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04.09.2015 18:42:00

Weitere Details aus Stepic' Steuer-Selbstanzeige

In den Ermittlungen der Justiz wegen des Verdachts auf Steuerziehung durch den ehemaligen Chef der Raiffeisen Bank International (RBI), Herbert Stepic, gelangen weitere Einzelheiten an die Öffentlichkeit. Aus Stepic' Selbstanzeige, in der er irrtümliche Abgabenhinterziehungen zwischen 2003 und 2011 deklariert hatte, zitiert der "Standard" (Samstag).

Zum einen gehe es um "irrtümlich nicht der Besteuerung unterzogene Einkünfte aus Kapitalvermögen", die Infos basierten auf der Selbstanzeige vom 22. Mai 2013. Zum anderen hegt der Zeitung zufolge die Justiz rund um Wohnungsinvestments (in sogenannten Immobilienverwaltungs-Kommanditgesellschaften) den Verdacht auf Abgabenhinterziehung. Diese zur "Steueroptimierung" angebotenen Deals seien, so die Zeitung, den Steuerprüfern aufgefallen, die nach der Selbstanzeige von Stepic - für den die Unschuldsvermutung gilt - aktiv geworden seien.

Die Selbstanzeige bezieht sich auf Kapitaleinkünfte zwischen 2003 und 2011. Sie hätten, so der "Standard", das der Finanz bekannte Einkommen des Bankers (rund 2,4 Mio. Euro) um geschätzte 1,672 Mio. Euro erhöht. Die Steuer dafür würde rund 50 Prozent betragen. Im seinem "Anfallsbericht" an die Staatsanwaltschaft fasse das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg zusammen: "Es wird eingestanden, Kapitalerträge aus Investitionen in Grundbesitzgesellschaften in Osteuropa, die über ein komplexes Geflecht schließlich in ausländischen Stiftungen (Liechtenstein und Schweiz) gelandet sind, nicht versteuert zu haben. Die eingesetzten Mittel sollen ... aus versteuerten unselbständigen Bezügen stammen".

Ein Punkt aus der Selbstanzeige betrifft dem Zeitungsbericht zufolge auch "Konten und Depots" in der Schweiz - auch die "wurden irrtümlich nicht der Besteuerung unterzogen" (Selbstanzeige). 2011 habe Stepic knapp 2,2 Mio. Euro in der Schweiz geparkt gehabt, die Einkünfte daraus (samt 25 Prozent "Vorsichtsaufschlag") schätzten seine Steuerberater auf knapp 273.000 Euro. Warum er diese Einkünfte nicht versteuert habe? Er sei der "irrigen Meinung" gewesen, dass es mit Zahlung der ausländischen Quellensteuer auf ausländische Kapitaleinkünfte getan war. Grundsätzlich müssen ausländische Kapitalerträge aber im Wohnsitzland versteuert werden.

Die 30-seitige Selbstanzeige von Stepic wirke strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig erfolgt und vollständig sei, heißt es. Das wisse man aber erst am Ende eines Verfahrens. Stepic' Anwältin Sylvia Freygner erklärte im "Standard": "Wir haben den Behörden von Anfang an alle Sachverhalte detailliert offengelegt. Dies betrifft alle Investments samt Erträgen. Denn auch wir sind an einer raschen Klärung allfälliger offener Fragen interessiert."

(Schluss) rf/snu

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