SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE
Düsseldorf
ISIN DE000A0EKK20/WKN A0EKK2
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 22. März 2017, 10.30 Uhr im Ernst-Schneider-Saal, Ernst-Schneider-Platz 1 (IHK), 40212 Düsseldorf stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
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Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG
Der Verwaltungsrat zeigt der Hauptversammlung gemäß § 92 Abs. 1 AktG an, dass ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals
besteht.
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2. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung im § 1 Absatz (2) (Sitz der Gesellschaft)
Die Gesellschaft verlegt ihren Sitz von Düsseldorf nach Willich. Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, die Satzung der Gesellschaft
in § 1 Absatz (2) wie folgt neu zu fassen:
'(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Willich.'
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3. |
Neuwahl des Verwaltungsrates
Die Verwaltungsratsmitglieder Herr Stephan Blohm, Herr Kurt Stefan Leonhard Volk sowie Herr Jochen Klaus Heim sind durch Beschluss
des Amtsgerichts Düsseldorf gerichtlich zu Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt worden. Ihre Bestellung ist befristet
bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung. Aus diesem Grund ist die Neuwahl des Verwaltungsrats erforderlich.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 6 Absatz (1) der Satzung der Gesellschaft aus fünf Mitgliedern. Die Verwaltungsratsmitglieder,
die nicht gleichzeitig geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft sind, müssen gemäß § 6 Absatz (2) der Satzung der Gesellschaft
immer die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder stellen. Alle Verwaltungsratsmitglieder sind als Vertreter der Aktionäre
von der Hauptversammlung zu wählen (§§ 96 Absatz (1), 101 Absatz (1) Aktiengesetz). Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge
nicht gebunden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der außerordentlichen Hauptversammlung folgende Personen bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Geschäftsjahres 2021 beschließt, in den Verwaltungsrat zu wählen:
a) Herrn Stephan Blohm, Wohnort in Kammerberg, Geschäftsführer der MEDIAN Real Estate Services GmbH sowie Geschäftsführer
bzw. Verwaltungsratsmitglied weiterer Gesellschaften
Weitere Aufsichtsratsmandate
Herr Blohm nimmt folgende weitere Aufsichtsratsmandate wahr.
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Vorsitzender des Aufsichtsrates:
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MEDIAN INVEST Aktiengesellschaft, München
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Mitglied des Aufsichtsrates:
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Ergin Finanzberatung AG, München
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Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Weitere Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien bestehen bei:
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Vorsitzender des Fondsverwaltungsrates:
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WMP I SICAV, Hesperange, Luxemburg
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Societas SICAV SIF, Hesperange, Luxemburg
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Mitglied des Verwaltungsrates:
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Median Trust S.A., Hesperange, Luxemburg
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Reix S.A., Grevenmacher, Luxemburg
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Piccor Securitisation S.A., Grevenmacher, Luxemburg
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Modus Securitisation S.A., Grevenmacher, Luxemburg
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Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG
Herr Blohm erfüllt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes die Qualifikation eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne
von § 100 Abs. 5 AktG.
Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE
Herr Blohm hält keine Aktien an der Gesellschaft.
Herr Blohm steht außer in seiner Tätigkeit als Verwaltungsratsvorsitzender der Gesellschaft in folgenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionären:
Herr Blohm besitzt, betreut oder leitet Unternehmen, die die Gesellschaft mit der Durchführung von technischen Dienstleistungen
(Börsenlistings) für Finanzprodukte beauftragt.
b) Herrn Kurt Stefan Leonhard Volk, Wohnort in München, geschäftsführender Gesellschafter MCP Munich Capital Partners GmbH
Weitere Aufsichtsratsmandate
Herr Volk nimmt derzeit keine weiteren Aufsichtsratsmandate wahr.
Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG
Herr Volk erfüllt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes die Qualifikation eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne von
§ 100 Abs. 5 AktG.
Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE
Herr Volk hält keine Aktien an der Gesellschaft und steht in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen,
zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären.
c) Herrn Jochen Klaus Heim, Wohnort in Katzweiler, geschäftsführender Direktor SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE,
Weitere Aufsichtsratsmandate
Herr Heim nimmt derzeit keine weiteren Aufsichtsratsmandate wahr.
Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG
Herr Heim erfüllt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes die Qualifikation eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne von
§ 100 Abs. 5 AktG. Darüber hinaus verfügt er über die Geschäftsleitereigenschaft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
und ist geschäftsführender Direktor der Gesellschaft.
Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE
Herr Heim ist geschäftsführender Direktor für die Gesellschaft. Herr Heim hält keine Aktien an der Gesellschaft und steht
außer in seiner Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor der Gesellschaft in keinen persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionären.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Angaben nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.801.785,00 und ist eingeteilt
in 2.801.785 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 2.801.785 beträgt. Zum Zeitpunkt der Einberufung werden von der Gesellschaft keine eigenen Aktien gehalten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 15. März 2017 (24.00 Uhr), bei der
nachstehend bezeichneten Stelle anmelden. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform und in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts oder einer Wertpapiersammelbank über den Anteilsbesitz erforderlich.
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (also auf den 01. März 2017, 0.00 Uhr - Nachweisstichtag)
beziehen und der nach genannten Anmeldestelle
SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE Wertpapierabwicklung c/o Bankhaus Gebr. Martin AG Schlossplatz 7 73033 Göppingen Fax-Nr.: +49 (7161) 969317 bgross@martinbank.de
bis spätestens zum Ablauf des 15. März 2017 (24.00 Uhr) zugehen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle, werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, weisen wir auf die Möglichkeit der Ausübung des
Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut oder andere von
§ 135 AktG erfasste Institute oder Personen, hin. Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen notwendig. Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis der Erteilung von Teilnahmevollmachten
muss der Gesellschaft gegenüber ebenfalls in Textform nachgewiesen werden. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am
Tag der Hauptversammlung nachgewiesen werden, oder kann im Voraus per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail)
an folgende Adresse übermittelt werden:
SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE c/o UBJ. GmbH SCHNIGGE ao HV 2017 Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen können für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen
Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Ferner bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Informationen zur Stimmrechtserteilung sowie ein Formular zur Vollmachts-
und Weisungserteilung stehen den Aktionären unter der Internetadresse:
www.schnigge.de/investor-relations/hauptversammlungen.html
zum Download zur Verfügung.
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung
an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-VO'), § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen
('Quorum'), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Punkt
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat
(SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE, z. Hd. Verwaltungsrat, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf) zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also spätestens bis 19. Februar 2017 (24.00 Uhr), zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt
der Antragsstellung Inhaber einer das Quorum erfüllenden Anzahl von Aktien sind. Nach § 70 AktG bestehen hierbei bestimmte
Anrechnungsmöglichkeiten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung
bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.schnigge.de unter der Rubrik 'Investor Relations' und
dort unter 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen den Vorschlag des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sie
können auch Vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die
SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE c/o UBJ. GmbH SCHNIGGE ao HV 2017 Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6 378-5423 E-Mail: hv@ubj.de
zu richten. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schnigge.de unter der Rubrik
'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung' zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens bis zum 07. März 2017 (24.00 Uhr), unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte
Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126
Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss
der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu
werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen nach §§ 127 Satz 3, 124 Abs. 3 Satz
4 AktG auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten
enthält. Vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern müssen nach §§ 127 Satz 3, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG auch dann nicht
veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten,
Verwaltungsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien enthält.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Verwaltungsrat aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 1 der Satzung ist der Versammlungsleiter
ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schnigge.de
unter der Rubrik 'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung' zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden
sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
Düsseldorf, im Februar 2017
Der Verwaltungsrat
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