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13.11.2012 19:54:32

BGH: Zusatzgebühren für Pfändungsschutzkonten unzulässig

    KARLSRUHE/BERLIN (dpa-AFX) - Banken und Sparkassen dürfen künftig keine übertrieben hohen Gebühren für sogenannte Pfändungsschutzkonten ("P-Konten") erheben. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe in zwei Verfahren entschieden. Danach dürfen Bankkunden mit laufender Pfändung nicht mit zusätzlichen Kontoführungsgebühren belastet werden (Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).

 

    Die Kreditwirtschaft sagte zu, die BGH-Urteile umzusetzen und bei der Gestaltung ihrer Entgeltmodelle zu beachten. Allerdings verwiesen Banken und Sparkassen darauf, dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten von "P-Konten" nicht mehr möglich sei. Die Institute seien daher gezwungen, den Mehraufwand auf alle Kunden umzulegen.

 

    Im Sommer 2010 wurde der Pfändungsschutz für Girokonten verbessert. Ein zum "P-Konto" umgewandeltes Girokonto wird für Kunden eingerichtet, die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Sie sollen trotz Pfändung Zahlungen über das Konto abwickeln und Bargeld abheben können. Nach Angaben der Kreditwirtschaft wurden Gerichte so erheblich entlastet, diese Aufgabe sei aber auf Banken und Sparkassen "abgewälzt" worden. Die Prüfungen seien sehr aufwändig.

 

    Für Umwandlung und Führung eines "P-Kontos" wurden Zusatzgebühren fällig. Vereinzelt haben Institute nach Angaben aus der Branche mehr als 25 Euro im Monat zusätzlich berechnet. Der BGH kippte nun die umstrittenen Entgeltklauseln./sl/DP/he

 

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