20.07.2015 15:17:07
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DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank AG
DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2015 in CCD Stadthalle, Congress Center Düsseldorf, Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Düsseldorf
ISIN DE0008063306
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
unsere ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, findet statt am
Donnerstag, den 27. August 2015, 10.00 Uhr,
in 40474 Düsseldorf, CCD Stadthalle, Congress Center Düsseldorf, Rotterdamer Straße.
Tagesordnung
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014/2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 ist nicht vorgesehen. Die Vorlage der genannten Unterlagen ist nach geltendem Recht ein rein informatorischer Pflichtbestandteil der Tagesordnung einer ordentlichen Hauptversammlung.
2 Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen.
3 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen.
4 Wahl des Abschlussprüfers
Auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
(a) die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen,
(b) die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder eine etwaige Prüfung des Zwischenabschlusses bzw. Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts bzw. Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2015/2016 zu wählen,
(c) die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für etwaige prüferische Durchsichten oder etwaige Prüfungen aller weiteren Zwischenabschlüsse bzw. Konzernzwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte bzw. Konzernzwischenlageberichte, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2016 aufgestellt werden, zu wählen.
5 Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG, §§ 1, 4 Abs. 1 DrittelbG und gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft aus acht von der Hauptversammlung und vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Auf Vorschlag seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
(a) Herrn Benjamin Dickgießer, Director der Lone Star Europe Acquisitions LLP, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, der mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2015 gerichtlich in den Aufsichtsrat bestellt worden ist und dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt, als Nachfolger von Herrn Dr. Karsten von Köller in den Aufsichtsrat zu wählen,
(b) Herrn Dr. Claus Nolting, selbständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, wohnhaft in Frankfurt am Main, dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt, erneut in den Aufsichtsrat zu wählen,
(c) Herrn William D. Young, Senior Vice President der Hudson Advisors UK Ltd., wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, der mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2015 gerichtlich in den Aufsichtsrat bestellt worden ist und dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 beschließt, als Nachfolger von Herrn Dr. Andreas Tuczka in den Aufsichtsrat zu wählen.
Es ist vorgesehen, über die Wahlvorschläge im Wege der Einzelwahl abstimmen zu lassen.
6 Schriftlicher Bericht des am 14. August 2009 gerichtlich bestellten Sonderprüfers Dr. Harald Ring über das Ergebnis der Sonderprüfung
Mit Beschluss vom 27. März 2008 hat die Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft Herrn Dr. Harald Ring, Krefeld, zum aktienrechtlichen Sonderprüfer bestellt (§ 142 Abs. 1 AktG). Am 25. März 2009 hat eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die Bestellung des Sonderprüfers widerrufen. Mit Beschluss vom 14. August 2009 hat das Landgericht Düsseldorf den Sonderprüfer auf Antrag einiger Minderheitsaktionäre wieder eingesetzt (§ 142 Abs. 2 AktG). Gegenstand der gerichtlich angeordneten Sonderprüfung waren die Fragen,
(a) ob Mitglieder des Vorstands im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Gesellschaft geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben;
(b) ob Mitglieder des Vorstands bei der Aufnahme, Überwachung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungszweckgesellschaften (Conduits) und hier insbesondere der Rhineland-Funding, der Rhinebridge, der Havenrock I und II und der Elan sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH (IKB CAM) hinsichtlich der Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflichten zur sorgfältigen Geschäftsführung und Betreuung der Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben;
(c) ob Mitglieder des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Gesellschaft geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben;
(d) ob Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Aufnahme, Fortsetzung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungsgesellschaften (Conduits) und hier insbesondere der Rhineland-Funding, der Rhinebridge, der Havenrock I und II und der Elan sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH (IKB CAM) hinsichtlich der Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflichten zur Überwachung, Kontrolle und Beratung des Vorstands der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben.
Am 28. Februar 2014 hat der Sonderprüfer dem Vorstand eine Ausfertigung seines schriftlichen Sonderprüfungsberichts zugeleitet (§ 145 Abs. 6 Satz 3 AktG). In diesem Zusammenhang hat er den Vorstand aufgefordert, den Sonderprüfungsbericht unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden, ob bei dem Landgericht Düsseldorf ein Schutzantrag nach § 145 Abs. 4, 5 AktG gestellt und der Bericht somit vor seiner Veröffentlichung einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterzogen wird. Von diesem Recht hat der Vorstand nach Beratung mit dem Aufsichtsratspräsidium mit Antrag vom 17. April 2014 Gebrauch gemacht. In Wahrnehmung der Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern der Bank hat er beantragt, personenbezogene Daten von Mitarbeitern im Sonderprüfungsbericht unkenntlich zu machen. Im Nachgang hat der Vorstand den Antrag erweitert und beantragt, auch personenbezogene Daten externer Dritter unkenntlich zu machen. Die vollständige Nennung von Namen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats im Sonderprüfungsbericht wurde durch den Schutzantrag nicht tangiert.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2014 lag noch keine Entscheidung über den Schutzantrag vor. Deshalb konnte der Vorstand den Sonderprüfungsbericht nicht gemäß § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG als Gegenstand der damaligen Tagesordnung bekanntmachen. Inzwischen hat das Landgericht den Schutzantrag zurückgewiesen. Nach ausführlicher Prüfung dieser Entscheidung und Beratung mit dem Aufsichtsratspräsidium hat der Vorstand entschieden, kein Rechtsmittel einzulegen. Somit hat der Vorstand den Sonderprüfungsbericht nunmehr als Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 2015 bekanntzumachen (§ 145 Abs. 6 Satz 5 AktG).
Zusammenfassend kommt der Sonderprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass den damaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den krisenauslösenden Ereignissen keine Pflichtverletzungen zur Last fallen. Für die damaligen Mitglieder des Vorstands stellt der Sonderprüfungsbericht zwar vereinzelte Pflichtverletzungen fest. Nach dem Ergebnis der Sonderprüfung haben diese vereinzelten Pflichtverletzungen aber nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zu der späteren Krise der Gesellschaft geführt. Hinsichtlich der Einzelheiten der durchgeführten Sonderprüfung und ihrer Ergebnisse verweisen wir auf den Sonderprüfungsbericht. Dieser ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/sonderpruefungsbericht
zugänglich. Auf Verlangen wird der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift erteilen.
Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 ist nicht vorgesehen.
7 Zustimmung zu den Vergleichen mit den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Stefan Ortseifen, Frank Braunsfeld und Dr. Volker Doberanzke und der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft als D&O-Versicherer
Die Gesellschaft hat am 8./9./12./13. Juli 2015, 8./13. Juli 2015 und 13. Juli 2015 Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Organmitgliedern und der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft geschlossen. Die Organmitglieder sind von der Gesellschaft wegen Schäden aus oder im Zusammenhang mit Anlegerschutzklagen in Anspruch genommen worden. Herr Ortseifen ist darüber hinaus auf Rückzahlung von Tantiemezahlungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Vorstandshäusern in Anspruch genommen worden. Die Vergleichsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Nähere Erläuterungen zu den Vergleichsvereinbarungen finden Sie in dem zusammenfassenden Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Tagesordnungspunkt 7.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
(a) Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und Herren Frank Braunsfeld, Stefan Ortseifen sowie Dr. Volker Doberanzke (die 'Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke') vom 8./9./12./13. Juli 2015 wird zugestimmt.
Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke ist in Anlage 1 zu dieser Einberufung wiedergegeben.
(b) Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und Herrn Stefan Ortseifen (die 'Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen') vom 8./13. Juli 2015 wird zugestimmt.
Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen ist in Anlage 2 zu dieser Einberufung wiedergegeben.
(c) Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft (die 'Vergleichsvereinbarung - Allianz') vom 13. Juli 2015 wird zugestimmt.
Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung - Allianz ist in Anlage 3 zu dieser Einberufung wiedergegeben.
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Einberufung.
8 Entlastung des Vorstandsmitglieds Claus Momburg für das Geschäftsjahr 2006/2007
Die ordentliche Hauptversammlung vom 27. März 2008 hat beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung von Herrn Claus Momburg für dessen Tätigkeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2006/2007 zu vertagen. Dies geschah mit Rücksicht auf die aktienrechtliche Sonderprüfung, die in derselben Hauptversammlung beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die Entlastung von Herrn Momburg ist daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand der Tagesordnung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Claus Momburg für das Geschäftsjahr 2006/2007 Entlastung zu erteilen.
Der geänderte Jahresabschluss und der geänderte Lagebericht, der geänderte Konzernabschluss und der geänderte Konzernlagebericht (inklusive des geänderten Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie der geänderte Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
9 Entlastung des Vorstandsmitglieds Claus Momburg für das Geschäftsjahr 2007/2008
Die ordentliche Hauptversammlung vom 28. August 2008 hat beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung von Herrn Claus Momburg für dessen Tätigkeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2007/2008 zu vertagen. Dies geschah mit Rücksicht auf die damals laufende aktienrechtliche Sonderprüfung, die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. März 2008 beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die Entlastung von Herrn Momburg ist daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand der Tagesordnung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Claus Momburg für das Geschäftsjahr 2007/2008 Entlastung zu erteilen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht (inklusive des Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007/2008 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
10 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007
Die ordentliche Hauptversammlung vom 27. März 2008 hat beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2006/2007 zu vertagen. Dies geschah mit Rücksicht auf die aktienrechtliche Sonderprüfung, die in derselben Hauptversammlung beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die Entlastung der Aufsichtsmitglieder ist daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand der Tagesordnung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007 Entlastung zu erteilen.
Der geänderte Jahresabschluss und der geänderte Lagebericht, der geänderte Konzernabschluss und der geänderte Konzernlagebericht (inklusive des geänderten Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie der geänderte Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
11 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007/2008, soweit nicht schon durch Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 2008 über die Entlastungen für diesen Zeitraum entschieden worden ist
Die ordentliche Hauptversammlung vom 28. August 2008 hat beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung mehrerer Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2007/2008 zu vertagen. Dies geschah mit Rücksicht auf die damals laufende aktienrechtliche Sonderprüfung, die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. März 2008 beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die Entlastung von Aufsichtsmitgliedern ist daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand der Tagesordnung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007/2008 Entlastung zu erteilen, soweit nicht schon durch Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 2008 über die Entlastungen für diesen Zeitraum entschieden worden ist. Demnach wird vorgeschlagen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen, die vor dem 27. März 2008 (bereits) Mitglied im Aufsichtsrat waren.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht (inklusive des Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007/2008 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
12 Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung
Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll von derzeit zwölf auf neun Mitglieder reduziert werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass diese Maßnahme sowohl vor dem Hintergrund der weiteren Fokussierung der Geschäftsaktivitäten als auch vor dem Hintergrund der weiteren Reduzierung der Bilanzsumme in den letzten Jahren im besten Interesse der Gesellschaft liegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.'
13 Änderung von § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung
§ 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung behandelt den Fall, dass ein gewählter Kandidat für den Aufsichtsrat das Amt nicht annimmt oder dass ein Mitglied vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass der Aufsichtsrat bis zur Hauptversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern besteht. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll diese Satzungsbestimmung klarstellend dahin ergänzt werden, dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsmitgliedern unberührt bleibt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Nimmt einer der Gewählten das Amt als Aufsichtsratsmitglied nicht an oder scheidet ein Mitglied außer nach dem vorigen Absatz vor dem Ablauf der Wahlzeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zu der Hauptversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern; die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bleibt unberührt.'
Im Übrigen bleibt § 8 Abs. 3 der Satzung unberührt.
14 Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen Vergütungskomponente für Vorstandsmitglieder
Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 KWG haben Kreditinstitute angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung für Geschäftsleiter festzulegen. Seit dem 1. Januar 2014 bestimmt § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG, dass die variable Vergütung der einzelnen Geschäftsleiter von Kreditinstituten grundsätzlich 100% der jeweiligen fixen Vergütung nicht übersteigen darf. Die Hauptversammlung kann aber eine höhere variable Vergütung billigen, die dann jedoch wiederum 200% der fixen Vergütung für den jeweiligen Geschäftsleiter nicht übersteigen darf (§ 25a Abs. 5 Satz 5 KWG).
Mit Blick auf die Vergütungspraxis anderer Kreditinstitute sowie die positiven und nachhaltigen Anreizwirkungen sachgerecht gestalteter variabler Vergütungen liegt es nach Auffassung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, wenn die Hauptversammlung die Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für alle jeweiligen Mitglieder des Vorstands der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft auf 200% der jeweiligen fixen jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 billigt.
(a) Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung als 100% der fixen Vergütung
Nach Auffassung des Aufsichtsrates ist es zur Gewinnung und Beibehaltung von qualifizierten Geschäftsleitern im Interesse der Sicherstellung eines nachhaltigen Geschäftserfolgs der Bank notwendig, über ein attraktives leistungsorientiertes Vorstandsvergütungssystem zu verfügen. Im Wettbewerb um qualifizierte Geschäftsleiter muss die Gesellschaft nicht nur gegenüber Wettbewerbern, die das Verhältnis 2:1 von variabler zu fixer Vergütung anwenden, sondern auch gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten sowie Unternehmen, die nicht unter die entsprechenden Vorgaben fallen, bestehen.
Die Billigung der Möglichkeit einer höheren variablen Komponente trägt zudem den regulatorischen Vorgaben einer auch langfristig und damit nachhaltig ausgerichteten Vergütungsstruktur Rechnung. Die variablen Teile der Vorstandsvergütung werden gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben mit Fristen und Vorbehalten versehen, die einerseits zu einer zeitlich hinausgeschobenen Zuteilung führen und andererseits bei Vorliegen bestimmter Bedingungen innerhalb dieser Zeiträume auch wieder zum Verfall der Vergütungsbestandteile führen können. Diese Einschränkungen sind aber bei der fixen Vergütung gemäß den Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung nicht möglich.
Eine Beschränkung der Möglichkeit zur Gewährung variabler Vergütungskomponenten auf eine Obergrenze von 100% der jeweiligen fixen Vergütung würde dagegen - der gesetzgeberischen Intention gerade widersprechend - tendenziell und auch im Hinblick auf die vorstehend skizzierte Wettbewerbssituation mit der Erhöhung der fixen Komponenten einhergehen.
(b) Umfang der erbetenen Billigung einer höheren variablen Vergütung
Die Vergütungsstrukturen für die Vorstandsmitglieder der Bank sind im Wesentlichen einheitlich. Dies beruht auf der Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder für die Leitung der Bank. Insofern bittet der Aufsichtsrat in Bezug auf alle jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstandes, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung also drei Personen, um die Billigung der Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente auf 200% der jeweiligen fixen Vergütung.
Das Vergütungssystem betreffend die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird im Kapitel 'Vergütungspolitik' des nach den Artikeln 431 bis 451 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (Capital Requirements Regulation/'CRR') erstellten Offenlegungsberichts der Bank entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben geschildert.
Die addierten Jahresgrundgehälter der Mitglieder des Vorstands der Bank belaufen sich zur Zeit auf einen jährlichen Betrag von 1,875 Mio. Euro. Für den Fall einer 100%igen Zielerreichung ist eine Zieltantieme von - ebenfalls addiert - 1,275 Mio. Euro vereinbart. Angesichts der vorgenannten Zieltantieme kann die variable Vergütung derzeit die Marke von 100% der fixen Vergütung (und damit einen jährlichen Betrag von 1,875 Mio. Euro) erst bei einer Zielerreichung von mehr als 140% erreichen. Im Falle der Auszahlung einer maximal zulässigen variablen Vergütung in Höhe von 200% des Fixgehalts würde sich die maximale zusätzliche Belastung der Bank auf den Betrag von 1,875 Mio. Euro beschränken. Ob und inwieweit ein solcher zusätzlicher Betrag zur Auszahlung gelangt, wird vom Grad der Zielerreichung durch die einzelnen Mitglieder des Vorstands der Bank abhängen. Derzeit müsste die Zielerreichung deutlich über 140% liegen, damit die variable Vergütung überhaupt beginnt, die Höhe von 100% des Fixgehalts zu übersteigen.
(c) Erwarteter Einfluss einer höheren variablen Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten
Der Aufsichtsrat erwartet für den Fall der Billigung einer Höchstgrenze für die variable Vergütung in Höhe von 200% der jeweiligen fixen Vergütung keinen nennenswert messbaren Einfluss auf die Fähigkeit der Bank, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten. Der maximale Aufwand aus einer variablen Vergütung, die über 100% der fixen Vergütung (Jahresgrundgehalt) hinausgeht, liegt gegenwärtig im Verhältnis zur Eigenmittelausstattung der Bank unter 1 Promille. Dieser Aufwand würde auch nur dann anfallen, wenn die Vorstandsmitglieder die vereinbarten Zielvorgaben weit übertreffen würden (vgl. oben). Die deutliche langfristige Orientierung der variablen Vergütung hat im Übrigen grundsätzlich einen positiven Einfluss auf die Fähigkeit der Bank, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für alle jeweiligen Mitglieder des Vorstands der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft auf 200% der jeweiligen fixen jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 zu billigen.
15 Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen Vergütungskomponente für Mitarbeiter der Gesellschaft
Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 KWG haben Institute ein angemessenes Verhältnis zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter festzulegen. Hierbei darf die variable Vergütung - vorbehaltlich eines anders lautenden Hauptversammlungsbeschlusses - jeweils 100% der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht überschreiten (Verhältnis 1:1 von variabler zu fixer jährlicher Vergütung). Die Anteilseigner können jedoch über die Billigung einer höheren variablen Vergütung beschließen, die 200% der fixen Vergütung (Verhältnis 2:1 von variabler zu fixer jährlicher Vergütung) für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht überschreiten darf (§ 25a Abs. 5 Satz 5 KWG).
Der Vorstand und der Aufsichtsrat befürworten eine hinreichend große variable Vergütungskomponente, um Leistungs- und Erfolgsschwankungen zu berücksichtigen sowie die Kostenflexibilität zu gewährleisten und gleichzeitig die Fixkostenerhöhung zu minimieren. Es soll daher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Hauptversammlung über eine höhere variable Vergütung, die 200% der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht übersteigen darf, beschließen zu lassen.
(a) Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung als 100% der fixen Vergütung
Die derzeitige Stabilisierung im Bankenumfeld führt dazu, dass das Vergütungsniveau und insbesondere das Niveau der variablen Vergütung steigt. Im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter ist es erforderlich, die Mitarbeiter der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft auch in Zukunft angemessen und marktgerecht vergüten zu können. Vor diesem Hintergrund muss die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft in der Lage sein, in begrenztem Umfang Mitarbeitern eine variable Vergütung zu zahlen, deren Höhe die Höhe der jeweiligen fixen Vergütung übersteigt.
Im Einzelnen sind folgende wesentliche Gründe für die erbetene Billigung einer Erhöhung der variablen Vergütung zu nennen:
Im Vordergrund steht die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit bei der Gewinnung und Bindung erfolgskritischer Mitarbeiter als wesentlicher Faktor für die Zukunft der Bank. Mehrere andere marktrelevante Mitbewerber haben bereits für ihre Mitarbeiter die Möglichkeit der Erhöhung der variablen Vergütung auf ein Verhältnis von 2:1 zur fixen Vergütung beantragt und teilweise umgesetzt. Damit ist die Eröffnung der Möglichkeit zur Anhebung der variablen Vergütung auch für die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit.
Daneben ist aber auch die Vermeidung von unangemessenen Fixgehaltserhöhungen größerer Mitarbeitergruppen ein wesentlicher Aspekt, der diesem Beschlussvorschlag zugrunde liegt. Die Möglichkeit, die variable Vergütung bei außerordentlichen persönlichen Leistungen über die Grenze von 1:1 im Verhältnis zur fixen Vergütung festzusetzen, dient der größeren Flexibilität und ermöglicht es, eine angemessene variable Vergütungskomponente beizubehalten, die im Einklang mit der Ergebnissituation des IKB-Konzerns steht, eventuelle Leistungs- und Ertragsschwankungen berücksichtigt und darüber hinaus Kostenflexibilität gewährleistet.
Schließlich trägt das Vorgehen dazu bei, sicherzustellen, dass für Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der Bank (sog. Risk Taker) variable Vergütungskomponenten zu großen Teilen lediglich aufgeschoben und zudem mit entsprechenden Abschmelzungsmöglichkeiten gewährt werden können.
Daher soll gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG die Billigung eines Verhältnisses zwischen variabler und fixer Vergütung von bis zu 2:1 beschlossen werden.
(b) Umfang der erbetenen Billigung einer höheren variablen Vergütung
Die Möglichkeit, eine höhere variable Vergütung als 100% der fixen Vergütung festzulegen, soll nur für einen definierten Kreis von Mitarbeitern in der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft zum Tragen kommen; davon erfasst sind die erste Führungsebene und die zweite Führungsebene (Teamleiter) sowie Vertriebsmitarbeiter (Vertriebsbeauftragte, Managing Directors, Directors, Vice Presidents, Associates und Analysten).
Die Vergütung dieser Mitarbeiter setzt sich grundsätzlich aus einem fixen und einem variablen Vergütungsbestandteil zusammen. Die fixe jährliche Vergütung wird individualvertraglich vereinbart und aufgeteilt in dreizehn gleiche Tranchen ausgezahlt.
Die Rahmenbedingungen der variablen Vergütung ergeben sich für die erste Führungsebene aus individualvertraglichen Regelungen zur variablen Vergütung. Für alle anderen Mitarbeiter sind die Rahmenbedingungen zur variablen Vergütung kollektivrechtlich geregelt.
Für jeden Mitarbeiter wird zusätzlich individualvertraglich ein sogenannter Zielwert für ein Geschäftsjahr festgesetzt. Der Zielwert steht als Referenzgröße für eine Leistungsabgabe von 100%. Die Höhe des individuellen Zielwerts ist abhängig von der Höhe der Gesamtbezüge. Mit steigendem Gesamteinkommen nimmt dabei der prozentuale Anteil des Zielwertes am Gesamteinkommen zu.
- Die Höhe der tatsächlich auszuzahlenden variablen Vergütung wird zum einen durch einen persönlichen Leistungsfaktor sowie zum anderen durch die Ergebnisse der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft (Bankfaktor) bestimmt.
- Für den persönlichen Leistungsfaktor werden zu Beginn eines Geschäftsjahres individuelle Ziele vereinbart, die sich aus der Geschäfts- und Risikostrategie der Bank ableiten. Der Leistungsfaktor wird auf Grundlage der Zielerreichung in einem Geschäftsjahr festgelegt. Bewertet werden die individuellen Erfolgsbeiträge bzw. die Erfolgsbeiträge der Organisationseinheit. Negative Erfolgsbeiträge verringern den Leistungsfaktor und damit die variable Vergütung.
- Der Bankfaktor spiegelt den Gesamterfolg des Institutes wieder. Der Vorstand ermittelt, ob für das Geschäftsjahr ein positiver Gesamterfolg bestätigt werden kann, und legt entsprechend den Bankfaktor fest.
- Auf die variable Vergütung von Mitarbeitern, die als Risk Taker identifiziert wurden, werden ergänzende Regelungen zur variablen Vergütung angewendet.
- Inhalt dieser Regelung ist ein Deferred Payment System, welches zwischen zwei Risk Taker-Kategorien differenziert und die Auszahlung in bar sowie in Form von Instrumenten (d.h. den Phantom Stocks der IKB-Aktie) regelt. Bei der Festsetzung der variablen Vergütung werden Malus-Tatbestände und die Nachhaltigkeit der Erfolgsbeiträge berücksichtigt.
- Nachdem das Geschäftsergebnis der Bank feststeht, ist gemäß § 7 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) zu prüfen, ob ein Budget für eine variable Vergütung bereitgestellt werden darf. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der variablen Vergütungen ist neben der angemessenen Eigenmittelausstattung auch die Risikotragfähigkeit, Kapitalplanung und Ertragslage der Bank zu berücksichtigen. Ferner darf der Gesamtbetrag der zur Ausschüttung festgesetzten Vergütung die Liquiditätsausstattung der Bank nicht gefährden. Schließlich muss sichergestellt sein, dass die kombinierten Kapitalpuffer Anforderungen gemäß § 10i KWG eingehalten werden.
Sofern eine variable Vergütung gezahlt wird, beschließt der Vorstand auf Basis der Zielerreichung ein Auszahlungsbudget für die variable Vergütung. Unabhängig davon, ob für die Festlegung der individuellen variablen Vergütung des betroffenen Mitarbeiters ein Verhältnis von 1:1 oder 1:2 gilt, stellt das vom Vorstand festgelegte Auszahlungsbudget damit den maximal auszahlbaren Betrag für die variable Vergütung sämtlicher Mitarbeiter dar.
Sämtliche an Mitarbeiter auszuzahlende Beträge der variablen Vergütung einschließlich eventueller Erhöhungsbeträge, die sich aus der Heraufsetzung des Höchstbetrags für die variable Vergütung auf das Doppelte der fixen jährlichen Vergütung ergeben, sind aus dem zur Verfügung stehenden Budget zu finanzieren.
Im Geschäftsjahr 2015/2016 könnte die vorgeschlagene Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen Vergütungskomponente nach heutigem Stand bei insgesamt maximal 317 Mitarbeitern in der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft zur Anwendung kommen. Auf dieser Grundlage - d.h. mit Blick auf diese 317 Mitarbeiter und für das Geschäftsjahr 2015/2016 - würde die vorgeschlagene Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen Vergütungskomponente gemessen an der bisherigen Obergrenze nach heutigem Stand für die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft zu einer theoretischen maximalen Mehrbelastung von etwa 39 Mio. Euro führen. Dieser Betrag stellt einen rechnerischen Höchstwert dar, der sich vor dem Hintergrund der Vergütungssystematik der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Umfang realisieren wird. Ob und inwieweit ein solcher zusätzlicher Betrag zur Auszahlung gelangt, hängt außerdem vom Grad der Zielerreichung durch den Konzern und der einzelnen Mitarbeiter ab. Derzeit müsste die Zielerreichung eines Mitarbeiters dieser Gruppe durchschnittlich deutlich über einem persönlichen Leistungsfaktor von 3,4 liegen, damit die variable Vergütung überhaupt beginnt, die Höhe von 100% des Fixgehalts (1:1) zu übersteigen.
(c) Erwarteter Einfluss einer höheren variablen Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten
Aufgrund der Novellierung der InstitutsVergV vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270) ist für alle Mitarbeiter das Vergütungssystem angepasst worden. Damit ist sichergestellt, dass die variable Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2014/2015 deutlich reduziert oder auch gestrichen werden kann, sofern die regulatorischen und ökonomischen Anforderungen von der Gesellschaft in einem Jahr nicht eingehalten werden können (siehe obige Ausführungen zur Festsetzung des Gesamtbetrages der variablen Vergütung gemäß § 7 InstitutsVergV).
Die Festsetzung der variablen Vergütung erfolgt auf Basis der individuellen Leistungsbeiträge der Mitarbeiter und wird danach der Prüfung nach § 7 InstitutsVergV unterworfen. Dieses geschieht unabhängig davon, ob für das Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung eine Obergrenze von 1:1 oder 2:1 gilt. Dadurch ist sichergestellt, dass die angemessene Eigenmittelausstattung der Gesellschaft nicht durch den Gesamtbetrag der variablen Vergütung beeinträchtigt wird. Eine außerordentliche Budgeterhöhung für die variable Vergütung, die eine unangemessene Eigenmittelausstattung im Nachgang herbeiführen würde, ist damit ausgeschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für die vorstehend beschriebenen Mitarbeiter der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, denen eine variable Vergütung gewährt wird, auf 200% der jeweiligen fixen jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 zu billigen.
16 Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten Kapitals mit entsprechender Satzungsänderung
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. August 2010 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. August 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu begeben und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 74.874.422 Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 191.678.520,32 Euro zu gewähren. In diesem Zusammenhang wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 191.678.520,32 Euro durch Ausgabe von bis zu 74.874.422 neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Diese Ermächtigung wird zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2015 ausgelaufen sein.
Überdies wurde der Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. September 2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. September 2019 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu begeben und den Inhabern Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 241.818.039 Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 619.054.179,84 Euro zu gewähren. In diesem Zusammenhang wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 619.054.179,84 Euro durch Ausgabe von bis zu 241.818.039 neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014).
Um dem Vorstand auch künftig ausreichende Flexibilität für die Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu geben, sollen zusätzlich zu der bestehenden Ermächtigung vom 4. September 2014 und dem damit verbundenen Bedingten Kapital 2014 - als Ersatz für die auslaufende Ermächtigung vom 26. August 2010 und das damit verbundene Bedingte Kapital 2010 - eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2015 in Höhe von bis zu 191.678.520,32 Euro geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
(a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. August 2020 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (nachfolgend zusammenfassend: 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 800.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 74.874.422 neue, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 191.678.520,32 Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend: 'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die jeweiligen Anleihebedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts. Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung und/oder gegen Sachleistung ausgegeben werden.
Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist (nachstehend: 'Konzerngesellschaften'). Für den Fall der Begebung über eine Konzerngesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Für durch die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der nach Maßgabe dieser Ermächtigung festgelegte Optionspreis auch durch Übertragung von Teiloptionsschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teiloptionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag dieser Teiloptionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht bzw., sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, übernehmen sie die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw., sofern der Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt, des Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden; ferner kann die Leistung einer baren Zuzahlung vorgesehen werden. In den Anleihebedingungen kann außerdem bestimmt werden, dass das Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist.
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 AktG mindestens 80% des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Festsetzung der Konditionen der Schuldverschreibungen zwischen Handelsbeginn und dem Zeitpunkt der endgültigen Festlegung der Konditionen betragen.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. der Wandlung keine oder nur teilweise Aktien zu gewähren, sondern stattdessen einen Geldbetrag zu zahlen. Die Anleihebedingungen können ferner der Gesellschaft das Recht einräumen, den Gläubigern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Erfüllung der Bezugs- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber von Schuldverschreibungen bzw. die Erfüllung von Ansprüchen nach erfolgter Pflichtwandlung oder Pflichtoptionsausübung kann im Übrigen durch Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft und/oder einem zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließenden bedingten Kapital und/oder genehmigten Kapital und/oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die genaue Berechnung des exakten Options- oder Wandlungspreises sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden Konzerngesellschaft festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe neuer Aktien sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
- soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
- sofern die Schuldverschreibungen gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf dabei die Summe der Aktien, die auf diese bezugsrechtsfrei begebenen Schuldverschreibungen entfallen, 10% des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen;
- um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte zustünden;
- soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden.
(b) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 191.678.520,32 Euro durch Ausgabe von bis zu 74.874.422 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015).
Das Bedingte Kapital 2015 dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. August 2015 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehend unter Tagesordnungspunkt 16 lit. a beschriebenen Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
(c) § 5 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 191.678.520,32 Euro durch Ausgabe von bis zu 74.874.422 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015).
Das Bedingte Kapital 2015 dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. August 2015 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des im Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 16 lit. a jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung
Unter Tagesordnungspunkt 6 wird der Bericht des auf Antrag von Minderheitsaktionären gerichtlich bestellten Sonderprüfers zur Krise der IKB vorgelegt.
