22.12.2016 15:59:41
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DGAP-News: TTL Information Technology AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
TTL Information Technology AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
DGAP-News: TTL Information Technology AG / Schlagwort(e): Sonstiges
TTL Information Technology AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1
WpHG
22.12.2016 / 15:59
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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TTL Information Technology AG
München
ISIN DE0007501009
Wertpapier Kenn-Nr. 750 100
Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass
der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der TTL Information Technology
AG, München, zum Abschlussstichtag 31.12.2014 fehlerhaft sind:
Konzernabschluss:
1. Im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 sind die Bilanzposten
Finanzielle Vermögenswerte und Kapitalrücklage um jeweils TEUR 150 zu
hoch ausgewiesen. Die Definitionskriterien für das Vorliegen eines
finanziellen Vermögenswerts sind mit der schriftlichen
Absichtserklärung eines Gesellschafters der TTL AG, auf die Rückzahlung
eines noch nicht ausgezahlten Darlehens zukünftig zu verzichten, nicht
erfüllt. Somit sind weder die Voraussetzungen für den Ansatz einer
Forderung noch für die einer Zuzahlung in die Kapitalrücklage gegeben.
Es liegt ein Verstoß gegen IAS 32.11 und IAS 1.54(r) vor.
2. Die Auszahlung eines Teilbetrages einer Kreditlinie i.H.v. TEUR 50, die
als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Konzernanhang angeführt wird,
ist bis zum Aufstellungsstichtag nicht erfolgt. Damit entspricht die
Angabe nicht den tatsächlichen Verhältnissen und verstößt gegen IAS
1.15 i.V.m. IAS 10.21.
3. Der Betrag der noch nicht genutzten körperschaftsteuerlichen (ca. EUR
18,7 Mio.) und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge (ca. EUR 17,2 Mio.),
für die in der Bilanz kein latenter Steueranspruch angesetzt wurde, ist
entgegen IAS 12.81(e) nicht angegeben.
Jahresabschluss:
1. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 sind die Bilanzposten Sonstige
Vermögensgegenstände und Kapitalrücklage um jeweils TEUR 150 zu hoch
ausgewiesen. Die schriftliche Absichtserklärung eines Gesellschafters,
auf die Rückzahlung eines noch nicht ausgezahlten Darlehens zukünftig
zu verzichten, erfüllt weder die Voraussetzungen für den Ansatz einer
Forderung noch die für die Zuzahlung in die Kapitalrücklage. Dies
verstößt gegen § 246 Abs. 1 HGB bzw. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.
2. Die Auszahlung eines Teilbetrages einer Kreditlinie i.H.v. TEUR 50, die
als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Anhang des Jahresabschlusses
ausgeführt wird, ist bis zum Aufstellungsstichtag nicht erfolgt. Damit
ist die Angabe unzutreffend und verstößt gegen
§ 285 Nr. 33 HGB bzw. § 264 Abs. 2 S. 1 HGB.
München, im Dezember 2016
TTL Information Technology AG
Der Vorstand
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22.12.2016 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: TTL Information Technology AG
Theresienhöhe 28
80339 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 381611-0
Fax: +49 (0)89 3915-92
E-Mail: ir@ttl-ag.de
Internet: www.ttl-ag.de
ISIN: DE0007501009
WKN: 750100
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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532723 22.12.2016
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