Begriffserklärung: Ad-hoc

Die Ad-hoc Publizität stellt für Emittenten von Aktien eine Verpflichtung zur Informationsveröffentlichung dar. Betroffen ist hierbei die Veröffentlichung von Informationen und Tatsachen, die eine kursbeeinflussende Wirkung auf die gehandelte Aktie oder das gehandelte Wertpapier haben. Der erste Schritt der Ad-hoc Publizität ist die Informationsbereitstellung an den betroffenen Handelsplatz. Zugleich muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von dem Vorgang in Kenntnis gesetzt werden. Im Anschluss daran erfolgt die Publizierung der relevanten Informationen über die Medien um diese den Anlegern und Aktionären zugänglich zu machen. Ein Ziel der gesetzlichen Regelung zur Publizierung ist die Vermeidung von Insidergeschäften.

Rechtliche Grundlage der Ad-hoc Publizität

Die rechtliche Grundlage der Ad-hoc Publizität bildet das Wertpapierhandelsgesetz. Dieses regelt die Überwachung von Insidergeschäften, die Wertpapieraufsicht, das Verhalten bei der Erbringung von Dienstleistungen und die Mitteilungspflichten. Die Ad-hoc Publizität ist im §15 WpHG fixiert. Zusätzlich hat die Deutsche Börse AG in Frankfurt/Main einen Leitfaden verfasst, welcher veröffentlichungspflichtige Tatbestände beschreibt. Die dort beschriebenen Tatbestände sind als kursbeeinflussend festgelegt und unterliegen der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht. Die BaFin überwacht die Einhaltung der Ad-hoc Publizität. Bei verspäteter, unvollständiger, falscher oder nicht stattfindender Veröffentlichung der kursbeeinflussenden Information findet eine Verletzung der Ad-hoc Publizität statt. Diese zieht die Schadensersatzpflicht durch den Emittenten des Wertpapieres an den einzelnen Aktionär nach sich.

Mitteilungspflichtige Tatbestände

Zu den mitteilungspflichtigen Tatbeständen aus dem Leitfaden der Deutsche Börse AG zählen Veränderungen in der Vermögens- und Finanzsituation des emittierenden Unternehmens. Dies können die Veräußerung einer Beteiligung oder die Änderung des Dividendensatzes sein. Außerordentliche Unternehmenserträge oder Unternehmensaufwendungen unterliegen ebenfalls der Ad-hoc Publizität. Veränderungen im allgemeinen Geschäftsverlauf müssen umgehend öffentlich gemacht werden. Darunter fällt die Aufgabe einzelner Geschäftsfelder ebenso wie die Neuerschließung von Geschäftsfeldern. Die Einleitung eines Verfahrens aufgrund eines Gesetzverstoßes oder unternehmensrelevante Ereignisse in der Produkthaftung sind meldepflichtig.zurück zur Übersicht

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