ItN Nanovation Aktie
WKN DE: A0JL46 / ISIN: DE000A0JL461
14.11.2016 18:49:39
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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A0JL461
Zielgesellschaft: ItN Nanovation AG; Bieter: Shanghai SafBon Investment Co., Ltd.
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Shanghai SafBon Investment Co., Ltd.
Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts eines Bescheids der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 9. November 2016 über die Befreiung
der Shanghai SafBon Investment Co., Ltd. u.a. gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG
i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG- AngebVO von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots
für Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (ISIN: DE000A0JL461).
Mit Bescheid vom 9. November 2016 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechenden Antrag die Shanghai SafBon
Investment Co., Ltd., Shanghai, China ('Antragstellerin zu 1)'), SafBon
Water Service (Holding) Inc., Shanghai, China ('Antragstellerin zu 2)') und
Herrn Chunlin Zhang, Shanghai, China ('Antragsteller zu 3)') und zusammen
mit den Antragstellerinnen zu 1) und 2) die 'Antragsteller') gemäß § 37
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der
Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der ItN Nanovation
AG, Saarbrücken, befreit.
I.
Der Tenor des Bescheides der BaFin lautet wie folgt:
1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung jeweils für den Fall, dass sie in Folge
des Vollzugs des Kaufvertrags zwischen der Antragstellerin zu 1) und
verschiedenen Mitgliedern der Familie Stoll vom 29.07.2016 über den
Erwerb von 7.673.460 Aktien (entspricht rund 48,67% des Grundkapitals
und der Stimmrechte) der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, (folgend
'Zielgesellschaft') die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen
sollten, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend 'BaFin') eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die BaFin behält sich vor, den Befreiungsbescheid jeweils in folgenden
Fällen zu widerrufen:
(a) Die Antragstellerin zu 1) zeichnet nicht bis zum 30.11.2016 im
Rahmen einer Kapitalerhöhung der Zielgesellschaft mindestens
750.000 neue Aktien für einen Ausgabebetrag von mindestens EUR
2,00.
(b) Die Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft
um mindestens EUR 750.000,00 ist nicht bis spätestens zum
31.12.2016 im Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen.
(c) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht bis spätestens zum
31.12.2016 von ihren im Änderungsvertrag (Amendment Agreement)
zwischen der Antragstellerin zu 1), der Zielgesellschaft, der
SWN Beteiligungs GmbH, Esslingen am Neckar, (folgend 'SWN
GmbH') und verschiedenen Mitgliedern der Familie Stoll vom
26.09.2016 niedergelegten Weisungsrechten Gebrauch gemacht und
bewirkt, dass:
(i) die in dem vorgenannten Vertrag als Sellers bzw. SWN
definierten Darlehensgeber Rangrücktrittserklärungen
abgeben, die dazu führen, dass Ansprüche aus den von der
Antragstellerin zu 1) mit Vertrag vom 29.06.2016 erworbenen
Darlehen nur dann geltend gemacht werden können, wenn
hierdurch keine Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung
verursacht wird und
(ii) die SWN GmbH zur Freigabe von ihr unter dem
Darlehensvertrag zwischen der Zielgesellschaft und der SWN
GmbH vom 14.12.2012 eingeräumten Sicherheiten (A) den an
sie abgetreten Kaufpreisanspruch aus dem Verkauf von
Geschäftsanteilen der CeraNovis GmbH, Saarbrücken, an die
Zielgesellschaft zurückabtritt und (B) das ihr eingeräumte
Pfandrecht an diesen Geschäftsanteilen aufgibt.
3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
(a) Die Antragsteller haben der BaFin unverzüglich den Vollzug des
Kaufvertrags nach Maßgabe von Ziffer 1) des Tenors des
Bescheids mitzuteilen und hierzu geeignete Nachweise
vorzulegen.
(b) Die Antragsteller haben der BaFin unverzüglich mitzuteilen, wie
viele Aktien die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe von Ziffer
2 a) des Tenors des Bescheids gezeichnet hat und hierzu
geeignete Nachweise vorzulegen.
