04.01.2016 13:10:06
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DGAP-WpÜG: Pflichtangebot
Zielgesellschaft: KHD Humboldt Wedag Industrial Services AG; Bieter: AVIC International Engineering Holdings Pte. Ltd. WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18. Dezember 2015 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die KHD Humboldt Wedag Industrial Services AG, Köln (ISIN DE000A1X3WW8) Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die Europe Project Management Pte. Ltd., Singapur, Singapur ('Antragstellerin zu 1.)'), die Bright Horizon Global Limited, Tortola, Britische Jungferninseln ('Antragstellerin zu 2.)'), die Europe Engineering Holdings Pte. Ltd., Singapur, Singapur ('Antragstellerin zu 3.)'), die Westley Global Group Limited, Tortola, Britische Jungferninseln ('Antragstellerin zu 4.)'), die Europe Technology Investment Pte. Ltd., Singapur, Singapur ('Antragstellerin zu 5.)'), die Maystar Capital Limited, Tortola, Britische Jungferninseln ('Antragstellerin zu 6.)'), Herrn Yap Lian Seng, Singapur, Singapur ('Antragsteller zu 7.)'), die AVIC International Engineering Holdings Pte. Ltd., Singapur, Singapur ('Antragstellerin zu 8.)'), die Goldimax Group Limited, Tortola, Britische Jungferninseln ('Antragstellerin zu 9.)'), die Golden Prosperity Group Limited, Tortola, Britische Jungferninseln ('Antragstellerin zu 10.)'), die Max Glory Industries Limited, Hongkong, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 11.)'), die Kaihang Industrial Limited, Tortola, Britische Jungferninseln ('Antragstellerin zu 12.)'), die AVIC International Kairong Limited, Hongkong, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 13.)'), die AVIC International Beijing Co. Limited, Peking, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 14.)'), die AVIC International Holdings Limited, Shenzhen, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 15.)'), die AVIC International Shenzhen Company Limited, Shenzhen, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 16.)'), die AVIC International Holding Corporation, Peking, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 17.)'), die Aviation Industry Corporation of China, Peking, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 18.)'), und die Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 19.)'), (die Antragstellerinnen zu 1.) bis 6.) und 8.) bis 19.) sowie der Antragsteller zu 7.) zusammen auch die 'Antragsteller') gemäß § 37 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der KHD Humboldt Wedag Industrial Services AG, Köln, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot an die Aktionäre der KHD Humboldt Wedag Industrial Services AG abzugeben, befreit. Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben: Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt: Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die aufgrund des Vollzugs des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der aus der AVIC International Engineering Holdings Pte. Ltd., Singapur, Singapur, der Europe Project Management Pte. Ltd., Singapur, Singapur, der Europe Technology Investment Pte. Ltd., Singapur, Singapur, sowie der Europe Engineering Holdings Pte. Ltd., Singapur, Singapur, bestehenden Bietergemeinschaft an die Aktionäre der KHD Humboldt Wedag International AG, Köln, konkret durch Einbuchung der in das Übernahmeangebot getenderten Aktien der KHD Humboldt Wedag International AG, Köln, in das Depot der Bietergemeinschaft am 07.01.2014 erfolgte Erlangung der mittelbaren Kontrolle über die Humboldt Wedag Industrial Services AG, Köln, zu veröffentlichen, sowie von der Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen: A. I. Zielgesellschaft ist die KHD Humboldt Wedag Industrial Services AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 64938, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand gemäß § 2 Nr. 1 der Satzung der Zielgesellschaft in der Fassung vom 06.06.2014 die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und der Betrieb von Industrieanlagen und Maschinen aller Art sowie die Erbringung sonstiger damit zusammenhängender Ingenieurleistungen und sonstigen technischen und kaufmännischen Dienstleistungen ist. Das Grundkapital der Zielgesellschaft i. H. v. EUR 3.600.000,- ist eingeteilt in 424.