ItN Nanovation Aktie

ItN Nanovation für 0 Euro bei ZERO ordern (zzgl. Spreads)

WKN DE: A0JL46 / ISIN: DE000A0JL461

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14.11.2016 18:49:39

DGAP-WpÜG: Befreiung; DE000A0JL461

Zielgesellschaft: ItN Nanovation AG; Bieter: Shanghai SafBon Investment Co., Ltd.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Shanghai SafBon Investment Co., Ltd.

Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts eines Bescheids der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 9. November 2016 über die Befreiung

der Shanghai SafBon Investment Co., Ltd. u.a. gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG

i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG- AngebVO von der Verpflichtung zur

Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots

für Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (ISIN: DE000A0JL461).

Mit Bescheid vom 9. November 2016 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechenden Antrag die Shanghai SafBon

Investment Co., Ltd., Shanghai, China ('Antragstellerin zu 1)'), SafBon

Water Service (Holding) Inc., Shanghai, China ('Antragstellerin zu 2)') und

Herrn Chunlin Zhang, Shanghai, China ('Antragsteller zu 3)') und zusammen

mit den Antragstellerinnen zu 1) und 2) die 'Antragsteller') gemäß § 37

Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der

Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der

Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der ItN Nanovation

AG, Saarbrücken, befreit.

I.

Der Tenor des Bescheides der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung jeweils für den Fall, dass sie in Folge

des Vollzugs des Kaufvertrags zwischen der Antragstellerin zu 1) und

verschiedenen Mitgliedern der Familie Stoll vom 29.07.2016 über den

Erwerb von 7.673.460 Aktien (entspricht rund 48,67% des Grundkapitals

und der Stimmrechte) der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, (folgend

'Zielgesellschaft') die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen

sollten, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend 'BaFin') eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §

14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die BaFin behält sich vor, den Befreiungsbescheid jeweils in folgenden

Fällen zu widerrufen:

(a) Die Antragstellerin zu 1) zeichnet nicht bis zum 30.11.2016 im

Rahmen einer Kapitalerhöhung der Zielgesellschaft mindestens

750.000 neue Aktien für einen Ausgabebetrag von mindestens EUR

2,00.

(b) Die Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft

um mindestens EUR 750.000,00 ist nicht bis spätestens zum

31.12.2016 im Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen.

(c) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht bis spätestens zum

31.12.2016 von ihren im Änderungsvertrag (Amendment Agreement)

zwischen der Antragstellerin zu 1), der Zielgesellschaft, der

SWN Beteiligungs GmbH, Esslingen am Neckar, (folgend 'SWN

GmbH') und verschiedenen Mitgliedern der Familie Stoll vom

26.09.2016 niedergelegten Weisungsrechten Gebrauch gemacht und

bewirkt, dass:

(i) die in dem vorgenannten Vertrag als Sellers bzw. SWN

definierten Darlehensgeber Rangrücktrittserklärungen

abgeben, die dazu führen, dass Ansprüche aus den von der

Antragstellerin zu 1) mit Vertrag vom 29.06.2016 erworbenen

Darlehen nur dann geltend gemacht werden können, wenn

hierdurch keine Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung

verursacht wird und

(ii) die SWN GmbH zur Freigabe von ihr unter dem

Darlehensvertrag zwischen der Zielgesellschaft und der SWN

GmbH vom 14.12.2012 eingeräumten Sicherheiten (A) den an

sie abgetreten Kaufpreisanspruch aus dem Verkauf von

Geschäftsanteilen der CeraNovis GmbH, Saarbrücken, an die

Zielgesellschaft zurückabtritt und (B) das ihr eingeräumte

Pfandrecht an diesen Geschäftsanteilen aufgibt.

3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

(a) Die Antragsteller haben der BaFin unverzüglich den Vollzug des

Kaufvertrags nach Maßgabe von Ziffer 1) des Tenors des

Bescheids mitzuteilen und hierzu geeignete Nachweise

vorzulegen.

(b) Die Antragsteller haben der BaFin unverzüglich mitzuteilen, wie

viele Aktien die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe von Ziffer

2 a) des Tenors des Bescheids gezeichnet hat und hierzu

geeignete Nachweise vorzulegen.