Wie auch im aktuellen Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014/2015 festgestellt wird, kommt der Sonderprüfer zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass den ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit den krisenauslösenden Ereignissen keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Für die damaligen Mitglieder des Vorstands stellt der Sonderprüfer zwar vereinzelt Pflichtverletzungen fest. Diese hätten jedoch nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zu der späteren Krise der IKB geführt.
Aufsichtsrat und Vorstand haben den Sonderprüfungsbericht jeweils intensiv gewürdigt. In diese Würdigung wurden unter anderem die Ergebnisse der verschiedenen anderen Aufklärungsmaßnahmen der Bank sowie die umfangreichen rechtlichen Würdigungen der durch Aufsichtsrat und Vorstand jeweils beauftragten externen Rechtsberater einbezogen. Im Hinblick auf eine Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Aufsichtsrates, die in dem von der Sonderprüfung abgedeckten Zeitraum amtierten, sieht der Vorstand das Ergebnis der Sonderprüfung durch diese weiteren Aufklärungsmaßnahmen und rechtlichen Würdigungen bestätigt. Insofern werden keine Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Aufsichtsrates geltend gemacht.
Demgegenüber hat der Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang nach gründlicher Analyse beschlossen, gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Veröffentlichung einer gesetzlich vorgeschriebenen Ad-hoc-Mitteilung im Juli 2007 geltend zu machen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 hat der Aufsichtsrat sodann diese Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt rund 1,8 Mio. Euro gegenüber diesen ehemaligen Vorstandsmitgliedern schriftlich geltend gemacht (vgl. unten). Darüber hinaus kommen aufgrund der vorstehend beschriebenen Ergebnisse der Sonderprüfung sowie der vorgenannten anderen Aufklärungsmaßnahmen und rechtlichen Würdigungen keine weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder in Betracht.
Aufsichtsrat und Vorstand sind auf dieser Basis der Ansicht, dass der Vorschlag zum Abschluss der unter Tagesordnungspunkt 7 genannten Vergleichsvereinbarungen den Interessen der Bank gerecht wird. Durch die vorgeschlagenen Vereinbarungen werden die identifizierten wirtschaftlich und gerichtlich durchsetzbaren Ersatzansprüche befriedigt. Insbesondere wird derjenige Schaden in Höhe von rund 1,8 Mio. Euro, den die Bank wegen des Unterlassens der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung im Juli 2007 gegenüber den drei ehemaligen Vorstandsmitgliedern bereits außergerichtlich geltend gemacht hatte, vollständig ersetzt. Weitergehende Rechtsstreitigkeiten sind nach den geschilderten Prüfungsergebnissen von Aufsichtsrat und Vorstand nicht indiziert. Der wirtschaftliche Nutzen weitergehender Prüfungen ist aus Sicht von Aufsichtsrat und Vorstand sehr zweifelhaft; dagegen bietet die vorgeschlagene rechtssichere Beendigung der krisenbezogenen Themen für die Gesellschaft neben den Zahlungen die Möglichkeit, sich unbelastet auf den weiteren Ausbau der geschäftlichen Aktivitäten zu fokussieren.
Mit den unter Punkt 7 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarungen sollen daher abschließend Ansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder geregelt werden. Mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung - Allianz werden auch etwaige - nach Ansicht der Gesellschaft und auch nach den Ergebnissen der o. g. Prüfungen nicht bestehende - Ansprüche gegen ehemalige Aufsichtsratsmitglieder sowie Geschäftsführer von Tochtergesellschaften erledigt.
Im Einzelnen:
Krise der IKB in 2007
Die IKB war seit dem Geschäftsjahr 2001/2002 im Verbriefungsgeschäft auch dergestalt tätig, dass sie einerseits bilanzrelevante Portfolioinvestments tätigte und andererseits Zweckgesellschaften bei derartigen Investments beriet (offbalance). Für Letzteres wurden - im Wesentlichen über Zweckgesellschaften, denen die IKB und andere Banken Liquiditätslinien einräumten - Wertpapiere wie etwa Collateralized Debt Obligations (CDO) oder Asset Backed Securities (ABS) einmalig oder revolvierend angekauft und überwiegend durch die Ausgabe von Geldmarktpapieren - insbesondere sogenannte Asset-Backed Commercial Papers (ABCP) refinanziert. Der Vertrauensverlust am Markt in ABCP im Juni 2007 hatte zur Folge, dass die Platzierung dieser ABCP immer schwieriger wurde und die IKB Gefahr lief, von den Zweckgesellschaften zur Refinanzierung ihres Verbriefungsgeschäfts aus den Liquiditätslinien in Anspruch genommen zu werden.
Am 20. Juli 2007 gab der Vorstand der IKB eine Pressemitteilung heraus, dass es zu Unsicherheiten im US-Hypothekenmarkt gekommen sei, was aber praktisch keine Auswirkungen auf die IKB habe. Am 27. Juli 2007 sperrte ein Finanzmarktteilnehmer die Handels- und Geldmarktlinien für Neugeschäfte der IKB. Hierdurch verlor die IKB ihre Bonitätsvermutung und damit ihre Kapitalmarktfähigkeit, sodass sie sich nicht mehr uneingeschränkt refinanzieren konnte und ihre Zahlungsunfähigkeit drohte. Nur insbesondere durch Maßnahmen des damaligen Hauptaktionärs, KfW, konnte die existenzgefährdende Krise und eine Insolvenz der IKB vermieden werden.
Am 27. März 2008 beschloss die Hauptversammlung der IKB die Bestellung eines Sonderprüfers. Dieser Beschluss wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der IKB vom 25. März 2009 aufgehoben. Daraufhin beschloss auf Antrag von Minderheitsaktionären das Landgericht Düsseldorf am 14. August 2009, dass Herr Dr. Harald Ring, Krefeld, zum aktienrechtlichen Sonderprüfer der IKB bestellt werde. Aufgabe des Sonderprüfers war es unter anderem, zu untersuchen, ob Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstands der IKB im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der IKB geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassung begangen haben (vgl. Sonderprüfungsbericht, veröffentlicht unter https://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/sonderpruefungsbericht).
Der Sonderprüfer machte dem Vorstand der Bank am 28. Februar 2014 den 'Bericht über die Durchführung der Sonderprüfung bei der IKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorf, gemäß Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2009' (Sonderprüfungsbericht) zugängig. Der Bericht ist auch Gegenstand dieser Hauptversammlung (vgl. Tagesordnungspunkt 6).
Feststellung des Sonderprüfers und Würdigung des Aufsichtsrats und des Vorstands
Der Sonderprüfer hat im Wesentlichen die nachfolgenden Feststellungen getroffen, die von Aufsichtsrat und Vorstand zwar hinsichtlich des bereits oben erläuterten Gesamtergebnisses, hinsichtlich der Darstellung bzw. Herleitung des Sachverhalts aber nicht in allen Aspekten geteilt werden.
Etwaiger Verstoß gegen Unternehmensgegenstand
Die IKB hat ihren Unternehmensgegenstand in 2001 geändert. Der Sonderprüfer ist der Ansicht, dass die von der IKB in den folgenden Jahren verstärkt durchgeführten On- und Off-Balance-Portfolioinvestitionen keinen hinreichenden Zusammenhang mit der Förderung der gewerblichen Wirtschaft hätten. Der Vorstand habe daher nach Ansicht des Sonderprüfers bis zum Wirksamwerden einer erneuten Satzungsänderung im Jahr 2006 außerhalb des satzungsgemäßen Unternehmensgegenstands gehandelt (vgl. Abschnitt B, Blatt 3 und 4 des Sonderprüfungsberichts). Auch seien die Portfolio-Investments der IKB und ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit den Portfolio-Investments des sog. Conduits RFCC von der Hilfs- und Randgeschäftsklausel in § 2 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft in der damaligen Fassung nicht gedeckt gewesen. Nach Auffassung des Sonderprüfers führt dies jedoch nicht zu einer Pflichtverletzung des Vorstands. Denn der Vorstand sei bei der Vorbereitung der Satzungsänderung unter anderem durch entsprechende qualifizierte Mitarbeiter beraten worden. Es sind daher nach Ansicht des Sonderprüfers auch keine Anhaltspunkte für den Vorwurf eines Auswahl- bzw. Überwachungsverschuldens erkennbar (vgl. Abschnitt B, Blatt 4 des Sonderprüfungsberichts).
Nach Ansicht des Aufsichtsrats kann hinterfragt werden, ob die genannten Geschäfte mit Portfolioinvestitionen überhaupt außerhalb des Unternehmensgegenstands abgewickelt worden sind. In Absatz 2 des damaligen Unternehmensgegenstands heißt es, dass die Gesellschaft sonstige Finanzierungen im In- und Ausland übernehmen oder sich an solchen beteiligen kann. Dies umfasst auch die Zurverfügungstellung von Liquiditätslinien für Portfolio-Investments sowie auch eigene Portfolio-Investments, womit insgesamt die Einhaltung des Unternehmensgegenstandes gewahrt wurde. Nach Ansicht des Sonderprüfers sei dieser Absatz 2 des damaligen Unternehmensgegenstands als Ergänzung zu Absatz 1 des Unternehmensgegenstands zu sehen, wonach die Gesellschaft die gewerbliche Wirtschaft fördern soll. Diese Sichtweise ist aber nicht zwingend. So beginnt Absatz 2 mit den einleitenden Worten 'Außerdem kann die Gesellschaft.', was auf einen eigenständigen Absatz im Rahmen des Unternehmensgegenstands hindeutet und nicht auf eine Ergänzung des in Absatz 1 geregelten Unternehmensgegenstands. Danach sind auch Portfolio-Investments, die nicht die gewerbliche Wirtschaft fördern, zulässig.
Auch nach Auffassung des Vorstandes stellen die damaligen Portfolio-Investments keinen Verstoß gegen den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand dar. Die fraglichen Geschäfte waren nach seiner Ansicht schon durch § 2 Absatz 1 der Satzung in der Fassung von 2001, jedenfalls aber durch Absatz 2 gedeckt.
Im Ergebnis liegt jedenfalls nach allen genannten Ansichten keine Pflichtverletzung der damaligen Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands vor.
Ordnungsgemäßes Risikomanagement
Das bei der IKB eingerichtete Risikomanagement entsprach nach Ansicht des Sonderprüfers einschließlich der eingerichteten Steuerungs- und Überwachungsprozesse den rechtlichen Vorgaben, insbesondere den aufsichtsrechtlichen Anforderungen (vgl. im Einzelnen Abschnitt B, Blatt 5, 6 des Sonderprüfungsberichts). Die Übernahme der Risikoklassifizierungen aus ökonomischen Praktikabilitätsgründen von externen Ratingagenturen im Bereich der Portfolioinvestitionen sei nach Ansicht des Sonderprüfers branchenüblich gewesen oder habe weiterhin den Vorgaben der Solvabilitätsverordnung zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der Eigenkapitalunterlegungsanforderungen entsprochen. Auch habe ein alleiniges Abstellen auf die Bonitätsbeurteilung der Ratingagenturen grundsätzlich den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagementsystem (MaRisk) entsprochen (vgl. Abschnitt B, Blatt 5, 6 des Sonderprüfungsberichts). Zwar seien durch die interne Revision mehrfach Mängel bei der Bestandsüberwachung bei der IKB Credit Asset Management GmbH (IKB CAM) festgestellt worden. Diese Mängel seien jedoch später als erledigt betrachtet worden. Auch seien sie nicht als schwerwiegende Mängel klassifiziert worden. Dies sei erst nach Eintritt der Krise in einem Bericht der internen Revision vom 29. August 2007 geschehen (vgl. Abschnitt B, Blatt 6, 7 des Sonderprüfungsberichts). Auch sei dem Vorstand wohl eine unzureichende personelle Ausstattung der IKB CAM bekannt gewesen. Der Vorstand habe jedoch die personelle Unterbesetzung der IKB CAM keinesfalls unbeachtet gelassen. Es sei insofern nach Ansicht des Sonderprüfers nicht zu erkennen, dass diese vorgenannten Feststellungen auf schuldhaften Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstands beruhten.
Entsprechend dem gängigen Geschäftsmodell des Kreditderivategeschäfts sei das Conduit RFCC nicht mit nennenswertem Eigenkapital ausgestattet gewesen und habe damit einem ständigen Refinanzierungsrisiko unterlegen, das insbesondere auch durch die IKB abgesichert worden sei. So habe nach Ansicht des Sonderprüfers eine erhebliche Risikokonzentration bestanden, die letztlich auch zur Existenzkrise der IKB geführt habe. Nach Ansicht des Sonderprüfers fordern die MaRisk eine angemessene Steuerung und Überwachung. Dabei sei jedoch nicht vom Eintritt des theoretischen Maximalrisikos auszugehen. Vielmehr sei die Struktur des übernommenen Risikos zu berücksichtigen und zu beurteilen unter Abwägung der zeitnahen branchenüblichen Einschätzung der in dem Geschäftsfeld involvierten Parteien. Der Sonderprüfer verweist diesbezüglich auf einen Monatsbericht der deutschen Bundesbank vom Juni 2006 und führt weiter aus, dass nach Einschätzung der jeweiligen Marktteilnehmer aus dem Betrieb des Kreditderivategeschäfts keine weitreichenden Risiken folgen würden (vgl. Abschnitt B, Blatt 8 des Sonderprüfungsberichts). Schließlich verweist der Sonderprüfer darauf, dass die Kriterien in Bezug auf den Ende Juli 2007 erfolgten Eintritt der Krise im Rahmen des Risikomanagementsystems erkannt und kommuniziert worden seien. So habe das Risikomanagement die Beurteilung durch die Ratingagenturen zeitnah verfolgt und im Rahmen der Neuinvestitionen zur Verifizierung regelmäßig eigene Ratingverfahren durchgeführt. Die im Juli 2007 aufgetretene Vertrauenskrise sei von der ganz überwiegenden Zahl der Marktteilnehmer nicht erwartet worden und habe somit nicht berücksichtigt werden können. Insofern nimmt der Sonderprüfer keine Pflichtverletzung der Mitglieder des Vorstands an.
Nach Ansicht des Aufsichtsrats konnte sich der damalige Vorstand auf die ihn beratenden Fachabteilungen verlassen. Weder die Umstände, die in den von Aufsichtsrat und Vorstand im Sommer 2007 bei PwC beauftragten Untersuchungen benannt werden, die im Zusammenhang mit dem Risikomanagement nach Ansicht von PwC eine Pflichtverletzung von damaligen Vorstandsmitgliedern darstellen würden und zu einem Schaden für die IKB geführt haben sollen, noch sonstige bekannte Umstände begründen nach Ansicht des Aufsichtsrats eine durchsetzbare Schadensersatzforderung.
Ordnungsgemäße Rechnungslegung
Im Geschäftsjahr 2002/2003 habe die IKB im Zusammenhang mit Problemen einzelner strukturierter Kreditprodukte in den Forderungsportfolien für einen Teil ihrer sogenannten CDO-Investments eine Umstrukturierung vorgenommen. Wirtschaftlich seien durch den Austausch der Underlyings nach Ansicht des Sonderprüfers Verluste realisiert und in zukünftige Zinsmindereinnahmen umgewandelt worden (vgl. im Einzelnen Abschnitt B, Blatt 10 des Sonderprüfungsberichts). Nach Auffassung des Sonderprüfers sei die von der IKB hierbei gewählte Bilanzierung fraglich. Gleichwohl sei den Mitgliedern des Vorstands in Bezug auf die Umstrukturierung nach Auffassung des Sonderprüfers insofern eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Es habe sich um komplexe bilanzrechtliche Fragen gehandelt. Der Vorstand habe pflichtgemäß gehandelt, indem er diese Fragen den qualifizierten Fachabteilungen überlassen habe. Im Übrigen habe die Umstrukturierung letztlich auch der Abschlussprüfer gebilligt (vgl. Abschnitt B, Blatt 10 des Sonderprüfungsberichts). Weiter hat der Sonderprüfer festgestellt, dass in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2006/2007 (vor Änderung des Jahresabschlusses 2006/2007) die Ziehungsgründe im Zusammenhang mit den für das RFCC- Conduit gestellten Liquiditätslinien nicht sämtlich aufgelistet worden seien und zudem der Anschein einer abschließenden Auflistung in den Jahresabschlüssen erweckt worden sei. Auch hier sieht der Sonderprüfer jedoch keinen Pflichtenverstoß des Vorstands. Der Vorstand habe die zahlreichen Anhangangaben nicht einzeln zu prüfen gehabt. Er dürfe sich auch hier auf die zuständigen Fachabteilungen verlassen (vgl. Abschnitt B, Blatt 10 des Sonderprüfungsberichts).
Der Sonderprüfer untersucht auch die bilanzielle Abbildung bestimmter Zweckgesellschaften. Die IKB war seit dem 31. März 2002 Vertragspartner mehrerer einzelner Gesellschaften des Conduits RFCC, Havenrock I, Havenrock II, Rhinebridge und ELAN. Dies waren sogenannte Zweckgesellschaften, an denen die IKB zwar keine Anteile hielt; nach Feststellung des Sonderprüfers habe die IKB jedoch diese Gesellschaften beherrschen können. Diese Gesellschaften seien nicht konsolidiert worden. Die Nichtkonsolidierung in den nach HGB aufgestellten Konzernabschlüssen sei nach Ansicht des Sonderprüfers nicht zu beanstanden. Der Sonderprüfer ist jedoch der Ansicht, dass eine Konsolidierung in den Konzernabschlüssen nach IFRS hätte erfolgen müssen (vgl. Abschnitt B, Blatt 11 des Sonderprüfungsberichts).
Der Sonderprüfer sieht hier jedoch keine Pflichtverletzung des Vorstands. Angesichts der zum Teil komplexen Kriterien hinsichtlich der Konsolidierungspflicht nach IFRS habe zumindest keine offenkundige Rechtslage bestanden. Die Fachabteilungen der IKB hätten gegen die Nichtkonsolidierung keine Einwendungen erhoben. Der Vorstand habe sich diesbezüglich auch externen Rat von renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eingeholt. Dabei habe sich die IKB 'augenscheinlich bemüht, den dabei erhaltenen Hinweisen zur Vermeidung der Konsolidierungspflicht Rechnung zu tragen...'. Auch der Abschlussprüfer habe einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Sonderprüfer kommt auch zu dem Ergebnis, dass dem Aufsichtsrat insofern keine Verletzung seiner Überwachungspflichten vorgeworfen werden könne.
Seitens der IKB wird zum Teilkomplex der Umstrukturierungen des Geschäftsjahres 2003/2004 schon der vom Sonderprüfer festgestellte Sachverhalt nicht geteilt. Bei diesem Teilkomplex und bei der Frage der bilanziellen Abbildung der Zweckgesellschaften ist nach Ansicht der IKB auch zu beachten, dass zum damaligen Zeitpunkt keine eindeutige Rechtslage und bei der bilanzrechtlichen Würdigung der maßgeblichen Kriterien ein Ermessenspielraum bestand. Es war schon deswegen diesbezüglich jeweils vertretbar, sich für die aus Sicht der IKB günstigere Rechtsauffassung zu entscheiden. In jedem Fall durfte der damalige Vorstand auf die Arbeit der Fachabteilung vertrauen.
Im Ergebnis sehen weder der Sonderprüfer, noch der Aufsichtsrat oder Vorstand eine Pflichtverletzung von damaligen Vorstandsmitgliedern als gegeben an.
Mögliche Pflichtverletzung im Hinblick auf unternehmerische Entscheidungen
Der Sonderprüfer hat festgestellt, dass der Vorstand entgegen der bestehenden Regelung in der Zeit bis zum 30. April 2004 nicht die Zustimmung des Aufsichtsrats zur Gewährung einiger Liquiditätslinien eingeholt habe. Eine Pflichtverletzung sei insofern zwar festzustellen. Diese Pflichtverletzung stehe aber nicht im Zusammenhang mit der im Jahr 2007 eingetretenen Krise der Bank, da die Liquiditätslinien jeweils nur für die Dauer von 364 Tagen gewährt worden seien und der Vorstand im Übrigen ab dem 30. April 2004 regelmäßig die Zustimmung des Aufsichtsrats eingeholt habe (vgl. Abschnitt B, Blatt 14 des Sonderprüfungsberichts).
Weiter hat der Sonderprüfer festgestellt, dass der Vorstand den Aufsichtsrat nicht über wesentliche Gesichtspunkte der Umstrukturierung von Wertpapieren in 2004 unterrichtet habe (vgl. Abschnitt B, Blatt 15 des Sonderprüfungsberichts). Jedoch habe dies nach Einschätzung des Sonderprüfers nicht den erforderlichen Zusammenhang mit der Krise der IKB im Juli 2007.
In der Zeit ab dem 12. Juni 2007 bis zur Krise der IKB am 27./29. Juli 2007 habe die Gesellschaft ihre Portfolio-Investments unverändert fortgesetzt und das Portfoliogeschäft sogar ausgeweitet. In diesem Zeitraum hätten sich die kritischen Stimmen in Bezug auf die Entwicklung der Subprime-Krise in den USA vermehrt. Die Entwicklung im Juli 2007 habe auf eine merkliche Verschärfung der Risikosituation hingedeutet. In der Zeit vom 10. bis zum 12. Juli 2007 hätten die drei führenden Ratingagenturen eine grundlegende Überprüfung der Wertpapiere angekündigt, die auf Subprime-Underlyings referenzierten. Nach Auffassung des Sonderprüfers hätten die Vorstandsmitglieder der IKB insofern ihre Pflichten verletzt, als sie nach dem 12. Juli 2007 nicht unverzüglich die Fortführung der bisherigen Verfahrensstrategie grundlegend hinterfragt hätten. Die Mitglieder des Vorstands hätten daher nach Auffassung des Sonderprüfers gegen ihre Pflichten verstoßen, den Bestand und die Ertragslage der Bank zu sichern. Dabei lasse sich nach Ansicht des Sonderprüfers in der fraglichen Zeit jedoch keine Pflichtverletzung der Herren Dr. Guthoff und Momburg feststellen, da sie bis Ende Juli 2007 urlaubsbedingt abwesend gewesen seien. Diese Pflichtverletzung der übrigen Mitglieder des Vorstands der IKB habe allerdings nach Auffassung des Sonderprüfers nicht im Zusammenhang mit den Umständen gestanden, die zur Krise geführt hätten. Denn die wesentlichen Ursachen für die Krise hätten bereits Mitte Juli 2007 vorgelegen und nach Ansicht des Sonderprüfers kurzfristig nicht mehr beseitigt werden können (vgl. Abschnitt B, Blatt 22-24 des Sonderprüfungsberichts).
Hinsichtlich der unterlassenen grundlegenden Hinterfragung der bisherigen Verfahrensstrategie im Rahmen der Portfolio-Investments im Juli 2007 stimmt der Aufsichtsrat dem Sonderprüfer grundsätzlich zu. Für die Herren Dr. Guthoff und Momburg scheidet schon eine Pflichtverletzung wegen ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit aus. Der Aufsichtsrat stimmt dem Sonderprüfer zu, dass etwaige Pflichtverletzungen nicht ursächlich für die Krise Ende Juli 2007 und die eingetretenen Schäden der IKB sind. Diese wären auch bei pflichtgemäßem Handeln Mitte Juli 2007 für die Ende Juli 2007 eingetretene Krise nicht mehr zu verhindern gewesen.
Bundesbankanfrage vom 29. März 2007
Die Bundesbank hat mit Schreiben vom 29. März 2007 die Gesamtengagements auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt abgefragt. Die Antwort der IKB habe nicht die Liquiditätslinien gegenüber dem Conduit Rhineland Funding Capital Corporation (Conduit RFCC) umfasst. Insofern sei das Antwortschreiben des Vorstands der IKB nach Ansicht des Sonderprüfers nicht vollständig gewesen (vgl. Abschnitt B, Blatt 25 des Sonderprüfungsberichts). Jedoch lasse sich auch hier nach Auffassung des Sonderprüfers ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung mit der Krise der IKB im Ergebnis nicht feststellen. Bei einer zutreffenden vollständigen Beantwortung der Bundesbank-Anfrage hätte zwar die Möglichkeit einer detaillierten Erörterung der Risiken bestehen können. Ob derartige Maßnahmen allerdings zur Vermeidung der Ende Juli 2007 eingetretenen Krise der Bank geführt hätten, lasse sich nach Einschätzung des Sonderprüfers nicht feststellen (vgl. Abschnitt B, Blatt 26 und 27 des Sonderprüfungsberichts).
Im Ergebnis stimmen der Aufsichtsrat und der Vorstand dem Sonderprüfer zu, dass nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit dargelegt werden kann, dass bei einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Bundesbankanfrage die Krise der IKB hätte vermieden werden können. Abweichend vom Sonderprüfer sind Aufsichtsrat und Vorstand ohnehin der Ansicht, dass eine Pflichtverletzung, durch die dann aber kein Schaden verursacht worden ist, allenfalls in Bezug auf die unmittelbar beteiligten Vorstandsmitglieder, Herren Braunsfeld und Dr. Doberanzke, angenommen werden könnte. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder des Vorstands wird eine Pflicht zur nachträglichen Korrektur durch ressortfremde Vorstände nicht angenommen. Es sind auch keine Tatsachen ersichtlich, dass die Anfrage der Bundesbank bzw. ihre Beantwortung zu einer erhöhten Aufmerksamkeit des Gesamtvorstands hätte führen müssen.
Information des Aufsichtsrats in der Sitzung am 27. Juni 2007
In der Aufsichtsratssitzung am 27. Juni 2007 habe Herr Ortseifen über eigene Investments der IKB und unter anderem über die Beratungstätigkeit für das Conduit RFCC berichtet. Auf Fragen von Aufsichtsratsmitgliedern zu Verbriefungsaktivitäten soll Herr Ortseifen dargelegt haben, dass die IKB die schlechte Stimmung am Markt allenfalls mittelbar betreffe. Direkte Investments im amerikanischen Subprime-Segment solle es nicht geben. Nach Ansicht des Sonderprüfers seien diese Antworten von Herrn Ortseifen auf Fragen von Aufsichtsratsmitgliedern problematisch. Der tatsächliche Inhalt der Äußerungen sei aber nicht mehr feststellbar (vgl. Abschnitt F.VII.2.b)bb)(3), Blatt 252 ff. Sonderprüfungsbericht). Eine Verhinderung der Krise einen Monat später wäre jedoch aus Sicht des Sonderprüfers auch bei ordnungsgemäßer Auskunft höchst unwahrscheinlich gewesen.
Insofern kämen hier Schadensersatzansprüche nicht in Betracht. Der Aufsichtsrat und der Vorstand schließen sich der Bewertung im Ergebnis an.
Pressemitteilung vom 20. Juli 2007
Nach Ansicht des Sonderprüfers habe Herr Ortseifen mit Herausgabe der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 die ihm obliegende Pflicht zur ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung in grober Weise verletzt, indem die Pressemitteilung irreführende Angaben enthalten habe. Dies folge nach Ansicht des Sonderprüfers allein schon aus der rechtskräftigen Verurteilung von Herrn Ortseifen wegen Verstoßes gegen eine Strafvorschrift des Wertpapierhandelsgesetzes. Schließlich habe Herr Ortseifen die Vertreter der KfW am 20. Juli 2007 telefonisch unrichtig und unvollständig informiert. Wahrheitswidrig habe er angegeben, in den Ausführungen der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 seien auch die Verpflichtungen des Conduits RFCC mit erfasst.
Auch bezüglich dieser Pflichtverletzungen sei es nach Ansicht des Sonderprüfers mehr als zweifelhaft, ob ein hinreichender Zusammenhang mit der Krise der IKB bestehe. Die wesentlichen Ursachen für den wenige Tage später erfolgten Eintritt der Krise seien bereits zuvor gelegt gewesen. Es scheint daher nach Ansicht des Sonderprüfers 'sehr unwahrscheinlich', dass die Krise dadurch vermieden worden wäre, dass Herr Ortseifen im Rahmen der Pressemitteilung bzw. in dem vorgenannten Telefonat zutreffend informiert hätte (Abschnitt B, Blatt 26 und 27 des Sonderprüfungsberichts).
Nach Ausbruch der Krise erhoben jedoch Anleger, die im Zeitraum ab Mai 2006 Aktien oder andere Wertpapiere der IKB erworben hatten, zahlreiche Schadensersatzklagen gegen die IKB. Die gerichtlichen Verfahren beliefen sich zwischenzeitlich insgesamt auf einen (vorläufigen) Gesamtstreitwert von rund 14,6 Mio. Euro. Durch diese Verfahren wurde die IKB monetär nicht unerheblich belastet. Die Anleger machten insbesondere Schadensersatz aus Kursverlusten sowie Rückabwicklung von Aktienkäufen geltend. Sie begründeten dies im Wesentlichen mit der Pressemitteilung und der unterlassenen Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen über Risiken aus Subprime-bezogenen Aktivitäten. Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 (Az: XI ZR 51/10) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Ende Juli 2007 eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung über den Bestand bestimmter von der IKB damals gehaltener sogenannter Subprime-bezogener Investments bestand. Daraufhin sah sich die IKB in einigen Fällen zum Abschluss von Vergleichen veranlasst bzw. leistete vereinzelt Schadensersatz.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2011 basiert auf der unterlassenen Veröffentlichung einer ordnungsgemäßen Ad-hoc-Mitteilung. Wäre diese Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht worden, hätte für die Ansprüche der Anleger keine Rechtsgrundlage bestanden. Die entsprechenden Klagen der Anleger wären nicht erhoben oder jedenfalls abgewiesen worden. Nach Ansicht des Aufsichtsrats der IKB hätte die IKB dementsprechend keine Verurteilung hinnehmen müssen und auch keine Vergleiche abschließen müssen, um weitere Verurteilungen zu vermeiden. Zum Zeitpunkt der Pressemitteilung am 20. Juli 2007 bis zur Krise der IKB am 27./28. Juli 2007 waren die Vorstandsmitglieder Herren Dr. Guthoff und Momburg urlaubsabwesend. Herr Braunsfeld kehrte am 23. Juli 2007 aus dem Urlaub zurück. Nach Ansicht des Aufsichtsrats hätten die anwesenden Vorstandsmitglieder (Herren Ortseifen, Dr. Doberanzke und sodann Braunsfeld) eine entsprechende Ad-hoc Mitteilung veranlassen müssen bzw. die Pressemitteilung korrigieren müssen. Dementsprechend haben diese Vorstandsmitglieder den der IKB dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser beläuft sich auf 1.623.094,26 Euro. Dazu kommen weitere Kosten eines Verfahrens in den USA in Höhe von 300.329,73 US-Dollar.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus den Anlegerklagen gegenüber den Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke
Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 machte die IKB gegenüber Herrn Ortseifen und Herrn Dr. Doberanzke Ansprüche in Höhe von 1.623.094,26 Euro sowie weiteren 300.329,73 US-Dollar geltend. Dabei handelt es sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen um Schadensersatzleistungen und sonstige Zahlungen an Anleger, Gerichts- und Verfahrenskosten in Höhe von 847.932,24 Euro sowie um Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 775.162,02 Euro und Kosten für die Beendigung eines in den USA anhängigen Auskunftsverfahrens in Höhe von 300.329,73 US-Dollar. Gegenüber Herrn Braunsfeld machte die Gesellschaft diese Ansprüche aufgrund der Urlaubsabwesenheit bis zum 23. Juli 2007 nur teilweise und zwar in Höhe von 1.436.099,43 Euro sowie weiteren 300.329,73 US-Dollar geltend.