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von rd. EUR 8,50 je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A1X3WW8 zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen und werden daneben im Freiverkehr der Börsen Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart gehandelt. II. 1. Zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung am 07.01.2014 waren die unmittelbaren Beteiligungsverhält-nisse an der Zielgesellschaft wie folgt: 318.180 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 75,04 % der Stimmrechte) hielt die Blake International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln. Weitere 63.355 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 14,94 % der Stimmrechte) hielt - nachdem sie ihre ursprüngliche Beteiligung i.H.v. 61.586 Aktien der Zielgesellschaft in 2013 leicht aufgestockt hatte - die Humboldt Wedag GmbH, Köln. Zudem war und ist die Humboldt Wedag GmbH, Köln, alleinige Gesellschafterin der Blake International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln. Alleinige Gesellschafterin der Humboldt Wedag GmbH, Köln, war und ist die KHD Humboldt Wedag GmbH, Köln. Alleinige Gesellschafterin der KHD Humboldt Wedag GmbH, Köln, war und ist die KHD Humboldt Wedag International AG, Köln (nachfolgend die 'KHD'). 2. Am 20.11.2013 gestattete die BaFin die Veröffentlichung einer Angebotsunterlage, nach Maßgabe derer die Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) (nachfolgend insgesamt die 'Bietergemeinschaft') den Aktionären der KHD im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots das Angebot zum Erwerb ihrer KHD-Aktien unterbreiteten (nachfolgend das 'Übernahmeangebot'). Die Angebotsunterlage wurde am 21.11.2013 veröffentlicht. Die Annahmefrist lief bis zum 19.12.2013. In der Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot äußerten sich die Bieter (sowie die übrigen Antragsteller als deren jeweilige unmittelbare und mittelbare Mutterunternehmen; die letztgenannten nachfolgend auch die 'Weiteren Kontrollerwerber') nicht nur zu ihren Absichten in Bezug auf die KHD, sondern auch hinsichtlich deren Tochterunternehmen (darunter seit jeher die Zielgesellschaft). So heißt es in Ziffer 8.1 der Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot: '... Primäres Ziel der Bieter bzw. der Weiteren Kontrollerwerber ist es, die Geschäftstätigkeit der KHD und ihrer Tochtergesellschaften aufrechtzuerhalten und auszubauen, wobei strukturelle Änderungen, die die Rechtsform der einzelnen Gesellschaften der KHD Gruppe, insbesondere die der KHD, betreffen, nicht ausgeschlossen sind ...'. Zum Zeitpunkt der Gestattung der Angebotsunterlage am 20.11.2013 hielt die Antragstellerin zu 11.) bereits unmittelbar 9.940.715 Aktien der KHD (entsprechend rd. 20,00 % der Stimmrechte). Eine zwischen den Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.), 8.) und 11.) am 11.10.2013 abgeschlossene Stimmrechtsvereinbarung hatte dazu geführt, dass diese rd. 20,00 % Stimmrechte aus 9.940.715 Aktien der KHD seither auch auf die Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) sowie die Antragstellerinnen zu 2.), 4.), 6.), 7.), 9.) und 10.) als wiederum deren jeweilige unmittelbare und mittelbare Mutterunternehmen zuzurechnen waren. Weiterhin schloss die Antragstellerin zu 8.) am 11.10.2013 insgesamt 13 Aktienkaufverträge mit bisherigen Paketaktionären der KHD über den Erwerb von insgesamt 9.456.353 Aktien der KHD (entsprechend rd. 19,03 % der Stimmrechte). Diese 9.456.353 Aktien der KHD (entsprechend rd. 19,03 % der Stimmrechte) wurden zwischen dem 30.12.2013 und dem 14.01.2014 dinglich an die Antragstellerin zu 8.) übertragen. Das Übernahmeangebot wurde während der Annahmefrist für insgesamt 20.112.785 Aktien der KHD (entsprechend rd. 40,465 % der Stimmrechte angenommen. Das Eigentum an diesen Aktien wurde auf die Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) als Bietergemeinschaft i. S. d. § 2 Abs. 4 WpÜG durch Einbuchung in deren Depotkonto beim Bankhaus Neelmeyer übertragen. Insgesamt hielten die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.01.2014 unmittelbar bzw. mittelbar 39.509.853 Aktien der KHD (entsprechend rd. 79,491 % der Stimmrechte). III. Die Beteiligungsverhältnisse der Antragsteller sahen zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt aus, wobei sich diese anhand der einzelnen Bieter der Bietergemeinschaft aus dem Übernahmeangebot (Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) aufgliedern lassen: 1. Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 1.): Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1.) war die Antragstellerin zu 2.). Alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin zu 2.) war der Antragsteller zu 7.). 2. Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 3.): Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 3.) war die Antragstellerin zu 4.). Alleingesellschafter (auch) der Antragstellerin zu 4.) war der Antragsteller zu 7.) 3. Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 5.): Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 5.) war die Antragstellerin zu 6.). Alleingesellschafter auch der Antragstellerin zu 6.) war der Antragsteller zu 7.) 4. Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 8.): Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 8.) war die Antragstellerin zu 9.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 9.) war die Antragstellerin zu 10.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 10.) war die Antragstellerin zu 12.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 12.) war die Antragstellerin zu 13.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 13.) war die Antragstellerin zu 14.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 14.) war die Antragstellerin zu 15.). An der Antragstellerin zu 15.) waren die Antragstellerin zu 16.) zu ca. 35,6 % und die Antragstellerin zu 17.) zu ca. 39,4 % beteiligt. Die Antragstellerinnen zu 16.) und 17.) koordinieren dabei ihr Stimmverhalten aus ihren Beteiligungen hinsichtlich der Antragstellerin zu 15.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 16.) war die Antragstellerin zu 17.). An der Antragstellerin zu 17.) war die Antragstellerin zu 18.) zu ca. 76,83 % beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 18.) war die Antragstellerin zu 19.). IV. Den aus ihrer Sicht vorliegenden Buchwertsachverhalt beschreiben die Antragsteller wie folgt: Der Jahresabschluss der KHD wies zum 31.12.2013 ein Anlagevermögen i. H. v. EUR 26.413.000,- und ein Umlaufvermögen i. H. v. EUR 110.664.000,- (2012: EUR 26.413.000,- bzw. EUR 93.239.000,-) aus. Der Buchwert der damaligen und später leicht aufgestockten Beteiligung (vgl. Ziffer A.II.1.) der Humboldt Wedag GmbH, Köln, an der Zielgesellschaft i.H.v. 63.355 Aktien (entsprechend rd. 14,94 % der Stimmrechte) ist im Jahresabschluss der Humboldt Wedag GmbH, Köln, zum 31.12.2013 mit EUR 851.000,- (2012: EUR 813.000,- für eine damalige Beteiligung i.H.v. 61.586 Aktien (entsprechend rd. 14,53 % der Stimmrechte)) ausgewiesen. Zudem ergibt sich aus dem Jahresabschluss der Blake International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, zum 31.12.2013, i. V. m. einer schriftlichen Bestätigung des Managing Directors der Blake International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, vom 25.11.2015, dass der Buchwert deren Beteiligung an der Zielgesellschaft i. H. v. 318.180 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 75,04 % der Stimmrechte) rd. USD 4.460.000,- beträgt, was nach dem Vortrag der Antragstellerin rd. EUR 3.239.000,- entspricht (2012: rd. USD 6.104.000,-bzw. EUR 4.448.000,-). Ferner weisen die Antragsteller darauf hin, dass die Bewertung der unmittelbaren Beteiligungen der Humboldt Wedag GmbH, Köln, und der Blake International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, an der Zielgesellschaft gleichermaßen anhand der ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgt sei. Zwar werde unterschiedlich bilanziert (§ 255 Abs. 1 HGB bzw. IAS 39), da das in IAS 39 vorgesehene Wahlrecht zum Ansatz des Fair-Values aber nicht ausgeübt worden sei, könnten beide Buchwerte so angesehen werden, als ob sie sich einheitlich gemäß HGB-Bilanzierung ergeben würden. Weiterhin berechnen die Antragsteller die Marktkapitalisierung der Zielgesellschaft in der Weise, dass sie von einem Betragswert i. H. v. EUR 7.636.320,- ausgehen. Dieser Betragswert ergebe sich aus der Multiplikation 1.) des XETRA-Schlusskurses der Aktie der Zielgesellschaft vom 14.01.2014 i. H. v. EUR 24,- mit 2.) den von der a.) Humboldt Wedag GmbH, Köln, mittlerweile unmittelbar gehaltenen 63.355 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 14,94 % der Stimmrechte) sowie b.) Blake International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, unmittelbar gehaltenen 318.180 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 75,04 % der Stimmrechte). Dagegen soll die Marktkapitalisierung der KHD auf Basis des XETRA-Schlusskurses der KHD-Aktie vom 14.01.2014 i. H. v. EUR 6,20 und einer Aktienanzahl von 49.703.573 insgesamt EUR 308.162.152,60 betragen haben. Als weitere zu berücksichtigende Kerndaten der Zielgesellschaft weisen die Antragsteller auf den im Jahresabschluss der Zielgesellschaft zum 31.12.2013 ausgewiesenen Jahresüberschuss i. H. v. rd. EUR 349.000,(2012: EUR 918.000,-), das EBT für das Geschäftsjahr 2013 i. H. v. rd. EUR 357.000,- (2012: EUR 918.000,-) sowie das entsprechende EBIT i. H. v. rd. EUR 328.000,- (2012: EUR 861.000,-) hin. Im gleichen Zeitraum gab es gemäß dem Jahresabschluss der KHD zum 31.12.2013 bzw. entsprechender Berechnungen auf Basis der Zahlenwerte hieraus einen Jahresüberschuss i. H. v. EUR 4.326.000,- (2012: EUR 4.345.000,-), ein