(c) Die Antragsteller haben der BaFin spätestens bis zum 31.01.2017
die Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft
um mindestens EUR 750.000,00 durch Vorlage eines
Handelsregisterauszugs nachzuweisen.
(d) Die Antragsteller haben die erfolgreiche Ausübung ihrer unter
Ziffer 2 c) des Tenors dieses Bescheids beschriebenen Rechte
gegenüber der BaFin durch die Vorlage geeigneter Unterlagen bis
zum 31.01.2017 nachzuweisen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
II.
1. Zielgesellschaft ist die ItN Nanovation AG, eine Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz in Saarbrücken, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15671. Das
Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 15.765.596,00 und ist
eingeteilt in 15.765.596 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die
Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0JL461 am
regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Die
Zielgesellschaft ist Alleingesellschafterin der CeraNovis GmbH,
Saarbrücken, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Saarbrücken unter HRB 100348.
2. Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach chinesischem Recht mit Sitz in Shanghai.
Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist die
Antragstellerin zu 2), eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach
chinesischem Recht. Der Antragsteller zu 3) ist Großaktionär, Präsident
und Vorsitzender des Verwaltungsrats der Antragstellerin zu 2).
Gegenwärtig hält die Antragstellerin zu 1) unmittelbar 750.000 Aktien der
Zielgesellschaft. Dies entspricht rund 4,76 % der Stimmrechte und des
Grundkapitals der Zielgesellschaft. Mit Kaufvertrag vom 29.07.2016 (in der
Fassung nach Änderung am 26.09.2016 folgend 'Stoll-KV') hat die
Antragstellerin zu 1) von verschiedenen Mitgliedern der Familie Stoll
insgesamt 7.673.460 Aktien der Zielgesellschaft gekauft. Dies entspricht
rund 48,67% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Die
Antragstellerin zu 1) ist zur Zahlung des Kaufpreises nur nach Eintritt
verschiedener Bedingungen verpflichtet, die jedoch größtenteils bereits
eingetreten sind.
Die Antragstellerin zu 1) hat zudem verschiedene Darlehen, welche
Mitglieder der Familie Stoll sowie die SWN GmbH der Zielgesellschaft
gewährt haben, mit Vertrag vom 29.07.2016 für EUR 950.000,00 gekauft. Die
Übertragung der Darlehensverträge hat jedoch noch nicht stattgefunden.
3. Eine Wirtschaftsprüferin (folgend 'Gutachterin') wurde von der
Zielgesellschaft im Jahr 2016 beauftragt, in Anlehnung an den IDW
Standard S 6 ein Gutachten über das Sanierungskonzept und die
Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft zu erstellen. Ein
entsprechendes Gutachten (folgend 'Sanierungsgutachten') hat die
Gutachterin zum 14.10.2016 erstellt. Im Sanierungsgutachten
charakterisiert die Gutachterin die Zielgesellschaft als in ihrem
Bestand gefährdet aber sanierungsfähig.
Die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft stellt sich nach
den Ausführungen der Gutachterin wie folgt dar: Bei der Zielgesellschaft
handelt es sich um ein Start-up-Unternehmen, das umfangreiche
Grundlagenforschungen im Bereich der Nanotechnologie betrieben hat. Bislang
ist es der Zielgesellschaft allerdings noch nicht gelungen, sich eine
wesentliche Stellung am Markt zu erarbeiten. Wegen der fehlenden
Umsatzrealisierung ist die Zielgesellschaft in der Vergangenheit immer
wieder in Liquiditätskrisen geraten. Im Mai 2016 stellte der Vorstand der
Zielgesellschaft einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in
Eigenverwaltung. Zum 31.07.2016 war die Zielgesellschaft bilanziell
überschuldet. Nach dem Einstieg der Antragstellerin zu 1) als Investor
konnte der Insolvenzantrag im Juli 2016 wieder zurückgenommen werden. Die
Zusage eines Überbrückungsdarlehens durch die Antragstellerin zu 1) führte
neben weiteren Maßnahmen dazu, dass die Zahlungsunfähigkeit der
Zielgesellschaft zunächst beseitigt werden konnte.
