01.07.2008 17:37:00
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DGAP-News: Allerthal-Werke AG
Allerthal-Werke AG / Sonstiges/Sonstiges
01.07.2008
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Allerthal - Antrag von HVB Vorstand ohne Begründung abgeschmettert!
Im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an der Bank Austria
Creditanstalt AG (BACA) hat die Hauptversammlung der Bayerische Hypo- und
Vereinsbank Aktiengesellschaft ('HVB') am 27. Juni 2007 auf Antrag der
Allerthal - Werke AG und zweier weiterer Minderheitsaktionäre die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG und die
Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG
beschlossen. Bei der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt war die
Hauptaktionärin UniCredit S.p.A. nicht stimmberechtigt. Als besonderer
Vertreter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Bonn, gewählt. Der
besondere Vertreter ist zwischenzeitlich außergerichtlich und gerichtlich
tätig geworden und hat insbesondere Schadensersatzansprüche im Namen und zu
Gunsten der HVB gerichtlich geltend gemacht.
Zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Bayerische Hypo- und
Vereinsbank Aktiengesellschaft, die für den 29. und 30. Juli 2008
einberufen wurde, haben die Allerthal - Werke AG und zwei weitere
Minderheitsaktionäre am 20. Juni 2008 fristgerecht und unter Nachweis des
erforderlichen Anteils am Grundkapital wiederum eine Erweiterung der
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangt. Gegenstände der verlangten
Erweiterung der Tagesordnung sind insbesondere die Geltendmachung weiterer
Ersatzansprüche gemäß § 147 Abs. 1 AktG aus weiteren
Beteiligungsveräußerungen (u.a. Veräußerung der Beteiligungen Joint Stock
Commercial Bank HVB Ukraine, Closed Joint Stock Company International
Moscow Bank, Activest Investmentgesellschaft mbH, Activest
Investmentgesellschaft Luxembourg S.A., NORDINVEST Norddeutsche
Investment-Gesellschaft mbH), die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß
§ 147 Abs. 1 AktG aus der Einbringung des Investmentbanking-Geschäfts der
Unicredit als Sacheinlage in die Bayerische Hypo- und Vereinsbank
Aktiengesellschaft und die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß §
147 Abs. 2 Satz 1 AktG. Der vollständige Inhalt dieses Verlangens auf
Erweiterung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG ist im Anhang zu
dieser Meldung wiedergegeben.
Mit Telefaxschreiben vom 26. Juni 2008 hat die Bayerische Hypo- und
Vereinsbank Aktiengesellschaft der Allerthal-Werke AG ohne jede Begründung
mitgeteilt, dass sie dem Verlangen auf Erweiterung der Tagesordnung nicht
entsprechen könne.
Der Inhalt dieses Schreibens ist im Anhang zu dieser Meldung wiedergegeben.
Im Vorjahr genügte die HVB noch den gesetzlichen Vorschriften des § 122
Abs. 1 und 2 AktG, die im Anhang im Wortlaut wiedergegeben sind.
Die Allerthal - Werke AG wird auf der nächsten Hauptversammlung der HVB
vertreten sein und ihre Aktionärsrechte wahrnehmen.