EBT i. H. v. EUR 4.326.000,- (2012: EUR 4.336.000,-) und ein EBIT i. H. v. EUR 7.376.000,- (2012: EUR 6.823.000,-). Ferner stellen die Antragsteller darauf ab, dass die Zielgesellschaft in 2013 in Anbetracht ihres Ergebnisses aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit und des Ergebnisses der KHD aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit durchgerechnet lediglich ein proportionales Verhältnis i. H. v. 8,25 % (Jahresüberschuss: 8,06 %) aufweise. V. Die Antragsteller haben am 15.01.2014 beantragt, sie jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i. V. m. §§ 8 und 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, zu befreien. B. Die Antragsteller sind gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien, da ihre Anträge zulässig und begründet sind. I. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere sind sie fristgerecht gestellt worden. Es ist davon auszugehen, dass der Valutatag 07.01.2014 als Tag der Kontrollerlangung an der KHD und damit zugleich an der Zielgesellschaft anzusehen ist (vgl. dazu im Einzelnen sogleich unter Ziffer B.II.1.d.). Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu erblicken, dass die Antragsteller (darunter die Bietergemeinschaft) erst mit dem Buchungstag (08.01.2014) erfahren konnten, dass sie die in das Übernahmeangebot getenderten Aktien der KHD und hiermit verbunden die Kontrollmehrheit (auch) an der Zielgesellschaft erlangt haben. Hiervon ausgehend sind die sieben Kalendertage bis zur Antragstellung jedenfalls eingehalten worden. Indem Anträge an die BaFin nach § 45 Satz 1 WpÜG in schriftlicher Form zu erfolgen haben und die vorliegenden Anträge u.a. in dieser Form (per Fax und auf dem Postwege) bei der BaFin zu-gegangen sind, wurden die Anträge auch formgerecht gestellt. Da es sich bei dem Kontrollerwerb der Antragsteller an der Zielgesellschaft v.a. auf Grund des in gleicher Weise alle Bieter der Bietergemeinschaft bindenden Übernahmeangebots und der bzgl. der Bietergemeinschaft bestehenden Beherrschungsverhältnisse (vgl. dazu im Einzelnen Ziffern A.II.2., A.III. sowie sogleich Ziffer B.II.1.) um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, konnten sämtliche Anträge der Antragsteller zu einem Verfahren zusammengefasst werden. II. Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt. 1. Im Zuge der Erlangung der Aktien- und Stimmrechtsmehrheit an der KHD infolge des Vollzugs des Übernahmeangebots haben die Antragsteller mittelbar die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt. Im Einzelnen gilt für die Kontrollerlangung der Antragsteller an der Zielgesellschaft Folgendes: a. Bereits seit jeher werden auf die Humboldt Wedag GmbH, Köln, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB rd. 75,04 % Stimmrechte aus 318.180 Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, die von der Blake International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, unmittelbar gehalten werden, da die Humboldt Wedag GmbH, Köln, alleinige Gesellschafterin der Blake International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. Da die Humboldt Wedag GmbH, Köln, zudem weitere 63.355 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 14,94 % der Stimmrechte) unmittelbar selbst hält, liegt ihr Gesamtstimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft somit bei rd. 89,98 % aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft. b. Diese rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft wurden und werden gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die KHD Humboldt Wedag GmbH, Köln, zugerechnet, da die KHD Humboldt Wedag GmbH, Köln, alleinige Gesellschafterin der Humboldt Wedag GmbH, Köln, war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. c. Ferner wurden und werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die KHD zugerechnet, da die KHD alleinige Gesellschafterin der Humboldt Wedag GmbH, Köln, war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. d. Seit dem 07.01.2014 werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die vier Bieter der Bietergemeinschaft (die An-tragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.)) zugerechnet. Denn an jenem Tag haben die Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) nicht nur die Kontrollposition betreffend die KHD erlangt, sondern zugleich auch einen Gesamtstimmrechtsanteil in einer solchen Höhe, dass die KHD seither jeweils ihr Tochterunternehmen i. S. d. § 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB ist. Dieser Gesamtstimmrechtsanteil zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung am 07.01.2014 (und der Antragstellung am 15.01.2014) beträgt dabei jeweils bis zu rd. 