VIB Vermögen AG
Neuburg a. d. Donau
ISIN DE0002457512 / WKN 245 751
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, den 4. Juli 2019, 10:30 Uhr
im
'Wirtshaus am Auwaldsee' Am Auwaldsee 20 85053 Ingolstadt
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VIB Vermögen AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2018, der Lageberichte für die VIB Vermögen AG und den VIB Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 17.926.856,35
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,65 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. des gesamten Bilanzgewinns von EUR 17.926.856,35.
Die Dividende ist am 9. Juli 2019 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für das
Geschäftsjahr 2019 zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls
vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung von Satzungsregelungen zum Genehmigten und Bedingten Kapital wegen Fristablaufs
Die Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 nach § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft über EUR 2.136.430,00
hatte eine Laufzeit bis zum 2. Juli 2018. § 4 Abs. 6 der Satzung ist aufgrund Fristablaufs obsolet geworden.
Auch die Laufzeit der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juli 2013 zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen mit Wandlungs-
und Optionsrechten, für deren Ausübung das Bedingte Kapital 2013 nach § 4 Abs. 10 der Satzung vorgesehen ist, endete am 2.
Juli 2018. Das Bedingte Kapital 2013 nach § 4 Abs. 10 der Satzung besteht noch in Höhe von EUR 451,00. Das entsprechende Anleiheprogramm
gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juli 2013 ist beendet und es bestehen damit keine Wandlungsmöglichkeiten,
d.h. keine Bezugsrechte aus dieser Ermächtigung mehr. § 4 Abs. 10 der Satzung ist aufgrund Fristablaufs obsolet geworden.
Außerdem wird die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juli 2014 zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen mit Wandlungs-
und Optionsrechten bzw. -pflichten, für deren Ausübung das Bedingte Kapital 2014 nach § 4 Abs. 11 der Satzung vorgesehen ist,
am 2. Juli 2019 ablaufen. Das Bedingte Kapital 2014 nach § 4 Abs. 11 der Satzung besteht in Höhe von EUR 166,00. Das entsprechende
Anleiheprogramm gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juli 2014 ist ebenfalls beendet und es bestehen damit keine
Wandlungsmöglichkeiten, d.h. keine Bezugsrechte aus dieser Ermächtigung mehr. § 4 Abs. 11 der Satzung wird aufgrund Fristablaufs
am 3. Juli 2019 obsolet geworden sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu beschließen:
a) Der das Genehmigte Kapital 2013 regelnde § 4 Abs. 6 der Satzung wird hiermit wegen Fristablaufs vollständig aufgehoben.
b) Der das Bedingte Kapital 2013 regelnde § 4 Abs. 10 der Satzung wird hiermit wegen Fristablaufs vollständig aufgehoben.
c) Der das Bedingte Kapital 2014 regelnde § 4 Abs. 11 der Satzung wird hiermit wegen Fristablaufs vollständig aufgehoben.
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7. |
Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
Gemäß § 10 AktG lauten die Aktien einer Aktiengesellschaft auf den Namen oder - wie derzeit im Fall der VIB Vermögen-Aktie
- auf den Inhaber. Beide Formen sind in Deutschland verbreitet. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass Namensaktien
im Vergleich zu Inhaberaktien eine direktere, transparentere und erleichterte Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären
ermöglichen. Namensaktien sind zudem international sehr stark verbreitet. Vor diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den
Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in Namensaktien umgewandelt werden. Die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien
erfordert die Einrichtung eines Aktienregisters, welches die Gesellschaft elektronisch führt. Bei Namensaktien gilt im Verhältnis
zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer im Aktienregister eingetragen ist. Die Eintragung ist allerdings nicht Voraussetzung
zum Bezug einer von der Hauptversammlung beschlossenen Dividende. Die Depotbanken tragen, wenn dies vom Aktionär gewünscht
ist, für die Eintragung Sorge. Die Übertragung von Namensaktien bedarf keiner Zustimmung der Gesellschaft und kann auch ohne
Eintragung im Aktienregister wirksam erfolgen.
