zur Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 (TOP 4) bzw. zur Wahl des Verwaltungsrates (TOP 5) übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an die nachstehende Adresse zu richten:

 

PULSION Medical Systems SE
z. Hd. des Geschäftsführenden Direktoriums
Hauptversammlung
Hans-Riedl-Straße 21
85622 Feldkirchen
Telefax: 089/459914-481
E-Mail: investor@pulsion.com

Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 14. Juni 2018 (24:00 Uhr), unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären im Internet unter

www.pulsion.com

unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). In bestimmten, in § 126 Abs. 2 AktG geregelten Fällen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Verwaltungsrat durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen während der Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die vorstehenden Sätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss und der Verwaltungsrat den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG).

§ 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. In bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen darf der Verwaltungsrat die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Verwaltungsrat durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. § 20 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.250.000,- und ist eingeteilt in 8.250.000 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit insgesamt 8.250.000 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 5.086 eigene Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung sind daher 8.244.914 Aktien stimmberechtigt.

 

Feldkirchen, im Mai 2018

PULSION Medical Systems SE

Der Verwaltungsrat



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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Pulsion Medical Systems SE
Hans-Riedl-Str. 21
85622 Feldkirchen
Deutschland
Telefon: +49 89 459914-0
E-Mail: investor@pulsion.com
Internet: https://www.pulsion.com/
ISIN: DE0005487904
WKN: 548790
Börsen: Auslandsbörse(n) München

 
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