79,491 % Stimmrechte aus insgesamt 39.509.853 Aktien der KHD und setzt sich wie folgt zusammen: - Rd. 20,00 % der Stimmrechte aus von der Antragstellerin zu 11.) unmittelbar gehaltenen 9.940.715 Aktien der KHD waren den Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen, seit sie diesbezüglich am 11.10.2013 eine Stimmrechtsvereinbarung mit der Antragstellerin abgeschlossen hatten (vgl. Ziffer. A.II.2.); - Weiterhin schloss die Antragstellerin zu 8.) am 11.10.2013 insgesamt 13 Aktienkaufverträge mit bisherigen Paketaktionären der KHD über den Erwerb von insgesamt 9.456.353 Aktien der KHD (entsprechend rd. 19,03 % der Stimmrechte), wobei diese Aktien zwischen dem 30.12.2013 und dem 14.01.2014 dinglich an die Antragstellerin zu 8.) übertragen wurden (vgl. ebenfalls Ziffer. A.II.2.). Dabei ist einerseits herauszustreichen, dass sich hierdurch mangels einer ersichtlichen Stimmrechtsvereinbarung hierzu nur der Gesamtstimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 8.) erhöht hat, nicht aber derjenige der Antragstellerinnen zu 1.), 3.) und 5.). Andererseits kann nicht mehr im Detail geklärt werden, welche Paketkaufverträge exakt bis zum 07.01.2014 vollzogen wurden und welche nicht, was aber dann dahinstehen kann, wenn wie vorliegend jedenfalls feststeht, dass bis zum 07.01.2014 keiner der Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) mehr als 50 % der Stimmrechte an der KHD zukamen, dann dieser Umstand aber zugleich durch dasselbe Ereignis am 07.01.2014 bei den Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) eingetreten ist (hierzu sogleich im nächsten Bulletpoint); - Schließlich sorgte der Vollzug des Übernahmeangebots am 07.01.2014 dafür, dass weitere 20.112.785 Aktien der KHD (entsprechend rd. 40,465 % der Stimmrechte) in das Eigentum der Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) übergingen. Zwar bedeutet eine Bietergemeinschaft i.S.d. § 2 Abs. 4 WpÜG noch nicht zwingend, dass die in das Angebot getenderten Aktien in das Eigentum eines jeden Bieters der Bietergemeinschaft übergehen. Wohl aber ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn das Depotkonto wie vorliegend auf sämtliche Bieter der Bietergemeinschaft lautet und die das Übernahmeangebot annehmenden Aktionäre in Kenntnis dieser Umstände gemäß den Bestimmungen der Angebotsunterlage eine Übereignung ihrer Aktien i. S. d. § 929, 930 BGB an sämtliche Bieter der Bietergemeinschaft bewirken wollten. Insgesamt bedeutet dies jedenfalls, dass die Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) am 07.01.2014 jeweils die Stimmrechtsmehrheit an der KHD erlangt haben. Dabei kommt es entscheidend auf den Valutatag an, denn zu diesem Zeitpunkt ist es bereits zu einer Umstellung des gestuften jeweiligen Besitzmittlungswillens in den Ketten Aktienverkäufer/Depotbank 1; Depotbank 1/Clearstream; Clearstream/Depotbank 2; Depotbank 2/Bieter gekommen. Die vorliegend erst am Folgetag erfolgte Umbuchung spielt allenfalls für die Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens der Kontrollerlangung i. S. d. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung im Rahmen der Zulässigkeit eine Rolle, nicht jedoch im Rahmen der Begründetheit im Zusammenhang mit der Frage nach der effektiven Kontrollerlangung. Über die Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) hinaus erfolgt seit dem 07.01.2014 zudem die weitere kontrollrelevante Stimmrechtszurechnung die Zielgesellschaft betreffend im Rahmen der bestehenden Beherrschungsverhältnisse hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.), was wie folgt darzustellen ist: aa. Zunächst werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 2.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. Von der Antragstellerin zu 2.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den Antragsteller zu 7.) zugerechnet, da der Antragstellerin zu 7.) alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin zu 2.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. bb. Daneben werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 4.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 4.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 3.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. (Auch) von der Antragstellerin zu 4.) werden die rd. 89,98 % Stimm-rechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den Antragsteller zu 7.) zugerechnet, da der Antragstellerin zu 7.) (auch) alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin zu 4.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. cc. Außerdem werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 6.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 6.