Die vorgenannten ehemaligen Mitglieder des Vorstands bestreiten die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der genannten Anspruchsschreiben und weisen diese Forderungen als vollständig unbegründet zurück.
Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit den Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke
Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der IKB aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung hat die IKB mit den Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke eine Vergleichsvereinbarung geschlossen. Dabei haben die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke Wert darauf gelegt, festzustellen, dass aus dem Sachverhalt Sonderprüfung keine etwaigen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die wesentlichen Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit den Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke lassen sich wie folgt zusammenfassen:
* Die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke zahlen an die IKB Deutsche Industriebank AG insgesamt 1.850.015,11 Euro. Dies entspricht den geltend gemachten 1.623.094,26 Euro sowie den 300.329,73 US-Dollar (zu einem Umrechnungskurs vom 3. April 2014, dem Zeitpunkt der weitaus höchsten Zahlung in US-Dollar). Einigkeit besteht darüber, dass dieser Betrag durch die Allianz im Rahmen der Vergleichsvereinbarung - Allianz geleistet werden wird. Die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke räumen durch die Vergleichsvereinbarung weder vorsätzliches noch fahrlässiges Fehlverhalten ein.
* Sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und darauf, ob etwaigen Rechten und Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalte bekannt oder unbekannt sind, mit der Zahlung der 1.850.015,11 Euro erledigt.
* Mit der Zahlung der Allianz aus der Vergleichsvereinbarung - Allianz sind auch sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen Dritte, die jeweils mit den Herren Braunsfeld, Ortseifen und Dr. Doberanzke gesamtschuldnerisch haften, erledigt (Gesamtwirkung nach § 423 BGB). Dadurch erledigen sich insbesondere sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen andere ehemalige Vorstandsmitglieder der IKB aus dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen.
* Insbesondere aufgrund der Existenzkrise der IKB im Juli 2007 hatte der Aufsichtsrat am 30. Juni 2010 beschlossen, das Ruhegeld unter anderem der ehemaligen Vorstandsmitglieder, Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke, von 33.900 Euro (Herr Ortseifen) bzw. 8.000 Euro (Herr Braunsfeld) bzw. 19.134 Euro (Herr Dr. Doberanzke) auf jeweils 7.700 Euro monatlich (brutto) zu kürzen. Hinsichtlich der Kürzung hat der Aufsichtsrat sich orientiert an der geltenden Höchstgrenze für einen Anspruch auf Ruhegeld gegen den Träger der Insolvenzsicherung im Falle einer Insolvenz der IKB.
In der Vergleichsvereinbarung wird nun festgestellt, dass die Ruhegeldansprüche von Herrn Braunsfeld, Herrn Ortseifen und Herrn Dr. Doberanzke 7.700 Euro brutto betragen. Die Ruhegelder werden ab Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt; ab dem Datum des Ausscheidens aus der Bank erfolgt eine entsprechende jährliche Anpassung gemäß dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Weitergehende Ansprüche auf ein höheres Ruhegeld von Herrn Braunsfeld, Herrn Ortseifen und Herrn Dr. Doberanzke bestehen insofern nicht. Weitergehende Ansprüche auf ein höheres Ruhegeld werden die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke nicht geltend machen.
* Die IKB stellt die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke frei von bereits jetzt oder künftig festgestellten Ansprüchen ehemaliger oder gegenwärtiger Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands der IKB sowie der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats, des Vorstands oder des Beirates von mit der IKB verbundenen Unternehmen aus Gesamtschuldnerausgleich oder Mithaftung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung.
Die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke wollen mit einem entsprechenden Vergleich sicherstellen, dass keine weiteren Ansprüche aus dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen auf sie zukommen können. Aufgrund der gesetzlich angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung von Vorstandsmitgliedern untereinander (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG) ist dementsprechend eine entsprechende Freistellung vereinbart worden.
Da aus Sicht des Aufsichtsrats weitergehende Ansprüche aus dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen nicht geltend zu machen sind (siehe oben), kann aus Sicht des Aufsichtsrats insofern auch die entsprechende Freistellung gewährt werden.
* Der Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der IKB. Darüber hinaus steht jeder Partei ein Rücktrittsrecht von der Vergleichsvereinbarung zu, wenn die Hauptversammlung der IKB nicht bis zum 22. Dezember 2015 dem Vergleich zugestimmt hat oder wenn die Vergleichsvereinbarung - Allianz aufgrund von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen rechtswirksam für unwirksam erklärt wird. Das Rücktrittsrecht hinsichtlich der Vergleichsvereinbarung - Allianz soll sicherstellen, dass die Vergleichssumme 1.850.015,11 Euro von der Allianz gezahlt wird und nicht von Herrn Ortseifen, Herrn Braunsfeld oder Herrn Dr. Doberanzke.
* Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche der IKB gegen die Herren Braunsfeld, Ortseifen und Dr. Doberanzke aus dem Sachverhalt Sonderprüfung wird durch die Gespräche zur Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke und durch deren Abschluss nicht gehemmt. Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche gegen die Herren Braunsfeld, Ortseifen und Dr. Doberanzke aus dem Sachverhalt Sonderprüfung enden mithin zusammen mit etwaigen Ansprüchen der IKB gegen die anderen damals amtierenden Vorstandsmitglieder.
Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarung verwiesen.
Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Zur Erfüllung einer etwaigen Deckungspflicht gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen hat die Allianz einen Vergleich unmittelbar mit der IKB als der Geschädigten geschlossen. Voraussetzung hierfür war aus Sicht der Allianz, dass durch die Vergleichsvereinbarung eine Inanspruchnahme aller versicherten Personen durch die IKB aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen endgültig ausgeschlossen wird. Die wesentlichen Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit der Allianz lassen sich wie folgt zusammenfassen:
* Die Allianz zahlt in Erfüllung etwaiger Verpflichtungen aller in der Zeit von 2001 bis zum 29. Juli 2007 amtierenden Mitglieder des Vorstands der IKB ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage einmalig an die IKB zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung an die IKB einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.850.015,11 Euro.
* Mit der Zahlung sind sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen alle in der Zeit von 2001 bis zum 29. Juli 2007 20.00 Uhr amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands sowie der Organe von mit der IKB i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (gemeinsam 'Versicherte Personen') aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung erledigt.
* Die IKB verpflichtet sich, etwaige Rechte und Ansprüche gegenüber den Versicherten Personen nicht unter der Versicherung mit der Allianz geltend zu machen, soweit diese nicht bereits gemäß dieser Vergleichsvereinbarung erledigt sind.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass letztendlich die Vergleichsvereinbarung - Allianz möglichst weitgehend sämtliche Ansprüche abschließt. Aus Sicht des Aufsichtsrats und des Vorstands der IKB kann dieses vereinbart werden, da weitergehende Ansprüche aus dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung nicht geltend zu machen sind (siehe oben). Dementsprechend verpflichtet sich die IKB in der Vereinbarung dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Ansprüche auch von mit ihr verbundenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden.
* Die IKB stellt die in der Zeit von 2001 bis zum 29. Juli 2007 20.00 Uhr amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder und weiteren Versicherten Personen frei von Ansprüchen ehemaliger oder gegenwärtiger Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands der IKB sowie der Geschäftsführung des Aufsichtsrats, des Vorstands oder des Beirates von mit der IKB verbundenen Unternehmen aus Gesamtschuldnerausgleich oder Mithaftung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung. Die Freistellung dient dazu, dass mit dem Vergleich sämtliche etwaigen Ansprüche aus dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen abgeschlossen sind. Da etwaige weitere Ansprüche aus Sicht des Aufsichtsrats nicht geltend zu machen sind, kann diese Freistellung vereinbart werden.
* Auch die Vergleichsvereinbarung - Allianz steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der IKB. Auch hier steht jeder Partei ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Hauptversammlung der IKB nicht bis zum 22. Dezember 2015 der Vergleichsvereinbarung zugestimmt hat. Weiter steht ein Rücktrittsrecht jeder Partei zu, wenn die Vergleichsvereinbarung I - Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke aufgrund von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen rechtswirksam für unwirksam erklärt wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Nichtwirksamkeit der Vergleichsvereinbarung I - Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke auch die dementsprechende Vergleichsvereinbarung - Allianz beseitigt werden kann.
Für den Abschluss der Vergleichsvereinbarung - Allianz war neben dem Aufsichtsrat auch der Vorstand der IKB zuständig, da dieser Vergleich auch Rechtswirkungen gegenüber den im Zeitraum von 2001 bis 29. Juli 2007 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der IKB und Organmitgliedern von mit der IKB i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zeitigt.
Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarung verwiesen.
Weitere Schadensersatzansprüche der IKB gegen Herrn Ortseifen sowie Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen
Herr Ortseifen war bis zum 29. Juli 2007 Mitglied des Vorstands der IKB und Sprecher des Vorstands. Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat der IKB legte Herr Ortseifen sein Vorstandsmandat am 29. Juli 2007 mit sofortiger Wirkung nieder. Daraufhin kündigte die IKB den Anstellungsvertrag mit Herrn Ortseifen mit Schreiben vom 7. August 2007 fristlos. Gegen diese Kündigung wandte sich Herr Ortseifen mit einer Klage und forderte die weitere Zahlung der Vorstandsvergütung. Die IKB erhob daraufhin Widerklage und verlangte die Rückzahlung der Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/2007 (mit Ausnahme der vereinbarten Mindesttantieme) sowie Schadensersatz für umfangreiche Renovierungsarbeiten auf Kosten der Bank an Wohnhäusern im Eigentum der IKB. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 2014 rechtskräftig beendet. Die Klage von Herrn Ortseifen wurde abgewiesen. Herr Ortseifen wurde widerklagend verurteilt, an die IKB 912.094,71 Euro zuzüglich Zinsen und Ersatz der Prozesskosten (Titulierte Forderung) zu zahlen.
Herr Ortseifen hat seine Vermögensverhältnisse zum 29. Juli 2013, zum 18. April 2014 sowie zum 13. März 2015 dargelegt, sowie die Entwicklung des Vermögens seit dem 1. August 2007.
Herr Ortseifen hat ein Vermögen gegenüber der Gesellschaft in Höhe von rund 650.000 Euro dargelegt (einschließlich pfändbarer Einkommensanteile für einen Zeitraum von 5 Jahren, vgl. Ziffer B der Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen). Aufgrund der dargestellten Vermögensverhältnisse kann Herr Ortseifen die Titulierte Forderung daher nicht erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass Herr Ortseifen ein entsprechendes Insolvenzverfahren bestreiten würde, um insbesondere nach 5 Jahren eine Restschuldbefreiung zu erreichen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren würde die Titulierte Forderung erst nach Abzug der Verfahrenskosten und dann auch nur mit der Insolvenzquote bedient. Hinzu kommt, dass die Ansprüche der IKB in einem Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig nur zeitversetzt über mehrere Jahre erfüllt werden. Bei Durchführung eines mehrjährigen Verbraucherinsolvenzverfahrens würden darüber hinaus der IKB bei wirtschaftlicher Betrachtung noch Kosten im Zusammenhang mit der Begleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entstehen, etwa durch Bindung interner Ressourcen und/oder durch externe Beratungskosten.
Insbesondere zur Vermeidung weiterer Kosten ist daher eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen worden, die auch der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf.
Die wesentlichen Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit Herrn Ortseifen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
* Herr Ortseifen zahlt an die IKB 425.000 Euro. Die IKB rechnet bis zur Unterzeichnung des Vergleichs mit den Ansprüchen aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 6. März 2014 gegen die Ruhegeldansprüche von Herrn Ortseifen gegen die IKB bis zur Pfändungsfreigrenze auf. Herr Ortseifen räumt durch den Vergleich weder vorsätzliches noch fahrlässiges Fehlverhalten ein.
* Mit der Zahlung und Aufrechnung sind sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen Herrn Ortseifen aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 6. März 2014 erledigt.
* Die Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der IKB.
* Jede Partei kann bis zum 22. Dezember 2015 von dem Vergleich zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn die Hauptversammlung der IKB dem Vergleich nicht zustimmt.
* Die IKB kann von dem Vergleich zurücktreten, wenn Herr Ortseifen die Vergleichssumme (425.000 Euro) bis zum 28. Februar 2016 nicht zahlt.
* Weiter kann die IKB von dem Vergleich zurücktreten, wenn sich die von Herrn Ortseifen vorgelegten Vermögensaufstellungen als unrichtig erweisen.
Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarung verwiesen.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Vergleichsvereinbarungen
Die Gesellschaft kann nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, die mindestens 10% des Grundkapitals erreicht, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 Aktiengesetz).
Die Dreijahresfrist begann im Hinblick auf die Vergleichsvereinbarung I - Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke spätestens am 20. Juli 2007, d.h. am Tag der Veröffentlichung der Pressemitteilung, und lief somit spätestens am 21. Juli 2010 ab. Auch im Hinblick auf die Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen ist die Dreijahresfrist bereits verstrichen, da sowohl der Anspruch auf Rückzahlung der Tantieme als auch der Anspruch aus dem Sachverhalt Vorstandshäuser vor mehr als drei Jahren entstanden ist.
Der Vergleich wird daher wirksam, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit von mindestens 10% des Grundkapitals Widerspruch zur Niederschrift erhebt. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zusammenfassende Empfehlung
Unter Berücksichtigung der dargestellten Ergebnisse der Sonderprüfung und auch der Würdigung von Aufsichtsrat und Vorstand empfehlen Aufsichtsrat und Vorstand, die Vergleiche abzuschließen. Die Sonderprüfung stellt zusammenfassend fest, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Krise keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Dieses Ergebnis wird auch durch die eigene Prüfung des Vorstands bestätigt. Insofern werden folglich keine Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Aufsichtsrates geltend gemacht. Für die damaligen Mitglieder des Vorstands stellt der Sonderprüfer zwar vereinzelt Pflichtverletzungen fest, diese hätten jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zur späteren Krise der IKB geführt. Der Aufsichtsrat hat den Bericht umfassend erörtert und nach gründlicher Analyse, in die auch die Ergebnisse der verschiedenen anderen Aufklärungsmaßnahmen der Bank sowie die umfangreichen rechtlichen Würdigungen eingeflossen sind, beschlossen, Schadensersatz in Höhe von rund 1,8 Mio. Euro wegen des Unterlassens einer Ad-hoc-Mitteilung im Juli 2007 geltend zu machen. Darüber hinaus kommen keine weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder in Betracht.
Eine weitere - vermutlich sehr kostenintensive - Sachverhaltsaufklärung betreffend die Gründe, die zur Krise der IKB geführt hatten, ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand von Aufsichtsrat und Vorstand nicht erfolgsversprechend. Zudem würde die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche über rund 1,8 Mio. Euro wegen des Unterlassens der Ad-hoc-Mitteilung im Juli 2007 jahrelang dauern. Offen wäre, ob mit entsprechenden Erfolgen zu rechnen ist. Mit den Vergleichsvereinbarungen werden demgegenüber die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit den Anlegerklagen geltend gemachten Schäden in voller Höhe ausgeglichen. Schließlich erkennen mit der Vergleichsvereinbarung I - Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke - die Herren Braunsfeld, Ortseifen und Dr. Doberanzke an, dass ihr Ruhegeld (zum Teil deutlich) reduziert worden ist. Nach Überzeugung von Aufsichtsrat und Vorstand ist das vorgeschlagene Vergleichskonzept für die Bank daher insgesamt vorteilhaft.
Auch im Hinblick auf die gesonderten Ansprüche der IKB gegen Herrn Ortseifen ist das vorgeschlagene Vergleichskonzept nach der Überzeugung des Aufsichtsrats für die IKB insgesamt vorteilhaft. Zwar verfügt die Gesellschaft über ein vorläufig vollstreckbares Urteil, wonach Herr Ortseifen zur Zahlung von 912.094,71 Euro zuzüglich Zinsen und Ersatz der Prozesskosten verurteilt wurde. Herr Ortseifen hat durch die Vorlage von Vermögensverzeichnissen glaubhaft dargelegt, dass der gegen ihn geltend gemachte Betrag nicht vollstreckbar zur Verfügung steht und er mit einer Zahlung von 425.000 Euro einen erheblichen Teil seines Vermögens (einschließlich in den nächsten Jahren durch die IKB aufrechenbare Ruhegeldansprüche) für die Schadenswiedergutmachung zur Verfügung stellt.
Alles in allem ist es nach Überzeugung von Aufsichtsrat und Vorstand im Interesse der Gesellschaft, Rechtsstreitigkeiten mit ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern zu beenden und weitere kostenintensive Prozesse zu vermeiden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung daher vor, den Vergleichsvereinbarungen zuzustimmen.
Bericht des Vorstands zu Punkt 16 der Tagesordnung
Nachstehend erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG Bericht über die Gründe, aus denen er im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. von Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam: 'Schuldverschreibungen') in bestimmten Fällen ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dieser Bericht liegt ab der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und ist überdies auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift erteilt. Der Bericht liegt darüber hinaus während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus.
Ermächtigung des Vorstands
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Aus diesem Grund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, den Vorstand zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barleistung und/oder gegen Sachleistung zu ermächtigen und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2015 zu schaffen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung entsprechen. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis darf einen Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten, dessen Errechnungsgrundlagen genau angegeben sind. Anknüpfungspunkt für die Berechnung ist jeweils der Börsenkurs der Aktie im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibungen. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- bzw. Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht in bestimmten, im Beschlussvorschlag einzeln benannten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.
Ausgleich von Spitzenbeträgen
Der Vorstand soll dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Hierdurch wird die technische Durchführung der Ausgabe von Schuldverschreibungen erleichtert. Diejenigen Schuldverschreibungen, die auf freie Spitzen entfallen, würden im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering.
Ausgabepreis nahe dem theoretischen Marktwert
Für den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Schuldverschreibungen gilt nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die Platzierung von Schuldverschreibungen gegen Barleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermöglicht es der Gesellschaft, kurzfristig günstige Kapitalmarktsituationen auszunutzen und so einen deutlich höheren Mittelzufluss zu erzielen als im Fall der Ausgabe unter Wahrung des Bezugsrechts. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Für die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen können nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Sonst wäre ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische Marktwert anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der Vorstand wird bei der Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Börsenkurs so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
Die Verwässerung des Einflusses der Aktionäre wird gering gehalten, weil im vorliegenden Fall auch das Volumen eines Bezugsrechtsausschlusses beschränkt ist. Entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf die Summe der Aktien, die auf die bezugsrechtsfrei ausgegebenen Schuldverschreibungen entfallen, weder im Zeitpunkt des Ausnutzens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung 10% des jeweiligen Grundkapitals übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser Ermächtigung aus anderen Quellen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Des Weiteren sind Rechte anzurechnen, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten und die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Bedienung anderer Bezugsrechte
Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt werden muss. Dadurch können die Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen attraktiver platziert werden, und es wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht.
Ausgabe gegen Sachleistung
Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistung auszugeben. Dies eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit, beim Erwerb von Vermögensgegenständen flexibel, schnell und zugleich liquiditätsschonend zu handeln. Insbesondere eröffnet dies die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung einzusetzen, etwa im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern. Auch kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, die Gegenleistung ganz oder teilweise nicht in Geld, sondern in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anzubieten, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte und erweitert den Spielraum für liquiditätsschonende Zukäufe. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimierten Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Fall sicherstellen, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Schuldverschreibungen steht.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung und ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sind. Er wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss berichten. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Dazu ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Donnerstag, 6. August 2015, 0.00 Uhr MESZ) durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder in englischer Sprache erfolgen (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Sie müssen der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, 20. August 2015, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
IKB Deutsche Industriebank AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 D-80637 München Telefax: +49 (0)89/210 27 289 E-Mail: meldedaten@hce.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, der den Nachweis fristgerecht erbracht hat (§ 123 Abs. 3 Satz 6 AktG). Die Gesellschaft kann daher solchen Aktionären, die den Nachweis nicht oder nicht fristgemäß erbracht haben, die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts verweigern. Die Aktien werden nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt, sondern bleiben frei verfügbar. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Befugnis zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind umgekehrt nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft frühzeitig Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend ausgeführt - erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen bzw. Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG).
Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 14 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Die Erteilung der Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf können auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen: Zum einen haben die Aktionäre die Möglichkeit, Vollmacht an einen Dritten durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft in Textform zu erteilen bzw. zu widerrufen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Erklärung ist an folgende Adresse zu richten:
IKB Deutsche Industriebank AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 D-80637 München Telefax: +49 (0)89/210 27 289 E-Mail: vollmacht@hce.de
Zum anderen können die Aktionäre die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten in Textform erteilen bzw. widerrufen. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Zu diesem Zweck kann der Nachweis am Tag der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle vorgelegt werden. Alternativ kann er der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übermittelt werden.
Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, verlangt die zu bevollmächtigende Person bzw. Institution möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht. Deshalb bitten wir darum, die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution abzustimmen. Für den Nachweis der Bevollmächtigung durch den Vertreter gilt in diesem Fall § 135 Abs. 5 Satz 4 AktG.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die diesen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls - wie vorstehend ausgeführt - zur Hauptversammlung anmelden und ihre Teilnahmeberechtigung nachweisen. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen müssen die Aktionäre das entsprechende Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte und des Vollmachtsformulars sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht und der zugehörigen Weisungen sowie ein etwaiger Widerruf der Vollmacht sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
IKB Deutsche Industriebank AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 D-80637 München Telefax: +49 (0)89/210 27 289 E-Mail: vollmacht@hce.de
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich gemäß den Weisungen abstimmen, die sie von den Aktionären erhalten haben. Ohne die Erteilung genauer Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Zu Anträgen, die in der Hauptversammlung ohne vorherige Ankündigung gestellt werden, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Ein Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand unter folgender Adresse zu richten:
IKB Deutsche Industriebank AG - Vorstand - c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 D-80637 München
Es muss der Gesellschaft mit allen gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweisen mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, 2. August 2015, 24.00 Uhr MESZ, zugehen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung im Sinne der §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
IKB Deutsche Industriebank AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 D-80637 München Telefax: +49 (0)89/210 27 298 E-Mail: gegenantraege@hce.de
Sie müssen unter dieser Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung eingehen, also bis Mittwoch, 12. August 2015, 24.00 Uhr MESZ.
Düsseldorf, im Juli 2015
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Anlagen zu Punkt 7 der Tagesordnung
Anlage 1: Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke
'Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank AG und Herren Stefan Ortseifen, Frank Braunsfeld und Dr. Volker Doberanzke (die 'Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke')
Vergleichsvereinbarung
zwischen
der IKB Deutsche Industriebank AG, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, vertreten durch den Aufsichtsrat
- nachfolgend 'IKB' oder auch 'Gesellschaft' -
Herrn Stefan Ortseifen, c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund,
Herrn Frank Braunsfeld, c/o FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt am Main
und
Herrn Dr. Volker Doberanzke, c/o Heuking Kühn Lüer Woijtek Rechtsanwälte, Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf
- die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke nachfolgend gemeinsam die 'Ehemaligen Vorstandsmitglieder' -
- die Vorgenannten nachstehend einzeln auch 'Partei' und gemeinsam die 'Parteien' genannt -
Präambel
A. Krise der IKB
Die IKB war seit dem Geschäftsjahr 2001/2002 im Verbriefungsgeschäft auch dergestalt tätig, dass sie einerseits bilanzrelevante Portfolioinvestments tätigte und andererseits Zweckgesellschaften bei derartigen Investments beriet (offbalance), denen unter anderem auch sogenannte 'Subprime-Kredite' zugrunde lagen, d.h. Kreditforderungen gegenüber bonitätsschwachen Immobilienkäufern in den USA. Seit dem Jahr 2006 vermehrten sich die Zahlungsrückstände und auch die vollständigen Zahlungsausfälle bei Subprime-Schuldnern. Gleichwohl hielt die IKB an ihren Portfolioinvestitionen auch im Subprime-Bereich fest und weitete diese, insbesondere unter Einschaltung des Conduits Rhineland-Funding Capital Corporation ('RFCC') auch über das Geschäftsjahresende 2006/2007 hinaus weiter aus. Im April 2007 meldete der zweitgrößte amerikanische Immobilienfinanzierer New Century Financial Insolvenz an. Mitte Juni 2007 gerieten zwei Hedge-Fonds der Investmentbank Bear Stearns in Schieflage, die in Wertpapiere investiert hatten, die auf Darlehen von US-Eigenheimbesitzern mit geringerer Zahlungskraft basierten. Dabei waren auch hoch und höchst geratete Papiere (AA und AAA) von einer Abwertung betroffen. Im Juli 2007 kündigten die beiden größten Rating-Agenturen Moody's und Standard & Poor's als Reaktion auf steigende Kreditausfälle bei Subprime-Hypotheken Ratingherabstufungen für eine Vielzahl von Residential Mortgage-Backed Securities ('RMBS') und die Rating-Agentur Fitch eine Überprüfung ihrer bisherigen Bewertungen zu Portfolien mit Subprime-Anteil an. Innerhalb kürzester Zeit entwickelte sich eine massive Vertrauenskrise bei den Investoren in ABCPs, die sodann auch zur Krise der IKB führte.
Am 20. Juli 2007 gab der Vorstand der IKB eine Pressemitteilung mit dem Titel 'Vorläufiges Quartalsergebnis (1. April-30. Juni 2007)' heraus ('Pressemitteilung'), in der ausgeführt wurde, dass es zu Unsicherheiten im US Hypothekenmarkt gekommen sei. Weiter wird im Ergebnis ausgeführt, dass diese praktisch keine Auswirkungen auf die IKB hätten.
Am 27. Juli 2007 sperrte ein Finanzmarktteilnehmer die Handels- und Geldmarktlinien für Neugeschäfte der IKB. Hierdurch verlor die IKB ihre Bonitätsvermutung und damit ihre Kapitalmarktfähigkeit insgesamt, sodass sie sich nicht mehr uneingeschränkt refinanzieren konnte und ihre Zahlungsunfähigkeit drohte. Im Verlauf des anschließenden Krisen-Wochenendes erstellte die Kreditanstalt für Wiederaufbau als seinerzeitige Hauptaktionärin der IKB gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, dem Bundesministerium der Finanzen und drei Verbänden des Deutschen Kreditgewerbes ein Rettungskonzept. In diesem Zusammenhang übernahm die Kreditanstalt für Wiederaufbau insbesondere die dem Conduit RFCC gestellten Liquiditätslinien der IKB in Höhe von rund EUR 8,1 Milliarden. Weitere Sicherungsmaßnahmen folgten. Nachstehend wird dies als 'Krise der IKB' bezeichnet. Die Einzelheiten und Gründe für diese Krise der IKB sind zwischen den Parteien streitig.
B. Sonderprüfung
I. Die Hauptversammlung der IKB beschloss am 27. März 2008 die Bestellung eines Sonderprüfers. Der Beschluss wurde mit Beschluss der Hauptversammlung der IKB vom 25. März 2009 aufgehoben. Daraufhin beschloss das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 14. August 2009 (Az.: 31 O 38/09) Herrn Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Harald Ring, Krefeld zum aktienrechtlichen Sonderprüfer der IKB (Herr Dr. Ring nachfolgend auch der 'Sonderprüfer' genannt) zu bestellen.
Der in dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf festgelegte Prüfungsauftrag lautet auszugsweise wie folgt:
'1. Es wird ein Sonderprüfer bestellt, der bei der Antragsgegnerin [IKB] überprüfen soll
a) ob Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin [IKB] geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben;
b) ob Mitglieder des Vorstandes bei der Aufnahme, Überwachung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungszweckgesellschaften ('Conduits') und hier insbesondere der 'Rhineland-Funding', der 'Rhinebridge', der 'Havenrock I und II' und der 'Elan' sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH ('IKB CAM') hinsichtlich der Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflichten zur sorgfältigen Geschäftsführung und Betreuung der Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben;
c) ob Mitglieder des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin [IKB] geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben;
d) ob Mitglieder des Aufsichtsrates bei der Aufnahme, Fortsetzung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungsgesellschaften ('Conduits') und insbesondere der 'Rhineland-Funding', der 'Rhinebridge', der 'Havenrock I und II' und der 'Elan' sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH ('IKB CAM') hinsichtlich der Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflichten zur Überwachung, Kontrolle und Beratung des Vorstandes der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben.
2. [.]'
II. Der Sonderprüfer legte am 28. Februar 2014 den Sonderprüfungsbericht 'über die Durchführung der Sonderprüfung bei der IKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorf, gemäß Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2009 (Az.: 31 O 38/09 [AktE]) (der 'Sonderprüfbericht') vor. Der Bericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass den damaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den krisenauslösenden Ereignissen keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Für die damaligen Mitglieder des Vorstandes stellt der Sonderprüfbericht zwar vereinzelt Pflichtverletzungen fest. Diese hätten jedoch nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zu der späteren Krise der IKB geführt.
Hinsichtlich der Einzelheiten und des Ergebnisses wird im Übrigen auf den Sonderprüfbericht verwiesen, der zum Handelsregister (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 1130) eingereicht worden ist.
Der vorstehend geschilderte Sachverhalt einschließlich des gesamten von dem Sonderprüfer Dr. Ring untersuchten Sachverhalts, unabhängig davon, ob dies im Sonderprüfbericht dargelegt ist, wird nachstehend insgesamt 'Sachverhalt Sonderprüfung' genannt und schließt insbesondere (i) sämtliche Umstände, die zur Krise der IKB geführt haben, (ii) die Aufnahme, Überwachung und Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungszweckgesellschaften ('Conduits') einschließlich der Rhineland-Funding, Rhinebridge, Havenrock I und II, Elan, und (iii) die Einrichtung der Auslagerung sowie die Überwachung der wesentlichen Funktionen auf die IKB CAM ein.
C. Ruhegeld
Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 hat der Aufsichtsrat der IKB aufgrund der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft, insbesondere unter Berücksichtigung der Ende Juli 2007 eingetretenen Existenzkrise der IKB, beschlossen, das Ruhegeld der Ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie anderer damaliger Vorstandsmitglieder einheitlich auf jeweils EUR 7.700.- monatlich (brutto) zu kürzen. Für die Ehemaligen Vorstandsmitglieder betrug die Kürzung auf EUR 7.700 monatlich (brutto) (§ 87 Abs. 2 Satz 2 AktG) in Abweichung der jeweiligen Dienstverträge jeweils (ohne Berücksichtigung einer Anpassung aufgrund Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte)) bei Herrn Ortseifen rund 77% (von EUR 33.900), bei Herrn Braunsfeld rund 4% (von EUR 8.000) bzw. bei Herrn Dr. Doberanzke rund 60% (von EUR 19.134). Die Hinterbliebenenversorgung, die jeweils einen Bruchteil des Ruhegelds beträgt, wurde entsprechend festgesetzt.
Der Aufsichtsrat hat sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Kürzung an der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Höchstgrenze für einen Anspruch auf Ruhegeld gegen den Träger der Insolvenzsicherung im Falle einer Insolvenz der IKB orientiert.
Unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Lebenserwartung von 82 Jahren führt dies nach unverbindlichen Berechnungen der IKB für Herrn Ortseifen zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge um insgesamt rund EUR 5.977.000, für Herrn Braunsfeld zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge um insgesamt rund EUR 68.000 und für Herrn Dr. Doberanzke zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge um insgesamt rund EUR 2.607.000 jeweils ohne Berücksichtigung einer Anpassung aufgrund Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte). Die Beträge ergeben sich aus der Differenz des ursprünglichen Ruhegelds (EUR 33.900 bzw. EUR 8.000 bzw. EUR 19.134 monatlich brutto ohne Anpassung aufgrund Indexierung) zum nun festgelegten Ruhegeld (EUR 7.700 monatlich), multipliziert mit der Anzahl der Monate von Beginn des 63. Lebensjahres bis zur Erreichung des 82. Lebensjahres.
D. Anlegerklagen
I. In den Jahren 2007 bis 2011 haben Anleger, die im Zeitraum ab Mai 2006 Aktien oder andere Wertpapiere der IKB erworben hatten, Schadensersatzklagen gegen die IKB erhoben. Die Anleger machten insbesondere Schadensersatz aus Kursverlusten sowie Rückabwicklung von Aktienkäufen geltend. Sie begründeten dies im Wesentlichen mit der Pressemitteilung und der unterlassenen Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen über den Bestand bestimmter von der IKB damals gehaltener sogenannter Subprime-bezogener Investments. Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung über den Bestand bestimmter von der IKB damals gehaltener sogenannter Subprime-bezogener Investments bestand. Daraufhin sah sich die IKB in einigen Fällen zum Abschluss von Vergleichen veranlasst bzw. leistete vereinzelt Schadensersatz.
Der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 und den unterlassenen Ad-hoc-Mitteilungen, einschließlich insbesondere sämtlicher von Anlegern bereits geltend gemachten oder noch künftig erhobenen Schadensersatzansprüchen und Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Krise der IKB wird nachstehend als 'Sachverhalt Anlegerklagen' bezeichnet.
II. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 hat die IKB aus dem Komplex Anlegerklagen gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern als Gesamtschuldnern Ansprüche geltend gemacht. Gegenüber Herrn Ortseifen und Dr. Doberanzke hat die Gesellschaft gesamtschuldnerische Ansprüche in Höhe von EUR 1.623.094,26 sowie weiteren USD 300.329,73 geltend gemacht. Gegenüber Herrn Braunsfeld, der an der Presseerklärung nicht mitgewirkt hatte, hat die Gesellschaft diese gesamtschuldnerischen Ansprüche nur teilweise und zwar in Höhe von EUR 1.436.099,43 sowie weiteren USD 300.329,73 geltend gemacht. Dabei handelt es sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen um Schadensersatzleistungen und sonstige Zahlungen an Anleger, Gerichts- und Verfahrenskosten in Höhe von EUR 847.932,24 sowie um Rechtsverteidigungskosten in Höhe von EUR 775.162,02 und Kosten für die Beendigung eines in den USA anhängigen Auskunftsverfahrens in Höhe von USD 300.329,73.
Schadensersatz aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Sonderprüfung wurde nicht geltend gemacht.
E. Vergleichsvereinbarungen
Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bestreiten die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der unter D. genannten Anspruchsschreiben und weisen die Forderungen der IKB als vollständig unbegründet zurück.
Die Parteien sind aber bereit, zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der IKB aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung folgenden Vergleich zu schließen. Dabei haben die Ehemaligen Vorstandsmitglieder darauf Wert gelegt, festzustellen, dass auch aus dem Sachverhalt Sonderprüfung keine etwaigen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ein weiterer Vergleich soll mit der D&O-Versicherung, der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, geschlossen werden (die 'Vergleichsvereinbarung - Allianz'). Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft die von den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern zu zahlende Vergleichssumme aufgrund der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke leistet. Schließlich soll mit Herrn Ortseifen ein weiterer Vergleich geschlossen werden im Zusammenhang mit unabhängig von dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen (die 'Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen'). Diese in der Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen behandelten Ansprüche der IKB gelten nicht als Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung.
§ 1 Vergleichszahlung
(1) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder zahlen an die IKB als Gesamtschuldner EUR 1.628.013,30 (in Worten: eine Million sechshundertachtundzwanzigtausend und dreizehn Euro und dreißig Cent) sowie Herr Ortseifen und Herr Dr. Doberanzke weitere EUR 222.001,81 (in Worten: zweihundertzweiundzwanzigtausend und ein Euro und einundachtzig Cent) jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. September 2014 einschließlich. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dieser Betrag durch die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft im Rahmen der Vergleichsvereinbarung - Allianz geleistet werden wird. Die IKB ist mit der Erfüllung der Verpflichtung aus dem vorstehenden Satz 1 durch die Leistung der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft einverstanden.
(2) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder räumen durch diesen Vergleich weder vorsätzliches noch fahrlässiges Fehlverhalten ein.
§ 2 Generalquittung
(1) Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung gemäß vorstehendem § 1 sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und darauf, ob etwaigen Rechten und Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalte bekannt oder unbekannt sind, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung, erledigt sind.
Erledigt sind diesbezüglich insbesondere mögliche Ansprüche wegen der Verletzung gesetzlicher, satzungs- oder vertragsmäßiger Pflichten, insbesondere der Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung und/oder Aufsicht und Betreuung der Vermögensangelegenheiten der IKB sowie mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen einschließlich der IKB CAM, soweit sich aus dieser Vergleichsvereinbarung keine anderweitige Regelung ergibt. Umfasst sind insbesondere auch diejenigen Rechte und Ansprüche, welche die IKB im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge von gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen übernommen hat oder übernehmen wird.
(2) Die Regelung des vorstehenden Absatzes (1) gilt auch zugunsten Dritter, die mit den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern jeweils gesamtschuldnerisch haften (§ 423 BGB).
(3) Die Parteien vereinbaren, dass den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern gegen die IKB nach Vollendung des 63. Lebensjahres jeweils Ruhegeldansprüche zustehen, welche sich auf EUR 7.700 (in Worten: siebentausendsiebenhundert) brutto monatlich belaufen. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Ruhegeldanspruch in Höhe von EUR 7.700 (in Worten: siebentausendsiebenhundert) brutto monatlich für jedes Ehemalige Vorstandsmitglied jeweils wirksam entstanden ist und ab dem Zeitpunkt seines jeweiligen Ausscheidens aus dem Vorstand der IKB nach Maßgabe der Dienstverträge der Ehemaligen Vorstände - mit jährlicher Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte) - zu indexieren ist. Die erstmalige Fälligkeit ergibt sich aus den jeweiligen Dienstverträgen. Weitergehende höhere Ansprüche der Ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Ruhegeld bestehen insofern nicht.
Weitergehende Ansprüche auf höheres Ruhegeld werden die Ehemaligen Vorstandsmitglieder auch nicht geltend machen. Von den Regelungen dieses Absatzes (3) unberührt bleibt die Aufrechnung im Rahmen dieses Vergleichs, wie in § 1 (2) der Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen vorgesehen.
§ 3 Freistellung
(1) Die IKB stellt hiermit die Ehemaligen Vorstandsmitglieder, und zwar jedes für sich, frei von
a. etwaigen rechtskräftig bereits jetzt oder künftig festgestellten Ansprüchen ehemaliger oder gegenwärtiger Mitglieder (i) des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der IKB und (ii) der Geschäftsführung, des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder des Beirats von mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen aus Gesamtschuldnerausgleich oder Mithaftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Folge von deren Inanspruchnahme durch die IKB oder die mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung;
b. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen von mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung;
c. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aus den Sachverhalten Sonderprüfung und Anlegerklagen;
und
d. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen von Gläubigern der IKB (§ 93 Abs. 5 AktG) aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung.
(2) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden der IKB jede durch Absatz (1) erfasste Inanspruchnahme durch Dritte sowie jede Ankündigung einer solchen Inanspruchnahme unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder verpflichten sich jeweils, ohne Zustimmung der IKB keinen Verzicht, Vergleich oder eine sonstige bindende Regelung bezüglich einer solchen Inanspruchnahme einzugehen. Die IKB ist berechtigt, im Namen der Ehemaligen Vorstandsmitglieder unter Wahrung ihrer jeweiligen Interessen alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Inanspruchnahme abzuwehren oder in sonstiger Weise zu erledigen. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden die IKB bei der Abwehr oder Erledigung unterstützen.
(3) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden etwaige Ansprüche, die ihnen jeweils gegen Dritte (insbesondere andere - auch ehemalige - Organmitglieder oder Mitarbeiter der Gesellschaft) aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung zustehen sollten, nur mit Zustimmung der IKB geltend machen.
(4) Von den Freistellungen in diesem § 3 ausgenommen sind Ansprüche, die nicht aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung stehen und denen andere als der Sachverhalt Anlegerklagen sowie der Sachverhalt Sonderprüfung zugrunde liegen.
§ 4 Aufschiebende Bedingung/Rücktrittsrecht
(1) Dieser Vergleich, d.h. die Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke, wird - soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist - wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die Hauptversammlung der IKB ihm zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Der Vergleich wird daher der Hauptversammlung der IKB, voraussichtlich am 27. August 2015, zur Zustimmung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG vorgelegt. Die Zustimmung der Hauptversammlung der IKB im Sinne des vorstehenden Satzes 1 gilt als nicht erteilt, wenn gerichtlich die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt oder der Beschluss für nichtig erklärt wird; in diesem Fall sind etwaig gewährte Leistungen zurück zu gewähren.
(2) Jeder Partei dieser Vereinbarung steht ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung zu,
a. bis zum 22. Dezember 2015, wenn die Hauptversammlung der IKB, voraussichtlich am 27. August 2015, der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke und der Vergleichsvereinbarung - Allianz nicht zustimmt oder eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zumindest zu einer der vorgenannten Vergleichsvereinbarungen Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG); oder
b. wenn die Vergleichsvereinbarung - Allianz aufgrund von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen rechtskräftig für unwirksam erklärt wird.
(3) Die Ausübung von Rücktrittsrechten durch die Ehemaligen Vorstandsmitglieder ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an IKB Deutsche Industriebank AG, z.H. des Chefsyndikus, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf. Die Ausübung der Rücktrittsrechte durch die IKB ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an die oben genannten Adressen der Ehemaligen Vorstandsmitglieder und wirkt gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern, sofern in dem Rücktrittschreiben nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist.
(4) Sollte die IKB vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung in eine andere Rechtsform umgewandelt oder eine Zustimmung der Hauptversammlung aus sonstigen Gründen als gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung entfallen, gilt die aufschiebende Bedingung gemäß vorstehendem Absatz (1) als eingetreten.
§ 5 Sonstiges
(1) Im Falle einer Beendigung dieser Vereinbarung (z.B. durch Anfechtung) durch Herrn Ortseifen, Herrn Braunsfeld und/oder Herrn Dr. Doberanzke, gilt die Vereinbarung mit den anderen Ehemaligen Vorstandsmitgliedern bzw. mit dem jeweiligen anderen Ehemaligen Vorstandsmitglied fort.
(2) Die Parteien sind sich einig, dass die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche der IKB gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder aus dem Sachverhalt Sonderprüfung durch die Gespräche zu dieser Vereinbarung und durch den Abschluss dieser Vereinbarung nicht gehemmt ist. Diese Vereinbarung steht nicht unter der aufschiebenden Bedingung gemäß § 4 dieser Vereinbarung. Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder aus dem Sachverhalt Sonderprüfung endet mithin zusammen mit den etwaigen Ansprüchen gegen die anderen Vorstandsmitglieder.
(3) Die Kosten dieses Vergleichs trägt jede Partei selbst.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tatsächlich und wirtschaftlich in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.'
Anlage 2: Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen
'Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank AG und Herrn Stefan Ortseifen (die 'Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen')
Vergleichsvereinbarung
zwischen
der IKB Deutsche Industriebank AG, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, vertreten durch den Aufsichtsrat
- nachfolgend 'IKB' oder auch 'Gesellschaft' -
und
Herrn Stefan Ortseifen, c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund
- nachfolgend 'Herr Ortseifen' -
- die Vorgenannten nachstehend einzeln auch 'Partei' und gemeinsam die 'Parteien' genannt -
Präambel
A. Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses, Tantiemezahlung und Vorstandshaus
I. Bis zum 29. Juli 2007 war Herr Ortseifen Mitglied des Vorstands der IKB und Sprecher des Vorstands. Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat der IKB hat er sein Vorstandsmandat am 29. Juli 2007 mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Die Gesellschaft hat sodann - vertreten durch den Aufsichtsrat - den Anstellungsvertrag mit Herrn Ortseifen mit Schreiben vom 7. August 2007 fristlos gekündigt.
II. Mit Klage vom 30. April 2008 hat sich Herr Ortseifen gegen die Kündigung gewandt und die Zahlung der Vorstandsvergütung gefordert. Die Gesellschaft hat Widerklage erhoben und die Rückzahlung des Großteils der Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/07 (mit Ausnahme der Mindesttantieme) verlangt sowie Schadensersatz geltend gemacht für umfangreiche Renovierungsarbeiten auf Kosten der Bank an Wohnhäusern im Eigentum der IKB, die von Herrn Ortseifen bzw. einem weiteren damaligen Vorstandsmitglied von der IKB angemietet wurden.
Dieses Verfahren ist rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorfs vom 6. März 2014 (Az.: I-6 U 97/13) beendet worden. Die Klage von Herrn Ortseifen ist abgewiesen worden. Herr Ortseifen ist verurteilt worden, an die Gesellschaft EUR 912.094,71 zuzüglich Zinsen und Ersatz der Prozesskosten zu zahlen.
III. Mit Klage vom 25. Mai 2009 hat die Gesellschaft Herrn und Frau Ortseifen vor dem Amtsgericht Neuss (Az.: 92 C 2322/09) auf Zahlung von Miete in Höhe von EUR 195.154,14 zuzüglich Zinsen und Prozesskosten wegen der Nutzung eines Wohnhauses, das im Eigentum der IKB gestanden hat, verklagt. Sie hat ebenfalls die Räumung des Hauses verlangt. Das Haus war von Herrn und Frau Ortseifen von der IKB angemietet worden. Seit Oktober 2007 hatten die Eheleute die monatliche Mietzahlung nicht entrichtet. Stattdessen haben sie mit Ansprüchen aus dem Anstellungsvertrag von Herrn Ortseifen aufgerechnet, den die Gesellschaft fristlos gekündigt hat (siehe oben A.I.).
Herr und Frau Ortseifen sind aus dem Haus zum 31. Oktober 2012 ausgezogen. Im Juli 2013 sind EUR 142.186,14 auf die Mietforderung der IKB gezahlt worden. In Höhe von EUR 52.968 haben Herr und Frau Ortseifen aufgerechnet mit Kosten für Instandsetzungsarbeiten und Gartenpflege auf eigene Kosten. Am 12. Dezember 2014 sind weitere EUR 24.219,98 an die IKB für ausstehende Zinsen gezahlt worden. Die IKB hat daraufhin die Klage zurückgenommen, sodass der Rechtsstreit damit seine Erledigung gefunden hat.
B. Vermögenssituation von Herrn Ortseifen
Herr Ortseifen hat der IKB und seinen weiteren Gläubigern mit Schreiben vom 29. Juli 2013 mitgeteilt, zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 1 InsO zu sein und ein Verbraucherinsolvenzverfahren anzustreben. Zur Durchführung der gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend vorgeschriebenen außergerichtlichen Verhandlungen hat er um Mitteilung der aktuellen Forderungshöhen gebeten. Anschließend hat Herr Ortseifen zur Substantiierung seiner Zahlungsunfähigkeit der IKB und zwei weiteren Gläubigern ein Vermögensverzeichnis zum 16. Oktober 2013 vorgelegt. Herr Ortseifen hat dann zunächst mit den zwei weiteren Gläubigern die Verhandlungen fortgesetzt. Die beiden Gläubiger haben gegen eine Quotenzahlung in Höhe von 12,5% (absolut EUR 54.302,64) ihrer ursprünglichen Forderungen auf weitere Forderungen verzichtet.
Am 18. April 2014 hat Herr Ortseifen der IKB eine erneute Vermögensaufstellung vorgelegt, die am 23. März 2015 aktualisiert wurde und ein Vermögen in Höhe von rund EUR 354.470 ausweist. Die aufgeführten Vermögensgegenstände wurden wertmäßig von Herrn Ortseifen nachvollziehbar geschätzt. Unter Einbeziehung der pfändbaren Einkommensanteile für einen Zeitraum von 5 Jahren (vgl. §§ 287 Abs. 2, 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO) ergibt sich ein Vermögenswert in Höhe von ca. EUR 649.470. Dem Vermögen des Herrn Ortseifen stehen heute Forderungen der IKB in Höhe von insgesamt ca. EUR 1,3 Mio. gegenüber (vgl. oben Ziffer I). Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO und damit ein Insolvenzantragsgrund liegen folglich auch unter Berücksichtigung der pfändbaren Pensions- und Rentenanteile vor.
Auf Verlangen der Gesellschaft hat Herr Ortseifen weiterhin eine Vermögensentwicklung für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 14. November 2013 dargelegt. Es ergaben sich Einkünfte in Höhe von rund EUR 415.000 im Wesentlichen aus Immobilienveräußerungen, Kapitalerträgen und Steuererstattungen. Dem standen Ausgaben insbesondere für Prozesskosten, Lebenshaltung, Miete und Ankauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung in Höhe von rund EUR 1,731 Mio. gegenüber. Hinweise auf gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebungen konnten aus der Sicht der IKB nicht festgestellt werden.
Herr Ortseifen hat seit dem 1. Januar 2014 Anspruch gegen die IKB auf ein monatliches Ruhegeld in Höhe von EUR 7.700 brutto mit entsprechender jährlicher Anpassung gemäß dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte). Es handelt sich bei diesen Pensionsansprüchen um die gem. § 87 AktG vom Aufsichtsrat der IKB gem. Beschluss vom 30. Juni 2010 gekürzten Ansprüche, die lediglich noch ein Niveau in Höhe von ca. 23% der ursprünglich vereinbarten Ansprüche erreichen. Die hierdurch von Herrn Ortseifen hinzunehmenden finanziellen Verluste wurden in die Verhandlungen und in die von Herrn Ortseifen zu erbringenden Zahlungen nicht aufgenommen. Gleichwohl sind sich die Parteien darüber einig, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Vereinbarung nicht gänzlich unbeachtet bleiben sollen.
C. Vergleichsvereinbarungen
Im Hinblick auf die finanzielle Situation von Herrn Ortseifen, zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und Herrn Ortseifen sowie zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens von Herrn Ortseifen und damit weiterer zusätzlich anfallender Kosten, schließen die Gesellschaft und Herr Ortseifen folgenden Vergleich. Im Ergebnis zahlt Herr Ortseifen an die Gesellschaft einen Betrag, der dem geschätzten Wert seines Vermögens entspricht einschließlich des - aufgrund der sofortigen Zahlung diskontierten - während der Dauer eines hypothetischen eröffneten Insolvenzverfahrens und einer hypothetischen Wohlverhaltensperiode pfändbaren Teils seines Ruhegelds und seiner sonstigen zukünftig bestehenden Rentenansprüche, abzüglich der regelmäßigen, jedenfalls zu Lasten der IKB gehenden Kosten des Insolvenzverfahrens.
Die IKB beabsichtigt darüber hinaus, einen weiteren Vergleich auch mit Herrn Ortseifen über den sogenannten Sachverhalt Sonderprüfung und den Sachverhalt Anlegerklagen (die 'Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke') sowie einen Vergleich mit der D&O-Versicherung, der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft (die 'Vergleichsvereinbarung - Allianz') zu schließen.
§ 1 Vergleichszahlung
(1) Herr Ortseifen zahlt an die IKB EUR 425.000, fällig am 30. Dezember 2015. Eine Anrechnung von Zahlungen der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft unter der Vergleichsvereinbarung - Allianz findet nicht statt.
(2) Die IKB rechnet bis zum Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit den Ansprüchen aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 6. März 2014 (Az. I-6 U 97/13) gegen die Ruhegeldansprüche von Herrn Ortseifen gegen die Gesellschaft bis zur Pfändungsfreigrenze auf. Die Aufrechnung nach diesem Absatz (2) wird nicht auf die Zahlung gemäß Absatz (1) angerechnet.
(3) Herr Ortseifen räumt durch diesen Vergleich weder vorsätzliches noch fahrlässiges Fehlverhalten ein.
§ 2 Generalquittung
Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung und Aufrechnung gemäß vorstehendem § 1 sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen Herrn Ortseifen aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 6. März 2014 (Az. I-6 U 97/13) erledigt sind. Die Forderungen der IKB auf Zahlung rückständiger Miete bzw. Nutzungsersatz des von der IKB zur Verfügung gestellten Wohnhauses sind von Herrn Ortseifen zur Erledigung des vor dem Amtsgericht Neuss anhängigen Rechtsstreit (s. Ziff. A. III der Präambel) beglichen worden.
§ 3 Aufschiebende Bedingung/Rücktrittsrecht
(1) Der Vergleich wird wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die Hauptversammlung der IKB ihm zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Der Vergleich wird daher der Hauptversammlung der IKB, voraussichtlich am 27. August 2015, zur Zustimmung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG vorgelegt. Die Zustimmung der Hauptversammlung der IKB im Sinne des vorstehenden Satzes 1 gilt als nicht erteilt, wenn gerichtlich die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt oder der Beschluss für nichtig erklärt wird; in diesem Fall sind etwaig gewährte Leistungen zurück zu gewähren.
(2) Jede Partei kann bis zum 22. Dezember 2015 von diesem Vergleich zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft, voraussichtlich am 27. August 2015, keinen zustimmenden Beschluss zu dem Vergleich fasst. Darüber hinaus kann die IKB bis zum 28. Februar 2016 von diesem Vergleich zurücktreten, wenn Herr Ortseifen die Zahlung gemäß § 1 Absatz (1) bis zum 15. Januar 2016 nicht geleistet hat. Weiter kann die IKB ohne Einhaltung einer Frist von diesem Vergleich zurücktreten, wenn sich die von Herrn Ortseifen vorgelegten Vermögensaufstellungen vom 23. März 2015, 18. April 2014, 14. November 2013 oder 16. Oktober 2013 als unrichtig erweisen.
(3) Die Ausübung von Rücktrittsrechten durch Herrn Ortseifen ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an IKB Deutsche Industriebank AG, z.H. des Chefsyndikus, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf. Die Ausübung der Rücktrittsrechte durch die IKB ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund.
(4) Sollte die IKB vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung in eine andere Rechtsform umgewandelt oder eine Zustimmung der Hauptversammlung aus sonstigen Gründen als gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung entfallen, gilt die aufschiebende Bedingung gemäß vorstehendem Absatz (1) als eingetreten.
§ 4 Sonstiges
(1) Die Kosten dieses Vergleichs trägt jede Partei selbst.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tatsächlich und wirtschaftlich in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.'
Anlage 3: Vergleichsvereinbarung - Allianz
'Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank AG und Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft (die 'Vergleichsvereinbarung - Allianz')
Vergleichsvereinbarung
zwischen
der IKB Deutsche Industriebank AG, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, vertreten durch den Aufsichtsrat (soweit in dieser Vereinbarung die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern, auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern, vertreten wird) sowie vertreten durch den Vorstand (soweit in dieser Vereinbarung die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern, auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern, nicht vertreten wird)
- nachfolgend 'IKB' oder auch 'Gesellschaft' -
und
der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Königinstraße 28, 80802 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 75727
- nachfolgend 'Allianz' -
- die Vorgenannten nachstehend einzeln auch 'Partei' und gemeinsam die 'Parteien' genannt -
Präambel
A. Die Allianz ist gemäß Versicherungspolice Nr. GHV 40/490/4904848 ('D&O Police') seit dem Jahre 2000 der D&O Haftpflichtversicherer für die Tätigkeiten des Vorstandes und des Aufsichtsrates der IKB sowie der Organe der in den Versicherungsschutz einbezogenen Tochtergesellschaften.
B. Mit Vertrag vom 8./9./12./13. Juli 2015 und vom 8./13. Juli 2015 hat die IKB Vergleichsvereinbarungen mit den Herren Frank Braunsfeld, Stefan Ortseifen und Dr. Doberanzke (die 'Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke') und Herrn Stefan Ortseifen (die 'Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen', und zusammen mit der Vergleichsvereinbarung Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke die 'Vergleichsvereinbarungen - IKB') geschlossen. Im Einzelnen wird auf die Vergleichsvereinbarungen - IKB verwiesen, dabei gelten auch die in den Vergleichsvereinbarungen - IKB gebildeten Definitionen für diese Vergleichsvereinbarung - Allianz.
C. Zur Abgeltung sämtlicher, auch etwaiger Ansprüche der IKB aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung gegenüber amtierenden Vorstandsmitgliedern und amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern der IKB im Zeitraum von 2001 bis zum 29. Juli 2007, 20.00 Uhr (diese Mitglieder des Vorstandes im Folgenden 'Alle Ehemaligen Vorstandsmitglieder' und die Mitglieder des Aufsichtsrates im Folgenden 'Alle Ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder') sowie gegen die in diesem Zeitraum amtierenden Mitglieder der Organe der mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (alle zusammen die 'Versicherten Personen') vereinbaren die Parteien folgenden Vergleich (die 'Vergleichsvereinbarung - Allianz').
§ 1 Vergleichszahlung
(1) Die Allianz in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer der Versicherten Personen unter der D&O Police zahlt in Erfüllung etwaiger Verpflichtungen der Versicherten Personen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage einmalig an die IKB zur Abgeltung sämtlicher bekannten und unbekannten möglichen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung an die IKB einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.850.015,11 (in Worten: eine Million achthundertfünfzigtausendundfünfzehn Euro und elf Cent) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. September 2014 einschließlich. Die IKB stimmt einer Leistung durch die Allianz ausdrücklich zu.
(2) Die Zahlung gemäß Absatz (1) ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung der IKB, dass die gemäß nachstehendem § 4 geregelte aufschiebende Bedingung eingetreten ist, was durch Übersendung des Protokolls der Hauptversammlung der IKB nachzuweisen ist, an die IKB auf die folgende Kontoverbindung zu zahlen:
IKB Deutsche Industriebank AG IBAN: DE97 3001 0400 2049 9941 10 BIC: IKBDDEDDXXX
Im Falle der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Vergleichsvereinbarung - Allianz und/oder der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke tritt die Fälligkeit erst einen Monat nach der Mitteilung der IKB ein, dass die Anfechtungsklage(n) rechtskräftig abgewiesen wurde(n) oder ansonsten erledigt ist.
§ 2 Generalquittung
(1) Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung gemäß vorstehendem § 1 sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen Alle Ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie gegen die übrigen Versicherten Personen ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und darauf, ob etwaigen Rechten und Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalte bekannt oder unbekannt sind, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung, erledigt sind.
Erledigt sind diesbezüglich insbesondere mögliche Ansprüche wegen der Verletzung gesetzlicher, satzungs- oder vertragsmäßiger Pflichten, insbesondere der Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung und/oder Aufsicht und Betreuung der Vermögensangelegenheiten der IKB sowie mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen einschließlich der IKB CAM, soweit sich aus dieser Vergleichsvereinbarung keine anderweitige Regelung ergibt. Umfasst sind insbesondere auch diejenigen Rechte und Ansprüche, welche die IKB im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge von gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen übernommen hat oder übernehmen wird. Die Parteien sind sich einig, dass die Verpflichtung der Allianz zur Übernahme etwaiger Abwehrkosten unter der D&O-Police unberührt bleibt.
(2) Die IKB verpflichtet sich, etwaige Rechte und Ansprüche nicht gegenüber den Versicherten Personen geltend zu machen, soweit diese nicht bereits gemäß Absatz (1) erledigt sind (§ 328 BGB, pactum de non petendo).
(3) Die IKB verpflichtet sich, im Rahmen des rechtlich Zulässigen und unter Ausübung ihrer Gesellschafterrechte dafür Sorge zu tragen, dass auch mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen keine Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung, und zwar auch soweit in diesem Zusammenhang etwaige Sachverhalte oder Pflichtverletzungen nicht Gegenstand des Sonderprüfberichts sind, gegen die Versicherten Personen geltend machen werden.
§ 3 Freistellung
(1) Die IKB stellt hiermit die Versicherten Personen, und zwar jeden von ihnen einzeln, frei von
a. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ehemaliger oder gegenwärtiger Mitglieder (i) des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der IKB und (ii) der Geschäftsführung, des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder des Beirats von mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen aus Gesamtschuldnerausgleich oder Mithaftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Folge von deren Inanspruchnahme durch die IKB oder die mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung;
b. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen von mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung;
c. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter gegen die IKB und/oder die eingangs genannten Vorstandsmitglieder aus den Sachverhalten Sonderprüfung und Anlegerklagen;
und
d. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen von Gläubigern der IKB (§ 93 Abs. 5 AktG) aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung.
(2) Von den Freistellungen in diesem § 3 ausgenommen sind Ansprüche, die nicht aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung stehen und denen andere als der Sachverhalt Anlegerklagen sowie der Sachverhalt Sonderprüfung zugrunde liegen.
§ 4 Aufschiebende Bedingung
(1) Der Vergleich wird wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die Hauptversammlung der IKB dieser Vergleichsvereinbarung - Allianz und der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zur Niederschrift Widerspruch gegen diese Vergleichsvereinbarung - Allianz und/oder gegen die Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Der Vergleich wird daher der ordentlichen Hauptversammlung der IKB, voraussichtlich am 27. August 2015, zur Zustimmung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG vorgelegt. Die Zustimmung der Hauptversammlung der IKB im Sinne des vorstehenden Satzes 1 gilt als insgesamt nicht erteilt, wenn gerichtlich die Nichtigkeit wenigstens eines der Beschlüsse festgestellt oder wenigstens einer der Beschlüsse für nichtig erklärt wird; in diesem Fall sind etwaig gewährte Leistungen zurück zu gewähren.
(2) Jeder Partei dieser Vereinbarung steht ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung zu,
a. bis zum 22. Dezember 2015, wenn die Hauptversammlung der IKB, voraussichtlich am 27. August 2015, der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke und der Vergleichsvereinbarung - Allianz nicht zustimmt oder eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zumindest zu einer der vorgenannten Vergleichsvereinbarungen Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG); oder
b. wenn die Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke aufgrund von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen rechtskräftig für unwirksam erklärt wird.
(3) Die Ausübung von Rücktrittsrechten durch die Allianz ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an IKB Deutsche Industriebank AG, z.H. des Chefsyndikus, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf. Die Ausübung der Rücktrittsrechte durch die IKB ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an Allianz Versicherungs AG, 10900 Berlin, unter Angabe der Schadennummer 40 HV 12-401179.
(4) Die IKB wird die Allianz schriftlich über das Abstimmungsergebnis der Hauptversammlung unterrichten und eine Abschrift des Protokolls der entsprechenden Hauptversammlung der IKB übersenden.
§ 5 Sonstiges
(1) Die Kosten dieses Vergleichs trägt jede Partei selbst.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tatsächlich und wirtschaftlich in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung ist Düsseldorf.'