Zum Zwecke der Umstellung von Inhaberaktien in Namensaktien sollen § 4 Absätze 1, 4, 8 und 9 der Satzung (Aktien und Grundkapital)
einschließlich der jeweils darin enthaltenen Ermächtigungen von genehmigtem und bedingtem Kapital und § 9 Absätze 4 und 5
der Satzung, (Hauptversammlung) wie nachfolgend ersichtlich angepasst werden. Eine Fassung der Satzung, in der die vorgeschlagenen
Änderungen farblich kenntlich gemacht sind, ist auf der Internetseite unter
in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung bereit gestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Die bei Wirksamwerden der unter nachfolgend lit. b) beschlossenen Satzungsänderung bestehenden, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien werden unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien umgewandelt.
Der Vorstand wird ermächtigt und beauftragt, alles Erforderliche und Notwendige für die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien
zu veranlassen.
b) § 4 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben, neu gefasst und dabei zusätzlich um die Sätze 4 und 5 wie folgt ergänzt:
'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 27.579.779,00. Es ist eingeteilt in 27.579.779 Stückaktien. Die Aktien lauten
auf den Namen. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben
zu machen; E-Mailadressen und ihre jeweiligen Änderungen sollen zur Erleichterung der Kommunikation angegeben werden. Mitzuteilen
ist ferner, inwieweit die Aktien demjenigen, der als Inhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, gehören.'
c) § 4 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'(4) Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber
oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Namen.'
d) (1) Im Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 6 a) über die Ermächtigung
des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen werden jeweils die Worte 'auf den Inhaber lautende Stückaktien',
'auf den Inhaber lautende Stückaktie' und 'auf den Inhaber lautenden Stückaktien' durch 'auf den Namen lautende Stückaktien',
'auf den Namen lautende Stückaktie' bzw. 'auf den Namen lautenden Stückaktien' ersetzt.
(2) Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1. Juli 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 b) beschlossene bedingte Kapitalerhöhung
um bis zu Euro 2.478.390,00 durch Ausgabe von bis zu 2.478.390 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien wird dahingehend
geändert, dass die Erhöhung anstelle durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien durch Ausgabe von auf den Namen
lautenden Stückaktien erfolgt.
(3) § 4 Abs. 8 Satz 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.478.390,00, eingeteilt in bis zu 2.478.390 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2015).'
e) Die Ermächtigung des Vorstands, gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 1. Juli 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
zum 30. Juni 2020 einmalig oder mehrmals das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 2.478.390,00 durch Ausgabe neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015), wird dahingehend
angepasst, dass an die Stelle der Ermächtigung zur Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien die Ermächtigung zur
Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien tritt.
Dazu wird § 4 Absatz 9 Satz 1 der Satzung wie folgt neu gefasst:
'(9) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt höchstens EUR 2.478.390,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015).'
f) § 9 Absatz 4 und 5 der Satzung werden vollständig aufgehoben und § 9 Absatz 4 und Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft
werden wie folgt neu gefasst:
'(4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung unter Wahrung der Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung zur Hauptversammlung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden.'
'(5) Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.'
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8. |
Beschlussfassung über die Neufassung der § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 5 der Satzung
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung aktuell aus drei Mitgliedern. Um den gestiegenen Anforderungen
insbesondere an den zeitlichen Einsatz im Aufsichtsrat sowie vielfältigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Aufsichtsratsmitglieder
in angemessener Form Rechnung zu tragen und im Interesse der Gesellschaft auch für die Zukunft sicherzustellen, soll die Anzahl
der Mitglieder im Aufsichtsrat aufgrund der nunmehr bestehenden gesetzlichen Möglichkeit auf zukünftig vier Mitglieder der
Anteilseigner erhöht werden. Es ist außerdem vorgesehen, das neue Aufsichtsratsmitglied für eine Amtsdauer, die der Restamtsdauer
der aktuellen Aufsichtsratsmitglieder entspricht, und damit kürzer als die gesetzliche Höchstdauer ist, zu bestellen, so dass
insofern auch die Satzungsregelung zur Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder anzupassen ist. Zum Zwecke der entsprechenden
Umsetzung sollen § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 5 der Satzung der Gesellschaft angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) § 6 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.'
b) § 7 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Den Vorsitz
führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Über die Art der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende
des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.'
c) § 7 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen
ist. Im Falle einer Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zwei Stimmen (Stichentscheid).'