Nach der Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft tritt jedoch bereits ab
November 2016 eine (erneute) finanzielle Unterdeckung ein. Die Gutachterin
stellt hierzu fest, dass die Zielgesellschaft nicht in der Lage ist diese
Finanzierungslücke durch eigene Anstrengungen zu schließen. Grund hierfür
sei, dass die wesentlichen Mittelabflüsse aus der Bezahlung der monatlichen
Gehälter, der ausstehenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
sowie aus der Tilgung des am 24.10.2016 fälligen Massedarlehens bestehen.
Zusätzlich sei die Zielgesellschaft auch nicht in der Lage, die für die
Rückzahlung von am 31.12.2016 fälligen Darlehen erforderlichen rund EUR
19,5 Mio. aufzubringen.
4. In einer Vereinbarung vom 29.07.2016 haben die Antragstellerin zu 1)
und die Zielgesellschaft folgende Eckpunkte eines Sanierungskonzeptes
niedergelegt:
4.1 Die Antragstellerin zu 1) wird sich durch Erwerb einer maßgeblichen
Beteiligung von den bisherigen Hauptaktionären an der
Zielgesellschaft beteiligen. In diesem Zusammenhang wird sie auch
von den Hauptaktionären an die Zielgesellschaft ausgereichte
Darlehen übernehmen.
4.2 Die Antragstellerin zu 1) wird im Rahmen einer Kapitalerhöhung der
Zielgesellschaft (folgend 'Kapitalerhöhung') 1.500.000 neue Aktien
zu einem Ausgabepreis von EUR 2,00 zeichnen.
4.3 Die Antragstellerin zu 1) wird der Zielgesellschaft einen
Überbrückungskredit in Hohe von EUR 500.000 zur Verfügung stellen.
4.4 Die Zielgesellschaft wird ihre Beteiligung an der CeraNovis GmbH,
für mindestens EUR 2.000.000,00 verkaufen.
Zu ihrer nachhaltigen Sanierung plant die Zielgesellschaft ihr
Geschäftsmodell zwar in Grundzügen zu erhalten, ihre Geschäftsstrategie
aber zu ändern. Durch die künftige Zusammenarbeit mit der Antragstellerin
zu 1) will die Zielgesellschaft insbesondere ihre Vertriebskapazität
ausweiten, ihre Abhängigkeit vom saudi-arabischen Markt reduzieren und
durch Teilfertigung in China Materialkosten sparen.
Nach der Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft stellt die Umsetzung des
Sanierungskonzeptes zunächst sicher, dass die anderenfalls im November/
Dezember 2016 erwartete Liquiditätslücke geschlossen wird. Danach rechnet
die Zielgesellschaft für Ende November 2016 mit einer freien Liquidität in
Höhe von EUR 845.487,00 und für Ende Dezember mit einer freien Liquidität
in Höhe von EUR 2.771.056,00. Nach der Planung der Zielgesellschaft verfügt
diese zudem für das gesamte Jahr 2017 über eine freie Liquidität oberhalb
von EUR 2.000.000,00.
III.
Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da die Anträge
zulässig und begründet sind.
1. Die Anträge sind gemäß § 8 WpÜG-AngebVO zulässig.
2. Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den
Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§
37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf
die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Pflichten aus
§ 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.
2.1 Derzeit hält die Antragstellerin zu 1) lediglich 750.000 Aktien der
Zielgesellschaft. Dies entspricht rund 4,76 der Stimmrechte und des
Grundkapitals der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 1) wird
mit dem Vollzug des Stoll-KV weitere 7.673.460 Aktien der
Zielgesellschaft erwerben. Dies entspricht rund 48,67 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Mit Vollzug
des Stoll-KV wird die Antragstellerin zu 1) daher in jedem Fall die
Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG von 30% überschreiten. Die
von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in
der Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs.
