Koenig & Bauer AG
Würzburg
WKN 719350 ISIN DE0007193500
92. Ordentliche Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 92. Ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Die Hauptversammlung findet am Dienstag, 23. Mai 2017, um 11:00 Uhr im Vogel Convention Center (VCC), Max-Planck-Straße 7/9
(Eingang Ost), 97082 Würzburg, Deutschland statt.
I. Tagesordnung
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die Koenig & Bauer AG und die Koenig & Bauer Unternehmensgruppe zum 31. Dezember 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
und des Corporate-Governance-Berichts für das Geschäftsjahr 2016
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
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7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und
die entsprechende Satzungsänderung
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II. Vorschläge zur Beschlussfassung
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die Koenig & Bauer AG und die Koenig & Bauer Unternehmensgruppe zum 31. Dezember 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
und des Corporate-Governance-Berichts für das Geschäftsjahr 2016
Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs.
4 sowie nach § 315 Abs. 4 HGB. Die Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
veröffentlicht und abrufbar, ferner werden sie den Aktionären auf Anfrage per Post zugesandt. Ferner werden alle Unterlagen
auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 21. März 2017 den
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Er hat in derselben Sitzung
ferner den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Punkt der Tagesordnung daher
keine Beschlussfassung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von EUR 8.262.391,50 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je Stammaktie auf 16.524.783 Stückaktien: |
EUR 8.262.391,50 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2106 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer
AG Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, Niederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Koenig & Bauer AG besteht gemäß Abschnitt V, Ziffer 9.1 der Satzung der Koenig & Bauer AG aus insgesamt
zwölf Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 101 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und 7 Abs. 1 S.
1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu jeweils mindestens
30 Prozent aus Frauen und Männern zusammen.
Die Mindestquote ist im Aufsichtsrat der Koenig & Bauer AG für beide Seiten, sowohl der Anteilseigner- als auch der Arbeitnehmervertreterseite,
jeweils getrennt zu erfüllen, da die Seite der Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
widersprochen hat. Es müssen daher jeweils auf der Seite der Anteilseignervertreter und der Arbeitnehmervertreter mindestens
zwei Sitze von Frauen und mindestens zwei Sitze von Männern besetzt sein. Anteilseignervertreterinnen im Aufsichtsrat der
Koenig & Bauer AG sind Frau Dagmar Rehm und Frau Prof. Dr. Gisela Lanza; Arbeitnehmervertreterinnen sind Frau Julia Cuntz
und Frau Simone Walter. Die übrigen vier Anteilseignervertreter und die übrigen vier Arbeitnehmervertreter sind Männer. Die
gesetzliche Mindestquote ist damit sowohl auf Anteilseigner- als auch auf Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat der Koenig & Bauer
AG erfüllt.
Nachdem das Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner, Herr Carl Ferdinand Oetker, auf eigenen Wunsch zum 31. Dezember 2016
aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist, wurde gemäß des Vorschlags des Nominierungsausschusses sowie des Beschlusses des Aufsichtsrats
und auf Antrag des Vorstands Herr Carsten Dentler am 13. März 2017 vom Amtsgericht Würzburg zum Mitglied des Aufsichtsrats
der Koenig & Bauer AG bestellt. Der Vorgenannte soll nunmehr ordentlich von der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner
gewählt werden. Gemäß § 104 Abs. 5 AktG endet das Mandat eines gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds automatisch mit
der Bestellung eines ordnungsgemäß durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds.
Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und gemäß dem Vorschlag
des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat daher vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 23. Mai
2017
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Herrn Carsten Dentler, Bad Homburg v. d. Höhe Unternehmensberater
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als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Koenig & Bauer AG zu wählen. Die Bestellung von Herrn Dentler erfolgt
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.
Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung zwischen dem zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten und der Koenig & Bauer AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Koenig & Bauer AG oder einem wesentlich
an ihr beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung gemäß Ziffer 5.4.1 Abs.
5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Der vorgeschlagene Kandidat verfügt über langjährige Erfahrung auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung im
Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Der Aufsichtsrat hat sich davon überzeugt, dass der zur Wahl stehende Kandidat die für die Ausübung
des Mandats erforderliche Zeit aufbringen kann.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG
Herr Carsten Dentler hat keine weiteren Mandate in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Weitere Informationen zu dem Kandidaten können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
abgerufen werden.
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7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und
die entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2011 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen (genehmigtes Kapital) mit einem Umfang von bis zu EUR 15.600.000,-- durch die Ausgabe von maximal 6.000.000 Stückaktien
samt der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist am 15. Juni 2016 ausgelaufen.
Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen
sowie zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
A. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 22. Mai 2022 durch
die Ausgabe von bis zu 3.300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar und/oder Sacheinlagen ganz oder in
Teilbeträgen, einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um EUR 8.580.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Über
die Ausgabe der neuen Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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für Spitzenbeträge;
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bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden;
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* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen rechnerischen Anteil am Grundkapital bis zu insgesamt EUR 1.300.000 durch
Ausgabe von bis zu 500.000 neuen Stückaktien, wenn die neuen Aktien Mitarbeitern der Gesellschaft zum Bezug angeboten und
an diese ausgegeben werden; sowie
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* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, wenn diese Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen verwendet werden sollen.
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B. Abschnitt II, Ziffer 5.3 der Satzung der Koenig & Bauer AG wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 22. Mai 2022 durch die
Ausgabe von bis zu 3.300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen,
einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um EUR 8.580.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Über die Ausgabe
der neuen Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
- für Spitzenbeträge;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen rechnerischen Anteil am Grundkapital bis zu insgesamt EUR 1.300.000 durch
Ausgabe von bis zu 500.000 neuen Stückaktien, wenn die neuen Aktien Mitarbeitern der Gesellschaft zum Bezug angeboten und
an diese ausgegeben werden; sowie
- bei Kapitaleinlagen gegen Sacheinlagen zu Gewährung von Aktien, wenn diese Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen verwendet werden sollen.'
C. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung
aus dem genehmigten Kapital anzupassen.
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Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 (Genehmigtes Kapital 2017) gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG
Der Hauptversammlung wird die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals über insgesamt bis zu EUR 8.580.000 durch Ausgabe von
bis zu 3.300.000 lautenden Stückaktien vorgeschlagen. Das neue genehmigte Kapital soll dabei sowohl für Bar- als auch für
Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden.
Die Aktien können von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs.
1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen.
Es gibt derzeit keine anderen Ermächtigungen der Hauptversammlung, die eine Ausgabe von Aktien oder Bezugsrechten auf Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermöglichen.
Dabei darf insgesamt der vorgenannte Gesamtbetrag nicht überschritten werden. Das neue genehmigte Kapital soll an die Stelle
des zum 16. Juni 2016 ausgelaufenen genehmigten Kapitals treten. Das neue genehmigte Kapital soll der Gesellschaft schnelles
und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen. Die
vorgeschlagene Höhe des neuen genehmigten Kapitals von insgesamt bis zu 3.300.000 Stück neuen Aktien würde bei vollständiger
Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen Grundkapitals um 19,97 % entsprechen.
Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses kann durch den Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats nur in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
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Für Spitzenbeträge, die nicht gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts
hinsichtlich dieser etwaigen Spitzenbeträge dient dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen
und damit eine erleichterte Abwicklung zu gewährleisten.
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Für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen Nennbetrag von bis zu höchstens 10 % am Grundkapital gemäß § 186 Abs. 3
S. 4 AktG. Diese Ermächtigung ermöglicht es dem Vorstand, für diesen Betrag Aktien zum Zwecke einer Platzierung mit börsennahem
Ausgabebetrag zu emittieren. Diese Ermächtigung erfasst in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen für einen
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Berücksichtigung der in der Hauptversammlung am 19. Mai 2016 beschlossenen
Ermächtigung zur Verwendung der durch die Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien einen Betrag von insgesamt bis zu 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft; es ist ferner festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien zur Wahrung der Belange der Aktionäre
in enger Anlehnung an den Börsenpreis zu erfolgen hat und diesen nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Festsetzung des
Ausgabebetrags wird sich die Verwaltung - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen etwaigen
Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, Marktchancen
schnell und flexibel zu nutzen und einen Kapitalbedarf auch kurzfristig zu decken. Neue Aktien sollen zum Beispiel an einen
oder mehrere institutionelle Investoren oder zur Erschließung neuer Investorenkreise ausgegeben werden können. Durch den Ausschluss
des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe dem Börsenpreis ermöglicht, so dass der bei Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag
entfällt. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die unter einem solchen erleichterten Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen
Aktien entfällt, darf insgesamt 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser
Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung nicht überschreiten. Dies trägt den Bedürfnissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Im Übrigen kann jeder
Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote grundsätzlich Aktien zu vergleichbaren Bedingungen am Markt erwerben.
Auf die Grenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.
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Für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu insgesamt EUR 1.300.000 bzw.
bis zu maximal 500.000 neuen Aktien. Dieser Ausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse
eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um sie den Mitarbeitern der Gesellschaft in Form von Belegschaftsaktien
anbieten zu können. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien rechtfertigt für sich genommen schon einen Bezugsrechtsausschluss,
da nur so die Einräumung von Vorzugskonditionen möglich ist, die einem Drittvergleich an sich nicht standhalten würden. Die
Arbeitnehmer sollen nicht darauf verwiesen werden, wie andere zeichnungsinteressierte Dritte die Aktien zu Marktbedingungen
zu erwerben, sondern dürfen gleichsam einen Personalrabatt bekommen.
