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23.03.2017 15:05:36

DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT

DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2017 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2017 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

23.03.2017 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


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Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 115. ordentliche Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft
zu der am Freitag, den 5. Mai 2017, 10.00 Uhr,
im Saal 1 der Stadthalle Bielefeld in Bielefeld,
Willy-Brandt-Platz 1, stattfindenden 115. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit den Lageberichten für die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 7. März 2017 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Damit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Bericht des Vorstandes mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung rechtzeitig zugänglich gemacht worden. Einer Beschlussfassung nach dem Aktiengesetz bedarf es nicht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

5.

Nachwahl zum Aufsichtsrat

Das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Edgar Ernst hat mit Wirkung zum Ablauf der 115. ordentlichen Hauptversammlung die Niederlegung seines Aufsichtsratsmandates als Anteilseignervertreter erklärt, so dass nach § 9 Abs. 2 der Satzung eine Nachfolgerin gewählt werden soll. Deren Amtszeit läuft mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, aus.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 9 der Satzung der Gesellschaft und §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 15 f. MitbestG aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Gemäß § 96 Abs. 2 AktG, § 25 Abs. 2 EGAktG ist bei Wahlen zum Aufsichtsrat seit dem 1. Januar 2016 ein Anteil von mindestens 30 % Frauen und mindestens 30 % Männern zu beachten (Mindestanteilsgebot). Das Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat grundsätzlich insgesamt zu erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter und die Seite der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG allerdings widersprochen. Der Mindestanteil ist daher von der Seite der Anteilseigner- und der Seite der Arbeitnehmervertreter getrennt zu erfüllen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseigner- als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen. Bis zur Bestellung einer Nachfolgerin für Herrn Prof. Dr. Ernst gehört der Anteilseignerseite nur eine Frau an. Es ist daher erforderlich, dass die Hauptversammlung eine weitere Frau als Nachfolgerin für Herrn Prof. Dr. Ernst in den Aufsichtsrat wählt.

Der Aufsichtsrat schlägt - auf Vorschlag des Nominierungsausschusses - vor, Frau Prof. Dr. Annette G. Köhler, Professorin und Inhaberin des Lehrstuhls für Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung & Controlling an der Universität Duisburg-Essen, wohnhaft in Düsseldorf, als Nachfolgerin für Herrn Prof. Dr. Edgar Ernst als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zu wählen.

Frau Prof. Dr. Annette G. Köhler ist derzeit Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

Mitglied des Aufsichtsrates der HVB UniCredit Bank AG, München

*

Mitglied des Aufsichtsrates der Value-Holdings Capital Partners AG, Gersthofen.

Der Wahlvorschlag entspricht den Zielvorgaben des Aufsichtsrats für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

Mit Blick auf Nr. 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 5. Mai 2015) wird Folgendes erklärt: Der Aufsichtsrat hat sich bei der vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates steht Frau Prof. Dr. Köhler nicht in einer nach dieser Empfehlung offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT, den Organen der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT oder einem wesentlich an der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT beteiligten Aktionär.

Der Lebenslauf von Frau Prof. Dr. Köhler ist nachfolgend wiedergegeben:

Prof. Dr. Annette G. Köhler, M.A. (50)

Frau Prof. Dr. Annette Köhler ist Professorin und Inhaberin des Lehrstuhls für Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung & Controlling an der Universität Duisburg-Essen.

Nach dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Augsburg und der Volkswirtschaftslehre an der Wayne State University (USA) folgte berufsbegleitend das Promotionsstudium an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Nach Positionen als wissenschaftliche Referentin am ifo Institut für Wirtschaftsforschung, München, und Unternehmensberaterin bei der Mummert + Partner Unternehmensberatung, Hamburg, war sie als wissenschaftliche Assistentin an der Bergischen Universität Wuppertal am Lehrstuhl für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung tätig. Dem folgte eine weitere wissenschaftliche Assistententätigkeit sowie die Habilitation 2003 an der Universität Ulm, Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften, Lehrstuhl für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung.

2004 übernahm Frau Prof. Dr. Köhler eine Professur für Betriebswirtschaftslehre an der Handelshochschule Leipzig (HHL), Lehrstuhl für Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und Controlling; seit 2005 ist sie Universitätsprofessorin und Inhaberin des Lehrstuhls für Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und Controlling an der Universität Duisburg-Essen, Fakultät für Betriebswirtschaftslehre - Mercator School of Management. Sie war von 2008 bis 2010 Dekanin der Fakultät und leitet seitdem den Promotionsausschuss der Fakultät. Ihre Lehrtätigkeit umfasst nationale (HGB) und internationale (IFRS) Rechnungslegung auf Einzel- und Konzernabschlussebene, Controlling und Wirtschaftsprüfung; ihre Forschungsschwerpunkte liegen auf Fragen der internationalen Corporate Governance sowie der Wirtschaftsprüfung.

