04.12.2013 18:19:06

DGAP-HV: Maier & Partner AG nach Herabsetzung

DGAP-HV: Maier + Partner Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.02.2014 in Reutlingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Maier + Partner Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

04.12.2013 18:19

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Maier + Partner Aktiengesellschaft



Reutlingen

WKN: A1MMCY; ISIN: DE000A1MMCY2

Einladung zur Hauptversammlung am 21. Februar 2014

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 21. Februar 2013, um 10:30 Uhr in den Räumen des City Hotel Fortuna Reutlingen, Am Echazufer 22, 72774 Reutlingen stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

TOP 1 Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses samt Anhang, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 HGB

über das Geschäftsjahr 2011

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.maier-und-partner.de/Investor Relations/AdHoc + Finanzberichte zugänglich.

TOP 2 Verwendung des Bilanzergebnisses

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Bilanzergebnis aus dem Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR -728.574,70 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

TOP 3 Entlastung des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand Helmut Roppelt für das Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung zu erteilen.

TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen:

a) Dr. Stefan Schultes

b) Jean-Marc Berteletti



Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung zu erteilen:

c) Thorsten Brecht



Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats (Einzelentlastung) entscheiden zu lassen.

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

Moore Stephens Karlsruhe GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Karlsruhe,



zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.

TOP 6 Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Helmut Roppelt als ehemaliger Vorstand sowie gegen Herrn Konrad Hinterhofer gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG aus Geschäftsvorfällen zwischen der Gesellschaft und verbundenen Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG und Helmut Roppelt und Konrad Hinterhofer und ihnen nahestehenden Unternehmen - insbesondere der Peus-Testing GmbH und HPF GmbH

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt Beschluss zu fassen:

a) Geltend zu machen sind Ersatzansprüche (insbesondere Beseitigungs-, Ausgleichs-, Schadenersatzansprüche) gemäß § 147 Abs. 1 AktG, insbesondere gemäß den §§ 57, 62, 88, 93, 116, 117, 310, 318 AktG, §§ 667, 681 S. 2, 687 Abs. 2, 812, 823 Abs. 1, 826 BGB i.V.m. §§ 264 Abs. 1, 266 StGB aus den nachfolgend genannten Sachverhaltskomplexen gegen die genannten Personen und nahestehenden Gesellschaften dieser Personen:

Aus folgenden Vorgängen sollen Ersatzansprüche geltend gemacht werden:

1. Auszahlungen des damaligen Vorstandes Helmut Roppelt in seiner Funktion als Vorstand der Gesellschaft im Februar und März 2012 über an sich selbst ohne Zustimmung und Information des Aufsichtsrats, ohne weitere Rechtsgrundlagen und sowie daraus resultierenden Zins

2. Auszahlungen des damaligen Vorstandes Helmut Roppelt an die ihm nahestehende Peus-Testing GmbH (geschäftsführender Gesellschafter) in den Jahren 2012 und 2013, jeweils in den Monaten Februar und März für angebliche Dienstleistungen der Peus-Testing GmbH ohne Zustimmung und Information des Aufsichtsrats, ohne adäquate Gegenleistungen sowie den daraus resultierenden Zins

3. Auszahlungen an die Helmut Roppelt nahestehende HPF GmbH im Februar 2012 ohne Zustimmung und Information des Aufsichtsrats und ohne adäquate Gegenleistung sowie den daraus resultierenden Zins

4. Verkauf einer Beteiligung im Pfand der Maier+Partner AG im März 2011 durch den ehemaligen Vorstand Helmut Roppelt des verbundenen Unternehmens LBW Venture Capital AG, ohne später als Vorstand der Maier+Partner AG die offenstehende Verpflichtung zu deren Gunsten zu erfüllen.

5. Übernahme aller daraus resultierenden Kosten des sowohl rechtsmissbräuchlichen sowie ohne Antragsrechte vorgenommenen Aktionärsverlangen Konrad Hinterhofer v. 05.03.2013 und den damit verbundenen Folgekosten.

