RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Bad Neustadt a.d.Saale
ISIN DE0007042301 WKN 704230
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG AM 5. JUNI 2019
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, 5. Juni 2019, 10:00 Uhr,
in der Stadthalle Bad Neustadt a. d. Saale, An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale,
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
ein.
TAGESORDNUNG
1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 nebst den Lageberichten
der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018 (jeweils einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2018) sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018
Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands werden in der Hauptversammlung und vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv |
zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. In
der Hauptversammlung werden die Unterlagen vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 28. März 2019
gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt.
|
2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 der
Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn von 189.110.739,48 EUR aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn
* |
einen Betrag von 19.412.156,30 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,29 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie (DE0007042301)
zu verwenden und
|
* |
den verbleibenden Betrag von 169.698.583,18 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.
|
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, d.h. am 11. Juni 2019, fällig.
|
3 |
Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
|
4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
|
5 |
Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Abs. 2 Nr. 2 MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt
werden. Die Bestellung der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner erfolgte auf der Ordentlichen Hauptversammlung
am 10. Juni 2015 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2019 beschließt. Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds endet jedoch gemäß § 19 Ziff. 4 der Satzung vorzeitig mit Beendigung
derjenigen Hauptversammlung, vor deren Beginn das Aufsichtsratsmitglied das 75. Lebensjahr vollendet hat. Dies ist bei Herrn
Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun, Melsungen, der Fall, der das 75. Lebensjahr am 21. September 2018 vollendet hat.
In der am 5. Juni 2019 stattfindenden Hauptversammlung ist daher eine Wahl zum Aufsichtsrat durchzuführen. Diese erfolgt nach
§ 10 Ziffer 6 der Satzung für die Dauer der ursprünglichen Amtszeit von Herrn Prof. Dr. h.c. Ludwig Georg Braun, mithin bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.
Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus
Männern zusammen zu setzen, was - bezogen auf den Gesamtaufsichtsrat - jeweils mindestens fünf Sitzen entspricht. Der Mindestanteil
ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die Seite der Anteilseigner noch die der Arbeitnehmervertreter hat auf Grund
eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft ist unter Berücksichtigung der nachfolgend nominierten Person mit neun Männern und sieben Frauen besetzt.
Bezogen alleine auf die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung
der nachfolgend nominierten Person mit vier Männern und vier Frauen besetzt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied
der Aktionäre zu wählen:
* |
Jan Hacker, Unternehmer und Vorstandsvorsitzender der Oberender AG, Bayreuth
Die Bestellung von Herrn Hacker erfolgt für die Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.
Der vorstehende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats beruht auf einer Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats.
Folgt die Hauptversammlung diesem Wahlvorschlag, verfügt der Aufsichtsrat gemäß § 100 Abs. 5 AktG weiterhin über mindestens
ein Mitglied mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und die Mitglieder sind in ihrer Gesamtheit
mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
Gemäß der letzten Entsprechenserklärung vom 18. Januar 2019 hat der Aufsichtsrat von der Benennung konkreter Ziele für seine
Zusammensetzung und von einem abstrakten Kompetenzprofil für das Gesamtgremium i.S.v. Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK1 sowie der Festlegung einer Alters- und Regelzugehörigkeitsdauergrenze i.S.v. Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 2 DCGK abgesehen. Folglich
konnte auch den Empfehlungen gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4, die an den Empfehlungen gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 und 2 anknüpfen,
nicht gefolgt werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich von
der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie dem Gesetz leiten lassen. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat seit Langem
an einem grundlegenden Anforderungsprofil, welches bei jeweiligem Bedarf ad-hoc adaptiert und konkretisiert wird. Dies hat
sich nach Überzeugung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat bewährt und bedarf nach seinem Dafürhalten keiner weiteren
bürokratisierenden Selbstregulierung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen i.S.v. Ziffer 5.4.1 Abs. 5
bis 7 DCGK zwischen Herrn Hacker einerseits und der RHÖN-KLINIKUM AG, den Organen der RHÖN-KLINIKUM AG oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär andererseits, die ein
objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
|
Weitere Angaben zur nominierten Person (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG)
Herr Hacker ist bei keiner Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv |
ist ein Lebenslauf der nominierten Person abrufbar, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt.
