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01.10.2015 18:02:41

DGAP-Stimmrechte: Balda AG

Balda AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Balda AG

01.10.2015 18:02

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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I.

The Paragon Fund II GmbH & Co. KG, München, Deutschland, deren alleinige

Komplementärin die Paragon GP II GmbH, München, Deutschland ist, hat die

Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, darüber informiert, dass sie die

alleinige Anteilsinhaberin der Blitz 15-176 GmbH (künftig: PP Medical

Solutions Holding GmbH) ist, welche wiederum alleinige Anteilsinhaberin der

Blitz 15-177 GmbH (künftig: PP Medical Solutions I GmbH) und der Blitz

15-178 (künftig: PP Medical Solutions II GmbH) ist (Blitz 15-177 und Blitz

15-178 GmbH nachfolgend die 'Käuferinnen'). Die Käuferinnen haben am 23.

September 2015 einen notariellen Kaufvertrag mit der Balda AG und

verschiedenen Konzerngesellschaften der Balda AG zum Erwerb des operativen

Geschäfts der Balda-Gruppe abgeschlossen. Dieser Kaufvertrag wird der

Hauptversammlung der Balda AG zur Zustimmung vorgelegt.

The Paragon Fund II GmbH & Co. KG, die Paragon GP II GmbH, die Blitz 15-176

GmbH sowie die Käuferinnen haben die Balda AG außerdem darüber informiert,

dass sich die Elector GmbH, die derzeit 29,43% der Stimmrechte an der Balda

AG hält, in diesem Zusammenhang mit Vertrag datiert auf den 22. September

2015, abgeschlossen am 23. September 2015, gegenüber den Käuferinnen dazu

verpflichtet hat, in der Hauptversammlung der Balda AG, die über den Erwerb

des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe durch die Käuferinnen abstimmt,

dem Abschluss des Kaufvertrags zuzustimmen. Sie haben auch darauf

hingewiesen, dass diese Verpflichtungen der Elector GmbH für die

Käuferinnen wesentlich für den Abschluss des Kaufvertrags waren, weil

dadurch die Transaktionssicherheit für die Käuferinnen erhöht wurde.

II.

The Paragon Fund II GmbH & Co. KG, München, Deutschland hat der Balda AG,

Bad Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der heute veröffentlichten

Mitteilung der The Paragon Fund II GmbH & Co. KG nach § 21 Abs. 1 WpHG in

Bezug auf ihre Absichten nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes

mitgeteilt:

'1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der

Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von

der Balda AG.

2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der

Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu

erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu

erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der

Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit

im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem

Kaufvertrag.

3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands

strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende

Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und

den Käuferinnen umfasst.

4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere

im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die

Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine

entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung

zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst.

5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine

Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung

nicht erforderlich.'

III.

Die Paragon GP II GmbH, München, Deutschland hat der Balda AG, Bad

Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der heute veröffentlichte Mitteilung

der Paragon GP II GmbH nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug auf ihre Absichten

nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt:

'1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der

Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von

der Balda AG.

2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der

Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu

erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu

erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der

Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit

im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem

Kaufvertrag.

3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands

strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende

Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und

den Käuferinnen umfasst.

4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere

im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die

Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine

entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung

zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst.

5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine

Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung

nicht erforderlich.'

IV.

Die Blitz 15-176 GmbH (künftig: PP Medical Solutions Holding GmbH),

München, Deutschland hat der Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland,

hinsichtlich der heute veröffentlichten Mitteilung der Blitz 15-176 GmbH

(künftig: PP Medical Solutions Holding GmbH) nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug

auf ihre Absichten nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt:

'1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der

Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von

der Balda AG.

2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der

Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu

erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu

erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der

Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit

im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem

Kaufvertrag.

3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands

strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende

Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und

den Käuferinnen umfasst.

4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere

im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die

Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine

entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung

zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst.

5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine

Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung

nicht erforderlich.'

V.

Die Blitz 15-177 GmbH (künftig: PP Medical Solutions I GmbH), München,

Deutschland hat der Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der

heute veröffentlichten Mitteilung der Blitz 15-177 GmbH (künftig: PP

Medical Solutions I GmbH) nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug auf ihre Absichten

nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt:

'1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der

Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von

der Balda AG.

2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der

Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu

erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu

erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der

Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit

im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem

Kaufvertrag.

3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands

strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende

Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und

den Käuferinnen umfasst.

4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere

im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die

Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine

entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung

zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst.

5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine

Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung

nicht erforderlich.'

VI.

Die Blitz 15-178 GmbH (künftig: PP Medical Solutions II GmbH), München,

Deutschland hat der Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der

heute veröffentlichten Mitteilung der Blitz 15-178 GmbH (künftig: PP

Medical Solutions II GmbH) nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug auf ihre

Absichten nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt:

'1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der

Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von

der Balda AG.

2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der

Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu

erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu

erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der

Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit

im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem

Kaufvertrag.

3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands

strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende

Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und

den Käuferinnen umfasst.

4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere

im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die

Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine

entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung

zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst.

5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine

Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung

nicht erforderlich.'

01.10.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Balda AG

Bergkirchener Str. 228

32549 Bad Oeynhausen

Deutschland

Internet: www.balda-group.com

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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