2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden, da die Antragstellerin zu 2) 100%
der Stimmrechte der Antragstellerin zu 1) hält und die
Antragstellerin zu 1) daher ein Tochterunternehmen der
Antragstellerin zu 2) ist. Die der Antragstellerin zu 2)
zuzurechnenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden
schließlich dem Antragsteller zu 3) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG und § 17 AktG zugerechnet, da der
Antragsteller zu 3) die Antragstellerin zu 2) durch seine faktische
Hauptversammlungsmehrheit auf sonstige Weise beherrscht.
2.2 Nach § 9 Nr. 3 WpÜG-AngebVO muss der Kontrollerwerb, um im Sinne
der Vorschrift privilegiert zu sein, im Zusammenhang mit einer
Sanierung erfolgen. Da der Kontrollerwerb der Antragsteller
vorliegend durch den Erwerb von bestehenden Aktien erfolgt, bewirkt
dieser als solches noch nicht die Sanierung der Zielgesellschaft.
Der Erlös aus dem Verkauf der bestehenden Aktien kommt den
veräußernden Aktionären, nicht aber der Zielgesellschaft zu Gute.
Dennoch ist der erforderliche Zweckzusammenhang zwischen
Kontrollerwerb und Sanierung vorliegend gegeben. Er folgt aus dem
Sanierungskonzept welches vorsieht, dass die Antragstellerin zu 1)
sich als Investor an der Zielgesellschaft im erheblichen Umfang
beteiligt und deren Sanierung durch finanzielle Unterstützung und
künftige Kooperation ermöglicht.
2.3 Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da
bestandsgefährdende Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB
bestehen. Hierauf weist die Gutachterin im Sanierungsgutachten
ausdrücklich hin. Die entsprechenden Feststellungen der Gutachterin
sind nachvollziehbar und lassen sich anhand der Zwischenbilanz und
der Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft nachvollziehen. Danach
ist die Zielgesellschaft überschuldet und, sollten die geplanten
Sanierungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden, in Kürze auch
zahlungsunfähig.
2.4 Die Gutachterin bestätigt in ihrem Gutachten, dass die
Zielgesellschaft sanierungsfähig ist. Die diesbezüglichen
Feststellungen der Gutachterin sind nachvollziehbar. Die
Gutachterin hat das Sanierungsgutachten auf Grundlage der ihr von
der Zielgesellschaft vorgelegten Belege, Bücher, Verträge und
Planungsrechnungen sowie Auskünften von Seiten der Zielgesellschaft
erstellt und die wesentlichen Daten plausibilisiert. Die
Planungsrechnungen sind dem Sanierungsgutachten als Anlagen
beigefügt. Danach ist das Sanierungskonzept geeignet, die
Krisenursachen zu beseitigen und perspektivisch die
Zielgesellschaft als wettbewerbsfähiges Unternehmen zu erhalten.
Zunächst sieht das Sanierungskonzept vor, dass die Zahlungsfähigkeit der
Zielgesellschaft wieder hergestellt wird. Danach rechnet die
Zielgesellschaft für Ende November 2016 mit einer freien Liquidität in Höhe
von EUR 845.487,00 und für Ende Dezember mit einer freien Liquidität in
Höhe von EUR 2.771.056,00. Nach der Planung der Zielgesellschaft verfügt
diese zudem für das gesamte Jahr 2017 über eine freie Liquidität oberhalb
von EUR 2.000.000,00.
In der Planung der Zielgesellschaft nicht enthalten ist jedoch die
grundsätzlich am 31.12.2016 fällige Rückzahlung der Darlehen. Nach den
Ausführungen der Gutachterin wäre hierfür ein Betrag von EUR 19,5 Mio.
