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Software AG: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Änderungsmeldung - Vorzeitige Beendigung des Aktienrückkaufprogramms
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DGAP-News: Software AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Software AG: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 Änderungsmeldung - Vorzeitige Beendigung des
Aktienrückkaufprogramms
11.05.2017 / 07:55
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Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052
Änderungsmeldung - Vorzeitige Beendigung des Aktienrückkaufprogramms
Der Vorstand der Software AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 06.
März 2017 einen Rückkauf eigener Aktien in einem Volumen von bis zu 100 Mio.
Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) in der Zeit bis spätestens zum 15. Mai 2017
unter Ausnutzung der am 31. Mai 2016 von der Hauptversammlung erteilten
Ermächtigung beschlossen.
Im Hinblick auf die bevorstehende Hauptversammlung der Software AG am
17. Mai 2017 hat der Vorstand der Software AG beschlossen, das
Aktienrückkaufprogramm dahingehend zu ändern, dass dieses vorzeitig mit
Wirkung zum Ende des Handelstages (XETRA) 11. Mai 2017 beendet wird.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass während des Aktienrückkaufes nicht
durchgehend sichergestellt werden konnte, dass die gekauften Aktien am
zweiten auf den Kauf folgenden Banktag (T+2) in das Depot der Gesellschaft
gebucht werden.
Mit der vorzeitigen Beendigung soll diesen Unsicherheiten entgegengewirkt
und sichergestellt werden, dass die Hauptversammlung über den
Gewinnverwendungsbeschluss auf einer eindeutigen Grundlage die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien betreffend abstimmen kann.
Weitere Informationen zum Aktienrückkaufprogramm und den getätigten
Transaktionen sind im Internet unter www.softwareag.com im Bereich "Investor
Relations" veröffentlicht.
Darmstadt, den 11. Mai 2017
Software AG
Der Vorstand
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