Frau Prof. Dr. Köhler ist Mitglied in zwei Aufsichtsräten und seit 2012 Mitglied des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), New York. Sie ist ferner Mitglied in verschiedenen Fachgremien und Generalsekretärin des European Auditing Research Network (EARNet) - dem führenden Forschungsnetzwerk für Prüfungsforschung in Europa.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstandes

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Die 108. ordentliche Hauptversammlung 2010 hat das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands gebilligt. Inzwischen ist das System zur Vergütung des Vorstands an aktuelle Entwicklungen angepasst worden. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist im Abschnitt 'Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand' (Vergütungsbericht) dargestellt, der im Geschäftsbericht 2016 veröffentlicht ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Anpassung des Unternehmensgegenstandes

Die geschäftlichen Aktivitäten der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und ihrer Beteiligungsgesellschaften werden sich zukünftig insbesondere auf das Kerngeschäft mit Werkzeugmaschinen und Services fokussieren. Dies soll sich auch im Unternehmensgegenstand in der Satzung niederschlagen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

'Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, der Ankauf und Vertrieb von Werkzeugmaschinen und sonstigen Maschinen, Apparaten, der Ausrüstung und Einrichtungen sowie die Be- und Verarbeitung von Metallen und Kunststoffen.'

Informationen

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die unter Tagesordnungspunkten 1, 6 und 7 genannten Unterlagen, die sämtlich auch in der Hauptversammlung am 5. Mai 2017 ausliegen werden, auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ag.dmgmori.com/de über die Links 'Financial Communications' und folgend 'Hauptversammlung' abrufbar.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 78.817.994 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt mithin 78.817.994.

2.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die den Nachweis erbringen, zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 14. April 2017, 00.00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft gewesen zu sein, und die sich zur Hauptversammlung anmelden. Der Nachweis erfolgt durch einen vom depotführenden Kreditinstitut oder Finanzdienstleister auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien grundsätzlich nicht teilnahme- und stimmberechtigt; etwas anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Berechtigung zum Erhalt der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 28. April 2017, 24.00 Uhr, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis muss in Textform erstellt sein.

Anmeldestelle:

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
c/o UniCredit Bank AG
CBS51GM
D-80311 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne mit dieser Bitte das Teilnahme- oder Stimmrecht der Aktionäre einzuschränken -, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch dann sind für den betreffenden Aktienbestand eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung der Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; der Widerruf einer erteilten Vollmacht erfolgt durch Erklärung in Textform oder formfrei durch persönliches Erscheinen des Aktionärs bzw. Vollmachtgebers auf der Hauptversammlung. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung.

Für die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Rechtsabteilung
Dr. Simon Stark
Gildemeisterstraße 60
D-33689 Bielefeld
Telefax: +49 (0) 5205 74-45 3170

Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf können durch die Aktionäre bzw. Vollmachtgeber über folgende E-Mail-Adresse auch auf elektronischem Wege erfolgen:

DMGMORI-HV2017@computershare.de

Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die Gesellschaft als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.

Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder Eintrittskarte beigefügt. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ein etwaiger Widerruf müssen, sofern keine elektronische Übermittlung erfolgt (hierzu nachfolgend), bis zum 04. Mai 2017, 12.00 Uhr mittags, bei der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse eingehen:

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Rechtsabteilung
Dr. Simon Stark
Gildemeisterstraße 60
D-33689 Bielefeld
Telefax: +49 (0) 5205 74-45 3170

Die Erteilung einer Vollmacht nebst Weisungen gegenüber den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern sowie ein etwaiger Widerruf kann auch auf elektronischem Wege erfolgen und zwar auch noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte über folgende E-Mail-Adresse:

DMGMORI-HV2017@computershare.de

Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Erteilung von Vollmachten sowie die entsprechenden Formulare für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden, und sind auch im Internet unter www.ag.dmgmori.com/de über die Links 'Financial Communications' und folgend 'Hauptversammlung' abrufbar.

4.

Angaben zu Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

a)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,-- am Grundkapital erreichen, das entspricht 192.308 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am
4. April 2017, 24.00 Uhr, eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG sind an folgende Adresse der Gesellschaft zu Händen des Vorstandes zu richten:

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Vorstand
Büro des Vorstandsvorsitzenden
Gildemeisterstraße 60
D-33689 Bielefeld

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Vorbesitzzeit bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.ag.dmgmori.com/de unter dem Link 'Financial Communications' und folgend 'Hauptversammlung' bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) oder zur Wahl zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 5) machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Rechtsabteilung
Dr. Simon Stark
Gildemeisterstraße 60
D-33689 Bielefeld
Telefax: +49 (0) 5205 74-45 3170

Bis spätestens zum 20. April 2017, 24.00 Uhr, bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter www.ag.dmgmori.com/de über die Links 'Financial Communications' und folgend 'Hauptversammlung' unverzüglich veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 20. April 2017 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

c)

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und den im Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

5.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Der Inhalt dieser Einberufung inklusive der Erläuterungen, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, der Versammlung unverzüglich zugänglich zu machende Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG und zahlreiche weitere Informationen zur Hauptversammlung stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ag.dmgmori.com/de über die Links 'Financial Communications' und folgend 'Hauptversammlung' zur Verfügung.

Nach Abschluss der Hauptversammlung wird die Rede des Vorstandsvorsitzenden über vorstehende Internetseite als Aufzeichnung zur Verfügung stehen.

 

Bielefeld, im März 2017

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT

Der Vorstand



23.03.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Gildemeisterstr. 60
33689 Bielefeld
Deutschland
E-Mail: info@dmgmori.com
Internet: https://ag.dmgmori.com
ISIN: DE0005878003
WKN: 587800

 
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557613  23.03.2017 

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