erforderlich. Die für Ende Dezember 2016 geplante freie Liquidität der
Zielgesellschaft in Höhe von EUR 2.771.056,00 würde hierfür keinesfalls
ausreichen. Allerdings hat sich die Antragstellerin zu 1) mit dem
Änderungsvertrag zur Kapitalerhöhungsvereinbarung vom 14.10.2016 gegenüber
der Zielgesellschaft verpflichtet, von den Darlehensgebern
Rangrücktrittserklärungen einzufordern, die bewirken, dass Ansprüche aus
den Darlehen nur dann geltend gemacht werden können, wenn hierdurch keine
Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung verursacht wird. Solche
Rangrücktrittserklärungen bringen die betroffene Verbindlichkeit zwar nicht
zum Erlöschen, zögern aber ihre Fälligkeit hinaus. Da die Zielgesellschaft
danach im Ergebnis einen Anspruch auf die Abgabe von die Fälligkeit der
Darlehensverbindlichkeiten verschiebenden Erklärungen hat, ist die Planung
der Liquiditätsreserven für Ende Dezember 2016 plausibel. Entsprechende
Rangrücktrittserklärungen der Gläubiger der Darlehen würden außerdem dazu
führen, dass die Darlehen bei der Feststellung der Überschuldung der
Zielgesellschaft nicht zu berücksichtigen sind. Erhält die Zielgesellschaft
entsprechende Rangrücktrittserklärungen und braucht danach die Darlehen in
der Überschuldungsbilanz nicht zu berücksichtigen, ergibt sich für den
gesamten Planungszeitraum daher ein positives Eigenkapital. Das
Sanierungskonzept beseitigt daher aller Wahrscheinlichkeit nach auch die
Überschuldung der Zielgesellschaft.
Nach den Feststellungen der Gutachterin kann die Sanierung der
Zielgesellschaft auch perspektivisch gelingen. Die Zielgesellschaft
erwartet mit Hilfe der Antragsteller ihre Vertriebstätigkeit ausbauen zu
können und sich neue Märkte zu erschließen. Die Zielgesellschaft plant für
die Zukunft eine kontinuierliche Steigerung der Umsatzerlöse.
2.5 Im Rahmen des Sanierungskonzeptes ist die Antragstellerin zu 1)
bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen. Neben der
noch ausstehenden Zeichnung der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung
im Gegenwert von EUR 1.500.000,00 hat sich die Antragstellerin zu
1) gegenüber der Zielgesellschaft verpflichtet,
Rangrücktrittserklärungen zu den von ihr bereits mit Vereinbarung
vom 29.07.2016 erworbenen Darlehen einzufordern. Diese bewirken,
dass die Forderungen aus den Darlehen nicht fällig sind und in der
Überschuldungsbilanz nicht berücksichtigt werden müssen. Die
Möglichkeit, entsprechende Rangrücktrittserklärungen zu verlangen,
wird der Antragstellerin zu 1) durch den
Darlehensübertragungsänderungsvertrag eingeräumt, der auf den
Darlehensübertragungs- und Abtretungsvertrag vom 29.07.2016
aufsetzt.
Hinzu kommen die Sanierungsbeiträge, welche die Antragstellerin zu 1)
bereits erbracht hat. Berücksichtigt man lediglich die eindeutig
bezifferbaren Sanierungsbeitrage (Kapitalerhöhung und
Überbrückungsdarlehen) folgt hieraus bereits ein finanzieller
Gesamtsanierungsbeitrag in Höhe von EUR 3.500.000,00. Die Leistungen der
Antragstellerin zu 1) kommen insoweit den übrigen Antragstellern zu Gute.
Sie nehmen über ihre unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung an der
Antragstellerin zu 1) an Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu
1) mit den Sanierungsbeiträgen eingeht, teil.
2.6 Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1
WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines
Tatbestands des § 9 WpÜG-AngebVO von einem Vorrang der Interessen
der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der
Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse
aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die
(drohende) Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten.
Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die o.g.
erheblichen Leistungen zum Fortbestand der Zielgesellschaft
beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der
Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten,
das die Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich
finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der
Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute
kommen. Daher war die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-AngebVO grundsätzlich - wenn auch unter
Nebenbestimmungen - zu erteilen. Entgegenstehende Interessen der
Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch unter Berücksichtigung der
bereits in § 9 WpÜG-AngebVO durch den Gesetzgeber vorweggenommenen
Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, waren - abgesehen von
dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben -
nicht ersichtlich.
14. November 2016
Shanghai SafBon Investment Co., Ltd., Shanghai, China
Ende der WpÜG-Meldung
14.11.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

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