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 5.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. (Auch) von der Antragstellerin zu 6.) werden die rd. 89,98 % Stimm-rechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den Antragsteller zu 7.) zugerechnet, da der Antragstellerin zu 7.) (auch) alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin zu 6.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. dd. Schließlich werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 9.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 9.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 8.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. Von der Antragstellerin zu 9.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 10.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 10.) alleinige Gesellschaf-terin der Antragstellerin zu 9.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. Von der Antragstellerin zu 10.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 12.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 12.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 10.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. Von der Antragstellerin zu 12.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 13.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 12.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 12.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. Von der Antragstellerin zu 13.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 14.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 14.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 13.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. Von der Antragstellerin zu 14.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerinzu 15.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 15.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 14.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. Von der Antragstellerin zu 15.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. 17 Abs. 1, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft weiter auf die sich im Hinblick auf ihr Stimmverhalten in Bezug auf die Antragstellerin zu 15.) koordinierenden und an dieser zu jeweils rd. 35,6 % und rd. 39,4 % beteiligten Antragstellerinnen zu 16.) und 17.) zugerechnet. Von der Antragstellerin zu 17.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 18.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 18.) mit rd. 76,83 % an der Antragstellerin zu 17.) beteiligt war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. Von der Antragstellerin zu 18.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 19.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 19.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 18.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt. 2. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG. a. Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch die Antragsteller handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation, in der Antragsteller nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig sind, wenn der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der Zwischengesellschaft beträgt. In einer typisierten Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die Zielgesellschaft, anders als die Zwischengesellschaft, regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist, weil der Wert der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Zwischengesellschaft wirtschaftlich in den Hintergrund tritt. Im Einklang mit Sinn und Zweck des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung erfasst die Vorschrift dabei auch den Erwerb über mehrere Beteiligungsebenen hinweg, also unter Einschaltung weiterer 'Zwischengesellschaften' (vgl. für die insoweit ganz h.M. etwa Versteegen, in: Hirte/v. Bülow (Hrsg.), Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. (2010), § 37 Anh./§ 9 Angebotsverordnung, Rn. 52; Hecker, in: Baums/Thoma (Hrsg.), WpÜG, 5. ErgL. (2011), § 37, Rn. 123). Umstritten ist in solch mehrstufigen Konstellationen allerdings, in Bezug auf welche Beteiligungsebenen die 20 %-Buchwert-Schwelle eingehalten werden muss. Dabei lautet die Verwaltungspraxis der BaFin dahingehend, dass anstelle einer formaljuristischen Betrachtung eine materiellen und wirtschaftlichen Kriterien folgende Auswahl der zu vergleichenden Buchwerte vorzunehmen ist (vgl. Strunk/Salomon/Holst, in: Veil (Hrsg.), Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, 2009, S. 39 ff.). Als Bezugsgröße ist daher das buchmäßige Aktivvermögen der wirtschaftlich maßgeblichen Gesellschaft heranzuziehen. Durch dieses wertende Kriterium können allgemein zum