(c) Die Antragsteller haben der BaFin spätestens bis zum 31.01.2017

die Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft

um mindestens EUR 750.000,00 durch Vorlage eines

Handelsregisterauszugs nachzuweisen.

(d) Die Antragsteller haben die erfolgreiche Ausübung ihrer unter

Ziffer 2 c) des Tenors dieses Bescheids beschriebenen Rechte

gegenüber der BaFin durch die Vorlage geeigneter Unterlagen bis

zum 31.01.2017 nachzuweisen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

II.

1. Zielgesellschaft ist die ItN Nanovation AG, eine Aktiengesellschaft

deutschen Rechts mit Sitz in Saarbrücken, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15671. Das

Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 15.765.596,00 und ist

eingeteilt in 15.765.596 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die

Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0JL461 am

regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Die

Zielgesellschaft ist Alleingesellschafterin der CeraNovis GmbH,

Saarbrücken, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Saarbrücken unter HRB 100348.

2. Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung nach chinesischem Recht mit Sitz in Shanghai.

Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist die

Antragstellerin zu 2), eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach

chinesischem Recht. Der Antragsteller zu 3) ist Großaktionär, Präsident

und Vorsitzender des Verwaltungsrats der Antragstellerin zu 2).

Gegenwärtig hält die Antragstellerin zu 1) unmittelbar 750.000 Aktien der

Zielgesellschaft. Dies entspricht rund 4,76 % der Stimmrechte und des

Grundkapitals der Zielgesellschaft. Mit Kaufvertrag vom 29.07.2016 (in der

Fassung nach Änderung am 26.09.2016 folgend 'Stoll-KV') hat die

Antragstellerin zu 1) von verschiedenen Mitgliedern der Familie Stoll

insgesamt 7.673.460 Aktien der Zielgesellschaft gekauft. Dies entspricht

rund 48,67% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Die

Antragstellerin zu 1) ist zur Zahlung des Kaufpreises nur nach Eintritt

verschiedener Bedingungen verpflichtet, die jedoch größtenteils bereits

eingetreten sind.

Die Antragstellerin zu 1) hat zudem verschiedene Darlehen, welche

Mitglieder der Familie Stoll sowie die SWN GmbH der Zielgesellschaft

gewährt haben, mit Vertrag vom 29.07.2016 für EUR 950.000,00 gekauft. Die

Übertragung der Darlehensverträge hat jedoch noch nicht stattgefunden.

3. Eine Wirtschaftsprüferin (folgend 'Gutachterin') wurde von der

Zielgesellschaft im Jahr 2016 beauftragt, in Anlehnung an den IDW

Standard S 6 ein Gutachten über das Sanierungskonzept und die

Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft zu erstellen. Ein

entsprechendes Gutachten (folgend 'Sanierungsgutachten') hat die

Gutachterin zum 14.10.2016 erstellt. Im Sanierungsgutachten

charakterisiert die Gutachterin die Zielgesellschaft als in ihrem

Bestand gefährdet aber sanierungsfähig.

Die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft stellt sich nach

den Ausführungen der Gutachterin wie folgt dar: Bei der Zielgesellschaft

handelt es sich um ein Start-up-Unternehmen, das umfangreiche

Grundlagenforschungen im Bereich der Nanotechnologie betrieben hat. Bislang

ist es der Zielgesellschaft allerdings noch nicht gelungen, sich eine

wesentliche Stellung am Markt zu erarbeiten. Wegen der fehlenden

Umsatzrealisierung ist die Zielgesellschaft in der Vergangenheit immer

wieder in Liquiditätskrisen geraten. Im Mai 2016 stellte der Vorstand der

Zielgesellschaft einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in

Eigenverwaltung. Zum 31.07.2016 war die Zielgesellschaft bilanziell

überschuldet. Nach dem Einstieg der Antragstellerin zu 1) als Investor

konnte der Insolvenzantrag im Juli 2016 wieder zurückgenommen werden. Die

Zusage eines Überbrückungsdarlehens durch die Antragstellerin zu 1) führte

neben weiteren Maßnahmen dazu, dass die Zahlungsunfähigkeit der

Zielgesellschaft zunächst beseitigt werden konnte.

