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05.02.2013 17:03:31

ROUNDUP: BGH beendet Anonymität in Fondsgesellschaften

    KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof hat den anonymen Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft einen Riegel vorgeschoben. Die obersten Richter in Karlsruhe entschieden am Dienstag, dass alle Beteiligten in sogenannten Publikumsgesellschaften ihre Identität offenlegen müssen (II ZR 134/11). Damit folgte er den Entscheidungen der Vorinstanzen. Nach Einschätzung der Anwälte gibt es mehrere hundert Publikumsgesellschaften in Deutschland, die mehrere Milliarden Euro bewegen.

 

    Hintergrund des Streits ist, dass in Publikumsgesellschaften zwei Formen der Mitgliedschaft möglich sind: die unmittelbaren Gesellschafter, die mit Namen, Wohnort und Haftsumme ins Handelsregister eingetragen werden, und die mittelbaren Gesellschafter, die sich anonym über eine Treuhänderin am Fonds beteiligen. Beide Gesellschafterformen sind in Rechten und Pflichten gleichberechtigt. Deshalb, so der BGH, sei es auch nur recht und billig, wenn die Namen offengelegt werden.

 

    Die anonymen Beteiligten sind für die unmittelbaren Gesellschafter nicht einzuschätzen, wenn es etwa um Abstimmungen über das weitere Vorgehen des Fonds geht. Deshalb wird immer wieder die Offenlegung gefordert. Allein am Dienstag wurden im Zweiten Zivilsenat vier Fälle behandelt, ein Vielzahl ähnlicher Verfahren sind noch beim BGH, Oberlandes- und Landgerichten anhängig. In einem früheren Verfahren 2011, bei dem es um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ging, hatte der BGH bereits die Offenlegung eingefordert.

 

    Hinter den Klagen steht auch die Befürchtung, die anonymen Gesellschafter könnten schwer kalkulierbare Absichten verfolgen, etwa in großer Menge Anteile aufkaufen. Die Anleger, die anonym bleiben wollen, pochen dagegen auf die Verträge, in denen ihnen das zugesagt wird. Zudem verweisen sie darauf, dass mit ihren Daten Missbrauch getrieben werden könnte. Personengesellschaften sind vor allem für Adressjäger interessant, weil sie dort günstig an Daten von betuchten Menschen gelangen können. Der BGH sieht allerdings keine hinreichende Anhaltspunkte für konkrete Gefahren des Missbrauchs./sew/DP/jha

 

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