20.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft Wilhelm-Bötzkes-Strasse 1 40474 Düsseldorf Deutschland Telefon: +49 211 8221-0 Fax: +49 211 8221-3959 E-Mail: info@ikb.de Internet: http://www.ikb.de ISIN: DE0008063306 WKN: 806330 Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
20.07.2015 15:17
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN DE0008063306
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
unsere ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, findet statt am
Donnerstag, den 27. August 2015, 10.00 Uhr,
in 40474 Düsseldorf, CCD Stadthalle, Congress Center Düsseldorf, Rotterdamer Straße.
Tagesordnung
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014/2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 ist nicht vorgesehen. Die Vorlage der genannten Unterlagen ist nach geltendem Recht ein rein informatorischer Pflichtbestandteil der Tagesordnung einer ordentlichen Hauptversammlung.
2 Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen.
3 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen.
4 Wahl des Abschlussprüfers
Auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
(a) die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen,
(b) die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder eine etwaige Prüfung des Zwischenabschlusses bzw. Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts bzw. Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2015/2016 zu wählen,
(c) die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für etwaige prüferische Durchsichten oder etwaige Prüfungen aller weiteren Zwischenabschlüsse bzw. Konzernzwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte bzw. Konzernzwischenlageberichte, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2016 aufgestellt werden, zu wählen.
5 Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG, §§ 1, 4 Abs. 1 DrittelbG und gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft aus acht von der Hauptversammlung und vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Auf Vorschlag seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
(a) Herrn Benjamin Dickgießer, Director der Lone Star Europe Acquisitions LLP, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, der mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2015 gerichtlich in den Aufsichtsrat bestellt worden ist und dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt, als Nachfolger von Herrn Dr. Karsten von Köller in den Aufsichtsrat zu wählen,
(b) Herrn Dr. Claus Nolting, selbständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, wohnhaft in Frankfurt am Main, dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt, erneut in den Aufsichtsrat zu wählen,
(c) Herrn William D. Young, Senior Vice President der Hudson Advisors UK Ltd., wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, der mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2015 gerichtlich in den Aufsichtsrat bestellt worden ist und dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 beschließt, als Nachfolger von Herrn Dr. Andreas Tuczka in den Aufsichtsrat zu wählen.
Es ist vorgesehen, über die Wahlvorschläge im Wege der Einzelwahl abstimmen zu lassen.
6 Schriftlicher Bericht des am 14. August 2009 gerichtlich bestellten Sonderprüfers Dr. Harald Ring über das Ergebnis der Sonderprüfung
Mit Beschluss vom 27. März 2008 hat die Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft Herrn Dr. Harald Ring, Krefeld, zum aktienrechtlichen Sonderprüfer bestellt (§ 142 Abs. 1 AktG). Am 25. März 2009 hat eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die Bestellung des Sonderprüfers widerrufen. Mit Beschluss vom 14. August 2009 hat das Landgericht Düsseldorf den Sonderprüfer auf Antrag einiger Minderheitsaktionäre wieder eingesetzt (§ 142 Abs. 2 AktG). Gegenstand der gerichtlich angeordneten Sonderprüfung waren die Fragen,
(a) ob Mitglieder des Vorstands im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Gesellschaft geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben;
(b) ob Mitglieder des Vorstands bei der Aufnahme, Überwachung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungszweckgesellschaften (Conduits) und hier insbesondere der Rhineland-Funding, der Rhinebridge, der Havenrock I und II und der Elan sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH (IKB CAM) hinsichtlich der Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflichten zur sorgfältigen Geschäftsführung und Betreuung der Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben;
(c) ob Mitglieder des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Gesellschaft geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben;
(d) ob Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Aufnahme, Fortsetzung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungsgesellschaften (Conduits) und hier insbesondere der Rhineland-Funding, der Rhinebridge, der Havenrock I und II und der Elan sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH (IKB CAM) hinsichtlich der Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflichten zur Überwachung, Kontrolle und Beratung des Vorstands der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben.
Am 28. Februar 2014 hat der Sonderprüfer dem Vorstand eine Ausfertigung seines schriftlichen Sonderprüfungsberichts zugeleitet (§ 145 Abs. 6 Satz 3 AktG). In diesem Zusammenhang hat er den Vorstand aufgefordert, den Sonderprüfungsbericht unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden, ob bei dem Landgericht Düsseldorf ein Schutzantrag nach § 145 Abs. 4, 5 AktG gestellt und der Bericht somit vor seiner Veröffentlichung einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterzogen wird. Von diesem Recht hat der Vorstand nach Beratung mit dem Aufsichtsratspräsidium mit Antrag vom 17. April 2014 Gebrauch gemacht. In Wahrnehmung der Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern der Bank hat er beantragt, personenbezogene Daten von Mitarbeitern im Sonderprüfungsbericht unkenntlich zu machen. Im Nachgang hat der Vorstand den Antrag erweitert und beantragt, auch personenbezogene Daten externer Dritter unkenntlich zu machen. Die vollständige Nennung von Namen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats im Sonderprüfungsbericht wurde durch den Schutzantrag nicht tangiert.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2014 lag noch keine Entscheidung über den Schutzantrag vor. Deshalb konnte der Vorstand den Sonderprüfungsbericht nicht gemäß § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG als Gegenstand der damaligen Tagesordnung bekanntmachen. Inzwischen hat das Landgericht den Schutzantrag zurückgewiesen. Nach ausführlicher Prüfung dieser Entscheidung und Beratung mit dem Aufsichtsratspräsidium hat der Vorstand entschieden, kein Rechtsmittel einzulegen. Somit hat der Vorstand den Sonderprüfungsbericht nunmehr als Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 2015 bekanntzumachen (§ 145 Abs. 6 Satz 5 AktG).
Zusammenfassend kommt der Sonderprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass den damaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den krisenauslösenden Ereignissen keine Pflichtverletzungen zur Last fallen. Für die damaligen Mitglieder des Vorstands stellt der Sonderprüfungsbericht zwar vereinzelte Pflichtverletzungen fest. Nach dem Ergebnis der Sonderprüfung haben diese vereinzelten Pflichtverletzungen aber nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zu der späteren Krise der Gesellschaft geführt. Hinsichtlich der Einzelheiten der durchgeführten Sonderprüfung und ihrer Ergebnisse verweisen wir auf den Sonderprüfungsbericht. Dieser ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/sonderpruefungsbericht
zugänglich. Auf Verlangen wird der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift erteilen.
Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 ist nicht vorgesehen.
7 Zustimmung zu den Vergleichen mit den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Stefan Ortseifen, Frank Braunsfeld und Dr. Volker Doberanzke und der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft als D&O-Versicherer
Die Gesellschaft hat am 8./9./12./13. Juli 2015, 8./13. Juli 2015 und 13. Juli 2015 Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen Organmitgliedern und der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft geschlossen. Die Organmitglieder sind von der Gesellschaft wegen Schäden aus oder im Zusammenhang mit Anlegerschutzklagen in Anspruch genommen worden. Herr Ortseifen ist darüber hinaus auf Rückzahlung von Tantiemezahlungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Vorstandshäusern in Anspruch genommen worden. Die Vergleichsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Nähere Erläuterungen zu den Vergleichsvereinbarungen finden Sie in dem zusammenfassenden Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Tagesordnungspunkt 7.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
(a) Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und Herren Frank Braunsfeld, Stefan Ortseifen sowie Dr. Volker Doberanzke (die 'Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke') vom 8./9./12./13. Juli 2015 wird zugestimmt.
Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke ist in Anlage 1 zu dieser Einberufung wiedergegeben.
(b) Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und Herrn Stefan Ortseifen (die 'Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen') vom 8./13. Juli 2015 wird zugestimmt.
Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen ist in Anlage 2 zu dieser Einberufung wiedergegeben.
(c) Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft (die 'Vergleichsvereinbarung - Allianz') vom 13. Juli 2015 wird zugestimmt.
Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung - Allianz ist in Anlage 3 zu dieser Einberufung wiedergegeben.
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Einberufung.
8 Entlastung des Vorstandsmitglieds Claus Momburg für das Geschäftsjahr 2006/2007
Die ordentliche Hauptversammlung vom 27. März 2008 hat beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung von Herrn Claus Momburg für dessen Tätigkeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2006/2007 zu vertagen. Dies geschah mit Rücksicht auf die aktienrechtliche Sonderprüfung, die in derselben Hauptversammlung beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die Entlastung von Herrn Momburg ist daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand der Tagesordnung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Claus Momburg für das Geschäftsjahr 2006/2007 Entlastung zu erteilen.
Der geänderte Jahresabschluss und der geänderte Lagebericht, der geänderte Konzernabschluss und der geänderte Konzernlagebericht (inklusive des geänderten Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie der geänderte Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
9 Entlastung des Vorstandsmitglieds Claus Momburg für das Geschäftsjahr 2007/2008
Die ordentliche Hauptversammlung vom 28. August 2008 hat beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung von Herrn Claus Momburg für dessen Tätigkeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2007/2008 zu vertagen. Dies geschah mit Rücksicht auf die damals laufende aktienrechtliche Sonderprüfung, die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. März 2008 beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die Entlastung von Herrn Momburg ist daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand der Tagesordnung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Claus Momburg für das Geschäftsjahr 2007/2008 Entlastung zu erteilen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht (inklusive des Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007/2008 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
10 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007
Die ordentliche Hauptversammlung vom 27. März 2008 hat beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2006/2007 zu vertagen. Dies geschah mit Rücksicht auf die aktienrechtliche Sonderprüfung, die in derselben Hauptversammlung beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die Entlastung der Aufsichtsmitglieder ist daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand der Tagesordnung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007 Entlastung zu erteilen.
Der geänderte Jahresabschluss und der geänderte Lagebericht, der geänderte Konzernabschluss und der geänderte Konzernlagebericht (inklusive des geänderten Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie der geänderte Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
11 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007/2008, soweit nicht schon durch Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 2008 über die Entlastungen für diesen Zeitraum entschieden worden ist
Die ordentliche Hauptversammlung vom 28. August 2008 hat beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung mehrerer Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2007/2008 zu vertagen. Dies geschah mit Rücksicht auf die damals laufende aktienrechtliche Sonderprüfung, die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. März 2008 beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die Entlastung von Aufsichtsmitgliedern ist daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand der Tagesordnung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007/2008 Entlastung zu erteilen, soweit nicht schon durch Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 2008 über die Entlastungen für diesen Zeitraum entschieden worden ist. Demnach wird vorgeschlagen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen, die vor dem 27. März 2008 (bereits) Mitglied im Aufsichtsrat waren.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht (inklusive des Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007/2008 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
12 Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung
Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll von derzeit zwölf auf neun Mitglieder reduziert werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass diese Maßnahme sowohl vor dem Hintergrund der weiteren Fokussierung der Geschäftsaktivitäten als auch vor dem Hintergrund der weiteren Reduzierung der Bilanzsumme in den letzten Jahren im besten Interesse der Gesellschaft liegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.'
13 Änderung von § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung
§ 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung behandelt den Fall, dass ein gewählter Kandidat für den Aufsichtsrat das Amt nicht annimmt oder dass ein Mitglied vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass der Aufsichtsrat bis zur Hauptversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern besteht. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll diese Satzungsbestimmung klarstellend dahin ergänzt werden, dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsmitgliedern unberührt bleibt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Nimmt einer der Gewählten das Amt als Aufsichtsratsmitglied nicht an oder scheidet ein Mitglied außer nach dem vorigen Absatz vor dem Ablauf der Wahlzeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zu der Hauptversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern; die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bleibt unberührt.'
Im Übrigen bleibt § 8 Abs. 3 der Satzung unberührt.
14 Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen Vergütungskomponente für Vorstandsmitglieder
Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 KWG haben Kreditinstitute angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung für Geschäftsleiter festzulegen. Seit dem 1. Januar 2014 bestimmt § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG, dass die variable Vergütung der einzelnen Geschäftsleiter von Kreditinstituten grundsätzlich 100% der jeweiligen fixen Vergütung nicht übersteigen darf. Die Hauptversammlung kann aber eine höhere variable Vergütung billigen, die dann jedoch wiederum 200% der fixen Vergütung für den jeweiligen Geschäftsleiter nicht übersteigen darf (§ 25a Abs. 5 Satz 5 KWG).
Mit Blick auf die Vergütungspraxis anderer Kreditinstitute sowie die positiven und nachhaltigen Anreizwirkungen sachgerecht gestalteter variabler Vergütungen liegt es nach Auffassung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, wenn die Hauptversammlung die Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für alle jeweiligen Mitglieder des Vorstands der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft auf 200% der jeweiligen fixen jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 billigt.
(a) Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung als 100% der fixen Vergütung
Nach Auffassung des Aufsichtsrates ist es zur Gewinnung und Beibehaltung von qualifizierten Geschäftsleitern im Interesse der Sicherstellung eines nachhaltigen Geschäftserfolgs der Bank notwendig, über ein attraktives leistungsorientiertes Vorstandsvergütungssystem zu verfügen. Im Wettbewerb um qualifizierte Geschäftsleiter muss die Gesellschaft nicht nur gegenüber Wettbewerbern, die das Verhältnis 2:1 von variabler zu fixer Vergütung anwenden, sondern auch gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten sowie Unternehmen, die nicht unter die entsprechenden Vorgaben fallen, bestehen.
Die Billigung der Möglichkeit einer höheren variablen Komponente trägt zudem den regulatorischen Vorgaben einer auch langfristig und damit nachhaltig ausgerichteten Vergütungsstruktur Rechnung. Die variablen Teile der Vorstandsvergütung werden gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben mit Fristen und Vorbehalten versehen, die einerseits zu einer zeitlich hinausgeschobenen Zuteilung führen und andererseits bei Vorliegen bestimmter Bedingungen innerhalb dieser Zeiträume auch wieder zum Verfall der Vergütungsbestandteile führen können. Diese Einschränkungen sind aber bei der fixen Vergütung gemäß den Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung nicht möglich.
Eine Beschränkung der Möglichkeit zur Gewährung variabler Vergütungskomponenten auf eine Obergrenze von 100% der jeweiligen fixen Vergütung würde dagegen - der gesetzgeberischen Intention gerade widersprechend - tendenziell und auch im Hinblick auf die vorstehend skizzierte Wettbewerbssituation mit der Erhöhung der fixen Komponenten einhergehen.
(b) Umfang der erbetenen Billigung einer höheren variablen Vergütung
Die Vergütungsstrukturen für die Vorstandsmitglieder der Bank sind im Wesentlichen einheitlich. Dies beruht auf der Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder für die Leitung der Bank. Insofern bittet der Aufsichtsrat in Bezug auf alle jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstandes, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung also drei Personen, um die Billigung der Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente auf 200% der jeweiligen fixen Vergütung.
Das Vergütungssystem betreffend die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird im Kapitel 'Vergütungspolitik' des nach den Artikeln 431 bis 451 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (Capital Requirements Regulation/'CRR') erstellten Offenlegungsberichts der Bank entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben geschildert.
Die addierten Jahresgrundgehälter der Mitglieder des Vorstands der Bank belaufen sich zur Zeit auf einen jährlichen Betrag von 1,875 Mio. Euro. Für den Fall einer 100%igen Zielerreichung ist eine Zieltantieme von - ebenfalls addiert - 1,275 Mio. Euro vereinbart. Angesichts der vorgenannten Zieltantieme kann die variable Vergütung derzeit die Marke von 100% der fixen Vergütung (und damit einen jährlichen Betrag von 1,875 Mio. Euro) erst bei einer Zielerreichung von mehr als 140% erreichen. Im Falle der Auszahlung einer maximal zulässigen variablen Vergütung in Höhe von 200% des Fixgehalts würde sich die maximale zusätzliche Belastung der Bank auf den Betrag von 1,875 Mio. Euro beschränken. Ob und inwieweit ein solcher zusätzlicher Betrag zur Auszahlung gelangt, wird vom Grad der Zielerreichung durch die einzelnen Mitglieder des Vorstands der Bank abhängen. Derzeit müsste die Zielerreichung deutlich über 140% liegen, damit die variable Vergütung überhaupt beginnt, die Höhe von 100% des Fixgehalts zu übersteigen.
(c) Erwarteter Einfluss einer höheren variablen Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten
Der Aufsichtsrat erwartet für den Fall der Billigung einer Höchstgrenze für die variable Vergütung in Höhe von 200% der jeweiligen fixen Vergütung keinen nennenswert messbaren Einfluss auf die Fähigkeit der Bank, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten. Der maximale Aufwand aus einer variablen Vergütung, die über 100% der fixen Vergütung (Jahresgrundgehalt) hinausgeht, liegt gegenwärtig im Verhältnis zur Eigenmittelausstattung der Bank unter 1 Promille. Dieser Aufwand würde auch nur dann anfallen, wenn die Vorstandsmitglieder die vereinbarten Zielvorgaben weit übertreffen würden (vgl. oben). Die deutliche langfristige Orientierung der variablen Vergütung hat im Übrigen grundsätzlich einen positiven Einfluss auf die Fähigkeit der Bank, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für alle jeweiligen Mitglieder des Vorstands der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft auf 200% der jeweiligen fixen jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 zu billigen.
15 Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen Vergütungskomponente für Mitarbeiter der Gesellschaft
Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 KWG haben Institute ein angemessenes Verhältnis zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter festzulegen. Hierbei darf die variable Vergütung - vorbehaltlich eines anders lautenden Hauptversammlungsbeschlusses - jeweils 100% der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht überschreiten (Verhältnis 1:1 von variabler zu fixer jährlicher Vergütung). Die Anteilseigner können jedoch über die Billigung einer höheren variablen Vergütung beschließen, die 200% der fixen Vergütung (Verhältnis 2:1 von variabler zu fixer jährlicher Vergütung) für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht überschreiten darf (§ 25a Abs. 5 Satz 5 KWG).
Der Vorstand und der Aufsichtsrat befürworten eine hinreichend große variable Vergütungskomponente, um Leistungs- und Erfolgsschwankungen zu berücksichtigen sowie die Kostenflexibilität zu gewährleisten und gleichzeitig die Fixkostenerhöhung zu minimieren. Es soll daher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Hauptversammlung über eine höhere variable Vergütung, die 200% der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht übersteigen darf, beschließen zu lassen.
(a) Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung als 100% der fixen Vergütung
Die derzeitige Stabilisierung im Bankenumfeld führt dazu, dass das Vergütungsniveau und insbesondere das Niveau der variablen Vergütung steigt. Im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter ist es erforderlich, die Mitarbeiter der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft auch in Zukunft angemessen und marktgerecht vergüten zu können. Vor diesem Hintergrund muss die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft in der Lage sein, in begrenztem Umfang Mitarbeitern eine variable Vergütung zu zahlen, deren Höhe die Höhe der jeweiligen fixen Vergütung übersteigt.
Im Einzelnen sind folgende wesentliche Gründe für die erbetene Billigung einer Erhöhung der variablen Vergütung zu nennen:
Im Vordergrund steht die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit bei der Gewinnung und Bindung erfolgskritischer Mitarbeiter als wesentlicher Faktor für die Zukunft der Bank. Mehrere andere marktrelevante Mitbewerber haben bereits für ihre Mitarbeiter die Möglichkeit der Erhöhung der variablen Vergütung auf ein Verhältnis von 2:1 zur fixen Vergütung beantragt und teilweise umgesetzt. Damit ist die Eröffnung der Möglichkeit zur Anhebung der variablen Vergütung auch für die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit.
Daneben ist aber auch die Vermeidung von unangemessenen Fixgehaltserhöhungen größerer Mitarbeitergruppen ein wesentlicher Aspekt, der diesem Beschlussvorschlag zugrunde liegt. Die Möglichkeit, die variable Vergütung bei außerordentlichen persönlichen Leistungen über die Grenze von 1:1 im Verhältnis zur fixen Vergütung festzusetzen, dient der größeren Flexibilität und ermöglicht es, eine angemessene variable Vergütungskomponente beizubehalten, die im Einklang mit der Ergebnissituation des IKB-Konzerns steht, eventuelle Leistungs- und Ertragsschwankungen berücksichtigt und darüber hinaus Kostenflexibilität gewährleistet.
Schließlich trägt das Vorgehen dazu bei, sicherzustellen, dass für Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der Bank (sog. Risk Taker) variable Vergütungskomponenten zu großen Teilen lediglich aufgeschoben und zudem mit entsprechenden Abschmelzungsmöglichkeiten gewährt werden können.
Daher soll gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG die Billigung eines Verhältnisses zwischen variabler und fixer Vergütung von bis zu 2:1 beschlossen werden.
(b) Umfang der erbetenen Billigung einer höheren variablen Vergütung
Die Möglichkeit, eine höhere variable Vergütung als 100% der fixen Vergütung festzulegen, soll nur für einen definierten Kreis von Mitarbeitern in der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft zum Tragen kommen; davon erfasst sind die erste Führungsebene und die zweite Führungsebene (Teamleiter) sowie Vertriebsmitarbeiter (Vertriebsbeauftragte, Managing Directors, Directors, Vice Presidents, Associates und Analysten).
Die Vergütung dieser Mitarbeiter setzt sich grundsätzlich aus einem fixen und einem variablen Vergütungsbestandteil zusammen. Die fixe jährliche Vergütung wird individualvertraglich vereinbart und aufgeteilt in dreizehn gleiche Tranchen ausgezahlt.
Die Rahmenbedingungen der variablen Vergütung ergeben sich für die erste Führungsebene aus individualvertraglichen Regelungen zur variablen Vergütung. Für alle anderen Mitarbeiter sind die Rahmenbedingungen zur variablen Vergütung kollektivrechtlich geregelt.
Für jeden Mitarbeiter wird zusätzlich individualvertraglich ein sogenannter Zielwert für ein Geschäftsjahr festgesetzt. Der Zielwert steht als Referenzgröße für eine Leistungsabgabe von 100%. Die Höhe des individuellen Zielwerts ist abhängig von der Höhe der Gesamtbezüge. Mit steigendem Gesamteinkommen nimmt dabei der prozentuale Anteil des Zielwertes am Gesamteinkommen zu.
- Die Höhe der tatsächlich auszuzahlenden variablen Vergütung wird zum einen durch einen persönlichen Leistungsfaktor sowie zum anderen durch die Ergebnisse der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft (Bankfaktor) bestimmt.
- Für den persönlichen Leistungsfaktor werden zu Beginn eines Geschäftsjahres individuelle Ziele vereinbart, die sich aus der Geschäfts- und Risikostrategie der Bank ableiten. Der Leistungsfaktor wird auf Grundlage der Zielerreichung in einem Geschäftsjahr festgelegt. Bewertet werden die individuellen Erfolgsbeiträge bzw. die Erfolgsbeiträge der Organisationseinheit. Negative Erfolgsbeiträge verringern den Leistungsfaktor und damit die variable Vergütung.
- Der Bankfaktor spiegelt den Gesamterfolg des Institutes wieder. Der Vorstand ermittelt, ob für das Geschäftsjahr ein positiver Gesamterfolg bestätigt werden kann, und legt entsprechend den Bankfaktor fest.
- Auf die variable Vergütung von Mitarbeitern, die als Risk Taker identifiziert wurden, werden ergänzende Regelungen zur variablen Vergütung angewendet.
- Inhalt dieser Regelung ist ein Deferred Payment System, welches zwischen zwei Risk Taker-Kategorien differenziert und die Auszahlung in bar sowie in Form von Instrumenten (d.h. den Phantom Stocks der IKB-Aktie) regelt. Bei der Festsetzung der variablen Vergütung werden Malus-Tatbestände und die Nachhaltigkeit der Erfolgsbeiträge berücksichtigt.
- Nachdem das Geschäftsergebnis der Bank feststeht, ist gemäß § 7 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) zu prüfen, ob ein Budget für eine variable Vergütung bereitgestellt werden darf. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der variablen Vergütungen ist neben der angemessenen Eigenmittelausstattung auch die Risikotragfähigkeit, Kapitalplanung und Ertragslage der Bank zu berücksichtigen. Ferner darf der Gesamtbetrag der zur Ausschüttung festgesetzten Vergütung die Liquiditätsausstattung der Bank nicht gefährden. Schließlich muss sichergestellt sein, dass die kombinierten Kapitalpuffer Anforderungen gemäß § 10i KWG eingehalten werden.
Sofern eine variable Vergütung gezahlt wird, beschließt der Vorstand auf Basis der Zielerreichung ein Auszahlungsbudget für die variable Vergütung. Unabhängig davon, ob für die Festlegung der individuellen variablen Vergütung des betroffenen Mitarbeiters ein Verhältnis von 1:1 oder 1:2 gilt, stellt das vom Vorstand festgelegte Auszahlungsbudget damit den maximal auszahlbaren Betrag für die variable Vergütung sämtlicher Mitarbeiter dar.
Sämtliche an Mitarbeiter auszuzahlende Beträge der variablen Vergütung einschließlich eventueller Erhöhungsbeträge, die sich aus der Heraufsetzung des Höchstbetrags für die variable Vergütung auf das Doppelte der fixen jährlichen Vergütung ergeben, sind aus dem zur Verfügung stehenden Budget zu finanzieren.
Im Geschäftsjahr 2015/2016 könnte die vorgeschlagene Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen Vergütungskomponente nach heutigem Stand bei insgesamt maximal 317 Mitarbeitern in der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft zur Anwendung kommen. Auf dieser Grundlage - d.h. mit Blick auf diese 317 Mitarbeiter und für das Geschäftsjahr 2015/2016 - würde die vorgeschlagene Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen Vergütungskomponente gemessen an der bisherigen Obergrenze nach heutigem Stand für die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft zu einer theoretischen maximalen Mehrbelastung von etwa 39 Mio. Euro führen. Dieser Betrag stellt einen rechnerischen Höchstwert dar, der sich vor dem Hintergrund der Vergütungssystematik der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Umfang realisieren wird. Ob und inwieweit ein solcher zusätzlicher Betrag zur Auszahlung gelangt, hängt außerdem vom Grad der Zielerreichung durch den Konzern und der einzelnen Mitarbeiter ab. Derzeit müsste die Zielerreichung eines Mitarbeiters dieser Gruppe durchschnittlich deutlich über einem persönlichen Leistungsfaktor von 3,4 liegen, damit die variable Vergütung überhaupt beginnt, die Höhe von 100% des Fixgehalts (1:1) zu übersteigen.
(c) Erwarteter Einfluss einer höheren variablen Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten
Aufgrund der Novellierung der InstitutsVergV vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270) ist für alle Mitarbeiter das Vergütungssystem angepasst worden. Damit ist sichergestellt, dass die variable Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2014/2015 deutlich reduziert oder auch gestrichen werden kann, sofern die regulatorischen und ökonomischen Anforderungen von der Gesellschaft in einem Jahr nicht eingehalten werden können (siehe obige Ausführungen zur Festsetzung des Gesamtbetrages der variablen Vergütung gemäß § 7 InstitutsVergV).
Die Festsetzung der variablen Vergütung erfolgt auf Basis der individuellen Leistungsbeiträge der Mitarbeiter und wird danach der Prüfung nach § 7 InstitutsVergV unterworfen. Dieses geschieht unabhängig davon, ob für das Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung eine Obergrenze von 1:1 oder 2:1 gilt. Dadurch ist sichergestellt, dass die angemessene Eigenmittelausstattung der Gesellschaft nicht durch den Gesamtbetrag der variablen Vergütung beeinträchtigt wird. Eine außerordentliche Budgeterhöhung für die variable Vergütung, die eine unangemessene Eigenmittelausstattung im Nachgang herbeiführen würde, ist damit ausgeschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für die vorstehend beschriebenen Mitarbeiter der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, denen eine variable Vergütung gewährt wird, auf 200% der jeweiligen fixen jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 zu billigen.
16 Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten Kapitals mit entsprechender Satzungsänderung
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. August 2010 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. August 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu begeben und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 74.874.422 Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 191.678.520,32 Euro zu gewähren. In diesem Zusammenhang wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 191.678.520,32 Euro durch Ausgabe von bis zu 74.874.422 neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Diese Ermächtigung wird zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2015 ausgelaufen sein.
Überdies wurde der Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. September 2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. September 2019 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu begeben und den Inhabern Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 241.818.039 Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 619.054.179,84 Euro zu gewähren. In diesem Zusammenhang wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 619.054.179,84 Euro durch Ausgabe von bis zu 241.818.039 neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014).
Um dem Vorstand auch künftig ausreichende Flexibilität für die Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu geben, sollen zusätzlich zu der bestehenden Ermächtigung vom 4. September 2014 und dem damit verbundenen Bedingten Kapital 2014 - als Ersatz für die auslaufende Ermächtigung vom 26. August 2010 und das damit verbundene Bedingte Kapital 2010 - eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2015 in Höhe von bis zu 191.678.520,32 Euro geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
(a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. August 2020 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (nachfolgend zusammenfassend: 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 800.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 74.874.422 neue, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 191.678.520,32 Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend: 'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die jeweiligen Anleihebedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts. Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung und/oder gegen Sachleistung ausgegeben werden.
Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist (nachstehend: 'Konzerngesellschaften'). Für den Fall der Begebung über eine Konzerngesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Für durch die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der nach Maßgabe dieser Ermächtigung festgelegte Optionspreis auch durch Übertragung von Teiloptionsschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teiloptionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag dieser Teiloptionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht bzw., sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, übernehmen sie die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw., sofern der Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt, des Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden; ferner kann die Leistung einer baren Zuzahlung vorgesehen werden. In den Anleihebedingungen kann außerdem bestimmt werden, dass das Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist.
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 AktG mindestens 80% des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Festsetzung der Konditionen der Schuldverschreibungen zwischen Handelsbeginn und dem Zeitpunkt der endgültigen Festlegung der Konditionen betragen.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. der Wandlung keine oder nur teilweise Aktien zu gewähren, sondern stattdessen einen Geldbetrag zu zahlen. Die Anleihebedingungen können ferner der Gesellschaft das Recht einräumen, den Gläubigern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Erfüllung der Bezugs- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber von Schuldverschreibungen bzw. die Erfüllung von Ansprüchen nach erfolgter Pflichtwandlung oder Pflichtoptionsausübung kann im Übrigen durch Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft und/oder einem zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließenden bedingten Kapital und/oder genehmigten Kapital und/oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die genaue Berechnung des exakten Options- oder Wandlungspreises sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden Konzerngesellschaft festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe neuer Aktien sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
- soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
- sofern die Schuldverschreibungen gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf dabei die Summe der Aktien, die auf diese bezugsrechtsfrei begebenen Schuldverschreibungen entfallen, 10% des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen;
- um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte zustünden;
- soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden.
(b) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 191.678.520,32 Euro durch Ausgabe von bis zu 74.874.422 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015).
Das Bedingte Kapital 2015 dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. August 2015 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehend unter Tagesordnungspunkt 16 lit. a beschriebenen Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
(c) § 5 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 191.678.520,32 Euro durch Ausgabe von bis zu 74.874.422 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015).
Das Bedingte Kapital 2015 dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. August 2015 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des im Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 16 lit. a jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung
Unter Tagesordnungspunkt 6 wird der Bericht des auf Antrag von Minderheitsaktionären gerichtlich bestellten Sonderprüfers zur Krise der IKB vorgelegt.