Nach der Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft tritt jedoch bereits ab

November 2016 eine (erneute) finanzielle Unterdeckung ein. Die Gutachterin

stellt hierzu fest, dass die Zielgesellschaft nicht in der Lage ist diese

Finanzierungslücke durch eigene Anstrengungen zu schließen. Grund hierfür

sei, dass die wesentlichen Mittelabflüsse aus der Bezahlung der monatlichen

Gehälter, der ausstehenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

sowie aus der Tilgung des am 24.10.2016 fälligen Massedarlehens bestehen.

Zusätzlich sei die Zielgesellschaft auch nicht in der Lage, die für die

Rückzahlung von am 31.12.2016 fälligen Darlehen erforderlichen rund EUR

19,5 Mio. aufzubringen.

4. In einer Vereinbarung vom 29.07.2016 haben die Antragstellerin zu 1)

und die Zielgesellschaft folgende Eckpunkte eines Sanierungskonzeptes

niedergelegt:

4.1 Die Antragstellerin zu 1) wird sich durch Erwerb einer maßgeblichen

Beteiligung von den bisherigen Hauptaktionären an der

Zielgesellschaft beteiligen. In diesem Zusammenhang wird sie auch

von den Hauptaktionären an die Zielgesellschaft ausgereichte

Darlehen übernehmen.

4.2 Die Antragstellerin zu 1) wird im Rahmen einer Kapitalerhöhung der

Zielgesellschaft (folgend 'Kapitalerhöhung') 1.500.000 neue Aktien

zu einem Ausgabepreis von EUR 2,00 zeichnen.

4.3 Die Antragstellerin zu 1) wird der Zielgesellschaft einen

Überbrückungskredit in Hohe von EUR 500.000 zur Verfügung stellen.

4.4 Die Zielgesellschaft wird ihre Beteiligung an der CeraNovis GmbH,

für mindestens EUR 2.000.000,00 verkaufen.

Zu ihrer nachhaltigen Sanierung plant die Zielgesellschaft ihr

Geschäftsmodell zwar in Grundzügen zu erhalten, ihre Geschäftsstrategie

aber zu ändern. Durch die künftige Zusammenarbeit mit der Antragstellerin

zu 1) will die Zielgesellschaft insbesondere ihre Vertriebskapazität

ausweiten, ihre Abhängigkeit vom saudi-arabischen Markt reduzieren und

durch Teilfertigung in China Materialkosten sparen.

Nach der Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft stellt die Umsetzung des

Sanierungskonzeptes zunächst sicher, dass die anderenfalls im November/

Dezember 2016 erwartete Liquiditätslücke geschlossen wird. Danach rechnet

die Zielgesellschaft für Ende November 2016 mit einer freien Liquidität in

Höhe von EUR 845.487,00 und für Ende Dezember mit einer freien Liquidität

in Höhe von EUR 2.771.056,00. Nach der Planung der Zielgesellschaft verfügt

diese zudem für das gesamte Jahr 2017 über eine freie Liquidität oberhalb

von EUR 2.000.000,00.

III.

Die Antragsteller sind nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da die Anträge

zulässig und begründet sind.

1. Die Anträge sind gemäß § 8 WpÜG-AngebVO zulässig.

2. Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den

Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§

37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf

die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Pflichten aus

§ 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

2.1 Derzeit hält die Antragstellerin zu 1) lediglich 750.000 Aktien der

Zielgesellschaft. Dies entspricht rund 4,76 der Stimmrechte und des

Grundkapitals der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 1) wird

mit dem Vollzug des Stoll-KV weitere 7.673.460 Aktien der

Zielgesellschaft erwerben. Dies entspricht rund 48,67 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Mit Vollzug

des Stoll-KV wird die Antragstellerin zu 1) daher in jedem Fall die

Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG von 30% überschreiten. Die

von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in

der Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs.

