27.05.2013 20:08:58
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EANS-Adhoc: Wiener Privatbank SE / BESCHLÜSSE DER 29. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen 27.05.2013
WIENER PRIVATBANK SE: BESCHLÜSSE DER 29. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wien, 27. Mai 2013. In der 29. ordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE am 27. Mai 2013 wurden Mag. Klaus Umek, Dr. Walter Platzer, Patrick Butler (M.A. Oxford) und Mag. Nai Tseng Chen neu in den Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt. Der Verwaltungsrat der Wiener Privatbank SE besteht damit aus Mag. Klaus Umek, Mag. Friedrich Kadrnoska, Dr. Walter Platzer, Patrick Butler (M.A. Oxford) und Mag. Nai Tseng Chen. In der an die Hauptversammlung anschließenden konstituierenden Verwaltungsratssitzung wurde Mag. Klaus Umek zum Verwaltungsratsvorsitzenden und Mag. Friedrich Kadrnoska zum Stellvertreter des Verwaltungsratsvorsitzenden bestellt.
Weiters wurde gemäß dem Gewinnverwendungsvorschlag des Geschäftsführenden Direktoriums beschlossen, den Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2012 auf neue Rechnung vorzutragen. Es erfolgte die Entlastung aller Mitglieder des Geschäftsführenden Direktoriums sowie des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012. Die Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2012 wurde gemäß dem vorliegenden Antrag beschlossen. Zum Abschlussprüfer für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2014 wurde die KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt.
Die 29. ordentliche Hauptversammlung erneuerte gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 und Abs. 1a und 1b AktG die Ermächtigung an den Verwaltungsrat zum zweckfreien Rückerwerb eigener Aktien. Weiters wurde der Verwaltungsrat für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Ausmaß eigene Aktien zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 2,27 und einem höchsten Gegenwert von EUR 30,00 pro Aktie zu erwerben. Ferner wurde der Verwaltungsrat ermächtigt, die auf Grundlage des Beschlusses erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen sowie für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Beschlussfassung an gemäß § 65 Abs 1b AktG auch auf eine andere gesetzlich zulässige Art als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu veräußern.
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Ende der Mitteilung euro adhoc
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