Wie auch im aktuellen Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014/2015 festgestellt wird, kommt der Sonderprüfer zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass den ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit den krisenauslösenden Ereignissen keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Für die damaligen Mitglieder des Vorstands stellt der Sonderprüfer zwar vereinzelt Pflichtverletzungen fest. Diese hätten jedoch nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zu der späteren Krise der IKB geführt.
Aufsichtsrat und Vorstand haben den Sonderprüfungsbericht jeweils intensiv gewürdigt. In diese Würdigung wurden unter anderem die Ergebnisse der verschiedenen anderen Aufklärungsmaßnahmen der Bank sowie die umfangreichen rechtlichen Würdigungen der durch Aufsichtsrat und Vorstand jeweils beauftragten externen Rechtsberater einbezogen. Im Hinblick auf eine Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Aufsichtsrates, die in dem von der Sonderprüfung abgedeckten Zeitraum amtierten, sieht der Vorstand das Ergebnis der Sonderprüfung durch diese weiteren Aufklärungsmaßnahmen und rechtlichen Würdigungen bestätigt. Insofern werden keine Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Aufsichtsrates geltend gemacht.
Demgegenüber hat der Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang nach gründlicher Analyse beschlossen, gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Veröffentlichung einer gesetzlich vorgeschriebenen Ad-hoc-Mitteilung im Juli 2007 geltend zu machen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 hat der Aufsichtsrat sodann diese Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt rund 1,8 Mio. Euro gegenüber diesen ehemaligen Vorstandsmitgliedern schriftlich geltend gemacht (vgl. unten). Darüber hinaus kommen aufgrund der vorstehend beschriebenen Ergebnisse der Sonderprüfung sowie der vorgenannten anderen Aufklärungsmaßnahmen und rechtlichen Würdigungen keine weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder in Betracht.
Aufsichtsrat und Vorstand sind auf dieser Basis der Ansicht, dass der Vorschlag zum Abschluss der unter Tagesordnungspunkt 7 genannten Vergleichsvereinbarungen den Interessen der Bank gerecht wird. Durch die vorgeschlagenen Vereinbarungen werden die identifizierten wirtschaftlich und gerichtlich durchsetzbaren Ersatzansprüche befriedigt. Insbesondere wird derjenige Schaden in Höhe von rund 1,8 Mio. Euro, den die Bank wegen des Unterlassens der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung im Juli 2007 gegenüber den drei ehemaligen Vorstandsmitgliedern bereits außergerichtlich geltend gemacht hatte, vollständig ersetzt. Weitergehende Rechtsstreitigkeiten sind nach den geschilderten Prüfungsergebnissen von Aufsichtsrat und Vorstand nicht indiziert. Der wirtschaftliche Nutzen weitergehender Prüfungen ist aus Sicht von Aufsichtsrat und Vorstand sehr zweifelhaft; dagegen bietet die vorgeschlagene rechtssichere Beendigung der krisenbezogenen Themen für die Gesellschaft neben den Zahlungen die Möglichkeit, sich unbelastet auf den weiteren Ausbau der geschäftlichen Aktivitäten zu fokussieren.
Mit den unter Punkt 7 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarungen sollen daher abschließend Ansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder geregelt werden. Mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung - Allianz werden auch etwaige - nach Ansicht der Gesellschaft und auch nach den Ergebnissen der o. g. Prüfungen nicht bestehende - Ansprüche gegen ehemalige Aufsichtsratsmitglieder sowie Geschäftsführer von Tochtergesellschaften erledigt.
Im Einzelnen:
Krise der IKB in 2007
Die IKB war seit dem Geschäftsjahr 2001/2002 im Verbriefungsgeschäft auch dergestalt tätig, dass sie einerseits bilanzrelevante Portfolioinvestments tätigte und andererseits Zweckgesellschaften bei derartigen Investments beriet (offbalance). Für Letzteres wurden - im Wesentlichen über Zweckgesellschaften, denen die IKB und andere Banken Liquiditätslinien einräumten - Wertpapiere wie etwa Collateralized Debt Obligations (CDO) oder Asset Backed Securities (ABS) einmalig oder revolvierend angekauft und überwiegend durch die Ausgabe von Geldmarktpapieren - insbesondere sogenannte Asset-Backed Commercial Papers (ABCP) refinanziert. Der Vertrauensverlust am Markt in ABCP im Juni 2007 hatte zur Folge, dass die Platzierung dieser ABCP immer schwieriger wurde und die IKB Gefahr lief, von den Zweckgesellschaften zur Refinanzierung ihres Verbriefungsgeschäfts aus den Liquiditätslinien in Anspruch genommen zu werden.
Am 20. Juli 2007 gab der Vorstand der IKB eine Pressemitteilung heraus, dass es zu Unsicherheiten im US-Hypothekenmarkt gekommen sei, was aber praktisch keine Auswirkungen auf die IKB habe. Am 27. Juli 2007 sperrte ein Finanzmarktteilnehmer die Handels- und Geldmarktlinien für Neugeschäfte der IKB. Hierdurch verlor die IKB ihre Bonitätsvermutung und damit ihre Kapitalmarktfähigkeit, sodass sie sich nicht mehr uneingeschränkt refinanzieren konnte und ihre Zahlungsunfähigkeit drohte. Nur insbesondere durch Maßnahmen des damaligen Hauptaktionärs, KfW, konnte die existenzgefährdende Krise und eine Insolvenz der IKB vermieden werden.
Am 27. März 2008 beschloss die Hauptversammlung der IKB die Bestellung eines Sonderprüfers. Dieser Beschluss wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der IKB vom 25. März 2009 aufgehoben. Daraufhin beschloss auf Antrag von Minderheitsaktionären das Landgericht Düsseldorf am 14. August 2009, dass Herr Dr. Harald Ring, Krefeld, zum aktienrechtlichen Sonderprüfer der IKB bestellt werde. Aufgabe des Sonderprüfers war es unter anderem, zu untersuchen, ob Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstands der IKB im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der IKB geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassung begangen haben (vgl. Sonderprüfungsbericht, veröffentlicht unter https://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/sonderpruefungsbericht).
Der Sonderprüfer machte dem Vorstand der Bank am 28. Februar 2014 den 'Bericht über die Durchführung der Sonderprüfung bei der IKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorf, gemäß Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2009' (Sonderprüfungsbericht) zugängig. Der Bericht ist auch Gegenstand dieser Hauptversammlung (vgl. Tagesordnungspunkt 6).
Feststellung des Sonderprüfers und Würdigung des Aufsichtsrats und des Vorstands
Der Sonderprüfer hat im Wesentlichen die nachfolgenden Feststellungen getroffen, die von Aufsichtsrat und Vorstand zwar hinsichtlich des bereits oben erläuterten Gesamtergebnisses, hinsichtlich der Darstellung bzw. Herleitung des Sachverhalts aber nicht in allen Aspekten geteilt werden.
Etwaiger Verstoß gegen Unternehmensgegenstand
Die IKB hat ihren Unternehmensgegenstand in 2001 geändert. Der Sonderprüfer ist der Ansicht, dass die von der IKB in den folgenden Jahren verstärkt durchgeführten On- und Off-Balance-Portfolioinvestitionen keinen hinreichenden Zusammenhang mit der Förderung der gewerblichen Wirtschaft hätten. Der Vorstand habe daher nach Ansicht des Sonderprüfers bis zum Wirksamwerden einer erneuten Satzungsänderung im Jahr 2006 außerhalb des satzungsgemäßen Unternehmensgegenstands gehandelt (vgl. Abschnitt B, Blatt 3 und 4 des Sonderprüfungsberichts). Auch seien die Portfolio-Investments der IKB und ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit den Portfolio-Investments des sog. Conduits RFCC von der Hilfs- und Randgeschäftsklausel in § 2 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft in der damaligen Fassung nicht gedeckt gewesen. Nach Auffassung des Sonderprüfers führt dies jedoch nicht zu einer Pflichtverletzung des Vorstands. Denn der Vorstand sei bei der Vorbereitung der Satzungsänderung unter anderem durch entsprechende qualifizierte Mitarbeiter beraten worden. Es sind daher nach Ansicht des Sonderprüfers auch keine Anhaltspunkte für den Vorwurf eines Auswahl- bzw. Überwachungsverschuldens erkennbar (vgl. Abschnitt B, Blatt 4 des Sonderprüfungsberichts).
Nach Ansicht des Aufsichtsrats kann hinterfragt werden, ob die genannten Geschäfte mit Portfolioinvestitionen überhaupt außerhalb des Unternehmensgegenstands abgewickelt worden sind. In Absatz 2 des damaligen Unternehmensgegenstands heißt es, dass die Gesellschaft sonstige Finanzierungen im In- und Ausland übernehmen oder sich an solchen beteiligen kann. Dies umfasst auch die Zurverfügungstellung von Liquiditätslinien für Portfolio-Investments sowie auch eigene Portfolio-Investments, womit insgesamt die Einhaltung des Unternehmensgegenstandes gewahrt wurde. Nach Ansicht des Sonderprüfers sei dieser Absatz 2 des damaligen Unternehmensgegenstands als Ergänzung zu Absatz 1 des Unternehmensgegenstands zu sehen, wonach die Gesellschaft die gewerbliche Wirtschaft fördern soll. Diese Sichtweise ist aber nicht zwingend. So beginnt Absatz 2 mit den einleitenden Worten 'Außerdem kann die Gesellschaft.', was auf einen eigenständigen Absatz im Rahmen des Unternehmensgegenstands hindeutet und nicht auf eine Ergänzung des in Absatz 1 geregelten Unternehmensgegenstands. Danach sind auch Portfolio-Investments, die nicht die gewerbliche Wirtschaft fördern, zulässig.
Auch nach Auffassung des Vorstandes stellen die damaligen Portfolio-Investments keinen Verstoß gegen den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand dar. Die fraglichen Geschäfte waren nach seiner Ansicht schon durch § 2 Absatz 1 der Satzung in der Fassung von 2001, jedenfalls aber durch Absatz 2 gedeckt.
Im Ergebnis liegt jedenfalls nach allen genannten Ansichten keine Pflichtverletzung der damaligen Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands vor.
Ordnungsgemäßes Risikomanagement
Das bei der IKB eingerichtete Risikomanagement entsprach nach Ansicht des Sonderprüfers einschließlich der eingerichteten Steuerungs- und Überwachungsprozesse den rechtlichen Vorgaben, insbesondere den aufsichtsrechtlichen Anforderungen (vgl. im Einzelnen Abschnitt B, Blatt 5, 6 des Sonderprüfungsberichts). Die Übernahme der Risikoklassifizierungen aus ökonomischen Praktikabilitätsgründen von externen Ratingagenturen im Bereich der Portfolioinvestitionen sei nach Ansicht des Sonderprüfers branchenüblich gewesen oder habe weiterhin den Vorgaben der Solvabilitätsverordnung zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der Eigenkapitalunterlegungsanforderungen entsprochen. Auch habe ein alleiniges Abstellen auf die Bonitätsbeurteilung der Ratingagenturen grundsätzlich den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagementsystem (MaRisk) entsprochen (vgl. Abschnitt B, Blatt 5, 6 des Sonderprüfungsberichts). Zwar seien durch die interne Revision mehrfach Mängel bei der Bestandsüberwachung bei der IKB Credit Asset Management GmbH (IKB CAM) festgestellt worden. Diese Mängel seien jedoch später als erledigt betrachtet worden. Auch seien sie nicht als schwerwiegende Mängel klassifiziert worden. Dies sei erst nach Eintritt der Krise in einem Bericht der internen Revision vom 29. August 2007 geschehen (vgl. Abschnitt B, Blatt 6, 7 des Sonderprüfungsberichts). Auch sei dem Vorstand wohl eine unzureichende personelle Ausstattung der IKB CAM bekannt gewesen. Der Vorstand habe jedoch die personelle Unterbesetzung der IKB CAM keinesfalls unbeachtet gelassen. Es sei insofern nach Ansicht des Sonderprüfers nicht zu erkennen, dass diese vorgenannten Feststellungen auf schuldhaften Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstands beruhten.
Entsprechend dem gängigen Geschäftsmodell des Kreditderivategeschäfts sei das Conduit RFCC nicht mit nennenswertem Eigenkapital ausgestattet gewesen und habe damit einem ständigen Refinanzierungsrisiko unterlegen, das insbesondere auch durch die IKB abgesichert worden sei. So habe nach Ansicht des Sonderprüfers eine erhebliche Risikokonzentration bestanden, die letztlich auch zur Existenzkrise der IKB geführt habe. Nach Ansicht des Sonderprüfers fordern die MaRisk eine angemessene Steuerung und Überwachung. Dabei sei jedoch nicht vom Eintritt des theoretischen Maximalrisikos auszugehen. Vielmehr sei die Struktur des übernommenen Risikos zu berücksichtigen und zu beurteilen unter Abwägung der zeitnahen branchenüblichen Einschätzung der in dem Geschäftsfeld involvierten Parteien. Der Sonderprüfer verweist diesbezüglich auf einen Monatsbericht der deutschen Bundesbank vom Juni 2006 und führt weiter aus, dass nach Einschätzung der jeweiligen Marktteilnehmer aus dem Betrieb des Kreditderivategeschäfts keine weitreichenden Risiken folgen würden (vgl. Abschnitt B, Blatt 8 des Sonderprüfungsberichts). Schließlich verweist der Sonderprüfer darauf, dass die Kriterien in Bezug auf den Ende Juli 2007 erfolgten Eintritt der Krise im Rahmen des Risikomanagementsystems erkannt und kommuniziert worden seien. So habe das Risikomanagement die Beurteilung durch die Ratingagenturen zeitnah verfolgt und im Rahmen der Neuinvestitionen zur Verifizierung regelmäßig eigene Ratingverfahren durchgeführt. Die im Juli 2007 aufgetretene Vertrauenskrise sei von der ganz überwiegenden Zahl der Marktteilnehmer nicht erwartet worden und habe somit nicht berücksichtigt werden können. Insofern nimmt der Sonderprüfer keine Pflichtverletzung der Mitglieder des Vorstands an.
Nach Ansicht des Aufsichtsrats konnte sich der damalige Vorstand auf die ihn beratenden Fachabteilungen verlassen. Weder die Umstände, die in den von Aufsichtsrat und Vorstand im Sommer 2007 bei PwC beauftragten Untersuchungen benannt werden, die im Zusammenhang mit dem Risikomanagement nach Ansicht von PwC eine Pflichtverletzung von damaligen Vorstandsmitgliedern darstellen würden und zu einem Schaden für die IKB geführt haben sollen, noch sonstige bekannte Umstände begründen nach Ansicht des Aufsichtsrats eine durchsetzbare Schadensersatzforderung.
Ordnungsgemäße Rechnungslegung
Im Geschäftsjahr 2002/2003 habe die IKB im Zusammenhang mit Problemen einzelner strukturierter Kreditprodukte in den Forderungsportfolien für einen Teil ihrer sogenannten CDO-Investments eine Umstrukturierung vorgenommen. Wirtschaftlich seien durch den Austausch der Underlyings nach Ansicht des Sonderprüfers Verluste realisiert und in zukünftige Zinsmindereinnahmen umgewandelt worden (vgl. im Einzelnen Abschnitt B, Blatt 10 des Sonderprüfungsberichts). Nach Auffassung des Sonderprüfers sei die von der IKB hierbei gewählte Bilanzierung fraglich. Gleichwohl sei den Mitgliedern des Vorstands in Bezug auf die Umstrukturierung nach Auffassung des Sonderprüfers insofern eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Es habe sich um komplexe bilanzrechtliche Fragen gehandelt. Der Vorstand habe pflichtgemäß gehandelt, indem er diese Fragen den qualifizierten Fachabteilungen überlassen habe. Im Übrigen habe die Umstrukturierung letztlich auch der Abschlussprüfer gebilligt (vgl. Abschnitt B, Blatt 10 des Sonderprüfungsberichts). Weiter hat der Sonderprüfer festgestellt, dass in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2006/2007 (vor Änderung des Jahresabschlusses 2006/2007) die Ziehungsgründe im Zusammenhang mit den für das RFCC- Conduit gestellten Liquiditätslinien nicht sämtlich aufgelistet worden seien und zudem der Anschein einer abschließenden Auflistung in den Jahresabschlüssen erweckt worden sei. Auch hier sieht der Sonderprüfer jedoch keinen Pflichtenverstoß des Vorstands. Der Vorstand habe die zahlreichen Anhangangaben nicht einzeln zu prüfen gehabt. Er dürfe sich auch hier auf die zuständigen Fachabteilungen verlassen (vgl. Abschnitt B, Blatt 10 des Sonderprüfungsberichts).
Der Sonderprüfer untersucht auch die bilanzielle Abbildung bestimmter Zweckgesellschaften. Die IKB war seit dem 31. März 2002 Vertragspartner mehrerer einzelner Gesellschaften des Conduits RFCC, Havenrock I, Havenrock II, Rhinebridge und ELAN. Dies waren sogenannte Zweckgesellschaften, an denen die IKB zwar keine Anteile hielt; nach Feststellung des Sonderprüfers habe die IKB jedoch diese Gesellschaften beherrschen können. Diese Gesellschaften seien nicht konsolidiert worden. Die Nichtkonsolidierung in den nach HGB aufgestellten Konzernabschlüssen sei nach Ansicht des Sonderprüfers nicht zu beanstanden. Der Sonderprüfer ist jedoch der Ansicht, dass eine Konsolidierung in den Konzernabschlüssen nach IFRS hätte erfolgen müssen (vgl. Abschnitt B, Blatt 11 des Sonderprüfungsberichts).
Der Sonderprüfer sieht hier jedoch keine Pflichtverletzung des Vorstands. Angesichts der zum Teil komplexen Kriterien hinsichtlich der Konsolidierungspflicht nach IFRS habe zumindest keine offenkundige Rechtslage bestanden. Die Fachabteilungen der IKB hätten gegen die Nichtkonsolidierung keine Einwendungen erhoben. Der Vorstand habe sich diesbezüglich auch externen Rat von renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eingeholt. Dabei habe sich die IKB 'augenscheinlich bemüht, den dabei erhaltenen Hinweisen zur Vermeidung der Konsolidierungspflicht Rechnung zu tragen...'. Auch der Abschlussprüfer habe einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Sonderprüfer kommt auch zu dem Ergebnis, dass dem Aufsichtsrat insofern keine Verletzung seiner Überwachungspflichten vorgeworfen werden könne.
Seitens der IKB wird zum Teilkomplex der Umstrukturierungen des Geschäftsjahres 2003/2004 schon der vom Sonderprüfer festgestellte Sachverhalt nicht geteilt. Bei diesem Teilkomplex und bei der Frage der bilanziellen Abbildung der Zweckgesellschaften ist nach Ansicht der IKB auch zu beachten, dass zum damaligen Zeitpunkt keine eindeutige Rechtslage und bei der bilanzrechtlichen Würdigung der maßgeblichen Kriterien ein Ermessenspielraum bestand. Es war schon deswegen diesbezüglich jeweils vertretbar, sich für die aus Sicht der IKB günstigere Rechtsauffassung zu entscheiden. In jedem Fall durfte der damalige Vorstand auf die Arbeit der Fachabteilung vertrauen.
Im Ergebnis sehen weder der Sonderprüfer, noch der Aufsichtsrat oder Vorstand eine Pflichtverletzung von damaligen Vorstandsmitgliedern als gegeben an.
Mögliche Pflichtverletzung im Hinblick auf unternehmerische Entscheidungen
Der Sonderprüfer hat festgestellt, dass der Vorstand entgegen der bestehenden Regelung in der Zeit bis zum 30. April 2004 nicht die Zustimmung des Aufsichtsrats zur Gewährung einiger Liquiditätslinien eingeholt habe. Eine Pflichtverletzung sei insofern zwar festzustellen. Diese Pflichtverletzung stehe aber nicht im Zusammenhang mit der im Jahr 2007 eingetretenen Krise der Bank, da die Liquiditätslinien jeweils nur für die Dauer von 364 Tagen gewährt worden seien und der Vorstand im Übrigen ab dem 30. April 2004 regelmäßig die Zustimmung des Aufsichtsrats eingeholt habe (vgl. Abschnitt B, Blatt 14 des Sonderprüfungsberichts).
Weiter hat der Sonderprüfer festgestellt, dass der Vorstand den Aufsichtsrat nicht über wesentliche Gesichtspunkte der Umstrukturierung von Wertpapieren in 2004 unterrichtet habe (vgl. Abschnitt B, Blatt 15 des Sonderprüfungsberichts). Jedoch habe dies nach Einschätzung des Sonderprüfers nicht den erforderlichen Zusammenhang mit der Krise der IKB im Juli 2007.
In der Zeit ab dem 12. Juni 2007 bis zur Krise der IKB am 27./29. Juli 2007 habe die Gesellschaft ihre Portfolio-Investments unverändert fortgesetzt und das Portfoliogeschäft sogar ausgeweitet. In diesem Zeitraum hätten sich die kritischen Stimmen in Bezug auf die Entwicklung der Subprime-Krise in den USA vermehrt. Die Entwicklung im Juli 2007 habe auf eine merkliche Verschärfung der Risikosituation hingedeutet. In der Zeit vom 10. bis zum 12. Juli 2007 hätten die drei führenden Ratingagenturen eine grundlegende Überprüfung der Wertpapiere angekündigt, die auf Subprime-Underlyings referenzierten. Nach Auffassung des Sonderprüfers hätten die Vorstandsmitglieder der IKB insofern ihre Pflichten verletzt, als sie nach dem 12. Juli 2007 nicht unverzüglich die Fortführung der bisherigen Verfahrensstrategie grundlegend hinterfragt hätten. Die Mitglieder des Vorstands hätten daher nach Auffassung des Sonderprüfers gegen ihre Pflichten verstoßen, den Bestand und die Ertragslage der Bank zu sichern. Dabei lasse sich nach Ansicht des Sonderprüfers in der fraglichen Zeit jedoch keine Pflichtverletzung der Herren Dr. Guthoff und Momburg feststellen, da sie bis Ende Juli 2007 urlaubsbedingt abwesend gewesen seien. Diese Pflichtverletzung der übrigen Mitglieder des Vorstands der IKB habe allerdings nach Auffassung des Sonderprüfers nicht im Zusammenhang mit den Umständen gestanden, die zur Krise geführt hätten. Denn die wesentlichen Ursachen für die Krise hätten bereits Mitte Juli 2007 vorgelegen und nach Ansicht des Sonderprüfers kurzfristig nicht mehr beseitigt werden können (vgl. Abschnitt B, Blatt 22-24 des Sonderprüfungsberichts).
Hinsichtlich der unterlassenen grundlegenden Hinterfragung der bisherigen Verfahrensstrategie im Rahmen der Portfolio-Investments im Juli 2007 stimmt der Aufsichtsrat dem Sonderprüfer grundsätzlich zu. Für die Herren Dr. Guthoff und Momburg scheidet schon eine Pflichtverletzung wegen ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit aus. Der Aufsichtsrat stimmt dem Sonderprüfer zu, dass etwaige Pflichtverletzungen nicht ursächlich für die Krise Ende Juli 2007 und die eingetretenen Schäden der IKB sind. Diese wären auch bei pflichtgemäßem Handeln Mitte Juli 2007 für die Ende Juli 2007 eingetretene Krise nicht mehr zu verhindern gewesen.
Bundesbankanfrage vom 29. März 2007
Die Bundesbank hat mit Schreiben vom 29. März 2007 die Gesamtengagements auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt abgefragt. Die Antwort der IKB habe nicht die Liquiditätslinien gegenüber dem Conduit Rhineland Funding Capital Corporation (Conduit RFCC) umfasst. Insofern sei das Antwortschreiben des Vorstands der IKB nach Ansicht des Sonderprüfers nicht vollständig gewesen (vgl. Abschnitt B, Blatt 25 des Sonderprüfungsberichts). Jedoch lasse sich auch hier nach Auffassung des Sonderprüfers ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung mit der Krise der IKB im Ergebnis nicht feststellen. Bei einer zutreffenden vollständigen Beantwortung der Bundesbank-Anfrage hätte zwar die Möglichkeit einer detaillierten Erörterung der Risiken bestehen können. Ob derartige Maßnahmen allerdings zur Vermeidung der Ende Juli 2007 eingetretenen Krise der Bank geführt hätten, lasse sich nach Einschätzung des Sonderprüfers nicht feststellen (vgl. Abschnitt B, Blatt 26 und 27 des Sonderprüfungsberichts).
Im Ergebnis stimmen der Aufsichtsrat und der Vorstand dem Sonderprüfer zu, dass nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit dargelegt werden kann, dass bei einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Bundesbankanfrage die Krise der IKB hätte vermieden werden können. Abweichend vom Sonderprüfer sind Aufsichtsrat und Vorstand ohnehin der Ansicht, dass eine Pflichtverletzung, durch die dann aber kein Schaden verursacht worden ist, allenfalls in Bezug auf die unmittelbar beteiligten Vorstandsmitglieder, Herren Braunsfeld und Dr. Doberanzke, angenommen werden könnte. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder des Vorstands wird eine Pflicht zur nachträglichen Korrektur durch ressortfremde Vorstände nicht angenommen. Es sind auch keine Tatsachen ersichtlich, dass die Anfrage der Bundesbank bzw. ihre Beantwortung zu einer erhöhten Aufmerksamkeit des Gesamtvorstands hätte führen müssen.
Information des Aufsichtsrats in der Sitzung am 27. Juni 2007
In der Aufsichtsratssitzung am 27. Juni 2007 habe Herr Ortseifen über eigene Investments der IKB und unter anderem über die Beratungstätigkeit für das Conduit RFCC berichtet. Auf Fragen von Aufsichtsratsmitgliedern zu Verbriefungsaktivitäten soll Herr Ortseifen dargelegt haben, dass die IKB die schlechte Stimmung am Markt allenfalls mittelbar betreffe. Direkte Investments im amerikanischen Subprime-Segment solle es nicht geben. Nach Ansicht des Sonderprüfers seien diese Antworten von Herrn Ortseifen auf Fragen von Aufsichtsratsmitgliedern problematisch. Der tatsächliche Inhalt der Äußerungen sei aber nicht mehr feststellbar (vgl. Abschnitt F.VII.2.b)bb)(3), Blatt 252 ff. Sonderprüfungsbericht). Eine Verhinderung der Krise einen Monat später wäre jedoch aus Sicht des Sonderprüfers auch bei ordnungsgemäßer Auskunft höchst unwahrscheinlich gewesen.
Insofern kämen hier Schadensersatzansprüche nicht in Betracht. Der Aufsichtsrat und der Vorstand schließen sich der Bewertung im Ergebnis an.
Pressemitteilung vom 20. Juli 2007
Nach Ansicht des Sonderprüfers habe Herr Ortseifen mit Herausgabe der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 die ihm obliegende Pflicht zur ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung in grober Weise verletzt, indem die Pressemitteilung irreführende Angaben enthalten habe. Dies folge nach Ansicht des Sonderprüfers allein schon aus der rechtskräftigen Verurteilung von Herrn Ortseifen wegen Verstoßes gegen eine Strafvorschrift des Wertpapierhandelsgesetzes. Schließlich habe Herr Ortseifen die Vertreter der KfW am 20. Juli 2007 telefonisch unrichtig und unvollständig informiert. Wahrheitswidrig habe er angegeben, in den Ausführungen der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 seien auch die Verpflichtungen des Conduits RFCC mit erfasst.
Auch bezüglich dieser Pflichtverletzungen sei es nach Ansicht des Sonderprüfers mehr als zweifelhaft, ob ein hinreichender Zusammenhang mit der Krise der IKB bestehe. Die wesentlichen Ursachen für den wenige Tage später erfolgten Eintritt der Krise seien bereits zuvor gelegt gewesen. Es scheint daher nach Ansicht des Sonderprüfers 'sehr unwahrscheinlich', dass die Krise dadurch vermieden worden wäre, dass Herr Ortseifen im Rahmen der Pressemitteilung bzw. in dem vorgenannten Telefonat zutreffend informiert hätte (Abschnitt B, Blatt 26 und 27 des Sonderprüfungsberichts).
Nach Ausbruch der Krise erhoben jedoch Anleger, die im Zeitraum ab Mai 2006 Aktien oder andere Wertpapiere der IKB erworben hatten, zahlreiche Schadensersatzklagen gegen die IKB. Die gerichtlichen Verfahren beliefen sich zwischenzeitlich insgesamt auf einen (vorläufigen) Gesamtstreitwert von rund 14,6 Mio. Euro. Durch diese Verfahren wurde die IKB monetär nicht unerheblich belastet. Die Anleger machten insbesondere Schadensersatz aus Kursverlusten sowie Rückabwicklung von Aktienkäufen geltend. Sie begründeten dies im Wesentlichen mit der Pressemitteilung und der unterlassenen Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen über Risiken aus Subprime-bezogenen Aktivitäten. Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 (Az: XI ZR 51/10) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Ende Juli 2007 eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung über den Bestand bestimmter von der IKB damals gehaltener sogenannter Subprime-bezogener Investments bestand. Daraufhin sah sich die IKB in einigen Fällen zum Abschluss von Vergleichen veranlasst bzw. leistete vereinzelt Schadensersatz.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2011 basiert auf der unterlassenen Veröffentlichung einer ordnungsgemäßen Ad-hoc-Mitteilung. Wäre diese Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht worden, hätte für die Ansprüche der Anleger keine Rechtsgrundlage bestanden. Die entsprechenden Klagen der Anleger wären nicht erhoben oder jedenfalls abgewiesen worden. Nach Ansicht des Aufsichtsrats der IKB hätte die IKB dementsprechend keine Verurteilung hinnehmen müssen und auch keine Vergleiche abschließen müssen, um weitere Verurteilungen zu vermeiden. Zum Zeitpunkt der Pressemitteilung am 20. Juli 2007 bis zur Krise der IKB am 27./28. Juli 2007 waren die Vorstandsmitglieder Herren Dr. Guthoff und Momburg urlaubsabwesend. Herr Braunsfeld kehrte am 23. Juli 2007 aus dem Urlaub zurück. Nach Ansicht des Aufsichtsrats hätten die anwesenden Vorstandsmitglieder (Herren Ortseifen, Dr. Doberanzke und sodann Braunsfeld) eine entsprechende Ad-hoc Mitteilung veranlassen müssen bzw. die Pressemitteilung korrigieren müssen. Dementsprechend haben diese Vorstandsmitglieder den der IKB dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser beläuft sich auf 1.623.094,26 Euro. Dazu kommen weitere Kosten eines Verfahrens in den USA in Höhe von 300.329,73 US-Dollar.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus den Anlegerklagen gegenüber den Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke
Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 machte die IKB gegenüber Herrn Ortseifen und Herrn Dr. Doberanzke Ansprüche in Höhe von 1.623.094,26 Euro sowie weiteren 300.329,73 US-Dollar geltend. Dabei handelt es sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen um Schadensersatzleistungen und sonstige Zahlungen an Anleger, Gerichts- und Verfahrenskosten in Höhe von 847.932,24 Euro sowie um Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 775.162,02 Euro und Kosten für die Beendigung eines in den USA anhängigen Auskunftsverfahrens in Höhe von 300.329,73 US-Dollar. Gegenüber Herrn Braunsfeld machte die Gesellschaft diese Ansprüche aufgrund der Urlaubsabwesenheit bis zum 23. Juli 2007 nur teilweise und zwar in Höhe von 1.436.099,43 Euro sowie weiteren 300.329,73 US-Dollar geltend.