Grasleben/Köln, den 01.07.2008
Der Vorstand
ANHANG
1. Inhalt des Verlangens auf Erweiterung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs.
2 AktG der Aktionäre Allerthal - Werke AG, Grasleben, Rheiner Moden
Aktiengesellschaft, Rheine und C.E. Veit Paas, Köln vom 20. Juni 2008
Anlage
zum Schreiben vom 20.06.2008 an den Vorstand der Bayerische Hypo- und
Vereinsbank AG
bezüglich einer Erweiterung der Tagesordnung der Hauptversammlung durch die
nachfolgenden Tagesordnungspunkte:
Erweiterung der Tagesordnung der HV der HVB am 29./30.07.2008
Anlage zum Schreiben der Aktionäre Allerthal-Werke AG, Grasleben, Rheiner
Moden Aktiengesellschaft, Rheine, und C. E. Veit Paas, Köln, vom 20.06.2008
Das Verlangen auf Erweiterung der Tagesordnung durch zwei
Tagesordnungspunkte 10. und 11. hat den nachstehenden Inhalt:
Punkt 10. der Tagesordnung
'Erweiterung' der Beschlüsse nach § 147 Abs. 1 und Abs. 2 S.AktG zu Punkt
10. der Tagesordnung der Hauptversammlung der Gesellschaft am
26./27.06.2007
Über das in der Hauptversammlung am 26./27.06.2007 zu Punkt 10 der
Tagesordnung Beschlossene hinaus beschließt die Hauptversammlung die
Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1
AktG, und zwar insbesondere von Ersatzansprüchen gemäß §§ 93 Abs. 2 und 3,
§ 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG wegen
der nachstehenden Sachverhaltskomplexe gegen die nachstehend bezeichneten
juristischen und natürlichen Personen und Unternehmen:
1. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden aus weiteren Transaktionen,
wie sie Gegenstand der Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom
25.10.2006 waren, und zwar
1.1. aus der Veräußerung der Beteiligung an der Joint Stock Commercial Bank
HVB Ukraine, Kiew gemäß TOP 2 der Hauptversammlung vom 25.10.2006;
Diese Vermögensschäden sind nach § 147 Abs.1 AktG geltend zu machen.
1.2. aus der Veräußerung der Beteiligung (einschließlich Optionen) an der
Closed Joint Stock Company International Moscow Bank, Moskau, sowie
betreffend sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus der
ergänzenden Vereinbarung mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern gemäß
TOP 3 der Hauptversammlung vom 25.10.2006;
Diese Vermögensschäden sind nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen.
1.3. aus der Veräußerung der von der Gesellschaft gehaltenen Beteiligung an
der HVB Bank Latvia AS, Riga, gemäß TOP 4 der Tagesordnung der
Hauptversammlung vom 25.10.2006;
Diese Vermögensschäden sind nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen.
1.4. aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der
HVB Niederlassung Vilnius gemäß TOP 5 der Hauptversammlung vom 25.10.2006;
Diese Vermögensschäden sind nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen.
1.5. aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der
HVB Niederlassung Tallinn gemäß dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal)vom
12.10.2006 gemäß TOP 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom
25.10.2006.
Diese Vermögensschäden sind nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen.
2. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden durch die Einbringung des
Investmentbanking-Geschäfts der UniCredit - UBM in Gestalt des sogenannten
Teilbetriebs UBM der UniCredit-Tochtergesellschaft UBM - UniCredit Banca
Mobiliare S.p.A. als Sacheinlage in die Gesellschaft, und zwar aufgrund von
Beschlüssen des Vorstands und des Aufsichtsrats jeweils vom 30.03.2007 im
Wege einer am 03.04.2007 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragenen
Sachkapitalerhöhung zu einem weit überhöhten Wert der Sacheinlagen von
2.025 Mill. EUR, der den wahren Wert der dafür ausgegebenen Aktien in
Wirklichkeit bei weitem nicht erreicht.
Diese Vermögensschäden sind nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen.
3. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden aus der Veräußerung der Asset
Management Gesellschaften der Gesellschaft weit unter Wert an die
UniCredit, und zwar aus der Veräußerung der drei Activest-Gesellschaften
der Gesellschaft, Activest Investmentgesellschaft mbH, Activest
Investmentgesellschaft Schweiz AG sowie Activest Investmentgesellschaft
Luxembourg S.A. ferner der NORDINVEST Norddeutsche Investment-Gesellschaft
mbH , sämtlich an die Pioneer Global Asset Management S.p.A., eine
Beteiligungsgesellschaft der UniCredit, zu bei weitem unter Marktwert
liegenden Verkaufspreisen, wobei der Verkaufspreis für die ersteren drei
Gesellschaften in einer ad hoc-Mitteilung vom 04.07.2006 mit 600 Mill. EUR
bekannt gegeben worden ist,
Diese Vermögensschäden sind nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen.
4. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden der Gesellschaft durch das
sogenannte 'Re-Branding', nach dem die Gesellschaft auf Veranlassung der
UniCredit im Jahre 2008 ihren eigenen Marktauftritt zugunsten des
Markennamens, Logos, Farbe etc. der UniCredit dergestalt unterdrückt hat,
dass sie nach außen nicht mehr als unterscheidbare deutsche Großbank
erkennbar ist.
Diese Vermögensschäden sind nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen.
5. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden der Gesellschaft aus
'Restrukturierungen', welche wegen der von UniCredit in großem Stil
veranlassten Veräußerung von Beteiligungen der Gesellschaft sowie aufgrund
der von UniCredit veranlassten Einführung einer 'Divisionsstruktur'
einschließlich der mit den vorstehenden Maßnahmen verbundenen
Personalumsetzungen und Entlassungen in Deutschland, Österreich und
Osteuropa, insbesondere auch in den Geschäftsbereichen, die nach dem im BCA
vorgesehenen Plan von der Gesellschaft an UniCredit abzugeben waren, bei
der Gesellschaft entstanden sind und die die Konzerngeschäftsberichte der
Gesellschaft für 2005 bis 2007 unter Verrechnung eines Betrages von 13
Mill. EUR in 2007 mit (546 Mill. + 438 Mill. =) nahezu 1 Milliarde EUR
ausweisen.
Diese Vermögensschäden sind nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen.
6. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden der Gesellschaft aus dem
Abschluss des sog. ReBoRA und seiner Durchführung. Auf Veranlassung der
UniCredit S. p. A. (hier und sonst 'UniCredit') hat die Gesellschaft im
März 2006 das sogenannte 'Restated Bank of the Regions Agreement'
('ReBoRA') abgeschlossen. Das ReBoRA sieht insb. eine Neuordnung der
Beteiligungen der Gesellschaft in Osteuropa einschließlich Österreich vor.
Mit dem ReBoRa hat die Gesellschaft zugunsten von UniCredit u.a.
Berechtigungen aufgegeben, die ihr nach dem Vorläufervertrag, dem Bank of
the Regions Agreement ('BoRA'), zustanden. Alle Ersatzansprüche der
Gesellschaft, die adäquat kausal durch die Aufhebung des BoRa und seine
Ersetzung durch das ReBoRa und dessen Durchführung entstanden sind, sind
nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen.
7. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden der Gesellschaft durch die
positiven Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat nach dem WpÜG zum
Übernahmeangebot der UniCredit im Jahre 2005. Die Verwaltungsorgane haben
in ihren Stellungnahmen nach dem WpÜG die Übernahme positiv unterstützt.
Dabei haben sie sich auch auf sogenannte Fairness-Opinions gestützt. In den
Stellungnahmen ist u.a. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpÜG zu den Folgen
eines erfolgreichen Angebots für die Gesellschaft Stellung zu nehmen. Die
Stellungnahmen haben die Folgen positiv gezeichnet; in Wirklichkeit hat
aber die Übernahme die Gesellschaft in eine die Gesellschaft schädigende
vollständige Abhängigkeit von UniCredit und die Gefahr einer vollständigen
Zerschlagung gebracht. Nach § 147 Abs. 1 AktG sind die Schäden der
Gesellschaft geltend zu machen, die durch die unrichtige Darstellung der
Folgen der Übernahme verursacht worden sind.
8. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden der Gesellschaft durch
Abschluss einer auf Veranlassung und im Interesse von UniCredit
abgeschlossenen langfristigen Unternehmenskooperation mit dem ehemaligen
Großaktionär Münchener Rück im Jahre 2005 im engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Business Combination
Agreement ('BCA') zwischen der Gesellschaft und UniCredit.