1 Die Bezugnahmen auf den DCGK erfolgen auf die Fassung vom 7. Februar 2017.
|
6 |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres
2019 sowie zum Prüfer für eine mögliche prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes 2019 zu wählen.
|
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Wir haben die Kreditinstitute gebeten, die Einberufung zur Hauptversammlung an die Aktionäre weiterzuleiten, für die Aktien
der RHÖN-KLINIKUM AG verwahrt werden. Aktionäre, die diese Information bis zwei Wochen vor der Hauptversammlung nicht erhalten
haben, werden gebeten, diese Unterlagen bei ihrer Depotbank anzufordern.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes an folgende Adresse übermitteln:
RHÖN-KLINIKUM AG c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per Fax: 089 3090374675; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 15. Mai 2019,
00:00 Uhr ('Nachweisstichtag'), beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2019 (24:00 Uhr) unter der
genannten Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bei Aktien, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten
Aktiendepot verwaltet werden bzw. sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, kann auch von einem deutschen Notar, der Gesellschaft
oder einem Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Eintrittskarte
für die Hauptversammlung übersandt, die auf ihren Namen lautet, die Anzahl der nachgewiesenen Aktien angibt und zugleich einem
ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertreter als Eintrittskarte zur Hauptversammlung dient. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der angemeldeten
Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sowie angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag
erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
Vertretung bei Stimmrechtsausübung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, durch Dritte oder die durch die Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Einen Vollmachtsvordruck erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben, mit dem Eintrittskartenformular zur
Hauptversammlung. Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden zudem ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
sowie ein Formular für deren Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht vorzugsweise
den mit der Eintrittskarte übersandten Vollmachtsvordruck zu verwenden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG
gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs.
10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten; so besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich diesbezüglich mit den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gleichgestellten Personen oder Institutionen abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden; die Bevollmächtigung
und deren Nachweis können auch durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail
an folgende Adresse erfolgen:
RHÖN-KLINIKUM AG c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per Fax: 089 3090374675; oder per E-Mail: rka-hv2019@computershare.de
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der
Gesellschaft erhalten die Aktionäre mit dem Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Auch das Formular zur Bevollmächtigung
von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft wird zudem alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung bzw.
Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht jedoch nicht. Sollen die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen aber in jedem Fall Anweisungen erteilen, wie das Stimmrecht
zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll. Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen,
können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.
Diejenigen Aktionäre, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht zu erteilen, werden um eine möglichst frühzeitige Bestellung ihrer Eintrittskarte gebeten, um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen.
Auch die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern, die von der Gesellschaft benannt sind, der Widerruf dieser Vollmacht
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, bedürfen der Textform. Bei der Vollmachtserteilung an von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bitten wir allerdings darum, die Vollmachtserklärung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zu unterschreiben, damit wir sie ohne weiteres nachprüfbar festhalten können. Weitere Einzelheiten
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung
sind auf dem Eintrittskartenformular abgedruckt. Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
müssen der Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail bis 4. Juni 2019, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse
zugehen:
RHÖN-KLINIKUM AG c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per Fax: 089 3090374675; oder per E-Mail: rka-hv2019@computershare.de
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises
berechtigt ist, einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen (§ 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Satzung).
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Auskunftsrecht
a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 EUR (das entspricht 200.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 5. Mai 2019, 24:00 Uhr, unter folgender
Adresse zugehen:
RHÖN-KLINIKUM AG - Vorstand - Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale
b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG)
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
zu den Tagesordnungspunkten zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und Abschlussprüfern (§ 127 AktG). Solche Anträge sind ausschließlich zu richten an:
RHÖN-KLINIKUM AG - Hauptversammlung - Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder per Fax: 09771 991736; oder per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 21. Mai 2019, 24:00 Uhr, unter dieser Adresse zugegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft - vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG - den anderen
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
unverzüglich zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
c) Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
d) Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG befinden sich
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM AG eingeteilt in insgesamt 66.962.470
auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beläuft sich somit auf 66.962.470 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 24.000
eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere die Unterlagen
zu TOP 1, sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124 a AktG, sind ab Einberufung
der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 5. Juni 2019 zugänglich sein. Etwaige bei
der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.
Die Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung mit Tagesordnung ist im Bundesanzeiger am 25. April 2019 veröffentlicht.
Bad Neustadt a. d. Saale, 25. April 2019
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Der Vorstand
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
In einer
Datenschutzinformation
werden die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung am 5. Juni 2019
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
veröffentlicht.
|