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22.12.2016 15:59:41

DGAP-News: TTL Information Technology AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

TTL Information Technology AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

DGAP-News: TTL Information Technology AG / Schlagwort(e): Sonstiges

TTL Information Technology AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1

WpHG

22.12.2016 / 15:59

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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TTL Information Technology AG

München

ISIN DE0007501009

Wertpapier Kenn-Nr. 750 100

Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass

der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der TTL Information Technology

AG, München, zum Abschlussstichtag 31.12.2014 fehlerhaft sind:

Konzernabschluss:

1. Im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 sind die Bilanzposten

Finanzielle Vermögenswerte und Kapitalrücklage um jeweils TEUR 150 zu

hoch ausgewiesen. Die Definitionskriterien für das Vorliegen eines

finanziellen Vermögenswerts sind mit der schriftlichen

Absichtserklärung eines Gesellschafters der TTL AG, auf die Rückzahlung

eines noch nicht ausgezahlten Darlehens zukünftig zu verzichten, nicht

erfüllt. Somit sind weder die Voraussetzungen für den Ansatz einer

Forderung noch für die einer Zuzahlung in die Kapitalrücklage gegeben.

Es liegt ein Verstoß gegen IAS 32.11 und IAS 1.54(r) vor.

2. Die Auszahlung eines Teilbetrages einer Kreditlinie i.H.v. TEUR 50, die

als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Konzernanhang angeführt wird,

ist bis zum Aufstellungsstichtag nicht erfolgt. Damit entspricht die

Angabe nicht den tatsächlichen Verhältnissen und verstößt gegen IAS

1.15 i.V.m. IAS 10.21.

3. Der Betrag der noch nicht genutzten körperschaftsteuerlichen (ca. EUR

18,7 Mio.) und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge (ca. EUR 17,2 Mio.),

für die in der Bilanz kein latenter Steueranspruch angesetzt wurde, ist

entgegen IAS 12.81(e) nicht angegeben.

Jahresabschluss:

1. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 sind die Bilanzposten Sonstige

Vermögensgegenstände und Kapitalrücklage um jeweils TEUR 150 zu hoch

ausgewiesen. Die schriftliche Absichtserklärung eines Gesellschafters,

auf die Rückzahlung eines noch nicht ausgezahlten Darlehens zukünftig

zu verzichten, erfüllt weder die Voraussetzungen für den Ansatz einer

Forderung noch die für die Zuzahlung in die Kapitalrücklage. Dies

verstößt gegen § 246 Abs. 1 HGB bzw. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

2. Die Auszahlung eines Teilbetrages einer Kreditlinie i.H.v. TEUR 50, die

als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Anhang des Jahresabschlusses

ausgeführt wird, ist bis zum Aufstellungsstichtag nicht erfolgt. Damit

ist die Angabe unzutreffend und verstößt gegen

§ 285 Nr. 33 HGB bzw. § 264 Abs. 2 S. 1 HGB.

München, im Dezember 2016

TTL Information Technology AG

Der Vorstand

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22.12.2016 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

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Medienarchiv unter http://www.dgap.de

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: TTL Information Technology AG

Theresienhöhe 28

80339 München

Deutschland

Telefon: +49 (0)89 381611-0

Fax: +49 (0)89 3915-92

E-Mail: ir@ttl-ag.de

Internet: www.ttl-ag.de

ISIN: DE0007501009

WKN: 750100

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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532723 22.12.2016

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