2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden, da die Antragstellerin zu 2) 100%

der Stimmrechte der Antragstellerin zu 1) hält und die

Antragstellerin zu 1) daher ein Tochterunternehmen der

Antragstellerin zu 2) ist. Die der Antragstellerin zu 2)

zuzurechnenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden

schließlich dem Antragsteller zu 3) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG und § 17 AktG zugerechnet, da der

Antragsteller zu 3) die Antragstellerin zu 2) durch seine faktische

Hauptversammlungsmehrheit auf sonstige Weise beherrscht.

2.2 Nach § 9 Nr. 3 WpÜG-AngebVO muss der Kontrollerwerb, um im Sinne

der Vorschrift privilegiert zu sein, im Zusammenhang mit einer

Sanierung erfolgen. Da der Kontrollerwerb der Antragsteller

vorliegend durch den Erwerb von bestehenden Aktien erfolgt, bewirkt

dieser als solches noch nicht die Sanierung der Zielgesellschaft.

Der Erlös aus dem Verkauf der bestehenden Aktien kommt den

veräußernden Aktionären, nicht aber der Zielgesellschaft zu Gute.

Dennoch ist der erforderliche Zweckzusammenhang zwischen

Kontrollerwerb und Sanierung vorliegend gegeben. Er folgt aus dem

Sanierungskonzept welches vorsieht, dass die Antragstellerin zu 1)

sich als Investor an der Zielgesellschaft im erheblichen Umfang

beteiligt und deren Sanierung durch finanzielle Unterstützung und

künftige Kooperation ermöglicht.

2.3 Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da

bestandsgefährdende Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB

bestehen. Hierauf weist die Gutachterin im Sanierungsgutachten

ausdrücklich hin. Die entsprechenden Feststellungen der Gutachterin

sind nachvollziehbar und lassen sich anhand der Zwischenbilanz und

der Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft nachvollziehen. Danach

ist die Zielgesellschaft überschuldet und, sollten die geplanten

Sanierungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden, in Kürze auch

zahlungsunfähig.

2.4 Die Gutachterin bestätigt in ihrem Gutachten, dass die

Zielgesellschaft sanierungsfähig ist. Die diesbezüglichen

Feststellungen der Gutachterin sind nachvollziehbar. Die

Gutachterin hat das Sanierungsgutachten auf Grundlage der ihr von

der Zielgesellschaft vorgelegten Belege, Bücher, Verträge und

Planungsrechnungen sowie Auskünften von Seiten der Zielgesellschaft

erstellt und die wesentlichen Daten plausibilisiert. Die

Planungsrechnungen sind dem Sanierungsgutachten als Anlagen

beigefügt. Danach ist das Sanierungskonzept geeignet, die

Krisenursachen zu beseitigen und perspektivisch die

Zielgesellschaft als wettbewerbsfähiges Unternehmen zu erhalten.

Zunächst sieht das Sanierungskonzept vor, dass die Zahlungsfähigkeit der

Zielgesellschaft wieder hergestellt wird. Danach rechnet die

Zielgesellschaft für Ende November 2016 mit einer freien Liquidität in Höhe

von EUR 845.487,00 und für Ende Dezember mit einer freien Liquidität in

Höhe von EUR 2.771.056,00. Nach der Planung der Zielgesellschaft verfügt

diese zudem für das gesamte Jahr 2017 über eine freie Liquidität oberhalb

von EUR 2.000.000,00.

In der Planung der Zielgesellschaft nicht enthalten ist jedoch die

grundsätzlich am 31.12.2016 fällige Rückzahlung der Darlehen. Nach den

Ausführungen der Gutachterin wäre hierfür ein Betrag von EUR 19,5 Mio.