Diese Vermögensschäden sind nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen.
9. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden der Gesellschaft, die dadurch
entstanden sind, dass auf Veranlassung der UniCredit der Aufsichtsrat vom
Vorstand zur Herbeiführung der Zustimmung zu den Verträgen zur Veräußerung
der Beteiligung der Gesellschaft an der Bank Austria Creditanstalt AG
('BACA') vielfältig getäuscht wurde, insb. über die Unangemessenheit des
Kaufpreises und das Erfordernis der Durchführung einer Auktion. Insoweit
sind die Ersatzansprüche nach § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machen gegen
alle Mitglieder des Vorstands; es sei denn, sie wussten nichts von der
Täuschung; darüber hinaus sind die Ersatzansprüch nach § 147 Abs. 1 AktG
geltend zu machen gegen alle Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ausnahme der
Arbeitnehmervertreter - es sei denn, diese haben der Veräußerung zugestimmt
- sowie mit Ausnahme der Herren Dr. Meyer und Prof. Dr. Sinn.
10. Zu den Vermögensschäden der Gesellschaft, deren Ersatz gemäß vorstehend
Ziffern 1. bis 9. geltend gemacht werden soll, gehören in jedem Falle auch
solche Schäden, die durch eine nicht verkehrsübliche Ermittlung der
Verkaufspreise und/oder Einbringungswerte für die übertragenen und/oder als
Sacheinlage eingebrachten Vermögensgegenstände der Gesellschaft enstanden
sind, bei den übertragenen Vermögensgegenständen auch durch das Unterlassen
von Auktionsverfahren.
11. Die Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden sind geltend zu machen
gegen die verantwortlichen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
der Gesellschaft, insbesondere die Herren Alessandro Profumo, Dr. Wolfgang
Sprißler und Friedhofen, gegen die Großaktionärin UniCredit S.p.A. sowie
deren Organperson Dieter Rampl sowie die jeweils haftbaren weiteren
Organpersonen der Großaktionärin.
Hinsichtlich der vorstehend unter Ziffer 1. genannten Transaktionen sind
die Ersatzansprüche auch geltend zu machen gegen die jeweiligen
Käufer(innen) als Vertragspartner, also die Bank Austria CA oder die HVB
Bank Latvia AS, Riga, jeweils aber auch gegen deren handelnde gesetzliche
Vertreter.
Hinsichtlich der zu vorstehend Ziffer 2. umschriebenen Ersatzansprüche sind
die Ansprüche auch geltend zu machen gegen den Zeichner der Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlage, die UniCredit Banca Mobiliare S.p.A. Mailand, Italien,
jeweils einschließlich deren handelnde gesetzliche Vertreter.
Hinsichtlich der vorstehend zu Ziffer 3. beschriebenen Ersatzansprüche sind
die Ansprüche auch geltend zu machen gegen den Käufer der
Beteiligungen,jeweils Pioneer Global Asset Management S.p.A.,
einschließlich von deren jeweils handelnde gesetzliche Vertreter.
Die vorstehend besonders Genannten haften mit UniCredit und den für die
Vermögensschäden der Gesellschaft haftbaren Mitgliedern der
Verwaltungsorgane dieser Gesellschaft jeweils als Gesamtschuldner.
12. Es wird vorgeschlagen, wegen aller zu vorstehend Ziffern 1. bis 9.
beschriebenen Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden der Gesellschaft
als Besonderen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Bonn, nach §
147 Abs. 2 S. 1 AktG zu bestellen, nachdem er bereits in der
Hauptversammlung vom 26./.27.06.2007 zum Besonderen Vertreter für die
Geltendmachung der von der Hauptversammlung damals behandelten
Ersatzansprüche der Gesellschaft bestellt worden ist und Ansprüche vor dem
Landgericht München I auch tatsächlich bereits verfolgt.