Die vorgenannten ehemaligen Mitglieder des Vorstands bestreiten die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der genannten Anspruchsschreiben und weisen diese Forderungen als vollständig unbegründet zurück.
Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit den Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke
Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der IKB aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung hat die IKB mit den Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke eine Vergleichsvereinbarung geschlossen. Dabei haben die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke Wert darauf gelegt, festzustellen, dass aus dem Sachverhalt Sonderprüfung keine etwaigen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die wesentlichen Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit den Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke lassen sich wie folgt zusammenfassen:
* Die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke zahlen an die IKB Deutsche Industriebank AG insgesamt 1.850.015,11 Euro. Dies entspricht den geltend gemachten 1.623.094,26 Euro sowie den 300.329,73 US-Dollar (zu einem Umrechnungskurs vom 3. April 2014, dem Zeitpunkt der weitaus höchsten Zahlung in US-Dollar). Einigkeit besteht darüber, dass dieser Betrag durch die Allianz im Rahmen der Vergleichsvereinbarung - Allianz geleistet werden wird. Die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke räumen durch die Vergleichsvereinbarung weder vorsätzliches noch fahrlässiges Fehlverhalten ein.
* Sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und darauf, ob etwaigen Rechten und Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalte bekannt oder unbekannt sind, mit der Zahlung der 1.850.015,11 Euro erledigt.
* Mit der Zahlung der Allianz aus der Vergleichsvereinbarung - Allianz sind auch sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen Dritte, die jeweils mit den Herren Braunsfeld, Ortseifen und Dr. Doberanzke gesamtschuldnerisch haften, erledigt (Gesamtwirkung nach § 423 BGB). Dadurch erledigen sich insbesondere sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen andere ehemalige Vorstandsmitglieder der IKB aus dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen.
* Insbesondere aufgrund der Existenzkrise der IKB im Juli 2007 hatte der Aufsichtsrat am 30. Juni 2010 beschlossen, das Ruhegeld unter anderem der ehemaligen Vorstandsmitglieder, Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke, von 33.900 Euro (Herr Ortseifen) bzw. 8.000 Euro (Herr Braunsfeld) bzw. 19.134 Euro (Herr Dr. Doberanzke) auf jeweils 7.700 Euro monatlich (brutto) zu kürzen. Hinsichtlich der Kürzung hat der Aufsichtsrat sich orientiert an der geltenden Höchstgrenze für einen Anspruch auf Ruhegeld gegen den Träger der Insolvenzsicherung im Falle einer Insolvenz der IKB.
In der Vergleichsvereinbarung wird nun festgestellt, dass die Ruhegeldansprüche von Herrn Braunsfeld, Herrn Ortseifen und Herrn Dr. Doberanzke 7.700 Euro brutto betragen. Die Ruhegelder werden ab Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt; ab dem Datum des Ausscheidens aus der Bank erfolgt eine entsprechende jährliche Anpassung gemäß dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Weitergehende Ansprüche auf ein höheres Ruhegeld von Herrn Braunsfeld, Herrn Ortseifen und Herrn Dr. Doberanzke bestehen insofern nicht. Weitergehende Ansprüche auf ein höheres Ruhegeld werden die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke nicht geltend machen.
* Die IKB stellt die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke frei von bereits jetzt oder künftig festgestellten Ansprüchen ehemaliger oder gegenwärtiger Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands der IKB sowie der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats, des Vorstands oder des Beirates von mit der IKB verbundenen Unternehmen aus Gesamtschuldnerausgleich oder Mithaftung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung.
Die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke wollen mit einem entsprechenden Vergleich sicherstellen, dass keine weiteren Ansprüche aus dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen auf sie zukommen können. Aufgrund der gesetzlich angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung von Vorstandsmitgliedern untereinander (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG) ist dementsprechend eine entsprechende Freistellung vereinbart worden.
Da aus Sicht des Aufsichtsrats weitergehende Ansprüche aus dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen nicht geltend zu machen sind (siehe oben), kann aus Sicht des Aufsichtsrats insofern auch die entsprechende Freistellung gewährt werden.
* Der Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der IKB. Darüber hinaus steht jeder Partei ein Rücktrittsrecht von der Vergleichsvereinbarung zu, wenn die Hauptversammlung der IKB nicht bis zum 22. Dezember 2015 dem Vergleich zugestimmt hat oder wenn die Vergleichsvereinbarung - Allianz aufgrund von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen rechtswirksam für unwirksam erklärt wird. Das Rücktrittsrecht hinsichtlich der Vergleichsvereinbarung - Allianz soll sicherstellen, dass die Vergleichssumme 1.850.015,11 Euro von der Allianz gezahlt wird und nicht von Herrn Ortseifen, Herrn Braunsfeld oder Herrn Dr. Doberanzke.
* Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche der IKB gegen die Herren Braunsfeld, Ortseifen und Dr. Doberanzke aus dem Sachverhalt Sonderprüfung wird durch die Gespräche zur Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke und durch deren Abschluss nicht gehemmt. Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche gegen die Herren Braunsfeld, Ortseifen und Dr. Doberanzke aus dem Sachverhalt Sonderprüfung enden mithin zusammen mit etwaigen Ansprüchen der IKB gegen die anderen damals amtierenden Vorstandsmitglieder.
Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarung verwiesen.
Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Zur Erfüllung einer etwaigen Deckungspflicht gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen hat die Allianz einen Vergleich unmittelbar mit der IKB als der Geschädigten geschlossen. Voraussetzung hierfür war aus Sicht der Allianz, dass durch die Vergleichsvereinbarung eine Inanspruchnahme aller versicherten Personen durch die IKB aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen endgültig ausgeschlossen wird. Die wesentlichen Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit der Allianz lassen sich wie folgt zusammenfassen:
* Die Allianz zahlt in Erfüllung etwaiger Verpflichtungen aller in der Zeit von 2001 bis zum 29. Juli 2007 amtierenden Mitglieder des Vorstands der IKB ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage einmalig an die IKB zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung an die IKB einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.850.015,11 Euro.
* Mit der Zahlung sind sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen alle in der Zeit von 2001 bis zum 29. Juli 2007 20.00 Uhr amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands sowie der Organe von mit der IKB i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (gemeinsam 'Versicherte Personen') aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung erledigt.
* Die IKB verpflichtet sich, etwaige Rechte und Ansprüche gegenüber den Versicherten Personen nicht unter der Versicherung mit der Allianz geltend zu machen, soweit diese nicht bereits gemäß dieser Vergleichsvereinbarung erledigt sind.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass letztendlich die Vergleichsvereinbarung - Allianz möglichst weitgehend sämtliche Ansprüche abschließt. Aus Sicht des Aufsichtsrats und des Vorstands der IKB kann dieses vereinbart werden, da weitergehende Ansprüche aus dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung nicht geltend zu machen sind (siehe oben). Dementsprechend verpflichtet sich die IKB in der Vereinbarung dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Ansprüche auch von mit ihr verbundenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden.
* Die IKB stellt die in der Zeit von 2001 bis zum 29. Juli 2007 20.00 Uhr amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder und weiteren Versicherten Personen frei von Ansprüchen ehemaliger oder gegenwärtiger Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands der IKB sowie der Geschäftsführung des Aufsichtsrats, des Vorstands oder des Beirates von mit der IKB verbundenen Unternehmen aus Gesamtschuldnerausgleich oder Mithaftung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung. Die Freistellung dient dazu, dass mit dem Vergleich sämtliche etwaigen Ansprüche aus dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen abgeschlossen sind. Da etwaige weitere Ansprüche aus Sicht des Aufsichtsrats nicht geltend zu machen sind, kann diese Freistellung vereinbart werden.
* Auch die Vergleichsvereinbarung - Allianz steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der IKB. Auch hier steht jeder Partei ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Hauptversammlung der IKB nicht bis zum 22. Dezember 2015 der Vergleichsvereinbarung zugestimmt hat. Weiter steht ein Rücktrittsrecht jeder Partei zu, wenn die Vergleichsvereinbarung I - Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke aufgrund von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen rechtswirksam für unwirksam erklärt wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Nichtwirksamkeit der Vergleichsvereinbarung I - Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke auch die dementsprechende Vergleichsvereinbarung - Allianz beseitigt werden kann.
Für den Abschluss der Vergleichsvereinbarung - Allianz war neben dem Aufsichtsrat auch der Vorstand der IKB zuständig, da dieser Vergleich auch Rechtswirkungen gegenüber den im Zeitraum von 2001 bis 29. Juli 2007 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der IKB und Organmitgliedern von mit der IKB i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zeitigt.
Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarung verwiesen.
Weitere Schadensersatzansprüche der IKB gegen Herrn Ortseifen sowie Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen
Herr Ortseifen war bis zum 29. Juli 2007 Mitglied des Vorstands der IKB und Sprecher des Vorstands. Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat der IKB legte Herr Ortseifen sein Vorstandsmandat am 29. Juli 2007 mit sofortiger Wirkung nieder. Daraufhin kündigte die IKB den Anstellungsvertrag mit Herrn Ortseifen mit Schreiben vom 7. August 2007 fristlos. Gegen diese Kündigung wandte sich Herr Ortseifen mit einer Klage und forderte die weitere Zahlung der Vorstandsvergütung. Die IKB erhob daraufhin Widerklage und verlangte die Rückzahlung der Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/2007 (mit Ausnahme der vereinbarten Mindesttantieme) sowie Schadensersatz für umfangreiche Renovierungsarbeiten auf Kosten der Bank an Wohnhäusern im Eigentum der IKB. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 2014 rechtskräftig beendet. Die Klage von Herrn Ortseifen wurde abgewiesen. Herr Ortseifen wurde widerklagend verurteilt, an die IKB 912.094,71 Euro zuzüglich Zinsen und Ersatz der Prozesskosten (Titulierte Forderung) zu zahlen.
Herr Ortseifen hat seine Vermögensverhältnisse zum 29. Juli 2013, zum 18. April 2014 sowie zum 13. März 2015 dargelegt, sowie die Entwicklung des Vermögens seit dem 1. August 2007.
Herr Ortseifen hat ein Vermögen gegenüber der Gesellschaft in Höhe von rund 650.000 Euro dargelegt (einschließlich pfändbarer Einkommensanteile für einen Zeitraum von 5 Jahren, vgl. Ziffer B der Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen). Aufgrund der dargestellten Vermögensverhältnisse kann Herr Ortseifen die Titulierte Forderung daher nicht erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass Herr Ortseifen ein entsprechendes Insolvenzverfahren bestreiten würde, um insbesondere nach 5 Jahren eine Restschuldbefreiung zu erreichen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren würde die Titulierte Forderung erst nach Abzug der Verfahrenskosten und dann auch nur mit der Insolvenzquote bedient. Hinzu kommt, dass die Ansprüche der IKB in einem Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig nur zeitversetzt über mehrere Jahre erfüllt werden. Bei Durchführung eines mehrjährigen Verbraucherinsolvenzverfahrens würden darüber hinaus der IKB bei wirtschaftlicher Betrachtung noch Kosten im Zusammenhang mit der Begleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entstehen, etwa durch Bindung interner Ressourcen und/oder durch externe Beratungskosten.
Insbesondere zur Vermeidung weiterer Kosten ist daher eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen worden, die auch der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf.
Die wesentlichen Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit Herrn Ortseifen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
* Herr Ortseifen zahlt an die IKB 425.000 Euro. Die IKB rechnet bis zur Unterzeichnung des Vergleichs mit den Ansprüchen aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 6. März 2014 gegen die Ruhegeldansprüche von Herrn Ortseifen gegen die IKB bis zur Pfändungsfreigrenze auf. Herr Ortseifen räumt durch den Vergleich weder vorsätzliches noch fahrlässiges Fehlverhalten ein.
* Mit der Zahlung und Aufrechnung sind sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen Herrn Ortseifen aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 6. März 2014 erledigt.
* Die Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der IKB.
* Jede Partei kann bis zum 22. Dezember 2015 von dem Vergleich zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn die Hauptversammlung der IKB dem Vergleich nicht zustimmt.
* Die IKB kann von dem Vergleich zurücktreten, wenn Herr Ortseifen die Vergleichssumme (425.000 Euro) bis zum 28. Februar 2016 nicht zahlt.
* Weiter kann die IKB von dem Vergleich zurücktreten, wenn sich die von Herrn Ortseifen vorgelegten Vermögensaufstellungen als unrichtig erweisen.
Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarung verwiesen.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Vergleichsvereinbarungen
Die Gesellschaft kann nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, die mindestens 10% des Grundkapitals erreicht, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 Aktiengesetz).
Die Dreijahresfrist begann im Hinblick auf die Vergleichsvereinbarung I - Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke spätestens am 20. Juli 2007, d.h. am Tag der Veröffentlichung der Pressemitteilung, und lief somit spätestens am 21. Juli 2010 ab. Auch im Hinblick auf die Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen ist die Dreijahresfrist bereits verstrichen, da sowohl der Anspruch auf Rückzahlung der Tantieme als auch der Anspruch aus dem Sachverhalt Vorstandshäuser vor mehr als drei Jahren entstanden ist.
Der Vergleich wird daher wirksam, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit von mindestens 10% des Grundkapitals Widerspruch zur Niederschrift erhebt. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zusammenfassende Empfehlung
Unter Berücksichtigung der dargestellten Ergebnisse der Sonderprüfung und auch der Würdigung von Aufsichtsrat und Vorstand empfehlen Aufsichtsrat und Vorstand, die Vergleiche abzuschließen. Die Sonderprüfung stellt zusammenfassend fest, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Krise keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Dieses Ergebnis wird auch durch die eigene Prüfung des Vorstands bestätigt. Insofern werden folglich keine Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Aufsichtsrates geltend gemacht. Für die damaligen Mitglieder des Vorstands stellt der Sonderprüfer zwar vereinzelt Pflichtverletzungen fest, diese hätten jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zur späteren Krise der IKB geführt. Der Aufsichtsrat hat den Bericht umfassend erörtert und nach gründlicher Analyse, in die auch die Ergebnisse der verschiedenen anderen Aufklärungsmaßnahmen der Bank sowie die umfangreichen rechtlichen Würdigungen eingeflossen sind, beschlossen, Schadensersatz in Höhe von rund 1,8 Mio. Euro wegen des Unterlassens einer Ad-hoc-Mitteilung im Juli 2007 geltend zu machen. Darüber hinaus kommen keine weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder in Betracht.
Eine weitere - vermutlich sehr kostenintensive - Sachverhaltsaufklärung betreffend die Gründe, die zur Krise der IKB geführt hatten, ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand von Aufsichtsrat und Vorstand nicht erfolgsversprechend. Zudem würde die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche über rund 1,8 Mio. Euro wegen des Unterlassens der Ad-hoc-Mitteilung im Juli 2007 jahrelang dauern. Offen wäre, ob mit entsprechenden Erfolgen zu rechnen ist. Mit den Vergleichsvereinbarungen werden demgegenüber die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit den Anlegerklagen geltend gemachten Schäden in voller Höhe ausgeglichen. Schließlich erkennen mit der Vergleichsvereinbarung I - Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke - die Herren Braunsfeld, Ortseifen und Dr. Doberanzke an, dass ihr Ruhegeld (zum Teil deutlich) reduziert worden ist. Nach Überzeugung von Aufsichtsrat und Vorstand ist das vorgeschlagene Vergleichskonzept für die Bank daher insgesamt vorteilhaft.
Auch im Hinblick auf die gesonderten Ansprüche der IKB gegen Herrn Ortseifen ist das vorgeschlagene Vergleichskonzept nach der Überzeugung des Aufsichtsrats für die IKB insgesamt vorteilhaft. Zwar verfügt die Gesellschaft über ein vorläufig vollstreckbares Urteil, wonach Herr Ortseifen zur Zahlung von 912.094,71 Euro zuzüglich Zinsen und Ersatz der Prozesskosten verurteilt wurde. Herr Ortseifen hat durch die Vorlage von Vermögensverzeichnissen glaubhaft dargelegt, dass der gegen ihn geltend gemachte Betrag nicht vollstreckbar zur Verfügung steht und er mit einer Zahlung von 425.000 Euro einen erheblichen Teil seines Vermögens (einschließlich in den nächsten Jahren durch die IKB aufrechenbare Ruhegeldansprüche) für die Schadenswiedergutmachung zur Verfügung stellt.
Alles in allem ist es nach Überzeugung von Aufsichtsrat und Vorstand im Interesse der Gesellschaft, Rechtsstreitigkeiten mit ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern zu beenden und weitere kostenintensive Prozesse zu vermeiden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung daher vor, den Vergleichsvereinbarungen zuzustimmen.
Bericht des Vorstands zu Punkt 16 der Tagesordnung
Nachstehend erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG Bericht über die Gründe, aus denen er im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. von Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam: 'Schuldverschreibungen') in bestimmten Fällen ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dieser Bericht liegt ab der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und ist überdies auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift erteilt. Der Bericht liegt darüber hinaus während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus.
Ermächtigung des Vorstands
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Aus diesem Grund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, den Vorstand zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barleistung und/oder gegen Sachleistung zu ermächtigen und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2015 zu schaffen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung entsprechen. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis darf einen Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten, dessen Errechnungsgrundlagen genau angegeben sind. Anknüpfungspunkt für die Berechnung ist jeweils der Börsenkurs der Aktie im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibungen. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- bzw. Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht in bestimmten, im Beschlussvorschlag einzeln benannten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.
Ausgleich von Spitzenbeträgen
Der Vorstand soll dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Hierdurch wird die technische Durchführung der Ausgabe von Schuldverschreibungen erleichtert. Diejenigen Schuldverschreibungen, die auf freie Spitzen entfallen, würden im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering.
Ausgabepreis nahe dem theoretischen Marktwert
Für den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Schuldverschreibungen gilt nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die Platzierung von Schuldverschreibungen gegen Barleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermöglicht es der Gesellschaft, kurzfristig günstige Kapitalmarktsituationen auszunutzen und so einen deutlich höheren Mittelzufluss zu erzielen als im Fall der Ausgabe unter Wahrung des Bezugsrechts. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Für die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen können nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Sonst wäre ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische Marktwert anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der Vorstand wird bei der Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Börsenkurs so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
Die Verwässerung des Einflusses der Aktionäre wird gering gehalten, weil im vorliegenden Fall auch das Volumen eines Bezugsrechtsausschlusses beschränkt ist. Entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf die Summe der Aktien, die auf die bezugsrechtsfrei ausgegebenen Schuldverschreibungen entfallen, weder im Zeitpunkt des Ausnutzens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung 10% des jeweiligen Grundkapitals übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser Ermächtigung aus anderen Quellen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Des Weiteren sind Rechte anzurechnen, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten und die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Bedienung anderer Bezugsrechte
Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt werden muss. Dadurch können die Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen attraktiver platziert werden, und es wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht.
Ausgabe gegen Sachleistung
Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistung auszugeben. Dies eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit, beim Erwerb von Vermögensgegenständen flexibel, schnell und zugleich liquiditätsschonend zu handeln. Insbesondere eröffnet dies die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung einzusetzen, etwa im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern. Auch kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, die Gegenleistung ganz oder teilweise nicht in Geld, sondern in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anzubieten, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte und erweitert den Spielraum für liquiditätsschonende Zukäufe. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimierten Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Fall sicherstellen, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Schuldverschreibungen steht.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung und ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sind. Er wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss berichten. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Dazu ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Donnerstag, 6. August 2015, 0.00 Uhr MESZ) durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder in englischer Sprache erfolgen (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Sie müssen der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, 20. August 2015, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
IKB Deutsche Industriebank AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 D-80637 München Telefax: +49 (0)89/210 27 289 E-Mail: meldedaten@hce.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, der den Nachweis fristgerecht erbracht hat (§ 123 Abs. 3 Satz 6 AktG). Die Gesellschaft kann daher solchen Aktionären, die den Nachweis nicht oder nicht fristgemäß erbracht haben, die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts verweigern. Die Aktien werden nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt, sondern bleiben frei verfügbar. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Befugnis zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind umgekehrt nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft frühzeitig Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend ausgeführt - erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen bzw. Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG).
Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 14 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Die Erteilung der Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf können auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen: Zum einen haben die Aktionäre die Möglichkeit, Vollmacht an einen Dritten durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft in Textform zu erteilen bzw. zu widerrufen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Erklärung ist an folgende Adresse zu richten:
IKB Deutsche Industriebank AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 D-80637 München Telefax: +49 (0)89/210 27 289 E-Mail: vollmacht@hce.de
Zum anderen können die Aktionäre die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten in Textform erteilen bzw. widerrufen. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Zu diesem Zweck kann der Nachweis am Tag der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle vorgelegt werden. Alternativ kann er der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übermittelt werden.
Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, verlangt die zu bevollmächtigende Person bzw. Institution möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht. Deshalb bitten wir darum, die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution abzustimmen. Für den Nachweis der Bevollmächtigung durch den Vertreter gilt in diesem Fall § 135 Abs. 5 Satz 4 AktG.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die diesen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls - wie vorstehend ausgeführt - zur Hauptversammlung anmelden und ihre Teilnahmeberechtigung nachweisen. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen müssen die Aktionäre das entsprechende Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte und des Vollmachtsformulars sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht und der zugehörigen Weisungen sowie ein etwaiger Widerruf der Vollmacht sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
IKB Deutsche Industriebank AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 D-80637 München Telefax: +49 (0)89/210 27 289 E-Mail: vollmacht@hce.de
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich gemäß den Weisungen abstimmen, die sie von den Aktionären erhalten haben. Ohne die Erteilung genauer Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Zu Anträgen, die in der Hauptversammlung ohne vorherige Ankündigung gestellt werden, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Ein Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand unter folgender Adresse zu richten:
IKB Deutsche Industriebank AG - Vorstand - c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 D-80637 München
Es muss der Gesellschaft mit allen gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweisen mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, 2. August 2015, 24.00 Uhr MESZ, zugehen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung im Sinne der §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
IKB Deutsche Industriebank AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 D-80637 München Telefax: +49 (0)89/210 27 298 E-Mail: gegenantraege@hce.de
Sie müssen unter dieser Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung eingehen, also bis Mittwoch, 12. August 2015, 24.00 Uhr MESZ.
Düsseldorf, im Juli 2015
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Anlagen zu Punkt 7 der Tagesordnung
Anlage 1: Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke
'Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank AG und Herren Stefan Ortseifen, Frank Braunsfeld und Dr. Volker Doberanzke (die 'Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke')
Vergleichsvereinbarung
zwischen
der IKB Deutsche Industriebank AG, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, vertreten durch den Aufsichtsrat
- nachfolgend 'IKB' oder auch 'Gesellschaft' -
Herrn Stefan Ortseifen, c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund,
Herrn Frank Braunsfeld, c/o FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt am Main
und
Herrn Dr. Volker Doberanzke, c/o Heuking Kühn Lüer Woijtek Rechtsanwälte, Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf
- die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke nachfolgend gemeinsam die 'Ehemaligen Vorstandsmitglieder' -
- die Vorgenannten nachstehend einzeln auch 'Partei' und gemeinsam die 'Parteien' genannt -
Präambel
A. Krise der IKB
Die IKB war seit dem Geschäftsjahr 2001/2002 im Verbriefungsgeschäft auch dergestalt tätig, dass sie einerseits bilanzrelevante Portfolioinvestments tätigte und andererseits Zweckgesellschaften bei derartigen Investments beriet (offbalance), denen unter anderem auch sogenannte 'Subprime-Kredite' zugrunde lagen, d.h. Kreditforderungen gegenüber bonitätsschwachen Immobilienkäufern in den USA. Seit dem Jahr 2006 vermehrten sich die Zahlungsrückstände und auch die vollständigen Zahlungsausfälle bei Subprime-Schuldnern. Gleichwohl hielt die IKB an ihren Portfolioinvestitionen auch im Subprime-Bereich fest und weitete diese, insbesondere unter Einschaltung des Conduits Rhineland-Funding Capital Corporation ('RFCC') auch über das Geschäftsjahresende 2006/2007 hinaus weiter aus. Im April 2007 meldete der zweitgrößte amerikanische Immobilienfinanzierer New Century Financial Insolvenz an. Mitte Juni 2007 gerieten zwei Hedge-Fonds der Investmentbank Bear Stearns in Schieflage, die in Wertpapiere investiert hatten, die auf Darlehen von US-Eigenheimbesitzern mit geringerer Zahlungskraft basierten. Dabei waren auch hoch und höchst geratete Papiere (AA und AAA) von einer Abwertung betroffen. Im Juli 2007 kündigten die beiden größten Rating-Agenturen Moody's und Standard & Poor's als Reaktion auf steigende Kreditausfälle bei Subprime-Hypotheken Ratingherabstufungen für eine Vielzahl von Residential Mortgage-Backed Securities ('RMBS') und die Rating-Agentur Fitch eine Überprüfung ihrer bisherigen Bewertungen zu Portfolien mit Subprime-Anteil an. Innerhalb kürzester Zeit entwickelte sich eine massive Vertrauenskrise bei den Investoren in ABCPs, die sodann auch zur Krise der IKB führte.
Am 20. Juli 2007 gab der Vorstand der IKB eine Pressemitteilung mit dem Titel 'Vorläufiges Quartalsergebnis (1. April-30. Juni 2007)' heraus ('Pressemitteilung'), in der ausgeführt wurde, dass es zu Unsicherheiten im US Hypothekenmarkt gekommen sei. Weiter wird im Ergebnis ausgeführt, dass diese praktisch keine Auswirkungen auf die IKB hätten.
Am 27. Juli 2007 sperrte ein Finanzmarktteilnehmer die Handels- und Geldmarktlinien für Neugeschäfte der IKB. Hierdurch verlor die IKB ihre Bonitätsvermutung und damit ihre Kapitalmarktfähigkeit insgesamt, sodass sie sich nicht mehr uneingeschränkt refinanzieren konnte und ihre Zahlungsunfähigkeit drohte. Im Verlauf des anschließenden Krisen-Wochenendes erstellte die Kreditanstalt für Wiederaufbau als seinerzeitige Hauptaktionärin der IKB gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, dem Bundesministerium der Finanzen und drei Verbänden des Deutschen Kreditgewerbes ein Rettungskonzept. In diesem Zusammenhang übernahm die Kreditanstalt für Wiederaufbau insbesondere die dem Conduit RFCC gestellten Liquiditätslinien der IKB in Höhe von rund EUR 8,1 Milliarden. Weitere Sicherungsmaßnahmen folgten. Nachstehend wird dies als 'Krise der IKB' bezeichnet. Die Einzelheiten und Gründe für diese Krise der IKB sind zwischen den Parteien streitig.
B. Sonderprüfung
I. Die Hauptversammlung der IKB beschloss am 27. März 2008 die Bestellung eines Sonderprüfers. Der Beschluss wurde mit Beschluss der Hauptversammlung der IKB vom 25. März 2009 aufgehoben. Daraufhin beschloss das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 14. August 2009 (Az.: 31 O 38/09) Herrn Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Harald Ring, Krefeld zum aktienrechtlichen Sonderprüfer der IKB (Herr Dr. Ring nachfolgend auch der 'Sonderprüfer' genannt) zu bestellen.
Der in dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf festgelegte Prüfungsauftrag lautet auszugsweise wie folgt:
'1. Es wird ein Sonderprüfer bestellt, der bei der Antragsgegnerin [IKB] überprüfen soll
a) ob Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin [IKB] geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben;
b) ob Mitglieder des Vorstandes bei der Aufnahme, Überwachung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungszweckgesellschaften ('Conduits') und hier insbesondere der 'Rhineland-Funding', der 'Rhinebridge', der 'Havenrock I und II' und der 'Elan' sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH ('IKB CAM') hinsichtlich der Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflichten zur sorgfältigen Geschäftsführung und Betreuung der Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben;
c) ob Mitglieder des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin [IKB] geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben;
d) ob Mitglieder des Aufsichtsrates bei der Aufnahme, Fortsetzung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungsgesellschaften ('Conduits') und insbesondere der 'Rhineland-Funding', der 'Rhinebridge', der 'Havenrock I und II' und der 'Elan' sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH ('IKB CAM') hinsichtlich der Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflichten zur Überwachung, Kontrolle und Beratung des Vorstandes der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben.
2. [.]'
II. Der Sonderprüfer legte am 28. Februar 2014 den Sonderprüfungsbericht 'über die Durchführung der Sonderprüfung bei der IKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorf, gemäß Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2009 (Az.: 31 O 38/09 [AktE]) (der 'Sonderprüfbericht') vor. Der Bericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass den damaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den krisenauslösenden Ereignissen keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Für die damaligen Mitglieder des Vorstandes stellt der Sonderprüfbericht zwar vereinzelt Pflichtverletzungen fest. Diese hätten jedoch nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zu der späteren Krise der IKB geführt.
Hinsichtlich der Einzelheiten und des Ergebnisses wird im Übrigen auf den Sonderprüfbericht verwiesen, der zum Handelsregister (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 1130) eingereicht worden ist.
Der vorstehend geschilderte Sachverhalt einschließlich des gesamten von dem Sonderprüfer Dr. Ring untersuchten Sachverhalts, unabhängig davon, ob dies im Sonderprüfbericht dargelegt ist, wird nachstehend insgesamt 'Sachverhalt Sonderprüfung' genannt und schließt insbesondere (i) sämtliche Umstände, die zur Krise der IKB geführt haben, (ii) die Aufnahme, Überwachung und Ausweitung von Geschäften in oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungszweckgesellschaften ('Conduits') einschließlich der Rhineland-Funding, Rhinebridge, Havenrock I und II, Elan, und (iii) die Einrichtung der Auslagerung sowie die Überwachung der wesentlichen Funktionen auf die IKB CAM ein.
C. Ruhegeld
Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 hat der Aufsichtsrat der IKB aufgrund der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft, insbesondere unter Berücksichtigung der Ende Juli 2007 eingetretenen Existenzkrise der IKB, beschlossen, das Ruhegeld der Ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie anderer damaliger Vorstandsmitglieder einheitlich auf jeweils EUR 7.700.- monatlich (brutto) zu kürzen. Für die Ehemaligen Vorstandsmitglieder betrug die Kürzung auf EUR 7.700 monatlich (brutto) (§ 87 Abs. 2 Satz 2 AktG) in Abweichung der jeweiligen Dienstverträge jeweils (ohne Berücksichtigung einer Anpassung aufgrund Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte)) bei Herrn Ortseifen rund 77% (von EUR 33.900), bei Herrn Braunsfeld rund 4% (von EUR 8.000) bzw. bei Herrn Dr. Doberanzke rund 60% (von EUR 19.134). Die Hinterbliebenenversorgung, die jeweils einen Bruchteil des Ruhegelds beträgt, wurde entsprechend festgesetzt.
Der Aufsichtsrat hat sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Kürzung an der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Höchstgrenze für einen Anspruch auf Ruhegeld gegen den Träger der Insolvenzsicherung im Falle einer Insolvenz der IKB orientiert.
Unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Lebenserwartung von 82 Jahren führt dies nach unverbindlichen Berechnungen der IKB für Herrn Ortseifen zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge um insgesamt rund EUR 5.977.000, für Herrn Braunsfeld zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge um insgesamt rund EUR 68.000 und für Herrn Dr. Doberanzke zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge um insgesamt rund EUR 2.607.000 jeweils ohne Berücksichtigung einer Anpassung aufgrund Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte). Die Beträge ergeben sich aus der Differenz des ursprünglichen Ruhegelds (EUR 33.900 bzw. EUR 8.000 bzw. EUR 19.134 monatlich brutto ohne Anpassung aufgrund Indexierung) zum nun festgelegten Ruhegeld (EUR 7.700 monatlich), multipliziert mit der Anzahl der Monate von Beginn des 63. Lebensjahres bis zur Erreichung des 82. Lebensjahres.
D. Anlegerklagen
I. In den Jahren 2007 bis 2011 haben Anleger, die im Zeitraum ab Mai 2006 Aktien oder andere Wertpapiere der IKB erworben hatten, Schadensersatzklagen gegen die IKB erhoben. Die Anleger machten insbesondere Schadensersatz aus Kursverlusten sowie Rückabwicklung von Aktienkäufen geltend. Sie begründeten dies im Wesentlichen mit der Pressemitteilung und der unterlassenen Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen über den Bestand bestimmter von der IKB damals gehaltener sogenannter Subprime-bezogener Investments. Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung über den Bestand bestimmter von der IKB damals gehaltener sogenannter Subprime-bezogener Investments bestand. Daraufhin sah sich die IKB in einigen Fällen zum Abschluss von Vergleichen veranlasst bzw. leistete vereinzelt Schadensersatz.
Der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 und den unterlassenen Ad-hoc-Mitteilungen, einschließlich insbesondere sämtlicher von Anlegern bereits geltend gemachten oder noch künftig erhobenen Schadensersatzansprüchen und Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Krise der IKB wird nachstehend als 'Sachverhalt Anlegerklagen' bezeichnet.
II. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 hat die IKB aus dem Komplex Anlegerklagen gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern als Gesamtschuldnern Ansprüche geltend gemacht. Gegenüber Herrn Ortseifen und Dr. Doberanzke hat die Gesellschaft gesamtschuldnerische Ansprüche in Höhe von EUR 1.623.094,26 sowie weiteren USD 300.329,73 geltend gemacht. Gegenüber Herrn Braunsfeld, der an der Presseerklärung nicht mitgewirkt hatte, hat die Gesellschaft diese gesamtschuldnerischen Ansprüche nur teilweise und zwar in Höhe von EUR 1.436.099,43 sowie weiteren USD 300.329,73 geltend gemacht. Dabei handelt es sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen um Schadensersatzleistungen und sonstige Zahlungen an Anleger, Gerichts- und Verfahrenskosten in Höhe von EUR 847.932,24 sowie um Rechtsverteidigungskosten in Höhe von EUR 775.162,02 und Kosten für die Beendigung eines in den USA anhängigen Auskunftsverfahrens in Höhe von USD 300.329,73.
Schadensersatz aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Sonderprüfung wurde nicht geltend gemacht.
E. Vergleichsvereinbarungen
Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bestreiten die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der unter D. genannten Anspruchsschreiben und weisen die Forderungen der IKB als vollständig unbegründet zurück.
Die Parteien sind aber bereit, zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der IKB aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung folgenden Vergleich zu schließen. Dabei haben die Ehemaligen Vorstandsmitglieder darauf Wert gelegt, festzustellen, dass auch aus dem Sachverhalt Sonderprüfung keine etwaigen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ein weiterer Vergleich soll mit der D&O-Versicherung, der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, geschlossen werden (die 'Vergleichsvereinbarung - Allianz'). Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft die von den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern zu zahlende Vergleichssumme aufgrund der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke leistet. Schließlich soll mit Herrn Ortseifen ein weiterer Vergleich geschlossen werden im Zusammenhang mit unabhängig von dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen (die 'Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen'). Diese in der Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen behandelten Ansprüche der IKB gelten nicht als Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung.
§ 1 Vergleichszahlung
(1) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder zahlen an die IKB als Gesamtschuldner EUR 1.628.013,30 (in Worten: eine Million sechshundertachtundzwanzigtausend und dreizehn Euro und dreißig Cent) sowie Herr Ortseifen und Herr Dr. Doberanzke weitere EUR 222.001,81 (in Worten: zweihundertzweiundzwanzigtausend und ein Euro und einundachtzig Cent) jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. September 2014 einschließlich. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dieser Betrag durch die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft im Rahmen der Vergleichsvereinbarung - Allianz geleistet werden wird. Die IKB ist mit der Erfüllung der Verpflichtung aus dem vorstehenden Satz 1 durch die Leistung der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft einverstanden.
(2) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder räumen durch diesen Vergleich weder vorsätzliches noch fahrlässiges Fehlverhalten ein.
§ 2 Generalquittung
(1) Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung gemäß vorstehendem § 1 sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und darauf, ob etwaigen Rechten und Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalte bekannt oder unbekannt sind, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung, erledigt sind.
Erledigt sind diesbezüglich insbesondere mögliche Ansprüche wegen der Verletzung gesetzlicher, satzungs- oder vertragsmäßiger Pflichten, insbesondere der Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung und/oder Aufsicht und Betreuung der Vermögensangelegenheiten der IKB sowie mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen einschließlich der IKB CAM, soweit sich aus dieser Vergleichsvereinbarung keine anderweitige Regelung ergibt. Umfasst sind insbesondere auch diejenigen Rechte und Ansprüche, welche die IKB im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge von gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen übernommen hat oder übernehmen wird.
(2) Die Regelung des vorstehenden Absatzes (1) gilt auch zugunsten Dritter, die mit den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern jeweils gesamtschuldnerisch haften (§ 423 BGB).
(3) Die Parteien vereinbaren, dass den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern gegen die IKB nach Vollendung des 63. Lebensjahres jeweils Ruhegeldansprüche zustehen, welche sich auf EUR 7.700 (in Worten: siebentausendsiebenhundert) brutto monatlich belaufen. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Ruhegeldanspruch in Höhe von EUR 7.700 (in Worten: siebentausendsiebenhundert) brutto monatlich für jedes Ehemalige Vorstandsmitglied jeweils wirksam entstanden ist und ab dem Zeitpunkt seines jeweiligen Ausscheidens aus dem Vorstand der IKB nach Maßgabe der Dienstverträge der Ehemaligen Vorstände - mit jährlicher Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte) - zu indexieren ist. Die erstmalige Fälligkeit ergibt sich aus den jeweiligen Dienstverträgen. Weitergehende höhere Ansprüche der Ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Ruhegeld bestehen insofern nicht.
Weitergehende Ansprüche auf höheres Ruhegeld werden die Ehemaligen Vorstandsmitglieder auch nicht geltend machen. Von den Regelungen dieses Absatzes (3) unberührt bleibt die Aufrechnung im Rahmen dieses Vergleichs, wie in § 1 (2) der Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen vorgesehen.
§ 3 Freistellung
(1) Die IKB stellt hiermit die Ehemaligen Vorstandsmitglieder, und zwar jedes für sich, frei von
a. etwaigen rechtskräftig bereits jetzt oder künftig festgestellten Ansprüchen ehemaliger oder gegenwärtiger Mitglieder (i) des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der IKB und (ii) der Geschäftsführung, des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder des Beirats von mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen aus Gesamtschuldnerausgleich oder Mithaftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Folge von deren Inanspruchnahme durch die IKB oder die mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung;
b. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen von mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung;
c. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aus den Sachverhalten Sonderprüfung und Anlegerklagen;
und
d. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen von Gläubigern der IKB (§ 93 Abs. 5 AktG) aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung.
(2) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden der IKB jede durch Absatz (1) erfasste Inanspruchnahme durch Dritte sowie jede Ankündigung einer solchen Inanspruchnahme unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder verpflichten sich jeweils, ohne Zustimmung der IKB keinen Verzicht, Vergleich oder eine sonstige bindende Regelung bezüglich einer solchen Inanspruchnahme einzugehen. Die IKB ist berechtigt, im Namen der Ehemaligen Vorstandsmitglieder unter Wahrung ihrer jeweiligen Interessen alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Inanspruchnahme abzuwehren oder in sonstiger Weise zu erledigen. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden die IKB bei der Abwehr oder Erledigung unterstützen.
(3) Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden etwaige Ansprüche, die ihnen jeweils gegen Dritte (insbesondere andere - auch ehemalige - Organmitglieder oder Mitarbeiter der Gesellschaft) aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung zustehen sollten, nur mit Zustimmung der IKB geltend machen.
(4) Von den Freistellungen in diesem § 3 ausgenommen sind Ansprüche, die nicht aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung stehen und denen andere als der Sachverhalt Anlegerklagen sowie der Sachverhalt Sonderprüfung zugrunde liegen.
§ 4 Aufschiebende Bedingung/Rücktrittsrecht
(1) Dieser Vergleich, d.h. die Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke, wird - soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist - wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die Hauptversammlung der IKB ihm zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Der Vergleich wird daher der Hauptversammlung der IKB, voraussichtlich am 27. August 2015, zur Zustimmung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG vorgelegt. Die Zustimmung der Hauptversammlung der IKB im Sinne des vorstehenden Satzes 1 gilt als nicht erteilt, wenn gerichtlich die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt oder der Beschluss für nichtig erklärt wird; in diesem Fall sind etwaig gewährte Leistungen zurück zu gewähren.
(2) Jeder Partei dieser Vereinbarung steht ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung zu,
a. bis zum 22. Dezember 2015, wenn die Hauptversammlung der IKB, voraussichtlich am 27. August 2015, der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke und der Vergleichsvereinbarung - Allianz nicht zustimmt oder eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zumindest zu einer der vorgenannten Vergleichsvereinbarungen Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG); oder
b. wenn die Vergleichsvereinbarung - Allianz aufgrund von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen rechtskräftig für unwirksam erklärt wird.
(3) Die Ausübung von Rücktrittsrechten durch die Ehemaligen Vorstandsmitglieder ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an IKB Deutsche Industriebank AG, z.H. des Chefsyndikus, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf. Die Ausübung der Rücktrittsrechte durch die IKB ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an die oben genannten Adressen der Ehemaligen Vorstandsmitglieder und wirkt gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern, sofern in dem Rücktrittschreiben nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist.
(4) Sollte die IKB vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung in eine andere Rechtsform umgewandelt oder eine Zustimmung der Hauptversammlung aus sonstigen Gründen als gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung entfallen, gilt die aufschiebende Bedingung gemäß vorstehendem Absatz (1) als eingetreten.
§ 5 Sonstiges
(1) Im Falle einer Beendigung dieser Vereinbarung (z.B. durch Anfechtung) durch Herrn Ortseifen, Herrn Braunsfeld und/oder Herrn Dr. Doberanzke, gilt die Vereinbarung mit den anderen Ehemaligen Vorstandsmitgliedern bzw. mit dem jeweiligen anderen Ehemaligen Vorstandsmitglied fort.
(2) Die Parteien sind sich einig, dass die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche der IKB gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder aus dem Sachverhalt Sonderprüfung durch die Gespräche zu dieser Vereinbarung und durch den Abschluss dieser Vereinbarung nicht gehemmt ist. Diese Vereinbarung steht nicht unter der aufschiebenden Bedingung gemäß § 4 dieser Vereinbarung. Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder aus dem Sachverhalt Sonderprüfung endet mithin zusammen mit den etwaigen Ansprüchen gegen die anderen Vorstandsmitglieder.
(3) Die Kosten dieses Vergleichs trägt jede Partei selbst.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tatsächlich und wirtschaftlich in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.'
Anlage 2: Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen
'Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank AG und Herrn Stefan Ortseifen (die 'Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen')
Vergleichsvereinbarung
zwischen
der IKB Deutsche Industriebank AG, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, vertreten durch den Aufsichtsrat
- nachfolgend 'IKB' oder auch 'Gesellschaft' -
und
Herrn Stefan Ortseifen, c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund
- nachfolgend 'Herr Ortseifen' -
- die Vorgenannten nachstehend einzeln auch 'Partei' und gemeinsam die 'Parteien' genannt -
Präambel
A. Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses, Tantiemezahlung und Vorstandshaus
I. Bis zum 29. Juli 2007 war Herr Ortseifen Mitglied des Vorstands der IKB und Sprecher des Vorstands. Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat der IKB hat er sein Vorstandsmandat am 29. Juli 2007 mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Die Gesellschaft hat sodann - vertreten durch den Aufsichtsrat - den Anstellungsvertrag mit Herrn Ortseifen mit Schreiben vom 7. August 2007 fristlos gekündigt.
II. Mit Klage vom 30. April 2008 hat sich Herr Ortseifen gegen die Kündigung gewandt und die Zahlung der Vorstandsvergütung gefordert. Die Gesellschaft hat Widerklage erhoben und die Rückzahlung des Großteils der Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/07 (mit Ausnahme der Mindesttantieme) verlangt sowie Schadensersatz geltend gemacht für umfangreiche Renovierungsarbeiten auf Kosten der Bank an Wohnhäusern im Eigentum der IKB, die von Herrn Ortseifen bzw. einem weiteren damaligen Vorstandsmitglied von der IKB angemietet wurden.
Dieses Verfahren ist rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorfs vom 6. März 2014 (Az.: I-6 U 97/13) beendet worden. Die Klage von Herrn Ortseifen ist abgewiesen worden. Herr Ortseifen ist verurteilt worden, an die Gesellschaft EUR 912.094,71 zuzüglich Zinsen und Ersatz der Prozesskosten zu zahlen.
III. Mit Klage vom 25. Mai 2009 hat die Gesellschaft Herrn und Frau Ortseifen vor dem Amtsgericht Neuss (Az.: 92 C 2322/09) auf Zahlung von Miete in Höhe von EUR 195.154,14 zuzüglich Zinsen und Prozesskosten wegen der Nutzung eines Wohnhauses, das im Eigentum der IKB gestanden hat, verklagt. Sie hat ebenfalls die Räumung des Hauses verlangt. Das Haus war von Herrn und Frau Ortseifen von der IKB angemietet worden. Seit Oktober 2007 hatten die Eheleute die monatliche Mietzahlung nicht entrichtet. Stattdessen haben sie mit Ansprüchen aus dem Anstellungsvertrag von Herrn Ortseifen aufgerechnet, den die Gesellschaft fristlos gekündigt hat (siehe oben A.I.).
Herr und Frau Ortseifen sind aus dem Haus zum 31. Oktober 2012 ausgezogen. Im Juli 2013 sind EUR 142.186,14 auf die Mietforderung der IKB gezahlt worden. In Höhe von EUR 52.968 haben Herr und Frau Ortseifen aufgerechnet mit Kosten für Instandsetzungsarbeiten und Gartenpflege auf eigene Kosten. Am 12. Dezember 2014 sind weitere EUR 24.219,98 an die IKB für ausstehende Zinsen gezahlt worden. Die IKB hat daraufhin die Klage zurückgenommen, sodass der Rechtsstreit damit seine Erledigung gefunden hat.
B. Vermögenssituation von Herrn Ortseifen
Herr Ortseifen hat der IKB und seinen weiteren Gläubigern mit Schreiben vom 29. Juli 2013 mitgeteilt, zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 1 InsO zu sein und ein Verbraucherinsolvenzverfahren anzustreben. Zur Durchführung der gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend vorgeschriebenen außergerichtlichen Verhandlungen hat er um Mitteilung der aktuellen Forderungshöhen gebeten. Anschließend hat Herr Ortseifen zur Substantiierung seiner Zahlungsunfähigkeit der IKB und zwei weiteren Gläubigern ein Vermögensverzeichnis zum 16. Oktober 2013 vorgelegt. Herr Ortseifen hat dann zunächst mit den zwei weiteren Gläubigern die Verhandlungen fortgesetzt. Die beiden Gläubiger haben gegen eine Quotenzahlung in Höhe von 12,5% (absolut EUR 54.302,64) ihrer ursprünglichen Forderungen auf weitere Forderungen verzichtet.
Am 18. April 2014 hat Herr Ortseifen der IKB eine erneute Vermögensaufstellung vorgelegt, die am 23. März 2015 aktualisiert wurde und ein Vermögen in Höhe von rund EUR 354.470 ausweist. Die aufgeführten Vermögensgegenstände wurden wertmäßig von Herrn Ortseifen nachvollziehbar geschätzt. Unter Einbeziehung der pfändbaren Einkommensanteile für einen Zeitraum von 5 Jahren (vgl. §§ 287 Abs. 2, 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO) ergibt sich ein Vermögenswert in Höhe von ca. EUR 649.470. Dem Vermögen des Herrn Ortseifen stehen heute Forderungen der IKB in Höhe von insgesamt ca. EUR 1,3 Mio. gegenüber (vgl. oben Ziffer I). Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO und damit ein Insolvenzantragsgrund liegen folglich auch unter Berücksichtigung der pfändbaren Pensions- und Rentenanteile vor.
Auf Verlangen der Gesellschaft hat Herr Ortseifen weiterhin eine Vermögensentwicklung für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 14. November 2013 dargelegt. Es ergaben sich Einkünfte in Höhe von rund EUR 415.000 im Wesentlichen aus Immobilienveräußerungen, Kapitalerträgen und Steuererstattungen. Dem standen Ausgaben insbesondere für Prozesskosten, Lebenshaltung, Miete und Ankauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung in Höhe von rund EUR 1,731 Mio. gegenüber. Hinweise auf gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebungen konnten aus der Sicht der IKB nicht festgestellt werden.
Herr Ortseifen hat seit dem 1. Januar 2014 Anspruch gegen die IKB auf ein monatliches Ruhegeld in Höhe von EUR 7.700 brutto mit entsprechender jährlicher Anpassung gemäß dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte). Es handelt sich bei diesen Pensionsansprüchen um die gem. § 87 AktG vom Aufsichtsrat der IKB gem. Beschluss vom 30. Juni 2010 gekürzten Ansprüche, die lediglich noch ein Niveau in Höhe von ca. 23% der ursprünglich vereinbarten Ansprüche erreichen. Die hierdurch von Herrn Ortseifen hinzunehmenden finanziellen Verluste wurden in die Verhandlungen und in die von Herrn Ortseifen zu erbringenden Zahlungen nicht aufgenommen. Gleichwohl sind sich die Parteien darüber einig, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Vereinbarung nicht gänzlich unbeachtet bleiben sollen.
C. Vergleichsvereinbarungen
Im Hinblick auf die finanzielle Situation von Herrn Ortseifen, zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und Herrn Ortseifen sowie zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens von Herrn Ortseifen und damit weiterer zusätzlich anfallender Kosten, schließen die Gesellschaft und Herr Ortseifen folgenden Vergleich. Im Ergebnis zahlt Herr Ortseifen an die Gesellschaft einen Betrag, der dem geschätzten Wert seines Vermögens entspricht einschließlich des - aufgrund der sofortigen Zahlung diskontierten - während der Dauer eines hypothetischen eröffneten Insolvenzverfahrens und einer hypothetischen Wohlverhaltensperiode pfändbaren Teils seines Ruhegelds und seiner sonstigen zukünftig bestehenden Rentenansprüche, abzüglich der regelmäßigen, jedenfalls zu Lasten der IKB gehenden Kosten des Insolvenzverfahrens.
Die IKB beabsichtigt darüber hinaus, einen weiteren Vergleich auch mit Herrn Ortseifen über den sogenannten Sachverhalt Sonderprüfung und den Sachverhalt Anlegerklagen (die 'Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke') sowie einen Vergleich mit der D&O-Versicherung, der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft (die 'Vergleichsvereinbarung - Allianz') zu schließen.
§ 1 Vergleichszahlung
(1) Herr Ortseifen zahlt an die IKB EUR 425.000, fällig am 30. Dezember 2015. Eine Anrechnung von Zahlungen der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft unter der Vergleichsvereinbarung - Allianz findet nicht statt.
(2) Die IKB rechnet bis zum Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit den Ansprüchen aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 6. März 2014 (Az. I-6 U 97/13) gegen die Ruhegeldansprüche von Herrn Ortseifen gegen die Gesellschaft bis zur Pfändungsfreigrenze auf. Die Aufrechnung nach diesem Absatz (2) wird nicht auf die Zahlung gemäß Absatz (1) angerechnet.
(3) Herr Ortseifen räumt durch diesen Vergleich weder vorsätzliches noch fahrlässiges Fehlverhalten ein.
§ 2 Generalquittung
Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung und Aufrechnung gemäß vorstehendem § 1 sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen Herrn Ortseifen aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 6. März 2014 (Az. I-6 U 97/13) erledigt sind. Die Forderungen der IKB auf Zahlung rückständiger Miete bzw. Nutzungsersatz des von der IKB zur Verfügung gestellten Wohnhauses sind von Herrn Ortseifen zur Erledigung des vor dem Amtsgericht Neuss anhängigen Rechtsstreit (s. Ziff. A. III der Präambel) beglichen worden.
§ 3 Aufschiebende Bedingung/Rücktrittsrecht
(1) Der Vergleich wird wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die Hauptversammlung der IKB ihm zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Der Vergleich wird daher der Hauptversammlung der IKB, voraussichtlich am 27. August 2015, zur Zustimmung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG vorgelegt. Die Zustimmung der Hauptversammlung der IKB im Sinne des vorstehenden Satzes 1 gilt als nicht erteilt, wenn gerichtlich die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt oder der Beschluss für nichtig erklärt wird; in diesem Fall sind etwaig gewährte Leistungen zurück zu gewähren.
(2) Jede Partei kann bis zum 22. Dezember 2015 von diesem Vergleich zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft, voraussichtlich am 27. August 2015, keinen zustimmenden Beschluss zu dem Vergleich fasst. Darüber hinaus kann die IKB bis zum 28. Februar 2016 von diesem Vergleich zurücktreten, wenn Herr Ortseifen die Zahlung gemäß § 1 Absatz (1) bis zum 15. Januar 2016 nicht geleistet hat. Weiter kann die IKB ohne Einhaltung einer Frist von diesem Vergleich zurücktreten, wenn sich die von Herrn Ortseifen vorgelegten Vermögensaufstellungen vom 23. März 2015, 18. April 2014, 14. November 2013 oder 16. Oktober 2013 als unrichtig erweisen.
(3) Die Ausübung von Rücktrittsrechten durch Herrn Ortseifen ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an IKB Deutsche Industriebank AG, z.H. des Chefsyndikus, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf. Die Ausübung der Rücktrittsrechte durch die IKB ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund.
(4) Sollte die IKB vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung in eine andere Rechtsform umgewandelt oder eine Zustimmung der Hauptversammlung aus sonstigen Gründen als gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung entfallen, gilt die aufschiebende Bedingung gemäß vorstehendem Absatz (1) als eingetreten.
§ 4 Sonstiges
(1) Die Kosten dieses Vergleichs trägt jede Partei selbst.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tatsächlich und wirtschaftlich in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.'
Anlage 3: Vergleichsvereinbarung - Allianz
'Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank AG und Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft (die 'Vergleichsvereinbarung - Allianz')
Vergleichsvereinbarung
zwischen
der IKB Deutsche Industriebank AG, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, vertreten durch den Aufsichtsrat (soweit in dieser Vereinbarung die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern, auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern, vertreten wird) sowie vertreten durch den Vorstand (soweit in dieser Vereinbarung die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern, auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern, nicht vertreten wird)
- nachfolgend 'IKB' oder auch 'Gesellschaft' -
und
der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Königinstraße 28, 80802 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 75727
- nachfolgend 'Allianz' -
- die Vorgenannten nachstehend einzeln auch 'Partei' und gemeinsam die 'Parteien' genannt -
Präambel
A. Die Allianz ist gemäß Versicherungspolice Nr. GHV 40/490/4904848 ('D&O Police') seit dem Jahre 2000 der D&O Haftpflichtversicherer für die Tätigkeiten des Vorstandes und des Aufsichtsrates der IKB sowie der Organe der in den Versicherungsschutz einbezogenen Tochtergesellschaften.
B. Mit Vertrag vom 8./9./12./13. Juli 2015 und vom 8./13. Juli 2015 hat die IKB Vergleichsvereinbarungen mit den Herren Frank Braunsfeld, Stefan Ortseifen und Dr. Doberanzke (die 'Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke') und Herrn Stefan Ortseifen (die 'Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen', und zusammen mit der Vergleichsvereinbarung Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke die 'Vergleichsvereinbarungen - IKB') geschlossen. Im Einzelnen wird auf die Vergleichsvereinbarungen - IKB verwiesen, dabei gelten auch die in den Vergleichsvereinbarungen - IKB gebildeten Definitionen für diese Vergleichsvereinbarung - Allianz.
C. Zur Abgeltung sämtlicher, auch etwaiger Ansprüche der IKB aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung gegenüber amtierenden Vorstandsmitgliedern und amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern der IKB im Zeitraum von 2001 bis zum 29. Juli 2007, 20.00 Uhr (diese Mitglieder des Vorstandes im Folgenden 'Alle Ehemaligen Vorstandsmitglieder' und die Mitglieder des Aufsichtsrates im Folgenden 'Alle Ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder') sowie gegen die in diesem Zeitraum amtierenden Mitglieder der Organe der mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (alle zusammen die 'Versicherten Personen') vereinbaren die Parteien folgenden Vergleich (die 'Vergleichsvereinbarung - Allianz').
§ 1 Vergleichszahlung
(1) Die Allianz in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer der Versicherten Personen unter der D&O Police zahlt in Erfüllung etwaiger Verpflichtungen der Versicherten Personen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage einmalig an die IKB zur Abgeltung sämtlicher bekannten und unbekannten möglichen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung an die IKB einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.850.015,11 (in Worten: eine Million achthundertfünfzigtausendundfünfzehn Euro und elf Cent) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. September 2014 einschließlich. Die IKB stimmt einer Leistung durch die Allianz ausdrücklich zu.
(2) Die Zahlung gemäß Absatz (1) ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung der IKB, dass die gemäß nachstehendem § 4 geregelte aufschiebende Bedingung eingetreten ist, was durch Übersendung des Protokolls der Hauptversammlung der IKB nachzuweisen ist, an die IKB auf die folgende Kontoverbindung zu zahlen:
IKB Deutsche Industriebank AG IBAN: DE97 3001 0400 2049 9941 10 BIC: IKBDDEDDXXX
Im Falle der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Vergleichsvereinbarung - Allianz und/oder der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke tritt die Fälligkeit erst einen Monat nach der Mitteilung der IKB ein, dass die Anfechtungsklage(n) rechtskräftig abgewiesen wurde(n) oder ansonsten erledigt ist.
§ 2 Generalquittung
(1) Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung gemäß vorstehendem § 1 sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen Alle Ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie gegen die übrigen Versicherten Personen ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und darauf, ob etwaigen Rechten und Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalte bekannt oder unbekannt sind, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung, erledigt sind.
Erledigt sind diesbezüglich insbesondere mögliche Ansprüche wegen der Verletzung gesetzlicher, satzungs- oder vertragsmäßiger Pflichten, insbesondere der Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung und/oder Aufsicht und Betreuung der Vermögensangelegenheiten der IKB sowie mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen einschließlich der IKB CAM, soweit sich aus dieser Vergleichsvereinbarung keine anderweitige Regelung ergibt. Umfasst sind insbesondere auch diejenigen Rechte und Ansprüche, welche die IKB im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge von gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen übernommen hat oder übernehmen wird. Die Parteien sind sich einig, dass die Verpflichtung der Allianz zur Übernahme etwaiger Abwehrkosten unter der D&O-Police unberührt bleibt.
(2) Die IKB verpflichtet sich, etwaige Rechte und Ansprüche nicht gegenüber den Versicherten Personen geltend zu machen, soweit diese nicht bereits gemäß Absatz (1) erledigt sind (§ 328 BGB, pactum de non petendo).
(3) Die IKB verpflichtet sich, im Rahmen des rechtlich Zulässigen und unter Ausübung ihrer Gesellschafterrechte dafür Sorge zu tragen, dass auch mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen keine Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung, und zwar auch soweit in diesem Zusammenhang etwaige Sachverhalte oder Pflichtverletzungen nicht Gegenstand des Sonderprüfberichts sind, gegen die Versicherten Personen geltend machen werden.
§ 3 Freistellung
(1) Die IKB stellt hiermit die Versicherten Personen, und zwar jeden von ihnen einzeln, frei von
a. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ehemaliger oder gegenwärtiger Mitglieder (i) des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der IKB und (ii) der Geschäftsführung, des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder des Beirats von mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen aus Gesamtschuldnerausgleich oder Mithaftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Folge von deren Inanspruchnahme durch die IKB oder die mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung;
b. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen von mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung;
c. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter gegen die IKB und/oder die eingangs genannten Vorstandsmitglieder aus den Sachverhalten Sonderprüfung und Anlegerklagen;
und
d. etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig festgestellten Ansprüchen von Gläubigern der IKB (§ 93 Abs. 5 AktG) aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung.
(2) Von den Freistellungen in diesem § 3 ausgenommen sind Ansprüche, die nicht aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung stehen und denen andere als der Sachverhalt Anlegerklagen sowie der Sachverhalt Sonderprüfung zugrunde liegen.
§ 4 Aufschiebende Bedingung
(1) Der Vergleich wird wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die Hauptversammlung der IKB dieser Vergleichsvereinbarung - Allianz und der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zur Niederschrift Widerspruch gegen diese Vergleichsvereinbarung - Allianz und/oder gegen die Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Der Vergleich wird daher der ordentlichen Hauptversammlung der IKB, voraussichtlich am 27. August 2015, zur Zustimmung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG vorgelegt. Die Zustimmung der Hauptversammlung der IKB im Sinne des vorstehenden Satzes 1 gilt als insgesamt nicht erteilt, wenn gerichtlich die Nichtigkeit wenigstens eines der Beschlüsse festgestellt oder wenigstens einer der Beschlüsse für nichtig erklärt wird; in diesem Fall sind etwaig gewährte Leistungen zurück zu gewähren.
(2) Jeder Partei dieser Vereinbarung steht ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung zu,
a. bis zum 22. Dezember 2015, wenn die Hauptversammlung der IKB, voraussichtlich am 27. August 2015, der Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke und der Vergleichsvereinbarung - Allianz nicht zustimmt oder eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zumindest zu einer der vorgenannten Vergleichsvereinbarungen Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG); oder
b. wenn die Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke aufgrund von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen rechtskräftig für unwirksam erklärt wird.
(3) Die Ausübung von Rücktrittsrechten durch die Allianz ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an IKB Deutsche Industriebank AG, z.H. des Chefsyndikus, Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf. Die Ausübung der Rücktrittsrechte durch die IKB ist per Einschreiben gegen Rückschein zu richten an Allianz Versicherungs AG, 10900 Berlin, unter Angabe der Schadennummer 40 HV 12-401179.
(4) Die IKB wird die Allianz schriftlich über das Abstimmungsergebnis der Hauptversammlung unterrichten und eine Abschrift des Protokolls der entsprechenden Hauptversammlung der IKB übersenden.
§ 5 Sonstiges
(1) Die Kosten dieses Vergleichs trägt jede Partei selbst.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tatsächlich und wirtschaftlich in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung ist Düsseldorf.'
20.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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