Vorteil eines Antragstellers Verwerfungen, die sich auf Grund von Beteiligungsstruktur und Bilanzfragen ergeben, ausgeglichen werden, ohne den Sinn und Zweck der Befreiung durch den zu weit reichenden Ansatz des Schrifttums zu konterkarieren. Denn das wirtschaftliche Gewicht der Übernahme muss nicht zwangsläufig auf dem Erwerb der unmittelbar erworbenen Gesellschaftsbeteiligung liegen, vielmehr kann auch eine von dieser kontrollierten Gesellschaft das maßgebliche Bezugsobjekt darstellen. Wirtschaftlich maßgeblich ist vorliegend ganz offensichtlich die unmittelbare Beteiligungsebene (Blake International Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, und Humboldt Wedag GmbH, Köln), auf der die insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft gehalten werden. Demgegenüber scheint die weitere Zwischenebene (KHD Humboldt Wedag GmbH, Köln) im Wesentlichen Holdingfunktionen wahrzunehmen. Das für die maßgebliche Vergleichsgröße heranzuziehende und sich (nur) aus Anlage- und Umlaufvermögen zusammensetzende relevante buchmäßige Aktivvermögen (vgl. Strunk/Salomon/Holst, in: Veil (Hrsg.), Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, 2009, S. 41) der KHD beträgt ausweislich des Einzelabschlusses der KHD zum 31.12.2013 EUR 137.095.000,-. Für den Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft ist auf den entsprechenden Ansatz in den jeweiligen Bilanzen der Blake International Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, und der Humboldt Wedag GmbH, Köln, abzustellen, woraus sich ein für 2013 relevanter konsolidierter Gesamtbuchwert i. H. v. EUR 4.090.000,- ergibt. Miteinander ins Verhältnis gesetzt entfiele auf die Zielgesellschaft damit lediglich ein Anteil von rd. 2,98 %. Daher bleiben die Antragsteller deutlich unter der maßgeblichen 20 %-Grenze des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung. Diese Quote alleine liefert bereits ein hinreichend starkes Indiz dafür, dass der Erwerb der Aktien- und Stimmrechtsmehrheit an der KHD nicht gezielt auf den Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft gerichtet war. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass die entsprechende Quote auf das Vorjahr 2012 gerechnet - ähnlich niedrig - bei rd. 4,4 % liegt (vgl. Ziffern A.IV, und V.). b. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen die Antragsteller trotz des Unterschreitens der Schwelle von 20 % ein besonderes Interesse am Erwerb einer Kontrollbeteiligung an der Zielgesellschaft verfolgt hätten. Schon die Wertung des Verordnungsgebers, dass bei einem Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft von unter 20 % des Aktivvermögens der erworbenen Gesellschaft grundsätzlich von einer geringen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist, ist im vorliegenden Fall nicht zu widerlegen. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund bei einem für 2013 errechneten Buchwertverhältnis von rd. 2,98 % (vgl. B.II.2.a.) von einem geringen wirtschaftlichen Interesse auszugehen. Auch die übrigen Hinweise der Antragsteller auf das den Buchwertverhältnissen weitestgehend jeweils entsprechende Größenverhältnis einzelner Unternehmenskennzahlen von KHD und Zielgesellschaft zueinander (z.B. Marktkapitalisierung; Jahresüberschuss; EBIT; EBT) und die in der Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot zu Tage getretenen Absichten der Antragsteller (vgl. Ziffern A.II.2., A.IV. und A.V.) legen keine gegenläufigen Schlüsse nahe. c. Die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwiegen vorliegend auch die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines Pflichtangebots. Bereits aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung ist ein besonderes Gewicht der Interessen des Antragstellers zu folgern, denn der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem keine Anhaltspunkte feststellten, die es rechtfertigen würden, den Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen. Denn der formelle, mittelbare Kontrollerwerb der Antragsteller über die Zielgesellschaft bietet den außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Insbesondere steht in der Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Falles keine transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft zu erwarten. Insofern haben die Antragsteller zur Begründung ihrer Anträge schlüssig dargelegt, trotz ih-res mittelbaren Kontrollerwerbs über die Zielgesellschaft keine (eigenen) unternehmerischen Ziele in Bezug auf diese zu verfolgen. Ende der WpÜG-Meldung 04.01.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard) und München; Freiverkehr in Düsseldorf und Stuttgart
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