Punkt 11. der Tagesordnung
'Konkretisierung' der Vermögensschäden der Gesellschaft, die aufgrund des
Beschlusses zu Punkt 10. der Tagesordnung der Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 26./27.06.2007 geltend zu machen waren und geltend gemacht
werden.
Ungeachtet der Überzeugung der Antragsteller, die bereits die
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 10. der Tagesordnung der
Versammlung vom 26./27.06.2007 veranlasst hatten, dass die Vermögensschäden
der Gesellschaft, deren Geltendmachung seinerzeit beschlossen und über den
gleichzeitig bestellten Besonderen Vertreter in die Wege geleitet ist, in
der Beschlussfassung vom 26./27.06.2007 völlig zureichend konkretisiert und
spezifiziert erfasst sind, schlagen die Antragsteller im Interesse der
Gesellschaft vor, die Geltendmachung jener Ansprüche auf Ersatz von
Vermögensschäden der Gesellschaft durch den Besonderen Vertreter noch durch
diesen Hinweis zu unterstützen:
Die Hauptversammlung möge beschließen, dass die Vermögensschäden der
Gesellschaft, die ihr und ihren Aktionären 'durch das' BCA 'insbesondere im
Hinblick auf die der UniCredit durch jenen Vertrag eingeräumten
Berechtigungen', entstanden sind und zu deren Geltendmachung der Besondere
Vertereter durch Beschluss zu Punkt 10. der Tagesordnung der
Hauptversammlung vom 26./27.06.2007 ermächtigt worden ist,
selbstverständlich
alle durch das BCA - seinen Abschluss und seine Durchführung - adäquat
kausal verursachten Vermögensnachteile der Gesellschaft erfasst, die der
Gesellschaft und damit auch ihren Aktionären zugefügt worden sind und die
als solche Vermögensschäden nach § 147 AktG geltend zu machen waren, nicht
aber besondere Schäden, die zusätzlich bei Minderheitsaktionären entstanden
sein könnten.
2. Inhalt des Telefaxschreibens der Bayerische Hypo- und Vereinsbank
Aktiengesellschaft vom 26. Juni 2008
An die
Allerthal-Werke AG
Büro Köln
Friesenstraße 50
50670 Köln
Hauptversammlung Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG 29. (30.) Juli 2008
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Sehr geehrter Herr Schneider!
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 20. Juni 2006 betreffend die
Erweiterung der Tagesordnung unserer Hauptversammlung, die für den 29. Juli
(und - für den Fall, dass an diesem Tage die Tagesordnung nicht abgehandelt
werden kann - vorsorglich für den 30. Juli) 2008 eingeladen wurde sowie die
nachgereichten Originale der Bankbestätigungen über insgesamt 181.200
Inhaber-Stückaktien unserer Bank, welche uns am 25. Juni 2008 erreicht
haben.
Nach eingehender Prüfung Ihres Schreibens vom 20. Juni 2006 müssen wir
Ihnen leider mitteilen, dass unsere Gesellschaft Ihrem Verlangen auf
Erweiterung der Tagesordnung nicht entsprechen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
Anmerkung der Allerthal-Werke AG: die oben genannte Jahreszahl 2006 ist dem
Original-Schreiben der HVB entnommen. Selbstverständlich datierte das
Schreiben unserer Gesellschaft auf den 20.06.2008.
3. Gesetzestext § 122 Abs. 1 und Abs. 2 AktG :
§ 122 AktG Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen
ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung
der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz
eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. § 142 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000
Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer
Hauptversammlung bekannt gemacht werden.
01.07.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch
Emittent: Allerthal-Werke AG
Friesenstraße 50
50670 Köln
Deutschland
Telefon: 0221 / 820 32 - 0
Fax: 0221 / 820 32 - 30
E-Mail: silvia.schneider@allerthal.de
Internet: www.allerthal.de
ISIN: DE0005034201
WKN: 503420
Börsen: Regulierter Markt in Hannover; Freiverkehr in Berlin,
Stuttgart; Open Market in Frankfurt
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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