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9. |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Satzungsänderung wird sich der Aufsichtsrat nicht mehr aus
drei, sondern gemäß § 95 Abs. 1 AktG i.V.m. dem dann geltenden § 6 Absatz 1 Satz 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung
zu bestellenden Mitgliedern zusammensetzen. Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied ist insofern von der Hauptversammlung neu zu
wählen. Die Amtszeit dieses neuen Aufsichtsratsmitglieds soll der Amtszeit der aktuellen Aufsichtsratsmitglieder gemäß der
dann geltenden Satzungsregelung angepasst werden Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor,
Herrn Ludwig Schlosser, Geschäftsführer Boston Capital GmbH, wohnhaft in Neuburg an der Donau, mit Wirkung ab Eintragung der
zu Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Satzungsänderung im Handelsregister für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
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Unterlagen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind zusammen mit dieser Einberufung folgende Unterlagen über die Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.vib-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich und stehen dort zum Download bereit:
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der festgestellte Jahresabschluss der VIB Vermögen AG und der gebilligte VIB Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018,
der Lagebericht für die VIB Vermögen AG und der Lagebericht für den VIB Konzern für das Geschäftsjahr 2018 sowie der Bericht
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 (Tagesordnungspunkt 1); und
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der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018 (Tagesordnungspunkt 2).
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Die vorstehend genannten Unterlagen sind zudem auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG wie die Gesellschaft sind in der
Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie zur Angabe von
Tagesordnung und der unten stehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären
die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens
bis zum Ablauf des 27. Juni 2019 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft anmelden (Zugang der Anmeldung). Die Anmeldung bedarf
der Textform (§ 126 b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Hierzu bedarf es des Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn
des 13. Juni 2019 (00.00 Uhr MESZ) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 27. Juni 2019 (24.00 Uhr MESZ)
zugehen muss. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform (§ 126 b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Adresse zu richten:
VIB Vermögen AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Eintrittskarten sind
reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar.
Bevollmächtigung eines Dritten und Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere
des Stimmrechts, durch Bevollmächtigte, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich (siehe unter 'Teilnahme an der Hauptversammlung').
Gemäß der Satzung der Gesellschaft bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Aktionäre können hierfür das jeweilige Vollmachts- und Weisungsformular, das zusammen
mit der Eintrittskarte versandt wird, verwenden. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Abs. 8 und Abs.
10 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft ein
besonderes Formerfordernis. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Institutionen
oder Personen können im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) eigene Anforderungen
an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Nach § 135 AktG ist insbesondere die Vollmacht durch die zu bevollmächtigenden
Institutionen oder Personen nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Möglicherweise verlangen in einem solchen Fall die zu Bevollmächtigenden
eine besondere Form der Vollmacht. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig über die Form der Vollmacht ab.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
(Stimmrechtsvertreter) für die Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, gemäß den Weisungen der Aktionäre abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär.
Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisungserteilung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechte von
dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft jeweils nicht vertreten werden. Der Stimmrechtsvertreter wird sich für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand, für den eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, der Stimme enthalten. Vollmacht und Weisungen
an den Stimmrechtsvertreter müssen in Textform erteilt werden. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das Vollmachts- und Weisungsformular, das den Aktionären von der Anmeldestelle
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird, verwenden. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
müssen bei der Gesellschaft in Textform (§ 126 b BGB) unter folgender Adresse, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse bis zum 3. Juli 2019, 12:00 Uhr MESZ, (Eingang maßgeblich) zugehen:
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VIB Vermögen AG
c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Daneben kann eine Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters bis zum Beginn der Abstimmung
auch noch auf der Hauptversammlung selbst an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen. Sollte der Aktionär oder
eine von ihm bevollmächtigte Person an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen, wird eine zuvor erteilte Vollmacht an die
von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter nebst Weisungen gegenstandslos.
Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung ergeben sich aus dem Vollmachts- und Weisungsformular, das zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandt wird.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu übersenden:
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VIB Vermögen AG
Hauptversammlung Tilly-Park 1 86633 Neuburg a. d. Donau Telefax: +49 8431 9077 973 E-Mail: hauptversammlung@vib-ag.de
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Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet
unter
http://www.vib-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht.
Neuburg a. d. Donau, im Mai 2019
VIB Vermögen AG
Der Vorstand
Hinweis zum Datenschutz
Informationen und Erläuterungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung am 4. Juli
2019 sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.vib-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Diese werden auch während der Hauptversammlung
ausliegen.
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