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21.07.2017 20:37:00

OGH: Börsenrückzug von BWT durch Verschmelzung wäre unzulässig

Er hat entschieden, dass sich BWT nicht durch eine Verschmelzung der Gesellschaft mit ihrer eigens dazu gegründeten, nicht börsenotierten Tochter von der Börse zurückziehen darf.

Der aktuelle Plan, das Unternehmen mittels "Squeeze-Out" - also durch Hinausdrängen der Kleinaktionäre - von der Börse zu nehmen, wird dadurch aber nicht beeinflusst, so BWT-Vorstandsmitglied Gerhard Speigner am Freitag zur APA. Über den Gesellschafterausschluss soll die nächste ordentliche Hauptversammlung der BWT am 14. August befinden.

Durch die OGH-Entscheidung ist der Hauptversammlungsbeschluss vom Sommer 2015 über die Verschmelzung der Gesellschaft mit ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft BWT Holding AG, mit deren Eintragung im Firmenbuch es zu einem Delisting der BWT Aktiengesellschaft gekommen wäre, unwirksam, wie BWT mitteilte.

Bisher fehlte eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage, ob die Verschmelzung zum Zweck des Delistings zulässig ist oder es sich dabei um eine "rechtsmissbräuchliche Umgehung einer börsenrechtlichen Unzulässigkeit des freiwilligen Rückzugs aus dem amtlichen Handel" handelt.

APA

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