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28.09.2015 15:11:41

DGAP-HV: Schnigge Wertpapierhdlsbk. AG

DGAP-HV: Schnigge Wertpapierhandelsbank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.10.2015 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

28.09.2015 15:11

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Schnigge Wertpapierhandelsbank AG



Düsseldorf

ISIN DE000A0EKK20 WKN A0EKK2

Ergänzung der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Montag, 12. Oktober 2015, um 10:30 Uhr im Industrie-Club e.V., Elberfelder Straße 6, 40213 Düsseldorf

Zur ordentlichen Hauptversammlung am 12. Oktober 2015, einberufen im Bundesanzeiger am 3. September 2015, hat die Antragstellerin Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG, deren Anteile mehr als den zwanzigsten des Grundkapitals erreichen, nach § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass der folgende Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht wird:

'8. Fassung eines auf die Eintragung der Verschmelzung bedingten Beschlusses über die Änderung des Unternehmensgegenstandes (§ 2 Abs. 1 lit. a) der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE) und der Organisationsverfassung (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE)

Die Aktionärin Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG schlägt vor zu beschließen, die §§ 2, 8, 11, 12 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE bedingt auf die Eintragung der Verschmelzung der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, auf die Gesellschaft in das Handelsregister der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

§ 2 Abs. 1 lit. a der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird wie folgt neu gefasst:



'a) erlaubnispflichtige Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 10 KWG

(i) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft)

(ii) die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft)'





§ 8 Abs. 1 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird wie folgt neu gefasst:



'(1) Der Verwaltungsrat handelt nach Maßgabe geltenden Rechts, dieser Satzung und seiner Geschäftsordnung.'



§ 11 Abs. 1 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird wie folgt neu gefasst:



'(1) Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft. Sie haben dabei insbesondere das geltende Recht, diese Satzung und die Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren einzuhalten.'



§ 12 Abs. 2 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird vollständig gestrichen, so dass § 12 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wie folgt neu gefasst wird:

'§ 12 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Die geschäftsführenden Direktoren dürfen die folgenden Maßnahmen und Geschäfte nur mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats ausführen:



a) Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz;

b) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen (§§ 291 f. AktG).'





Dieser Beschluss wird unter der Bedingung gefasst, dass er erst mit Eintragung der Verschmelzung der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, auf die Gesellschaft ins Handelsregister der Gesellschaft wirksam wird.'

Begründung zur Ergänzung der Tagesordnung:

Die Erlaubnis der Gesellschaft zur Führung von Bankgeschäften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG wurde mit Bescheid vom 10.09.2015 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dahingehend erweitert, dass der Gesellschaft auch die Führung von Emissionsgeschäften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) erlaubt ist. Durch die Änderung der zukünftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE ist der Gesellschaftszweck deshalb anzupassen. Die im Beschluss vorgesehenen Änderungen der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE in Hinblick auf die Organisationsverfassung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) entspricht ebenfalls den Vorgaben der BaFin.

Durch die Bedingung des Beschlusses auf die Eintragung der Verschmelzung der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, auf die Gesellschaft in das Handelsregister der Gesellschaft bleibt der Verschmelzungsvorgang selbst unberührt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Aufsichtsrat und der Vorstand empfehlen den Aktionären, den von der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG im Wege des Ergänzungsverlangens auf die Tagesordnung gesetzten Tagesordnungspunkt 8 mit Ja zu stimmen.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen in der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird einerseits der Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 1 lit. a) der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE entsprechend der zwischenzeitlich von der BaFin erteilten Erlaubnis um das Betätigungsfeld von Emissionsgeschäften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) erweitert und anderseits eine höhere Akzeptanz seitens der Aufsichtsbehörden in Hinblick auf die Organisationsverfassung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE geschaffen.

Düsseldorf, im September 2015

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

Der Vorstand





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