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Für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen. Bei Sachkapitalerhöhungen
soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in voller Höhe ausgeschlossen werden können, um den Vorstand in die
Lage zu versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung haben zu können, um in geeigneten
Einzelfällen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Überlassung von Stückaktien der Gesellschaft erwerben zu können.
Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel rasche
Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und
flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien zweckmäßig oder
sogar geboten sein, um die Liquidität zu schonen oder den Verkäufererwartungen zu entsprechen. Dem trägt der vorgeschlagene
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Sacheinlagen Rechnung.
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Konkrete Pläne zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird den Aktionären über eine
etwaige Ausnutzung in der Hauptversammlung, die der vollständigen oder teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals nachfolgt,
berichten.
III. Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre
1. Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt EUR 42.964.435,80 und ist eingeteilt
in 16.524.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist stimmberechtigt und gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Stückaktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt daher jeweils 16.524.783. Zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
2. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
a) Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin spätestens am Dienstag, 16. Mai 2017 (24:00 Uhr) unter der nachstehenden
Adresse:
Koenig & Bauer AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilbesitzes durch das depotführende Institut erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am Dienstag, 2. Mai 2017, 0:00 Uhr ('Nachweisstichtag'
genannt), Aktionäre der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft
unter der vorgenannten Adresse bis spätestens 16. Mai 2017 (24:00 Uhr) zugehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform.
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der vorstehend bezeichneten Anmeldestelle
der Koenig & Bauer AG wird diese den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersenden. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte
bei ihrem depotführenden Institut einzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises werden in diesem
Fall durch das depotführende Institut vorgenommen.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
b) Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden
Bedingungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere Personen
von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder unter folgender Adresse gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden:
Koenig & Bauer AG Investor Relations Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland Telefax: +49 (0)931 909-4880 E-Mail: corinna.mueller@kba.com
Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann ebenfalls an die vorstehend genannte Adresse übermittelt werden. Der Nachweis einer
Vollmacht kann in Textform auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten
Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu bevollmächtigenden
Institut zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes
der nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichstellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, sich mit dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte, die
den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular kann auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/
abgerufen werden.
Auch nach Erteilung einer Vollmacht können angemeldete Aktionäre persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen.
c) Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem wieder die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die Gesellschaft hat Herrn Dr. Torsten Bolz - Syndikus der Koenig
& Bauer AG - mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung als Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft benannt. Eine Vollmacht zugunsten
des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters erfordert, dass diesem ausdrücklich Weisungen zum Gegenstand der
Beschlussfassung erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abzustimmen;
er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Der Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen,
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform.
Aktionäre, die den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können hierzu das Formular, welches sie
mit der Eintrittskarte erhalten, nutzen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, müssen ihre Eintrittskarte
zusammen mit der Vollmacht und den Weisungen zur Stimmrechtsausübung bis Montag, 22. Mai 2017 (24:00 Uhr) in Textform an folgende
Adresse senden:
Koenig & Bauer AG Rechtsabteilung Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland Telefax: +49 (0) 931 909-6172 E-Mail: stimmrechtsvertreter@kba.com
Das Formular zur Vollmacht- und Weisungserteilung sowie weitere Informationen zur Vollmachterteilung können auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/
abgerufen werden.
Zudem können form- und fristgerecht angemeldete und auf der Hauptversammlung erschienene Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte zur Ausübung ihres
Stimmrechts bevollmächtigen und diesem Weisungen erteilen.
Auch nach Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können angemeldete Aktionäre persönlich
an der Hauptversammlung teilnehmen.
3. Rechte der Aktionäre
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht EUR 2.148.221,79 oder aufgerundet auf
die nächsthöhere ganze Aktienzahl 826.240 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht aufgerundet
auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl 192.308 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Koenig & Bauer AG zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, 22. April 2017 (24:00 Uhr). Später zugehende Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
An den Vorstand Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern gemäß
§ 127 AktG unterbreiten. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse der
Gesellschaft zu richten:
An den Vorstand Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Fax: +49 (0)931 909-4880 E-Mail: corinna.mueller@kba.com
Die Koenig & Bauer AG wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die ihr bis spätestens Montag,
8. Mai 2017 (24:00 Uhr) unter der vorstehenden Adresse zugehen, unverzüglich nach ihrem Eingang auf ihrer Internetseite unter
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich machen.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten
Gründen verweigern.
4. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden Sie
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/
VI. Weitere Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Hinweis auf die Internetseite
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich und abrufbar. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machende Informationen liegen zudem in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme aus.
Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Würzburg, im April 2017
Koenig & Bauer AG
Der Vorstand
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