6. Ansprüche aus § 88 AktG bezüglich Projekte PV-Park Osterode sowie Peus-Solar, einer Abteilung der Peus-Testing GmbH



b) Zum besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der Ersatzansprüche vorstehend zu Tagesordnungspunkt 6 ergebenden Ersatzansprüche durch die Gesellschaft wird bestellt:

Roland Pfaus, Söderblomstr. 19/1, 72762 Reutlingen

Der Besondere Vertreter hat sein Einverständnis zur Bestellung erklärt.

Der Besondere Vertreter darf sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen bedienen - insbesondere auch solcher, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.

Vergütung und Auslagen des Besonderen Vertreters sollen sich gem. § 147 Abs. 2 S. 5 an denen eines gerichtlich bestellten Besonderen Vertreters orientieren.



TOP 7 Wahl eines Aufsichtsrates

Mit Beschluss vom 26. März 2013 hat das Amtsgericht Stuttgart am Main gemäß § 104 Abs. 1 AktG

Dr.-Ing Knuth Götz, Eckental und Stephan Allgöwer, Reutlingen

zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Das Amt der Bestellten erlischt jedoch gemäß § 104 Abs. 5 AktG, also die jetzige Hauptversammlung einen beschlussfähigen Aufsichtsrat wählt.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Herren

1. Dr.-Ing Knuth Götz, Unternehmensberater, Eckental

2. Stephan Allgöwer, DV-Kaufmann, Reutlingen



in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2017.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 6 Ziffer 6.1. der Satzung der Gesellschaft aus drei durch die Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

TOP 8 Beschlussfassung über eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre und Satzungsänderung

Zum Zwecke der weiteren Sanierung, insbesondere für die mit den weiteren Offenlegungspflichten im Zusammenhang stehenden Kosten, wie die Erstellung von Jahresabschlüssen und deren Prüfung im Geschäftsjahr 2014, sowie der unter TOP 6 angeführten Geltendmachung der Ersatzansprüchen, muss auch die Fortführung der Gesellschaft über die Darstellung von ausreichenden Eigenmitteln gesichert werden, dazu schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 826.000,00 wird um bis zu EUR 413.000,00 auf bis zu EUR 1.239.000,00 gegen Bareinlagen erhöht, durch Ausgabe von bis zu 413.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von mindestens EUR 1,00 je Aktie ausgegeben. Die neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt.

b) Die neuen Aktien sind zunächst den Aktionären im Verhältnis 2:1 zum Bezug anzubieten, so dass jeweils eine bestehende Aktie zum Bezug von einer neuen Aktie berechtigt. Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntmachung des Bezugsangebots. Für Spitzen wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, nicht im Rahmen des Bezugsangebotes platzierte Aktien durch Privatplatzierung und/oder ein öffentliches Angebot bestens, jedoch mindestens zum Bezugspreis unmittelbar oder über ein Kreditinstitut oder einen sonstigen mit der Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu verwerten.

c) Der Vorstand wird ermächtigt, weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Dazu gehört auch die Festlegung des konkreten Ausgabebetrages sowie der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist, jedoch spätestens bis zum 31. Mai 2014, Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten Aktien zeichnen können.

d) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 15. Oktober 2014 zum Handelsregister angemeldet wird.

e) Der Vorstand wird ermächtigt, die Durchführung der Kapitalerhöhung auch in mehreren Tranchen zum Handelsregister anzumelden.

f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1. und 2. der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.



I. Grundkapital und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 826.00,00 und ist eingeteilt in 826.000 Stückaktien mit einem anteiligem Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Jede Stückaktie berechtigt zur Abgabe einer Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft

Verwaltungsanschrift: Maier+Partner AG Söderblomstr. 19/1 Tel. +49 7121 92 94 875 Fax +49 7121 92 94 877

bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

Die Hinterlegung hat gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung und § 16 EGAktG bis spätestens zum Beginn des Freitag, den 14. Februar 2014 zu erfolgen (spätestens 5 Bankarbeitstage vor der Versammlung). Im Falle einer Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die darüber auszustellende Bescheinigung spätestens am Montag, den 17. Februar 2014 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft einzureichen.

Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. Die aufgrund der Hinterlegung ausgestellten Eintrittskarten dienen als Ausweis für die Ausübung des Stimmrechts.

Gemäß § 15 Absatz 1 S. 2 der Satzung ist die Hinterlegung auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer der vorgenannten Hinterlegungsstellen für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 16 Satz 1 EGAktG als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- und Stimmrechts auch ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut genügt. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des Freitag, den 31. Januar 2014 (Record Date - Nachweisstichtag), zu beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des Freitag, den 14. Februar 2014 (24.00 Uhr), unter der folgenden Adresse zugehen:

Verwaltungsanschrift Maier+Partner AG: Söderblomstr. 19/1 D-72762 Reutlingen Tel. +49 7121 92 94 875 Fax +49 7121 92 94 877

III. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG genannte Person bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht der Textform (§ 126b Abs. 1 BGB). Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft entweder in Textform (§126b Abs. 1 BGB) oder auch per E-Mail als Dokumentenanhang (pdf-Datei) an die Adresse info@maier-und-partner.de übermittelt werden. Bezüglich der Form von Vollmachten für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bitten wir, sich mit diesen abzustimmen. Insofern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Auf der Eintrittskarte befindet sich ein Formular zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte. Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter können Aktionäre ebenfalls das Formular verwenden, das sie zusammen mit ihrer Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen im jeden Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine Weisungserteilung ist eine Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Informationen und Unterlagen zur Erteilung der Stimmrechtsvollmacht erhalten die Aktionäre zusammen mit der Einladung.

Das Formular ist auch im Internet unter http://www.maier-und-partner.de/Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar und kann auch montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +49 7121 92 94 875 kostenlos angefordert werden.

IV. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und §§ 127, 131 Abs. 1 AktG (Ergänzungsverlangen)

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals, d.h. im Zeitpunkt der Einberufung insgesamt 41.300 Aktien, oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Es ist nachzuweisen, dass die Antragssteller seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragsstellung Inhaber einer ausreichenden Zahl von Aktien sind. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen der Aktionäre, Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen und bekannt zu machen, muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, d.h. dass der Tag des Zugangs und der Tag der HV nicht mitzurechnen ist, spätestens bis zum Ablauf (24 Uhr) des 21. Januar 2014.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger und im Internet unter http://www.maier-und-partner.de/Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht und bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung an die oben unter II. angegebene Adresse einzureichen, d.h. da der Tag des Zugangs nicht mitgezählt, spätestens bis zum Ablauf (24 Uhr) des 04. Februar 2014.

Gegenanträge sind mit der Begründung einzureichen; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Fristgerecht und ordnungsgemäß unter der oben unter II. angegebenen Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich der Begründung (wobei eine solche bei Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) den anderen Aktionären im Internet unter http://www.maier-und-partner.de/Investor Relations/Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht, es sei denn, ein Gegenantrag und dessen Begründung müssen nach § 126 Abs. 2 AktG oder ein Wahlvorschlag muss nach § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht werden. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der angegebenen Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär wird auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft (einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen) gegeben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und soweit nicht ein Recht des Vorstands zur Auskunftsverweigerung gemäß § 131 Abs. 2 AktG gegeben ist. Bitte beachten Sie, dass das Auskunftsrecht nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden kann.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten sowie sämtliche Veröffentlichungen der Gesellschaft gemäß § 124a AktG finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.maier-und-partner.de/Investor Relations/Hauptversammlung

Reutlingen, der 28. November 2013

Vorstand

Roland Pfaus





04.12.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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