erforderlich. Die für Ende Dezember 2016 geplante freie Liquidität der

Zielgesellschaft in Höhe von EUR 2.771.056,00 würde hierfür keinesfalls

ausreichen. Allerdings hat sich die Antragstellerin zu 1) mit dem

Änderungsvertrag zur Kapitalerhöhungsvereinbarung vom 14.10.2016 gegenüber

der Zielgesellschaft verpflichtet, von den Darlehensgebern

Rangrücktrittserklärungen einzufordern, die bewirken, dass Ansprüche aus

den Darlehen nur dann geltend gemacht werden können, wenn hierdurch keine

Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung verursacht wird. Solche

Rangrücktrittserklärungen bringen die betroffene Verbindlichkeit zwar nicht

zum Erlöschen, zögern aber ihre Fälligkeit hinaus. Da die Zielgesellschaft

danach im Ergebnis einen Anspruch auf die Abgabe von die Fälligkeit der

Darlehensverbindlichkeiten verschiebenden Erklärungen hat, ist die Planung

der Liquiditätsreserven für Ende Dezember 2016 plausibel. Entsprechende

Rangrücktrittserklärungen der Gläubiger der Darlehen würden außerdem dazu

führen, dass die Darlehen bei der Feststellung der Überschuldung der

Zielgesellschaft nicht zu berücksichtigen sind. Erhält die Zielgesellschaft

entsprechende Rangrücktrittserklärungen und braucht danach die Darlehen in

der Überschuldungsbilanz nicht zu berücksichtigen, ergibt sich für den

gesamten Planungszeitraum daher ein positives Eigenkapital. Das

Sanierungskonzept beseitigt daher aller Wahrscheinlichkeit nach auch die

Überschuldung der Zielgesellschaft.

Nach den Feststellungen der Gutachterin kann die Sanierung der

Zielgesellschaft auch perspektivisch gelingen. Die Zielgesellschaft

erwartet mit Hilfe der Antragsteller ihre Vertriebstätigkeit ausbauen zu

können und sich neue Märkte zu erschließen. Die Zielgesellschaft plant für

die Zukunft eine kontinuierliche Steigerung der Umsatzerlöse.

2.5 Im Rahmen des Sanierungskonzeptes ist die Antragstellerin zu 1)

bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen. Neben der

noch ausstehenden Zeichnung der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung

im Gegenwert von EUR 1.500.000,00 hat sich die Antragstellerin zu

1) gegenüber der Zielgesellschaft verpflichtet,

Rangrücktrittserklärungen zu den von ihr bereits mit Vereinbarung

vom 29.07.2016 erworbenen Darlehen einzufordern. Diese bewirken,

dass die Forderungen aus den Darlehen nicht fällig sind und in der

Überschuldungsbilanz nicht berücksichtigt werden müssen. Die

Möglichkeit, entsprechende Rangrücktrittserklärungen zu verlangen,

wird der Antragstellerin zu 1) durch den

Darlehensübertragungsänderungsvertrag eingeräumt, der auf den

Darlehensübertragungs- und Abtretungsvertrag vom 29.07.2016

aufsetzt.

Hinzu kommen die Sanierungsbeiträge, welche die Antragstellerin zu 1)

bereits erbracht hat. Berücksichtigt man lediglich die eindeutig

bezifferbaren Sanierungsbeitrage (Kapitalerhöhung und

Überbrückungsdarlehen) folgt hieraus bereits ein finanzieller

Gesamtsanierungsbeitrag in Höhe von EUR 3.500.000,00. Die Leistungen der

Antragstellerin zu 1) kommen insoweit den übrigen Antragstellern zu Gute.

Sie nehmen über ihre unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung an der

Antragstellerin zu 1) an Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu

1) mit den Sanierungsbeiträgen eingeht, teil.

2.6 Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der

außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1

WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines

Tatbestands des § 9 WpÜG-AngebVO von einem Vorrang der Interessen

der potentiellen Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der

Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse

aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die

(drohende) Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten.

Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die o.g.

erheblichen Leistungen zum Fortbestand der Zielgesellschaft

beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der

Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten,

das die Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich

finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der

Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute

kommen. Daher war die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-AngebVO grundsätzlich - wenn auch unter

Nebenbestimmungen - zu erteilen. Entgegenstehende Interessen der

Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch unter Berücksichtigung der

bereits in § 9 WpÜG-AngebVO durch den Gesetzgeber vorweggenommenen

Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, waren - abgesehen von

dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben -

nicht ersichtlich.

14. November 2016

Shanghai SafBon Investment Co., Ltd., Shanghai, China

Ende der WpÜG-Meldung

14.11.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

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