17.10.2016 10:32:39

OTS: AXA Konzern AG / Verkaufshit Drohnen: Nicht ohne Versicherung fliegen (FOTO)

Verkaufshit Drohnen: Nicht ohne Versicherung fliegen (FOTO)

Köln (ots) -

Sie steigen per Knopfdruck in die Luft, sind häufig mit

hochauflösenden Kameras ausgestattet und ermöglichen einzigartige

Perspektiven: Drohnen sind in Deutschland längst ein

Verkaufsschlager. Rund 300.000 von ihnen gingen hierzulande allein im

Jahr 2015 über den Ladentisch, schätzt der Bundesverband Technik des

Einzelhandels (BVT) - Tendenz steigend. Nicht jeder, der eines der

Flugobjekte kaufen oder verschenken möchte, ist sich jedoch der

Risiken der Nutzung bewusst. Dabei war in der Vergangenheit immer

wieder von gefährlichen Zusammenstößen mit Personen und Autos sowie

Beinahe-Kollisionen mit Flugzeugen zu hören. Nicht ohne Grund gibt es

eine Reihe von rechtlichen Regeln, mit denen sich Führer der kleinen

Luftfahrzeuge unbedingt vertraut machen sollten. Und auch um den

Versicherungsschutz sollte man sich vor dem ersten Flug kümmern.

Darf ich überhaupt eine Drohne nutzen, wo darf ich mit ihr fliegen

und wer haftet für die Schäden, wenn sie abstürzt? Mit dem Einsatz

einer Drohne gehen viele Fragen einher, die beim Kauf nur selten

beantwortet werden - obwohl es klare Bestimmungen gibt: So ist die

Nutzung von Drohnen "zu Zwecken des Sports oder der

Freizeitgestaltung" in Deutschland grundsätzlich jedem gestattet.

Selbst Kinder dürfen die kleinen Flugobjekte steuern. Angesichts der

Risiken sollten sie Drohnen aber nur unter Aufsicht von Erwachsenen

fliegen. Eine explizite Erlaubnis brauchen Hobbypiloten nur, wenn das

Flugobjekt ein Gewicht von fünf Kilogramm übersteigt oder über einen

Verbrennungsmotor verfügt. In diesem Fall muss bei der zuständigen

Landesbehörde eine Aufstiegsgenehmigung beantragt werden. Anders

verhält es sich bei der gewerblichen Nutzung einer Drohne: Sie

erfordert zwingend eine Genehmigung - egal wie viel das Flugobjekt

wiegt. Die Gebühren hierfür variieren je nach Bundesland.

Vor Start Versicherungsschutz prüfen

Kommt es beim Flug mit einer Drohne zu einem Unfall, haftet

derjenige, der die Drohne fliegt. Daher sind grundsätzlich alle

Flugobjekte versicherungspflichtig. Ob der Betrieb über die eigene

Privathaftpflichtversicherung gedeckt ist, hängt vom Vertrag ab.

Viele Policen bietet keinen Schutz für Drohnen. Eine Ausnahme bildet

die Privathaftpflicht BOXflex von AXA. Mit ihr sind private Nutzer

von Fluggeräten mit einem Gewicht von höchstens fünf Kilogramm bis zu

einer Deckungssumme von maximal fünfzig Millionen Euro abgesichert.

"Hobbypiloten sollten unbedingt die Versicherungsbedingungen ihrer

Haftpflichtpolice kontrollieren und sich erkundigen, ob Unfälle mit

Drohnen abgedeckt sind. Und auch die entsprechende Deckungssumme gilt

es zu überprüfen, ansonsten kann ein Flug den Besitzer teuer zu

stehen kommen", mahnt Moritz Titze, Leiter Geschäftsfeld Sach- und

Haftpflichtversicherungen bei AXA. Für die gewerbliche Nutzung gilt

ebenfalls eine Versicherungspflicht. Über den Profi-Schutz von AXA

etwa ist die gewerbliche Nutzung von Drohnen mit einem Gesamtgewicht

von bis zu fünf Kilogramm versichert. Für andere Geräte gibt es

individuelle Lösungen.

Wo Drohnenflüge verboten sind

Damit es erst gar nicht zu einem Schaden kommt, gibt es beim Flug

ebenfalls einiges zu beachten: So dürfen Drohnen in Deutschland

maximal 100 Meter hoch und nur in Sichtweite bewegt werden, was etwa

einem Umkreis von 300 Metern entspricht. Das heißt auch, dass

Flugobjekte, die sich beispielsweise per GPS selbst steuern,

hierzulande verboten sind. Ein Überfliegen von Menschenmengen,

Naturschutzgebieten, militärischen Objekten, Krankenhäusern,

Kraftwerken und Gefängnissen ist ebenfalls nicht erlaubt. Um

gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr zu vermeiden, gilt bei

Flughäfen und Landeplätzen zudem ein Sicherheitsabstand von 1,5

Kilometern. Sonderregelungen schränken in vielen Städten die

Fluggebiete weiter ein. In Berlin etwa dürfen Drohnen ohne

Sondererlaubnis nicht innerhalb des S-Bahnrings fliegen.

Persönlichkeitsrechte müssen gewahrt werden

Auch beim Flug in der Nachbarschaft lauern Fallen: Wer seine

Drohne über das Grundstück des Nachbarn lenken möchte, sollte vorher

um Erlaubnis fragen, insbesondere wenn das Flugobjekt mit einer

Kamera ausgestattet ist. Macht ein Hobbypilot aus der Luft ohne

Erlaubnis Bilder oder Videos von Nachbarn und stellt diese ins

Internet, macht er sich strafbar. Denn: Das Recht am eigenen Bild

gilt auch für Luftaufnahmen. Und selbst bei Bildern von Gebäuden gibt

es Einschränkungen: Das Gebäude darf nur so gefilmt werden, wie es

von der Straße aus zu sehen ist. Aufnahmen, die etwa den Garten oder

Innenhof zeigen, dürfen nicht weiterverbreitet werden. Einzig auf dem

eigenen Grundstück dürfen sich Drohnenbesitzer voll und ganz austoben

- zumindest, wenn sie sich dort nicht in einer Flugverbotszone

befinden.

OTS: AXA Konzern AG

newsroom: http://www.presseportal.de/nr/53273

newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_53273.rss2

ISIN: DE0008410002

Pressekontakt:

AXA Konzern AG

Sabine FRIEDRICH

Tel.: 0 22 1 / 1 48 - 31374

Fax: 0 22 1 / 1 48 - 30044

E-Mail: sabine.friedrich@axa.de

Internet: www.AXA.de/presse

- Querverweis: Bildmaterial wird über obs versandt und ist

abrufbar unter http://www.presseportal.de/pm/53273/3457607 -

Nachrichten zu AXA Konzern AG (St.)mehr Nachrichten

Keine Nachrichten verfügbar.

Analysen zu AXA Konzern AG (St.)mehr Analysen

Eintrag hinzufügen
Hinweis: Sie möchten dieses Wertpapier günstig handeln? Sparen Sie sich unnötige Gebühren! Bei finanzen.net Brokerage handeln Sie Ihre Wertpapiere für nur 5 Euro Orderprovision* pro Trade? Hier informieren!
Es ist ein Fehler aufgetreten!